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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.12.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 299/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a)
ZPO § 120 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 299/05

Entscheidung vom 16.12.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 28.10.2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt. Der Kläger verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 756,60 € an Arbeitslosengeld, welches ausweislich des Bewilligungsbescheides ab 29.04.2005 für 266 Kalendertage gewährt wird. Im angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht von dem Nettoeinkommen die Abzüge gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO von 380 € und den Lebensversicherungsbeitrag von 36,81 € abgesetzt, weitere Abzüge nicht vorgenommen mit der Begründung, bei der geltend gemachten Kfz-Versicherung handele es sich um einen Betrag, der in dem Pauschalbetrag für allgemeine Lebensführung bereits enthalten sei. Es seien auch keine Beträge für Wohnkosten zu berücksichtigen.

Auch aus der geltend gemachten Zahnarztrechnung sei nicht ersichtlich, dass der Kläger hierauf monatlich Ratenzahlung erbringe. Es verbleibe somit eine Rate von 115 €. Gegen den am 09.11.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 30.11.2005 eingelegte Beschwerde mit welcher der Kläger geltend macht, er sei nicht in der Lage, monatlich 115 € zu zahlen. Er müsse in Kürze auf SGB II Leistungen zurückgreifen, im Übrigen sei er in zahnärztlicher Behandlung und müsse für den Zahnersatz Beträge in Höhe von 500 € bis 800 € aufbringen.

Das Arbeitsgericht hat durch begründeten Nichtabhilfebeschluss vom 12.12.2005 die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Im Beschwerdeverfahren sind keine Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Der Kläger erhält nach seinem eigenen Vorbringen derzeit noch Arbeitslosengeld und ausweislich des Bewilligungsbescheides dieses bis 20.01.2006. Damit sind die vom Arbeitsgericht zu Grunde gelegten Daten zutreffend und für die Berechnung der Leistungsfähigkeit heranzuziehen.

Die angefochtene Entscheidung ist somit zutreffend. Dem Kläger bleibt es unbenommen, bei wesentlicher Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 ZPO zu gegebener Zeit einen entsprechenden Abänderungsantrag zu stellen.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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