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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.02.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 34/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 234 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 34/05

Verkündet am: 11.02.2005

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 25.11.2004 in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 07.12.2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren vertraten die Antragsteller und Beschwerdegegner den Kläger. Nach Abschluss des Verfahrens beantragten sie die Festsetzung der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gegenüber der eigenen Partei. Durch den angefochtenen Beschluss wurden diese auf 973,24 € nebst Zinsen festgesetzt. Bezüglich des Rubrums erging am 07.12.2004 ein Berichtigungsbeschluss. Der berichtigte Beschuss wurde ausweislich der Zustellungsurkunde dem Kläger am 10.12.2004 durch Niederlegung zugestellt.

Unter dem 11.01.2005, eingegangen beim Arbeitsgericht am 18.01.2005 bat der Kläger um Auskünfte. Seine Rechtschutzversicherung habe die Übernahme der Rechtsanwaltskosten abgelehnt. Er fragte an, wann der Mahnbescheid sowie der vollstreckbare Beschluss daraus beantragt wurde. Er habe keine Unterlagen erhalten und auch keine Rechtsmittel dagegen einlegen können. Weiter hat er beantragt die Rechtsanwaltskosten im Nachhinein gerichtlich festsetzen zu lassen, da die aufgeführten Rechtsanwaltskosten ihm zu hoch erschienen. Auf Hinweis des Gerichts vom 20.01.2005, dass die Bitte die Rechtsanwaltskosten gerichtlich festzusetzen als sofortige Beschwerde aufgefasst werden könnten, hat er mit Schreiben vom 22.01.2005 ausdrücklich erklärt, dass die vermeintliche "sofortige Beschwerde" zurückgenommen werde, da nie eine solche Absicht bestanden habe. Gleichzeitig hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt, bis eine Regelung mit den Rechtsanwälten erfolgt sei.

Das Arbeitsgericht wies mit Schreiben vom 24.01.2005 darauf hin, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lediglich im Zusammenhang mit einer versäumten Prozesshandlung in Betracht komme. Mit Schreiben vom 28.01.2005, eingegangen beim Arbeitsgericht am 01.02.2005 hat der Kläger erklärt, er werte sein Schreiben vom 22.01.2005 als sofortige Beschwerde. Die Erklärung der Rücknahme sei irrtümlich erfolgt. Die Einlegung werde mit diesem Schreiben wiederholt, wobei die Frist ab 17.01.2005 zu laufen beginne, zu dem Zeitpunkt, als er erstmals von der Kostenfestsetzung mit der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher Kenntnis erlangt habe.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Einem Antrag auf Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte nicht entsprochen werden. Auch dieser Antrag ist nicht rechtzeitig gestellt.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Kläger am 02.12.2004 und 10.12.2004 durch Niederlegung in den Briefkasten zugestellt. Er hat es zunächst selber zu vertreten, wenn ihm zuzustellende Schriftstücke nicht zur Kenntnis gebracht werden. Offen bleiben kann dabei, ob die Briefkastengestaltung sich so darstellt, dass ohne Verschulden des Klägers Schriftstücke ihm nicht zur Kenntnis gebracht werden können. Jedenfalls hat er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit gleichzeitiger Wiederholung einer Prozesshandlung nicht innerhalb der Frist für die Wiedereinsetzung gestellt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss gem. § 234 Abs. 1 ZPO innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Sie beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist, hier wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt am 17.01.2005. Spätestens an diesem Tage musste der Kläger erkennen, dass ihm ein Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier bereits zugestellt wurde, nachdem der Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung der festgesetzten Summe beauftragt, bei ihm eine Vollstreckung versuchen wollte. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, enthalten und die versäumte Prozesshandlung. Die Antragsfrist und die Frist zur Vornahme der Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss lief daher, unterstellt die Angaben des Klägers sind zutreffend, mit dem 31.01.2005 ab. Der am 01.02.2005 eingegangene Antrag auf Wiedereinsetzung verbunden mit der Einlegung der Beschwerde war daher einen Tag verspätet und nicht mehr zulässig.

Der Kläger kann mit Erfolg nicht geltend machen, er habe bereits vorher Beschwerde eingelegt, insbesondere sein Schreiben vom 11.01.2005, eingegangen am 18.01.2005 sei als Beschwerde aufzufassen.

Aus dem Schreiben ergibt sich nicht, dass der Kläger gegen eine gerichtliche Entscheidung Beschwerde einlegen wollte. Er hat vielmehr auf Nachfrage, die Zweifel an einer etwaigen Auslegung hätten beheben können, mit Schreiben vom 22.01.2005 ausdrücklich erklärt, er habe nie die Absicht gehabt, eine Beschwerde zu erheben und diese im Übrigen auch ausdrücklich zurückgenommen. Diese Erklärung ist als Prozesshandlung nicht anfechtbar. Abgesehen davon, dass der Kläger damit vor der Erklärung aus dem Schriftsatz vom 28.01.2005, er wolle Beschwerde einlegen, eine derartige Erklärung dem Gericht gegenüber nicht abgegeben hat, hat er darüber hinaus ausdrücklich einer etwaigen zu seinen Gunsten vorzunehmenden Auslegung, das Schreiben vom 18.01.2005 könne als Beschwerde aufgefasst werden, die Grundlage entzogen.

Damit hat der Kläger erstmals am 01.02.2005 eine formgerechte Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist diese Prozesshandlung beantragt, mangels Einhalten der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO konnte dieser Antrag jedoch nicht erfolgreich bleiben.

Erweist sich die Beschwerde somit als nicht fristgerecht erhoben, war sie mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Dem Kläger bleibt es im Übrigen frei, sich mit seinen Auftraggebern auf eine Ratenzahlungsvereinbarung zu verständigen.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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