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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 06.04.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 74/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 74/05

Verkündet am: 06.04.2005

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 28.02.2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.300,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger mit Klageschrift vom 20.03.2001 gegen eine von ihm behauptete Änderungskündigung und auf Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 28.02.2001 unverändert fortbesteht.

Dem Kläger war vorher außerordentlich unter Einräumung einer sozialen Auslauffrist zum 31.03.2001 gekündigt worden. Gegen diese Kündigung hatte der Kläger Klage erhoben und durch Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 19.12.2000 obsiegt. In diesem Teil-Urteil wurde die Beklagte auch zur Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen verurteilt.

Über die von der Beklagten berechtigter Weise zuzuweisende Tätigkeit, insbesondere über die Frage, ob dem Kläger die Position des Werkleiters entzogen werden dürfte, entstand zwischen den Parteien Streit. Dieser Streit war Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens. Nach Darstellung des Klägers wurde ihm ein kleineres Zimmer zugeteilt, ihm wurde mitgeteilt, er habe keine Anordnungsbefugnis mehr und ihm würde darüber hinaus der Generalschlüssel entzogen. Weiter sei ihm erklärt worden, er werde nicht mehr weiter als Werkleiter beschäftigt. Diese Erklärungen nahm er zum Anlass für die Klage. Auf Hinweis des Gerichts verfolgte er seinen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Änderungskündigung nicht weiter. Die Parteien haben sich sodann im Berufungsverfahren bezüglich der früher ausgesprochenen Kündigung vor dem Landesarbeitsgericht verglichen und auch das hiesige Klageverfahren mit verglichen.

Nach Anhörung setzte das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstandes für das anhängige Verfahren auf einen Betrag von 9.415,95 € fest, dies entspreche zwei Monatsgehältern. Hiergegen richtet sich die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegte Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, im Rahmen einer Änderungsschutzklage vom 20.03.2001 sei zunächst beantragt worden, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu unveränderten Bedingungen fortbestehe in einem weiteren Antrag sei beantragt worden, dass die Änderung durch die Änderungskündigung vom 01.03.2001 sozial ungerechtfertigt sei. Daher seien für die beiden Anträge jeweils der dreifache Bruttobezug anzusetzen. Mithin jeweils 14.123,93 €.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführer, die auch hinsichtlich des Beschwerdewertes statthaft ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

Ob die Festsetzung des Arbeitsgerichts mit zwei Monatsgehältern der Sach- und Rechtslage entspricht und nicht sogar zu hoch angesetzt ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, jedenfalls kann die eingelegte Beschwerde nicht erfolgreich sein, weil der Gegenstandswert auf jeden Fall nicht höher festgesetzt werden kann.

Soweit das Arbeitsgericht darauf abstellt, dass zwischen der ersten und der zweiten Kündigung kein halbes Jahr liegt und damit ein Gegenstandswert von zwei Monatsgehältern anzusetzen ist, bedarf es ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung, ob diese Erwägung zutreffend ist.

Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits war nicht der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses an sich, sondern nur die im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses. Mit der Klage hat der Kläger nicht etwa geltend gemacht, dass ihm finanzielle Nachteile durch die Anordnung der Beklagten, er werde künftig nicht als Werkleiter beschäftigt, entstanden sind. Der Streit der Parteien ging im Übrigen auch dahin, ob und inwieweit die Beklagte aufgrund ihres Direktionsrechts berechtigt war, dem Kläger andere tariflich gleichwertige Leistungen zuzuweisen.

Dass das Arbeitsverhältnis durch eine Erklärung der Beklagten vom 01.03.2001 nicht beendet werden sollte, also der Kläger nicht etwa den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend macht, war zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger hat sich gegen eine von ihm als solche interpretierte Änderungskündigung gewandt und diese Änderungskündigung mit zwei Anträgen angegriffen, die den gleichen wirtschaftlichen Wert hatten. In der Zuweisung der Tätigkeit durch die Beklagte sieht der Kläger eine Änderungskündigung, hiergegen hat er sich, was rechtlich wohl auf jeden Fall zulässig war, mit der Feststellungsklage gewandt, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, sieht man in dieser Feststellungsklage im Zusammenhang mit der Klagebegründung gleichzeitig, was der Kläger unter unveränderten Arbeitsbedingungen versteht. Eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat der Klageantrag zu 2) dem gegenüber nicht. Auch mit diesem verfolgte der Kläger sein Begehren, den von ihm behaupteten Inhalt des Arbeitsverhältnisses gerichtlich feststellen zu lassen, insbesondere die Befugnis der Beklagten in Frage zu stellen, ihm die konkreten Weisungen, welche sie abgegeben hat, erteilen zu dürfen.

Damit ist der Gegenstandswert nach allgemeinen Gesichtspunkten dahin zu bemessen, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die vom Kläger behauptete, von ihm als rechtswidrig empfundenen Änderungen des Arbeitsverhältnisses auf sein konkretes Arbeitsverhältnis hatten.

Da eine Gehaltskürzung nicht im Raum stand, kann nicht nach der allgemeinen Bemessung verfahren werden, wonach der 36-fache Unterschiedsbetrag der monatlichen Gehaltsdifferenz, begrenzt durch den Höchstsatz des 3-Monatsverdienstes Streitwert angemessen ist. Der Gegenstandswert ist vielmehr nach allgemeinen Gesichtspunkten zu bewerten und in Anlehnung an den Regelwert bei etwa 4.000,00 € anzusiedeln. Angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der Angelegenheit erscheint eine Erhöhung dieses Betrages auf einen Betrag, der jedenfalls unter 9.415,95 € liegt angemessen, zu denken ist an einen Betrag von 8.000,00 €. Dieser Betrag liegt jedenfalls noch unter dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Gegenstandswert von 9.415,95 €.

Nach allem musste daher die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Beschluss erfolglos bleiben.

In Fällen vorliegender Art ist eine weitere Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Die Entscheidung ist daher mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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