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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 13.04.2004
Aktenzeichen: 4 Ta 83/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 83/04

Verkündet am: 13.04.2004

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 22.12.2003 - 2 Ca 154/02 - aufgehoben.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren wurde der Klägerin durch Beschluss vom 02.05.2002 unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Nach Abschluss des Verfahrens wurden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin überprüft. Die Klägerin hat auf entsprechende Anfragen des Gerichts vom 23.06.2003 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. In dieser hat sie die Angabe nach Einnahmen sonstiger Vermögensgegenstände und Wohnkosten durchgestrichen. Das Arbeitsgericht fragte an, auf welche Umstände es zurückzuführen sei, dass die Klägerin keine Einkünfte habe und wie sie ihren Lebensunterhalt bestreite. Mit Schreiben vom 28.08.2003 erklärte die Klägerin wörtlich:

"Wie bereits im vorangegangenen Schreiben erkläre ich Ihnen, dass ich keinerlei Einkommen erziele und des Weiteren über keine sonstigen Mittel verfüge. Ebenfalls ist meine Aussage wahrheitsgemäß, dass ich bei meinem Vermieter L kostenlos wohne und lebe."

Mit Schreiben vom 15.09.2003 und 27.10.2003 wurde die Klägerin nochmals um Beantwortung der Frage gebeten, wie und wovon sie den Lebensunterhalt bestreite. Durch die angefochtene Entscheidung wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, die Klägerin habe die geforderte Erklärung nicht vollständig abgegeben. Gegen den am 30.12.2003 zugestellten Beschluss richtet sich die am 02.01.2004 eingelegte Beschwerde der Klägerin. Mit dieser legte sie eine Bestätigung des Herrn F L vor, dass sie kostenlos und mietfrei bei ihm wohne, es aber keinerlei Verhältnisse und Verpflichtungen gegenüber Frau C. gebe. Auf nochmalige Anfrage zu einer Erklärung, ob Herr L sie insoweit unterstütze, reagierte die Klägerin nicht. Die Sache wurde der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Mit der gegebenen Begründung kann die Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgerichts Trier nicht Bestand haben. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat die Klägerin ihre Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vollständig gemacht. Sie hat angegeben, dass sie über keinerlei Einkünfte verfügt, dies nicht nur einmal sondern mehrfach. Sie hat erklärt, dass diese Angaben der Wahrheit entsprechen. Zweifel daran, dass diese Angaben zutreffend sind, sind nicht begründbar. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat die Klägerin aber auch weiter erklärt, dass sie von Herrn L in irgendeiner Form, ob aufgrund oder ohne rechtliche Verpflichtung unterhalten wird. Dies folgt unzweideutig aus ihrer Erklärung im Schreiben vom 28.08.2003, das sie bei dem Vermieter L kostenlos wohnt und lebt. Mit dem Wort "leben" hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass die Aufwendungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts von dem Vermieter L getragen werden. Dass dieser erklärt, er habe keinerlei Verhältnisse oder Verpflichtungen, steht einer tatsächlichen Gewährung von zum Lebensunterhalt notwendigen Sachleistungen nicht entgegen.

Weiter ist nicht ersichtlich, dass der zum normalen Lebensunterhalt gegebene Naturalbetrag die der Klägerin zustehenden Freibeträge übersteigen würden. Der Umstand, dass die Klägerin eine Mobiltelefonnummer über ihre Erreichbarkeit angegeben hat besagt nicht, dass sie die Kosten für diesen Vertrag, sofern er überhaupt auf ihren Namen laufen sollte, auch selbst zu tragen hätte.

Kann nach allem nicht festgestellt werden, dass die Klägerin über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse verfügt, die eine Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligungesentscheidung rechtfertigen würden und des Weiteren nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ihre Angaben unvollständig gemacht hätte, war die auf diese Begründung gestützte Entscheidung des Arbeitsgerichts Trier abzuändern.

Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Kosten an.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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