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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.04.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 94/05
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 33
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 94/05

Verkündet am: 22.04.2005

Tenor:

Die Sache wird unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts Trier vom 14.04.2005 an das Arbeitsgericht Trier zurückgegeben.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung aufgelöst wurde und für den Obsiegensfall auf Weiterbeschäftigung. Weiter verlangte er ein Zwischenzeugnis. Im Termin vom 16.02.2005 schlossen die Parteien einen Teilvergleich über das Zwischenzeugnis. Weiter erging ein klageabweisendes Endurteil. In diesem wurde der Gegen-standswert auf 2.850,00 € festgesetzt. Die Klägervertreter beantragten Gegen-standswertfestsetzung. Das Arbeitsgericht hörte die Beteiligten an und schlug für den Teilvergleich 2.850,00 € vor, im Übrigen sei der Streitwert bereits durch Urteil festgesetzt. Die Prozessbevollmächtigten erhoben Einwendungen gegen die Festsetzung im Urteil, es müssten nicht ein sondern zwei Monatsvergütungen in Ansatz gebracht werden, insoweit sei der Weiterbeschäftigungsantrag wertbestimmend. Das Arbeitsgericht wies die Beteiligten darauf hin, dass die Streitwertfestsetzung im Urteil nicht besonders angegriffen werden könne, man könne jedoch einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG stellen. Dieser Beschluss sei mit der Beschwerde anfechtbar.

Das Arbeitsgericht setzte sodann den Wert für den Teilvergleich auf 2.850,00 € durch Beschluss vom 30.03.2005 fest. Unter dem 05.04.2005 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sie einen Antrag nach § 33 RVG mit Schreiben vom 03.03.2005 gestellt hätten.

Mit Schriftsatz vom 11.04.2005 nahmen die Beschwerdeführer Bezug auf den Gegenstandswertbeschluss vom 30.03.2005 und legten vorsorglich hiergegen Beschwerde ein und baten nochmals um Festsetzung des Gegenstandswerts der gesamten anwaltlichen Tätigkeit.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Hierzu hat es ausgeführt, die Beschwerde richte sich gegen den Gegenstandswertbeschluss vom 30.03.2005, in welchem über den Wert des Teilvergleichs entschieden sei. Diese Festsetzung sei nicht abzuändern weil sie zutreffend sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Sache war unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung an das Arbeitsgericht zurückzugeben. Das Arbeitsgericht hat das Begehren der Antragsteller nicht ausreichend erfasst. Wie aus der geschilderten Prozessgeschichte ersichtlich, begehren die Beschwerdeführer nicht eine Abänderung des Beschlusses vom 30.03.2005 dahin gehend, dass der Teilvergleich mit 2.850,00 € bewertet wurde. Dies entspricht den von ihnen selbst eingeräumten Vorstellungen (vgl. Schriftsatz vom 17.03.2005, 1. Absatz). In Wirklichkeit wenden sich die Beschwerdeführer gegen den Umstand, dass das Arbeitsgericht in diesem angefochtenen Beschluss für das sonstige Verfahren keine Wertfestsetzung getroffen hat, obwohl dies ausdrücklich seitens der Antragsteller beantragt wurde und obwohl das Arbeitsgericht mit Verfügung vom 25.03.2005 hierauf hingewiesen hat.

Bei dieser Konstellation kann es offen bleiben, ob der Beschluss vom 30.03.2005 insofern anfechtbar ist, als er ersichtlich nur einen Teil des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit betrifft und somit im Übrigen die beantragte Wertfestsetzung abgelehnt wird oder ob er sich hinsichtlich des Restes des nicht durch Teilvergleich erledigten Gegenstandswertes jeglicher Festsetzung enthält.

Jedenfalls ist das Begehren der Beschwerdeführer dahin auszulegen, dass sie eine Festsetzung des Gegenstandswerts der gesamten anwaltlichen Tätigkeit, also seit Klageerhebung bis zum Erlass des angefochtenen Urteils begehren. Eine derartige Entscheidung ist vom Arbeitsgericht bislang nicht erfolgt, sie kann auch von der Beschwerdekammer nicht getroffen werden. Insofern war damit auf die Beschwerde der Beschwerdeführer die Nichtabhilfeentscheidung aufzuheben und die Sache an das Arbeitsgericht zurückzugeben.

Hinsichtlich der weiteren Verfahrensweise des Arbeitsgerichts wird zu berücksichtigen sein, dass der Wert des Weiterbeschäftigungsanspruchs sehr wohl neben dem Wert des Feststellungsantrags in die Wertberechnung Eingang finden sollte, ob mit einem Monatsgehalt oder mit der Hälfte des Wertes für den Feststellungsantrag, hat das Arbeitsgericht nach eigenem Ermessen zu entscheiden.

Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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