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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 02.05.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 95/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 61 a
ZPO § 148
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 95/05

Verkündet am: 02.05.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 04.03.2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren klagte die Klägerin gegen eine Arbeitgeberkündigung vom 31.01.2005, welche höchst vorsorglich fristgerecht aus betriebsbedingten Gründen zum 31.03.2005 erklärt wurde. Bereits am 14.09.2004 hatte die Beklagte eine außerordentliche vorsorglich ordentliche Kündigung zum 30.11.2004 aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen. Durch Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.01.2005 wurde festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 14.09.2004 sowohl fristlos als auch ordentlich nicht aufgelöst wurde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Beklagte hat Aussetzung des Verfahrens beantragt, die Klägerin ist der Aussetzung entgegengetreten. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht Trier die beantragte Aussetzung wegen des Beschleunigungsgrundsatzes des § 61 a ArbGG abgelehnt. Gegen den am 10.03.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 14.03.2005 eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der geltend gemacht wird, der Beschleunigungsgrundsatz sei zu Unrecht vom Arbeitsgericht herangezogen worden. Normzweck des § 148 ZPO sei es, sich widersprechende Entscheidungen wirksam zu verhindern. Es sei gängige Praxis der Arbeitsgerichte, Kündigungsschutzverfahren, die eine vorsorglich hilfsweise ausgesprochene erneute Kündigung beträfen, bis zum rechtskräftigen Ausgang des ersten Kündigungsschutzverfahrens auszusetzen. Das Arbeitsgericht habe sein Ermessen nicht ausgeübt.

In der Nichtabhilfeentscheidung hat das Arbeitsgericht ergänzend darauf hingewiesen, dass bei der Ermessensentscheidung der besondere Beschleunigungsgrundsatz anzuwenden sei. Das Abwarten der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in dem vorgreiflichen Kündigungsschutzverfahren würde zu einer nicht unerheblichen Verzögerung des vorliegenden Rechtsstreits führen mit offensichtlich erheblichen negativen Folgen für die Klägerin. Dagegen erleidet die Beklagte keine Nachteile. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten, die auch statthaft ist, hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Die Entscheidung, ein Verfahren nicht auszusetzen ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 252 ZPO). Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängig ist, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass das Verfahren ausgesetzt wird. Die Anordnung steht im Ermessen des Arbeitsgerichts. Im Beschwerdeverfahren sind keine rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von der Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts rechtfertigen könnten.

Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Entscheidung im Rechtsstreit über die zeitlich vorangegangene Kündigung für das anhängige Verfahren vorgreiflich ist.

Aufgrund der vom Bundesarbeitsgericht vertretenen punktuellen Streitgegen-standslehre bedeutet eine Entscheidung im hiesigen Verfahren, die die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen würde, gleichzeitig, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der ausgesprochenen Kündigung zwischen den Parteien noch ein Arbeitsverhältnis bestand. Damit wäre die Entscheidung im Verfahren über die frühere Kündigung vorweggenommen. Umgekehrt wäre zwingend die hiesige Klage der Klägerin abzuweisen, falls hinsichtlich des Kündigungsschutzverfahrens über die frühere Kündigung die Auffassung des Arbeitsgerichts nicht bestätigt wurde, dass diese das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Somit ist das vorangegangene Verfahren vorgreiflich i. S. des § 148 ZPO.

Die Vorgreiflichkeit zwingt aber gerade nicht immer zur Aussetzung des Verfahrens, sondern stellt diese Entscheidung in das Ermessen des Gerichts. Das Arbeitsgericht hat von seinem Ermessen ausreichend Gebrauch gemacht. Die Beschwerdekammer teilt die Ermessensentscheidung. Der gerade in Kündigungsschutzverfahren herrschende Beschleunigungsgrundsatz gebietet es, Kündigungsschutzverfahren vorrangig zu entscheiden. Zwar mag zuzugeben sein, dass der Beklagten dadurch Nachteile entstehen, falls sie bei einer für sie negativen Entscheidung in diesem Verfahren zwingend das Rechtsmittel der Berufung einlegen muss, um nicht für die Rechtswirksamkeit der früheren Kündigung präkludiert zu sein. Dies sind aber Unannehmlichkeiten, die mit jeder Konstellation einhergehen, in denen andere gerichtliche Verfahren vorgreiflich sind. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass gerade die zeitnahe Entscheidung des Arbeitsgerichts über vorgebrachte Kündigungsgründe im Beschleunigungsgrundsatz insbesondere des § 61 a ArbGG ihren Ausdruck gefunden haben, es gebieten kann, derartige Verfahren vorrangig zu behandeln und dabei eben auch die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen in Kauf zu nehmen. Erhebliche Nachteile für die Beklagte durch die nicht erfolgte Aussetzung sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Ist ihre Kündigung nach Auffassung des Arbeitsgerichts aus betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt, wird das Arbeitsgericht die Klage abweisen. Ist dies nicht der Fall, besteht der einzige Nachteil darin, dass sie diese Entscheidung zwingend dann nicht rechtskräftig werden lassen darf. Dies sind wie dargestellt aber Konstellationen, die stets bei vorgreiflichen Kündigungsschutzverfahren auftreten können.

Daher war die Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Beklagten musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO der Zurückweisung unterliegen. Gründe für eine Zulassung der weiteren Beschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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