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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 29.05.2006
Aktenzeichen: 4 Ta 95/06
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 11
RVG § 11 Abs. 5 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 95/06

Entscheidung vom 29.05.2006

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 09.05.2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Im Ausgangsverfahren vertrat die Beschwerdeführerin den Kläger und erhob vor dem Arbeitsgericht Trier Ende Dezember 2004 eine Klage wegen Erteilung eines Buchauszuges zur Abrechnung von Handelsvertreterprovision und Ausgleichsanspruch. Die Beschwerdeführerin legte im November 2005 das Mandat nieder und beantragte nach Festsetzung des Gegenstandswertes auf 12.000 € unter dem 07.12.2005 die Festsetzung der Kosten gegen den Kläger gem. § 11 RVG. Nach Anhörung setzte das Arbeitsgericht Trier durch Beschluss vom 20.03.2006 die zu erstattende Vergütung auf 816,41 € nebst Zinsen fest. Der Beschluss wurde am 19.04.2006 zugestellt. Mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger gegen den erhaltenen Kostenfestsetzungsbescheid Rechtsmittel eingelegt. Er hat geltend gemacht, die Kanzlei sei nicht beauftragt worden beim Arbeitsgericht Trier die besprochene Klage einzureichen.

Die Antragstellerin hat im Erinnerungsverfahren geltend gemacht, das Vorbringen sei auf bloße Rechtsbehauptungen reduziert und lasse einen sachlichen Kern nicht erkennen.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.03.2006 aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Festsetzung sei nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG abzulehnen. Mit am 15.05.2006 eingegangenem Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt. Das Arbeitsgericht hat die Erinnerung in eine sofortige Beschwerde umgedeutet und die Sache aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses mit Nichtabhilfeentscheidung vom 19.05.2006 dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Die beantragte Vergütungsfestsetzung wurde zu Recht gem. § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG abgelehnt.

Danach ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Der Beklagte hat Schlechterfüllung des Mandatsvertrages geltend gemacht, in dem gegen eine ausdrückliche Weisung verstoßen worden sein soll, die Klage beim Arbeitsgericht in Koblenz und nicht in Trier einzureichen. Dies ist eine Einwendung, die nicht im Gebührenrecht ihren Ursprung hat.

Der Auffassung der Antragstellerin, diese Einwendung sei mangels Substantiierung nicht zu berücksichtigen, kann sich die Beschwerdekammer nicht anschließen. Zwar verlangt § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG nicht, dass Einwendungen näher substantiiert werden müssten, um beachtlich zu sein. Auch ist einem Vorbringen, welches auf bloße Rechtsbehauptung reduziert ist und einen sachlichen Kern nicht zu erkennen gibt, nicht Rechnung zu tragen, weil damit ein Rechtschutzinteresse für eine Prüfung in einem besonderen Rechtsstreit nicht im Raum steht. Eine offensichtlich aus der Luft gegriffene Einwendung nicht gebührenrechtlicher Art lässt das Recht und die Pflicht des Rechtspflegers zur Festsetzung im Verfahren nach § 11 RVG ausnahmsweise bestehen.

Allerdings darf die Prüfung dem Prozessgericht nicht vorgreifen. Ein Fall des Missbrauchs liegt nur dann vor, wenn die Einwendung wirklich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben kann. Eine floskelhafte Wiedergabe des Gesetzestextes oder die bloße Bemerkung, man mache eine Schlechterfüllung geltend, können unzureichend sein. Ein schlüssiger Vortrag der Einwendung ist aber nicht erforderlich. Ein zum sachlich-rechtlichen Einwand im Kern ausreichender Tatsachenvortrag genügt.

Die Einwendung des Klägers hat sich nicht lediglich auf die Wiedergabe des Gesetzestextes und die bloße Bemerkung, es läge Schlechterfüllung vor, beschränkt. Der Kläger hat vielmehr präzise dargelegt, dass er nicht den Auftrag erteilt habe, die Klage beim Arbeitsgericht in Trier einzureichen. Ob diese Behauptung den Tatsachen entspricht, kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachgeprüft werden. Jedenfalls haben die Behauptungen einen tatsächlichen Kern, nämlich die Aussage, dass der Auftrag zur Klageerhebung mit einem bestimmten Gericht verknüpft war.

Da des Weiteren bei der Prüfung der Frage, ob es sich um einen offensichtlich aus der Luft gegriffenen Einwand handelt, Zurückhaltung angebracht ist, konnte den Einwendungen des Klägers tatsächlicher Gehalt nicht abgesprochen werden. Die Prüfung der Frage, ob die Einwendungen zutreffend sind und den Gebührenanspruch zu Fall bringen können, ist einem ordentlichen Erkenntnisverfahren vorbehalten.

Nach allem musste die Beschwerde der Beschwerdeführerin erfolglos bleiben. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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