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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.04.2005
Aktenzeichen: 5 Sa 1000/04
Rechtsgebiete: ArbGG, StPO, BGB, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
StPO § 170
BGB § 626 Abs. 1
BGB § 626 Abs. 2
ZPO § 138
ZPO § 138 Abs. 1
ZPO § 138 Abs. 2
ZPO § 138 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 1000/04

Verkündet am: 12.04.2005

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 06.10.2004 - 11 Ca 347/04 - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 11.04.2002 seit dem 01.10.2002 bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Der Kläger war zuständig für die Leitung des Verkaufs-, Wartungs- und Reparaturwesens.

Nach näherer Maßgabe der Schreiben der VV AG (folgend: V) förderte die V eine Elektro-Speicherheizung der Beklagten mit einem Förderbetrag in Höhe von 450,- EUR (s. dazu die Schreiben vom 10.04.2003 und vom 10.12.2002, Bl. 54 ff. d. Akte - 11 (7) Ca 605/04 -; folgend: BA). Den Betrag von 450,- EUR überwies die V auf das Privatkonto des Klägers, das dieser bei der Sparkasse UU unterhielt und in dem Antragsschreiben (auf Gewährung eines Förderbetrages) angegeben hatte (s. dazu die Inbetriebnahmebescheinigung vom 17.03./03.04.2003, Bl. 55 BA).

Diesbezüglich hat sich der Kläger u.a. wie folgt eingelassen:

Anfang des Jahres 2003 habe es überhaupt kein ihm bekanntes Firmenkonto der Beklagten gegeben. Die 450,- EUR der Fa. V seien im Rahmen der Reisekostenabrechnung verrechnet worden. Die diesbezügliche Abrechnung müsse in den Papieren der Beklagten in TT liegen, wo alle Belege hingegangen seien.

Darauf entgegnet die Beklagte, dass sie seit dem 16.04.2002 ein Geschäftskonto bei der RR in QQ habe, - was dem Kläger bekannt gewesen sei, denn hiervon seien alle Rechnungen an die Beklagte bezahlt und auch alle Löhne ausgezahlt worden. Die Beklagte macht weiter geltend, dass sich keine Zahlung von 450,- EUR der V in den Reisekostenabrechnungen des Klägers finde.

Im März 2003 händigte der Service-Techniker PP dem Kläger - von PP vereinnahmtes - Kundengeld in Höhe von 3.600,- EUR aus. Dieser Geldbetrag war zur Begleichung der Rechnung des TT Unternehmens OO vom 17.02.2003 bestimmt (s. dazu die Rechnung Bl. 45 BA). Der Kläger leitete den Geldbetrag nicht an das TT Unternehmen weiter. Er gab das Geld auch nicht dem Kunden NN (bzw. NN Industrieservice) zurück.

Diesbezüglich hat sich der Kläger u.a. wie folgt eingelassen:

Der Geldbetrag sei auf dem Beleg "100" am 17.03.2003 gebucht worden (vgl. dazu das vom Kläger zu Bl. 70 BA gereichte Schriftstück "Handkasse OO Deutschland Sonderposten"). Von dem Geldbetrag seien Dinge gekauft worden, die in der laufenden Belegnummerierung auftauchten und die die Beklagte gehabt haben müsse, wie sie selbst vortrage. Die Geldeinnahme sei auch nach TT gemeldetworden. Soweit es um den Endbetrag per 20.05.2003 in dem Schriftstück "Handkasse OO Deutschland Sonderposten" Nr. 100 geht (= 693,35 EUR; s. Bl. 70 BA) hat der Kläger behauptet, dass sich der Betrag von 693,35 EUR zusammen mit den Geldern aus der (normalen) Handkasse "OO Deutschland" in der roten Geldkassette befunden hätte, die der Kläger an seinem letzten Arbeitstag in der Firma zurückgelassen habe und von der Beklagten vereinnahmt worden sei.

Die Beklagte hat darauf u.a. erwidert, sie habe erstmals aus dem Schriftsatz des Klägers vom 15.06.2004 erfahren, dass der Kläger eine Handkasse für Sonderposten geführt haben wolle. Dass das mit der Beklagten abgesprochen und ihr bekannt gewesen sei, sei völlig falsch. Einen Handkassenbeleg 100, der mit einem Betrag von 693,95 EUR ende, habe sie nicht gekannt. Allerdings habe sich im PC des Klägers - wie sich bei einer Überprüfung Anfang März 2004 ergeben habe - ein bis dahin unbekannter Beleg "Handkasse OO Deutschland 100" mit dem aus der Anlage B 1 ersichtlichen Inhalt befunden (s. dazu das von der Beklagten zu Bl. 41 BA gereichte Schriftstück "Handkasse OO Deutschland 100" mit dem "Kassestand" per 16.04.2003 in Höhe von 1.118,95 EUR bzw. nach Abzug eines dort aufgeführten Vorschusses für "MM" in Höhe von 1.100,- EUR Endbetrag in Höhe von 18,95 EUR).

Die Belege zu der vom Kläger weisungsgemäß zu führenden Handkasse seien - so legt die Beklagte dar - durchnummeriert gewesen mit 001, 002, 003 usw. (vgl. dazu die Schriftstücke = Anlagen B 2/1, B 2/2 und B2/3 Bl. 42 ff. BA; der Beleg 001 verhält sich über Ausgaben und Einnahmen für die Zeit vom 17.01.2003 bis zum 20.02.2003, der Beleg Nr. 002 über Ausgaben/Einnahmen für die Zeit vom 21.02.2003 bis zum 28.03.2003 und der Beleg Nr. 003 über Ausgaben/Einnahmen für die Zeit vom 01.04.2003 bis zum 09.05.2003). Den von LL und KK am 11.02.2004 festgestellten Inhalt der dem Kläger zur Verfügung gestellten Kasse gibt die Beklagte mit 278,59 EUR an. Sie bemerkt dazu, dass nach dem Handkassenbeleg 009 278,14 EUR in der Kasse hätten vorhanden sein müssen. Sie, die Beklagte, kenne den vom Kläger vorgelegten Handkassebeleg 100 (Bl. 70 BA) nicht. Die Beklagte habe den (von ihr) vorgelegten Beleg (Bl. 41 BA) so auf dem Rechner gefunden, mit dem der Kläger täglich gearbeitet habe.

Die Beklagte hatte dem Kläger zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine DigitalKamera zur betrieblichen Nutzung überlassen. Dabei handelte es sich um die seinerzeit von der Beklagten gem. Rechnung vom 12.04.2002 (Bl. 46 BA) für 1.024,- EUR gekaufte "Canon G 2 Black" Kamera. In der ordentlichen Kündigung vom 02.02.2004 wurde der Kläger u.a. aufgefordert "die Digitalkamera mit allen Zubehörteilen, Handbüchern und sonstigem" der Beklagten zurückzugeben (vgl. Kündigungsschreiben Bl. 7 d. A.:

"... Sie werden hiermit aufgefordert, alle Gerätschaften und Unterlagen sofort zurückzugeben, die Sie von uns in den Händen halten. Hierzu gehören u.a. ...").

Der Kläger übergab dem Arbeitnehmer PP gem. Übergabeprotokoll vom 12.02.2004 eine "Digitalkamera komplett". Bei der Kamera, die der Kläger PP aushändigte, handelte es sich nicht um die Kamera, die dem Kläger seinerzeit von der Beklagten überlassen worden war, sondern um eine andere Kamera.

Diesbezüglich lässt sich der Kläger u.a. wie folgt ein:

Die besagte Kamera der Beklagten sei bei einem Kunden ("Firma JJ") liegen geblieben. Dies sei kurz nach der Einstellung im Herbst 2002 gewesen. In der gleichen Woche sei noch eine neue Firmenkamera gekauft worden. Dies sei der Beklagten bekannt. Die neu angeschaffte Kamera sei auch buchhalterisch erfasst. Richtig sei, dass der Kläger Hobby-Fotograf sei und 4 Digitalkameras besitze, die in einem ständigen Wechsel seien, - d. h. er kaufe und verkaufe Kameras z. T. über das Internet - jedoch keine Firmenkameras. Die von ihm zurückgegebene Kamera sei mindestens qualitätsmäßig gleichzusetzen mit der "Canon G 2".

Die Beklagte entgegnet darauf u.a., dass sich keine Belege darüber befinden würden, dass eine neue Kamera angeschafft worden sei. Diese tauche nirgends in der Buchhaltung auf. Wenn die Kamera tatsächlich bei einem Kunden liegen geblieben sei - so fragt die Beklagte - warum habe der Kläger sie dann nicht von dort geholt? Weiter frage man sich, warum dann nicht das Ladegerät, die Packung mit der Software, das Anleitungsbuch usw. bei der Beklagten zu finden seien.

Mit dem Schreiben vom 11.02.2004 (Bl. 7 d. A.) kündigte die Beklagte dem Kläger zum 30.09.2004 und stellte den Kläger mit sofortiger Wirkung von der Arbeitsleistung frei.

Mit dem Schreiben vom 11.03.2004 (Bl. 8 BA) kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos.

Nach näherer Maßgabe seiner erstinstanzlichen Klageanträge hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen vom 11.02.2004 und vom 11.03.2004 nicht beendet worden ist. Das Arbeitsgericht hat im Urteil vom 06.10.2004 - 11 Ca 347/04 (- verbunden mit - 11 Ca 605/04 -) - festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 11.02.2004 am 30.09.2004 sein Ende gefunden hat.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils vom 06.10.2004 - 11 Ca 347/04 - (dort S. 3 ff. = Bl. 120 ff. d. A.). Gegen das am 12.11.2004 zugestellte Urteil vom 06.10.2004 - 11 Ca 347/04 - hat die Beklagte am 10.12.2004 Berufung eingelegt und diese am 07.02.2005 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 07.01.2005, Bl.154 d. A.) - begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 07.02.2005 (Bl. 159 ff. d. A.) verwiesen. Die Beklagte führt dort insbesondere aus, dass sie unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Auffassung gewesen sei, dass es einer vorherigen Anhörung des Klägers nicht bedürfe und dass ihr das Unterlassen (der Anhörung des Klägers zur Verdachtskündigung) nicht vorgeworfen werden könne. Der Kläger sei "grußlos" und fluchtartig am 11.02.2004 trotz Aufforderung, alle Gegenstände herauszugeben, die ihm überlassen worden waren, sofort vom Betriebsgelände verschwunden. Der Kläger sei - sehe man einmal von dem 12.02.2004 ab - trotz telefonischer und persönlicher Versuche nicht zu sprechen und nicht zu erreichen gewesen. Die Beklagte habe daher keine Chance und keinen Sinn gesehen, den Kläger nach dem Auftauchen der Tatsachen, wegen derer sie fristlos kündigte, anzuhören.

Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, dass sie hinreichend substantiiert Tatsachen für eine Kündigung aus wichtigem Grund - auch als sogenannte Tatkündigung - vorgetragen habe.

(1) Digitalkamera (s. dazu im einzelnen Berufungsbegründung S. 11 f. und S. 16 ff.).

Insoweit habe die Verhaltensweise des Klägers nur den Schluss nahe legen können, dass der Kläger die Beklagte bewusst betrügen und ihr bewusst und absichtlich eine andere, geringwertigere Kamera habe unterschieben wollen. Der Kläger habe bei der Rückgabe genau gewusst, dass er nicht die Digitalkamera der Beklagten, sondern irgendeine Kamera zurückgebe.

(2) Einnahme von 3.600,- EUR (s. dazu im einzelnen Berufungsbegründung S. 12 und S. 17 ff.).

Davon, dass der Kläger bereits im März 2003 die 3.600,- EUR eingenommen hatte, habe die Buchhaltung nichts gewusst. Der Kläger habe dieses Geld einfach für sich behalten. Die Beklagte habe daher nur annehmen können und müssen, dass der Kläger ihr bewusst und absichtlich die Einnahme verheimlicht habe, um sich selbst zu bereichern.

(3) Den Vorwurf "Kauf von 3 Sony-Organizern" verfolgt die Beklagte nicht weiter.

(4) Unterschlagener Handkassebeleg (s. dazu Berufungsbegründung S. 13 und S. 17 ff.).

Die Einnahme der 3.600,- EUR sei erst aufgefallen, nachdem der Geschäftsführer der Beklagten den nach TT verbrachten Rechner "durchforstet" habe. Der Beleg sei dem Geschäftsführer und der Buchhaltung bis dato nicht bekannt gewesen. Auch diese Tatsache habe bei der Beklagten nur den Schluss nahe legen können, dass der Kläger absichtlich und bewusst zum Nachteil der Beklagten das eingenommene Geld habe verschwinden lassen und verschleiern wollte.

(5) Hochdruckreiniger, Industriestaubsauger, Bilderrahmen, Handy, Beamer und Vorschuss (s. dazu Berufungsbegründung S. 14 und S. 19 ff.).

Der auf dem Handkassebeleg aufgeführte Hochdruckreiniger, der Industriestaubsauger, das Handy und der Beamer hätten sich nicht bei der Beklagten gefunden. Der Kläger habe auch nie etwas davon verlautbaren lassen, dass er diese Gegenstände für die Beklagte angeschafft habe. Die vor Ort tätigen Mitarbeiter PP und II hätten diese Gegenstände nicht gekannt.

(6) Vorschuss (s. dazu Berufungsbegründung S. 14 f.).

Der Kläger habe nicht die Befugnis gehabt, sich selbst einen solchen Vorschuss - wie er auf dem Handkassebeleg vermerkt sei - zu bewilligen.

Hinsichtlich Vorganges "VV/450,- EUR (- s. dazu im einzelnen S. 22 f. der Berufungsbegründung -) hält die Beklagte den Kläger für verpflichtet, seinen Vortrag näher darzutun und zu beweisen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 06.10.2004 - 11 Ca 347/04 - abzuändern und die Klage (vom 16.03.2004) abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 24.03.2005 (Bl. 222 ff. d. A.), auf die zwecks Darstellung aller Einzelheiten verwiesen wird.

Der Kläger bestreitet u.a. am 11.02.2004 "grußlos und fluchtartig" verschwunden zu sein. Eine verweigerte Mitwirkung habe es nicht gegeben. Es habe zahlreiche Treffen und telefonische Kontakte gegeben. Bei all diesen Kontakten sei kein Wort gefallen, welches auf ein von der Beklagten gewünschtes Gespräch hingewiesen hätte. Auf eine entsprechende Frage des Klägers habe LL am 16.02.2004 wörtlich zur Antwort gegeben: "Es ist alles in Ordnung, es ist alles da". Zu den einzelnen Vorwürfen äußert sich der Kläger insbesondere wie folgt:

(1) Digitalkamera (s. dazu im einzelnen S. 11 f. der Berufungsbeantwortung).

Die "Canon G 2" habe er bei der Firma JJ liegen lassen. Da diese Firma habe Kunde werden sollen, sei seinerzeit in Absprache mit HH daraus kein "großes Spektakel" gemacht worden. Die Kamera, die der Kläger PP gem. Überprotokoll vom 12.02.2004 zurückgegeben habe, sei (ebenfalls) nicht mit der Beklagten abgerechnet worden. Auch diese Kamera habe der Kläger von seinem Privatkonto vorgelegt, wie schon andere Positionen auch. Der Kläger habe der Beklagten mit seiner (ebenfalls) in seinem Eigentum stehenden älteren Digitalkameras der Marke "Casio" ausgeholfen. Diese Kamera sei noch bei der Beklagten.

(2) Einnahme von 3.600,- EUR (s. dazu im einzelnen S. 12 f. der Berufungsbeantwortung).

Der Betrag sei so, wie der Kläger dies mit dem Zeugen GG verabredet habe, in die Handkasse geflossen. Es gäbe hierzu entsprechende Abrechnungsformulare, die nach TT geschickt worden seien. Von dem Geld seien - wie vorgetragen - verschiedene Anschaffungen bezahlt worden.

(3) - s. dazu S. 13 der Berufungsbeantwortung -.

(4) Unterschlagene Handkassebelege (s. dazu im einzelnen S. 13 der Berufungsbeantwortung).

Der Kläger verweist auf das nach § 170 StPO eingestellte Ermittlungsverfahren.

(5) Hochdruckreiniger, Industriestaubsauger, Bilderrahmen, Handy, Beamer und Vorschuss (s. dazu im einzelnen S. 14 f. der Berufungsbeantwortung).

Der Kläger behauptet, dass alle Anschaffungen, die in dem Beleg aufgeführt seien, bei seiner Entlassung in der A-Straße in A-Stadt vorhanden gewesen seien. Die dort aufgelisteten Anschaffungen seien auch von den verschiedensten Personen gesehen worden. Dem Kläger sei weder ein Beamer noch ein Vorschuss bekannt. Er habe keinen Vorschuss erhalten und auch keinen Beamer von der Beklagten mitgenommen. Der Hochdruckreiniger und der Industriestaubsauger seien in Anwesenheit PPs gekauft und anschließend sofort in die Firma gebracht worden.

(6) Vorschuss (s. dazu im einzelnen S. 15 f. der Berufungsbeantwortung).

Der Kläger macht geltend, dass er sich einen Vorschuss aufgrund seiner Position ohne weiteres hätte geben können; dazu führt der Kläger weiter aus.

Ergänzend führt der Kläger zu den Positionen

- Digitalkamera (S. 16 f.),

- Vereinnahmung der 3600,- EUR und Handkassebelege 100 (S 17 f.),

- Industriestaubsauger und Hochdruckreiniger (S. 18 f.),

- Beamer (S. 19) und

- V(S. 20 f.)

auf den Seiten 16 ff. der Berufungsbeantwortung (= Bl. 237 ff. d. A.) aus, worauf verwiesen wird. Zu dem Förderbetrag der V trägt der Kläger insbesondere vor, dass die Überweisung der 450,- EUR deswegen auf sein Privatkonto erfolgt sei, da es zu diesem Zeitpunkt keine andere Buchungsmöglichkeit gegeben habe. Der Betrag habe - wie damals üblich und laufend getätigt - mit den Spesen abgerechnet werden sollen. Zu dieser Zeit habe der Kläger fast alle Unkosten der Beklagten zunächst von seinem Privatkonto gezahlt, - die dann einige Zeit später über die Spesenabrechnung zurückgezahlt worden seien, - dies in Größenordnungen von 10.000,- EUR und mehr. Der Kläger verweist auf seine Bitte, alle Reisekostenabrechnungen vorzulegen, um zu überprüfen, ob die 450,- EUR dort abgerechnet seien. Der Kläger hält es aus dem von ihm auf S. 20 der Berufungsbeantwortung (= Bl. 241 d. A.) genannten Grund für logisch und verständlich, dass er am Tage des Einbaus der Elektroheizung dem Elektromeister FF sein eigenes Konto angegeben habe (vgl. dazu die Inbetriebnahmebescheinigung vom 17.03./03.04.2003, Bl. 55 BA).

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als begründet.

II.

Die Klage ist (auch) in Bezug auf die außerordentliche Kündigung vom 11.03.2004 unbegründet. Folglich musste die Klage insgesamt abgewiesen werden.

1.

Im Rahmen der Überprüfung einer außerordentlichen Kündigung ist zunächst zu fragen, ob ein bestimmter Sachverhalt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Soweit die entsprechenden Kündigungstatsachen nicht gem. § 626 Abs. 2 BGB verfristet sind, kommt es für die dann weitere erforderliche Interessenabwägung gem. § 626 Abs. 1 BGB darauf an, ob der Kündigungssachverhalt dem Kündigenden auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar gemacht hat. Ein Kündigungssachverhalt kann insbesondere dann gegeben sein, wenn durch das Verhalten des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis dadurch konkret beeinträchtigt worden ist, dass es im Vertrauensbereich gestört wurde und die Interessenabwägung ergibt, dass dem Arbeitgeber die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.

Soweit es um die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast geht, obliegt diese im Kündigungsrechtstreit zwar letztlich dem Arbeitgeber. Bei bestimmten - auch hier gegebenen - Kündigungssachverhalten ist jedoch die Darlegungs- und Einlassungslast abgestuft verteilt. Insbesondere dann, wenn sich der Arbeitnehmer auf Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe oder auf sonstige Umstände beruft, die sein Verhalten rechtfertigen oder entschuldigen bzw. in einem milderen Licht erscheinen lassen sollen, genügt eine pauschale Einlassung nicht. Vielmehr ist der Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit gehalten, sein diesbezügliches Vorbringen zu substantiieren. Erst wenn eine derart hinreichend substantiierte Einlassung des Arbeitnehmers vorliegt, ist der Arbeitgeber gehalten, diese Einlassung des Arbeitnehmers zu widerlegen und sein - des Arbeitgebers - Vorbringen zu beweisen.

2.

In Anwendung dieser Grundsätze sind vorliegend grob-vertragswidrige Verhaltensweisen des Klägers im Sinne eines schuldhaft-pflichtwidrigen Verhaltens des Klägers festzustellen. Diese Verhaltensweisen sind an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Die arbeitsvertragliche Treuepflicht/Interessenwahrnehmungspflicht (§ 242 BGB) gebietet es dem Arbeitnehmer, bei der Erfüllung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen weder den Arbeitgeber selbst, noch Geschäftspartner oder Kunden des Arbeitgebers zu schädigen.

a)

aa) Die zuletzt genannte Pflicht umfasst insbesondere die Verpflichtung des Arbeitnehmers, vereinnahmte Kunden- und Firmengelder ordnungsgemäß zu behandeln, abzurechnen und abzuführen. Dazu gehört auch, dass sich der Arbeitnehmer, dem im Zusammenhang mit seiner dienstlichen bzw. betrieblichen Tätigkeit Geldbeträge zugeflossen sind, die nicht für ihn persönlich bestimmt sind, dieser Beträge unverzüglich ordnungsgemäß entäußert. Gegen diese Pflicht hat der Kläger verstoßen.

bb) In ähnlicher Weise trifft den Arbeitnehmer die Pflicht, dem Arbeitgeber auf Verlangen alle Betriebsmittel/Sachen, die dieser ihm zur betrieblichen Nutzung überlassen hat, vollständig und ordnungsgemäß wieder zurückzugeben. Gibt er - quasi "ersatzweise" - andere Sachen als die ihm seinerzeit überlassenen Betriebsmittel zurück, muss er dies - ehrlich und offen - gegenüber dem Arbeitgeber deutlich machen. Auf keinen Fall darf er bei der Aushändigung ("Rückgabe") einer anderen Sache den Eindruck erwecken, er gebe exakt die Sache zurück, die ihm der Arbeitgeber seinerzeit überlassen hatte.

Auch insoweit hat sich der Kläger pflichtwidrig verhalten.

b)

Auf der Grundlage des beiderseitigen Parteivorbringens ist gem. § 138 ZPO festzustellen, dass der Kläger den Förderbetrag, den die V der Beklagten in Höhe von 450,- EUR gewährt bzw. bewilligt hat, nicht ordnungsgemäß an die Beklagte abgeführt hat. Die V hat diesen - für die Beklagte bestimmten - Betrag unstreitig auf das Privatkonto des Klägers überwiesen. Diese Überweisung hat der Kläger - ebenfalls unstreitig - dadurch bewirkt, dass in der entsprechenden Rubrik in der Inbetriebnahmebescheinigung (Bl. 55 BA) gerade nicht das Konto der Beklagten bei der RR QQ angegeben wurde, sondern das Konto des Klägers. Die diesbezügliche Einlassung des Klägers, es habe zu diesem Zeitpunkt keine andere Buchungsmöglichkeit gegeben bzw. er habe damals nicht über ein Firmenkonto verfügt, hält die Berufungskammer für unzutreffend. Der Kläger hat mit dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 14.07.2004 (s. dort S. 4 = Bl. 81 d. A.) den auf den 01.03./10.03.2003 datierten Liefer-Vertrag zu Bl. 86 f. d. A. gereicht. Auf den Seiten 1 und 2 - jeweils rechts unten - befindet sich dort die Angabe der Bankverbindung der Beklagten bei der RR QQ. Abgesehen davon hat der Kläger weitere (Firmen-) Briefbögen der Beklagten - mit dem Schriftsatz vom 06.08.2004 - zur Gerichtsakte gereicht, die ebenfalls (- jeweils unten rechts -) eine Bankverbindung der Beklagten bei der RR QQ ausweisen (s. dazu Bl. 105 und 106 BA: Anstellungsvertrag PP - für die Zeit ab dem 01.11.2002 - und Bestätigungsschreiben vom 15.09.2002 - die Bewerbung II betreffend -). Aus diesem Grunde hat der Kläger die Behauptung der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 12.07.2004 nicht in rechterheblicher Weise bestritten. Die Beklagte behauptet dort, dass sie seit dem 16.04.2002 ein Geschäftskonto bei der RR in QQ habe, was dem Kläger bekannt gewesen sei, - denn hiervon seien alle Rechnungen an die Beklagte bezahlt und auch alle Löhne ausgezahlt worden. Auch der Kläger habe hierüber sein Gehalt bekommen; dies hat die Beklagte auf der Seite 22 der Berufungsbegründung = Bl. 203 d. A. klargestellt. Gem. § 138 Abs. 3 ZPO ist deswegen davon auszugehen, dass der Kläger die Bankverbindung der Beklagten bei der RR QQ kannte und er folglich diese Bankverbindung in der Inbetriebnahmebescheinigung vom 17.03.2003/03.04.2003 hätte angeben müssen. Unabhängig davon hätte der Kläger zumindest später im weiteren Verlaufe des Arbeitsverhältnisses den für die Beklagte bestimmten Förderbetrag der V auf das - ihm doch jedenfalls nunmehr bekannte - Geschäftskonto der Beklagten bei der RR QQ überweisen müssen. Dies ist unterblieben. Soweit der Kläger eine Verrechnung des Betrages von 450,- EUR mit getätigten Aufwendungen bzw. im Rahmen von Reisekostenabrechnungen geltend machen will, sind seine diesbezüglichen Behauptungen zu allgemein gehalten, um eine weitergehende Darlegungs- und Beweislast der Beklagten auszulösen. Dies hat das Arbeitsgericht übersehen. Auf die Vorlage der Reisekostenabrechnungen wäre es erst dann angekommen, wenn eine hinreichend konkrete Einlassung des Klägers vorliegen würde. Daran fehlt es aber.

Hiernach kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger bis zur außerordentlichen Kündigung vom 11.03.2004 des - nicht für ihn bestimmten - Betrages von 450,- EUR wieder entäußert hätte. Das grob-vertragswidrige Verhalten des Klägers liegt hier (bereits) darin, dass er der Beklagten den Betrag von 450,- EUR jedenfalls wochen- und monatelang vorenthalten hat. Darauf, ob insoweit (auch) der Verdacht einer strafbaren Handlung auf dem Kläger lastet, kommt es entscheidungserheblich nicht an.

c)

Ein weiteres grob-vertragswidriges Verhalten muss dem Kläger im Zusammenhang mit der Vereinnahmung des Betrages von 3.600,- EUR vorgeworfen werden. Es ist unstreitig, dass dem Kläger dieser Betrag, der nicht für den Kläger persönlich bestimmt gewesen ist, zugeflossen ist. Es war Geld, das der Kläger entweder an die Fa. OO bzw. an die Beklagte hätte weiterleiten müssen oder aber dem Kunden NN Industrie-Service hätte zurückgeben müssen. Beides hat der Kläger unterlassen. Vielmehr will der Kläger davon diverse Anschaffungen getätigt haben. Soweit der Kläger behauptet, die Geldeinnahme sei nach TT gemeldet worden, ist diese Behauptung ebenso unsubstantiiert wie die weitere Einlassung des Klägers, das Geld sei nach Absprache mit der Buchführung in TT in die vorhandene Handkasse gebucht worden. Die Behauptung des Klägers, es seien von dem Betrag von 3.600,- EUR vereinbarungsgemäß betriebliche Anschaffungen für die Beklagte getätigt worden, ist durchaus ungewöhnlich. Immerhin handelte es sich bei dem Betrag von 3.600,- EUR um Kundengeld bzw. um einen Rechnungsbetrag, der gerade nicht für die Beklagte bestimmt war. Aus diesem Grunde hätte der Kläger sein diesbezügliches Vorbringen noch weiter in eine Darstellung konkreter Einzelheiten zergliedern müssen. Daran hat es der Kläger jedoch fehlen lassen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wann genau und wie im Einzelnen die Einrichtung einer "Handkasse Sonderposten" mit der Geschäftsführung der Beklagten vereinbart worden sein soll. Soweit es in diesem Zusammenhang weiter auf dem Handkassenbeleg Nr. "100" ankommt, kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger insoweit auch den von der Beklagten als Anlage B 1 zu Bl. 41 BA gereichten Beleg erstellt hat, der mit einem "Kassestand" per 16.04.2003 in Höhe von 1.118,95 EUR abschließt (- bzw. nach Abzug eines "Vorschusses" in Höhe von 1.100,- EUR für "MM" in Höhe von 18,95 EUR), oder ob insoweit der Beleg "100" (zu "Handkasse OO Deutschland Sonderposten") einschlägig ist, den der Kläger mit dem Schriftsatz vom 15.06.2004 zu Blatt 70 BA gereicht hat. Dahingestellt bleiben kann deswegen auch, ob und inwieweit es sich bei den insoweit jeweils genannten "Ausgaben" in den Belegen Bl. 41 BA und Bl. 70 BA um berechtigte betriebliche Aufwendungen zu Gunsten der Beklagten handelt. Selbst wenn dem Kläger nur der - von ihm zur Gerichtsakte zur Gerichtsakte gereichte - Beleg "100" (Bl. 70 BA) zurechenbar wäre, bleibt ein vom Kläger nicht plausibel erklärter Fehlbetrag in Höhe von 693,35 EUR. Dies ist der im Beleg (Bl. 70 BA) per 20.05.2003 genannte "Kassestand". Zwar hat der Kläger diesbezüglich behauptet, dass sich in der roten Geldkassette neben den Geldern aus der Handkasse "OO Deutschland" auch der Betrag für die Handkasse "OO Deutschland Sonderposten" befunden habe. Dieser Behauptung, - beide Beträge hätten sich in der roten Geldkassette befunden, die der Kläger an seinem letzten Arbeitstag in der Firma zurückgelassen habe -, ist die Beklagte im Schriftsatz vom 12.07.2004 (dort Seite 8 - oben - = Bl. 89 BA) substantiiert entgegengetreten. Die Beklagte hat dort sowohl den Soll-Kassenstand als auch den Ist-Kassenstand betragsmäßig genau mit den Beträgen von 278,14 EUR und 278,59 EUR angegeben. Im Anschluss daran, hat der Kläger - auf der Seite 7 seines Schriftsatzes vom 06.08.2004 (= Bl. 103 BA) - lediglich mit Nichtwissen bestritten, im Handkassenbeleg 009 seien 0,45 EUR zu viel gewesen. Mit diesem Bestreiten hat der Kläger die ihm gemäß § 138 Abs. 1 und 2 ZPO obliegende Einlassungs- und Erklärungslast nicht erfüllt. Die Behauptung der Beklagten, (auch) der Betrag von 693,35 EUR so wie er sich als "Kassestand" per 20.05.2003 aus dem vom Kläger vorgelegten Beleg "100" (Bl. 70 BA) ergibt, habe sich am letzten Arbeitstag des Klägers, nicht in der roten Geldkassette befunden, gilt deswegen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. In der roten Geldkassette hätten sich nämlich befinden müssen:

(1) 278,14 EUR (= aus der "Handkasse OO Deutschland" gemäß Beleg Nr. 009 und weitere

(2) 693,35 EUR (= der vom Kläger bezüglich der Handkasse "... Sonderposten" genannte Betrag gemäß Beleg Nr. 100, Bl. 70 BA).

Insgesamt hätten sich deswegen - was aber nicht der Fall war - 971,49 EUR in der roten Geldkassette befinden müssen.

Damit ist im Ergebnis hinsichtlich des Betrages von 3.600,- EUR, der nicht für den Kläger persönlich bestimmt gewesen ist, festzustellen, dass sich der Kläger zumindest in Höhe von 693,35 EUR dieses Betrages nicht ordnungsgemäß entäußert hat (- bzw. in Höhe von 692,90 EUR, wenn man zu Gunsten des Klägers die Differenz zwischen dem Kassetten-Ist-Bestand und dem Soll-Bestand in Höhe von 0,45 EUR = 278,59 EUR minus 278,14 EUR berücksichtigt). Da die Kontoführung der "Handkasse ... Sonderposten" gemäß dem Beleg "100" (Bl. 70 BA) mit dem 20.05.2003 abschließt, hätte diese Entäußerung zeitnah zu diesem Datum noch im Frühjahr 2003 erfolgen müssen. Dies ist unterblieben. Auch insoweit hat sich der Kläger grob-vertragswidrig verhalten. Erst recht müsste dem Kläger ein derartiges Verhalten dann vorgeworfen werden, wenn der - von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichte - Beleg "100" (Bl. 41 BA) - vom Kläger erstellt wäre. Dann würde der Fehlbetrag nicht ca. 693,- EUR, wurden sogar ca. 1.118,- EUR betragen, - denn der Kläger macht insoweit selbst nicht geltend, dass er sich von diesem Betrag in Höhe von 1.100,- EUR einen Vorschuss gewährt habe (vgl. dazu die Angabe des "Kassestandes" per 16.04.2003 im Beleg "100", Bl. 41 BA).

d)

Schließlich ist dem Kläger ein weiteres grob-vertragswidriges Verhalten im Zusammenhang mit der Digitalkamera vorzuwerfen. Es ist unstreitig, dass der Kläger der Beklagten anlässlich der Rückgabe von diversen Gegenständen gemäß Übergabeprotokoll vom 12.02.2004 (Bl. 47 d. A.) gerade nicht die Digitalkamera zurückgegeben hat, die ihm die Beklagte zu Beginn des Arbeitsverhältnisses zum Zwecke der betrieblichen Nutzung ausgehändigt hatte. So wie das Übergabeprotokoll formuliert ist ("Digitalkamera komplett"), wird aber der Eindruck erweckt, es habe sich bei der gemäß Übergabeprotokoll übergebenen Digitalkamera exakt um die Digitalkamera "mit allen Zubehörteilen, Handbüchern und sonstigem" gehandelt, zu deren Rückgabe der Kläger in der ordentlichen Kündigung vom 11.02.2004 aufgefordert worden war. Auch mit diesem Verhalten hat der Kläger das Vertrauen der Beklagten in seine Redlichkeit und Zuverlässigkeit erschüttert.

e)

Die eben festgestellten schuldhaft-pflichtwidrigen Verhaltensweisen des Klägers haben die für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauensgrundlage irreparabel zerstört. Von einem schuldhaft-pflichtwidrigen Verhalten muss deswegen ausgegangen werden, weil der Kläger zu etwaigen Rechtfertigungs- und/oder Entschuldigungsgründen nicht genügend substantiiert vorgetragen hat. Der vorherige Ausspruch einer Abmahnung ist vorliegend ausnahmsweise entbehrlich gewesen. Zwar ist eine Abmahnung auch bei Handlungsweisen, die - wie hier - den Vertrauensbereich berühren, nicht stets entbehrlich, sondern notwendig, wenn ein steuerbares Verhalten in Rede steht und es erwartet werden kann, dass das Vertrauen wiederhergestellt wird. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Tun sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen. In Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falles war die Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich. Im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs konnte nicht erwartet werden, dass das - durch die Handlungsweisen des Klägers zerstörte - Vertrauen nach Abmahnung wiederhergestellt würde.

Dahingestellt bleiben kann, inwieweit auf dem Kläger der Verdacht einer Straftat lastet. Es ist anerkanntes Recht, dass eine Kündigung individualrechtlich auf mehrere Gründe und deshalb

- nebeneinander auf die Begehung und auf den Verdacht einer Straftat

sowie

- auf sonstige erwiesene Tatsachen gestützt werden kann,

die bereits unabhängig davon, ob sie auch Indizien für eine Straftat oder für den Verdacht einer Straftat darstellen, geeignet sind, das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit oder Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers zu erschüttern.

Von einem derart erschütterten Vertrauen des Arbeitgebers im zuletzt genannten Sinne ist hier nach den oben getroffenen Feststellungen auszugehen. Aus diesem Grunde bedurfte es vor Kündigungsausspruch keiner Anhörung des Klägers.

3.

Die Beklagte hat die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Sie hat von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hinreichende Kenntnis erst innerhalb von zwei Wochen vor dem 13.03.2004, dem Zeitpunkt des Kündigungszugangs, erlangt. Zur Kenntniserlangung hat die Beklagte ausreichend und schlüssig im Schriftsatz vom 27.05.2004 (dort Seite 1 f. = Bl. 29 f. BA) vorgetragen. Diesen Darlegungen ist der Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Der Kläger räumt auf Seite 8 unter Ziffer 4 des Schriftsatzes vom 15.06.2004 (= Bl. 64 BA) konkludent ein, dass der Beklagten - selbst bei Kündigungsausspruch - noch nicht alle Einzelheiten des Kündigungssachverhalts hinreichend bekannt gewesen sind. Soweit der Kläger auf die Art der Belegnummerierung hinweist (- etwa auf S. 3 des Schriftsatzes vom 15.06.2004 = Bl. 59 BA -) ergibt sich daraus nicht, dass die Beklagte bzw. die für die Beklagte kündigungsberechtigte Person bereits länger als 2 Wochen vor dem Zugang der außerordentlichen Kündigung die - im Rahmen des § 626 Abs. 2 BGB notwendige - zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt gehabt hat.

4.

Liegt hiernach ein an sich zur Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung geeigneter Sachverhalt vor, so führt auch die weiter notwendige Interessenabwägung, in deren Rahmen die Berufungskammer auch die im Zusammenhang mit der ordentlichen Kündigung erfolgte Freistellung mitberücksichtigt hat, nicht zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis. Unter den gegebenen Umständen überwiegt das Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Fortsetzungsinteresse des Klägers bzw. das Interesse des Klägers an der Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist. Die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist bis zum 30.09.2004 ist der Beklagten im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar gewesen. Dahingestellt bleiben kann, ob und inwieweit die übrigen von der Beklagten noch gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe zutreffend sind oder nicht.

III.

Da die Klage hiernach mit beiden Feststellungsanträgen unbegründet ist, musste sie insgesamt und mit der sich für den Kläger aus § 91 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge abgewiesen werden. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 42 Abs. 4 Satz 1 und 63 Abs. 2 GKG. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst. Dieses Urteil ist deswegen (derzeit) nicht mit dem Rechtsmittel der Revision anfechtbar (vgl. §§ 9 Abs. 5 Satz 2 und 72 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Der Kläger wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht selbständig durch den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden kann, - dies jedoch nur nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen.

Auf die zuletzt genannte Vorschrift wird aufmerksam gemacht.

Ende der Entscheidung

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