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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.04.2005
Aktenzeichen: 5 Sa 1027/04
Rechtsgebiete: ArbGG, KSchG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 1
KSchG § 1 Abs. 3 S. 1
KSchG § 4 S. 1
KSchG § 23 Abs. 1
ZPO § 138
ZPO § 138 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 1027/04

Verkündet am: 05.04.2005

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 03.11.2004 - 4 Ca 541/04 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.100,00 € festgesetzt.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 27.11.1965 geborene Kläger ist seit dem 20.07.1987 bei der Beklagten als Lagerist zu einem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von zuletzt 1.700,- EUR beschäftigt gewesen. Der Kläger arbeitete in dem Warenlager der Beklagten (- V-Stadt "Am Güterbahnhof" -). Im Sommer 2004 kündigte die Beklagte - bis auf den Arbeitnehmer UU, der mit der Bearbeitung von Retouren befasst ist, - sämtlichen im Lager beschäftigten Arbeitnehmern. Dem Kläger kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 28.06.2004 (Bl. 3 d. A.) zum 31.12.2004.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen, wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 03.11.2004 - 4 Ca 541/04 - (dort S. 3 ff. = Bl. 23 ff. d. A.). Das Arbeitsgericht hat in dem vorbezeichneten Urteil festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten nicht aufgelöst worden ist. Gegen das am 29.11.2004 zugestellte Urteil vom 03.11.2004 - 4 Ca 541/04 - hat die Beklagte mit dem Schriftsatz vom 17.12.2004 am 21.12.2004 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 17.12.2004 (Bl. 35 ff. d. A.) verwiesen.

Die Beklagte legt dort insbesondere dar, dass die Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers aufgrund der Umsetzung der in der 2. Juniwoche (2004) getroffenen Entscheidung der Geschäftsführung planmäßig noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallen sei. Der Arbeitsanfall der Lageristen - und somit auch des Klägers - reduziere sich auf Null. Der gesamte Tätigkeitsbereich existiere nicht mehr. Soweit es um das Retourenaufkommen gehe - so macht die Beklagte weiter geltend - sei dieses unregelmäßig und betrage gerade mal 0,5 %. UU erledige die ihm - unstreitig - obliegende Retourenbearbeitung neben seinen anderen Aufgaben. Ergänzend äußert sich die Beklagte in den Schriftsätzen vom 03.02.2005 (Bl. 64 ff. d. A.) und vom 17.03.2005 (Bl. 77 ff. d. A.), auf deren Inhalt ebenfalls verwiesen wird.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 03.11.2004 - 4 Ca 541/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 21.01.2005 (Bl. 62 f. d. A.), auf deren Inhalt verwiesen wird.

Der Kläger macht dort insbesondere geltend, dass die Beklagte auch im Rahmen der Berufungsbegründung nicht nachvollziehbar den kompletten Wegfall des Beschäftigungsbedarfs des Klägers zum Kündigungszeitpunkt vorgetragen habe. Unter Berücksichtigung der im Urteil des Arbeitsgerichts angeführten Rechtsgrundsätze sei die Beklagte der ihr insoweit obliegenden Darlegungslast nicht nachgekommen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen, wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Die Berufungskammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 05.04.2005 - - durch Vernehmung des Zeugen A.. Die Zeugenaussage ist festgehalten in der Sitzungsniederschrift vom 05.04.2005 - -, dort S. 3 f. = Bl. 89 f. d. A.; hierauf wird zwecks Darstellung des Inhalts der Beweisaufnahme Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgereicht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als begründet.

II.

Die Klage ist unbegründet.

1.

Allerdings sind vorliegend die persönlichen und betrieblichen Anwendungsvoraussetzungen gem. den §§ 1 Abs. 1 und 23 Abs. 1 KSchG (= Wartefrist; Beschäftigtenzahl) erfüllt. Auch hat der Kläger form- und fristgerecht im Sinne des § 4 S. 1 KSchG Kündigungsschutzklage erhoben.

2.

Die Kündigung ist jedoch nicht rechtsunwirksam im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG. Vielmehr ist die Kündigung rechtswirksam, denn sie ist durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb entgegenstehen, bedingt (§ 1 Abs. 2 S. 1 KSchG).

a) Dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, können sich (auch) aus - wie hier - innerbetrieblichen Gründen ergeben. Eine Kündigung ist aus innerbetrieblichen Gründen sozial gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Von dem Arbeitsgericht voll nachzuprüfen ist, ob eine derartige unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt und durch ihre Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist. Dagegen ist die unternehmerische Entscheidung selbst nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, - sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Dies ist anerkanntes Recht.

b) In tatsächlicher Hinsicht ist aufgrund des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme festzustellen, dass die Beklagte am 10.06.2004 die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, das Lager "Am Güterbahnhof" - so wie es bislang geführt wurde - aufzulösen. Bei der Beklagten selbst sollte nur noch die Retourenbearbeitung/-lagerung verbleiben, - und auch diese nur noch insoweit, als es um die Retouren von Muster und Einzelschuhen geht. Die darüber hinaus bislang im Lager anfallenden Tätigkeiten sollten - soweit nicht ohnehin bereits ein Direktversand (vom Lieferanten an den Kunden) erfolgte - von einer Fremdfirma, der Firma TT Logistik Service GmbH, übernommen werden. Dies steht aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen A. fest. Zwar ist der Zeuge als Unternehmensberater für die Beklagte beratend tätig. Dieser Umstand alleine rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass er vor Gericht bewusst oder unbewusst falsch ausgesagt hat. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Da der Zeuge glaubwürdig und seine Aussage glaubhaft sowie widerspruchsfrei ist, hat die Berufungskammer die Zeugenaussage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Aufgrund der Zeugenaussage steht zur Überzeugung der Berufungskammer weiter fest, dass die Beklagte ihre Entscheidung vom 10.06.2004 planmäßig umgesetzt hat. Der Feststellung der planmäßigen Umsetzung der Unternehmerentscheidung steht nicht entgegen, dass sich derzeit noch Retouren-Schuhe und weitere ca. 4.500 Paar Schuhe im Lager befinden, die Gegenstand eines in Indien geführten Prozesses sind. Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen - und mit der sich aus § 138 Abs. 3 ZPO ergebenden Folge - vorgetragen, dass diese ca. 4.500 Paar Schuhe bis zur Erledigung des über diese Schuhe geführten Rechtsstreites aufbewahrt werden müssen. Dafür, dass die von der Beklagten dargelegte Unternehmerentscheidung getroffen und tatsächlich umgesetzt wurde, spricht weiter der Umstand, dass die Beklagte - ohne entsprechende Neueinstellungen im Lageristenbereich vorzunehmen - unstreitig allen Lageristen gekündigt hat. Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer offenbar unsachlichen, unvernünftigen oder willkürlichen Unternehmerentscheidung ergeben sich aus dem Parteivorbringen nicht. Auf dieser Grundlage ist festzustellen, dass im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs bei vernünftiger betriebswirtschaftlicher Betrachtung mit hinreichender Sicherheit der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers zu erwarten war. Es war damals davon auszugehen, dass der Kläger - als Lagerist - wegen Wegfalls der Lageristentätigkeit ab dem 31.12.2004 (= dem Ablauf der Kündigungsfrist) entbehrt werden konnte.

c) Zwar sind an sich gegebene betriebliche Erfordernisse nur dann "dringend", wenn keine Möglichkeit der anderweitigen Beschäftigung besteht. Eine derartige anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit ist vorliegend aber zu verneinen. Das beiderseitige Parteivorbringen ist insoweit gem. § 138 ZPO dahingehend zu würdigen, dass der Kläger bislang nicht mit der Retourenbearbeitung befasst gewesen ist. Die Retourenbearbeitung oblag (- und obliegt -) unstreitig dem Arbeitnehmer UU. Eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers im Bereich der Retourenbearbeitung ist demgemäß zu verneinen, zumal nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen A. lediglich noch sogenannte Qualitätsretouren zu bearbeiten sind.

d) Schließlich rechtfertigt das Parteivorbringen nicht die Feststellung, die Kündigung sei gem. § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG sozial ungerechtfertigt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gem. den §§ 42 Abs. 4 S. 1 und 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.

Unter den Voraussetzungen des § 72a ArbGG kann der Kläger nach näherer Maßgabe der eben zitierten Vorschrift die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde anfechten. Auf diese Möglichkeit wird der Kläger hiermit aufmerksam gemacht.

Ende der Entscheidung

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