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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.06.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 149/08
Rechtsgebiete: ATV, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ATV § 11
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 09.01.2008 - 4 Ca 225/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Altersteilzeitvertrages hat. Der 1944 geborene Kläger war langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Kläger wurde am 01.07.2000 eine Vereinbarung über Altersteilzeit Modell II geschlossen mit der Maßgabe, dass das Altersteilzeitverhältnis ohne Kündigung am 30.06.2006 endet, also vor Vollendung des 65. Lebensjahres. § 1 des Altersteilzeitvertrages, hinsichtlich dessen Inhalt insgesamt auf Blatt 3 bis 6 der Akte Bezug genommen wird, enthält unter anderem folgenden Passus: "Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ungeminderte Altersrente ab 01.06.2009. Der Abfindungsanspruch nach § 11 ATV beträgt demnach 15.750,-- DM. Er entsteht mit dem Ende des Altersteilzeitverhältnisses und ist fällig am 30.06.2006." In § 10 des Altersteilzeitvertrages ist vorgesehen, dass die Bestimmungen des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit und des Gesetzes zur Förderung des gleitenden Überganges in den Ruhestand in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Der Kläger hat vorgetragen,

Der zwischen den Parteien abgeschlossene Altersteilzeitvertrag enthalte eine klare Zusage dahin, dass er ab dem 01.06.2009 Anspruch auf ungeminderte Altersrente habe. Wie er nunmehr von der Rentenstelle erfahren habe, habe er aber demgegenüber mit Abzügen zum Bezugszeitpunkt der Vollrente zu rechnen. Er habe jedoch davon ausgehen können, dass an der Vollrente keinerlei Abzüge vorgenommen würden. Falls er dies bei Vertragsabschluss gewusst hätte, wäre der Vertrag nicht zustande gekommen. Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm die rentenrechtlichen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Abschluss des Altersteilzeitvertrages vom 01.07.2000 im Falle des Rentenbezuges entstehen werden. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Der Vertrag enthalte keine Zusage über eine höhere staatliche Altersrente ab dem 01.06.2009. Etwas derartiges ergebe sich insbesondere nicht aus § 1 des Altersteilzeitvertrages. Folglich bestehe keine Schadensersatzpflicht. Der Interpretation des Klägers stehe der weitere Vertragstext entgegen. Die streitgegenständliche Klausel stehe im unmittelbaren Zusammenhang mit der ihr nachfolgenden Bestimmung. Dort sei vorgesehen, dass der Abfindungsanspruch nach § 11 ATV 15.750,00 DM betrage. Das Datum 01.06.2009 entspreche der Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers, auf den § 11 ATV gerade Bezug nehme. Folglich sei davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Klausel lediglich für den Zeitpunkt für die Berechnung des Abfindungsanspruches nach § 11 ATV maßgeblich sei. Das Arbeitsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2008 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L.; hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.01.2008 (Bl. 57 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 09.01.2008 - 4 Ca 225/07 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 66 bis 69 der Akte Bezug genommen. Gegen das ihm am 18.02.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 17.03.2008 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 17.04.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Interpretation der streitgegenständlichen Vertragsklausel durch das Arbeitsgericht treffe nicht zu. Im Gegenteil, die vorliegende Vertragspassage sei eigentlich nicht einmal mehr auslegungsfähig. Es fehle hier keineswegs an Klarheit. Nach der erstinstanzlichen Aussage des vom Arbeitsgericht vernommenen Zeugen L. sei auch nicht bewiesen, dass der Kläger über die Kürzung seines Altersrentenanspruchs informiert gewesen sei. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 16.04.2008 (Bl. 89 - 92 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 09.01.2008 verkündeten Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens -, Az.: 4 Ca 225/07 wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die rentenrechtlichen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Abschluss des Altersteilzeitvertrages vom 01.07.2000 im Falle des Rentenbezugs entstehen werden. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die streitgegenständliche Vertragsklausel sei allgemein üblich und keiner Auslegung im Sinne des Klägers zugänglich. Aus dem Gesamtzusammenhang der hier maßgeblichen Passage folge, dass die streitgegenständliche Klausel den Zeitpunkt für die Berechnung des Abfindungsanspruchs nach § 11 ATV habe festlegen wollen. Wenn das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers endet, erhalte dieser für den dann eintretenden Verlust seines Arbeitsplatzes gemäß § 11 ATV eine Abfindung. Diese Abfindung dient dem Teilausgleich der versicherungsmathematischen Abschläge, die bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente entstünden. Deshalb hätten nur solche Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung, die nach Beendigung ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Rentenabschläge in Kauf nehmen müssten. Anspruchsberechtigt seien also nur Arbeitnehmer, die ihre Rente vorzeitig in Anspruch nähmen. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 21.05.2008 (Bl. 97 - 105 d. A.) nebst Anlage (Bl. 106, 107 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 16.06.2008. Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht die Feststellung verlangen kann, dass die Beklagte ihm aufgrund des abgeschlossenen Altersteilzeitvertrages schadensersatzpflichtig ist in dem Sinne, dass sie ihm Rentennachteile durch die vorzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente erstatten muss. Ein Anhaltspunkt für einen derartigen Schadensersatzanspruch ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers zunächst nicht aus der von ihm in Anspruch genommenen Passage in § 1 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Altersteilzeitvertrages. Es heißt dort zwar in § 1 unter anderem, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf unverminderte Altersrente ab 01.06.2009 hat. Auch wenn diese Passage sicherlich besser zu formulieren gewesen wäre, insbesondere durch den Zusatz des Wortes "hätte", ergibt sich doch aus dem Gesamtzusammenhang dieses Absatzes, insbesondere im Hinblick auf den nachfolgenden Hinweis auf § 11 ATV, wonach die Abfindung "demnach" 15.750,00 DM beträgt und mit dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses am 30.06.2006 fällig wird, dass die Vertragsparteien damit davon ausgegangen sind, dass ein Anspruch auf ungeminderte Altersrente erst bei Inanspruchnahme ab dem 01.06.2009 in Betracht kommt, bei einem vorzeitigen vorherigen Ausscheiden und entsprechender Inanspruchnahme also lediglich ein verminderter Anspruch besteht. Diese Verminderung rechtfertigt sich aus der früheren Inanspruchnahme und der gleichzeitig längeren Bezugsdauer. Er ist sowohl im gesetzlichen Renten-, als auch im Betriebsrentenrecht üblich. Die Abfindung nach § 11 ATV dient gerade einem teilweisen Ausgleich der durch die vorzeitige Inanspruchnahme eintretenden dauerhaften Minderung der Rentenhöhe. Irgendein Anhaltspunkt dafür, dass der Arbeitgeber demgegenüber vorliegend aufgrund des schriftlich abgeschlossenen Vertrages verpflichtet sein soll, den durch den vorzeitigen Renteneintritt gegebenen Nachteil auszugleichen, ergibt sich daraus nicht. Aus dem Gesamtzusammenhang heraus ist die vertragliche Regelung folglich nicht eindeutig im Sinne der Vorstellungen des Klägers, sondern der der Beklagten. Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Abfindungszahlung lediglich der Rentenminderung in der Zeit vom 01.07.2006 bis zum 31.05.2009 dienen sollte und dass die Beklagte sich darüber hinaus verpflichten wollte, für die auch danach weiterhin gegebene Rentenminderung vollumfänglich einzustehen. Dem Sachvortrag des Klägers in beiden Rechtszügen lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem Abschluss des Altersteilzeitvertrages irgendwelche vertraglichen Verpflichtungen verletzt haben könnte. Wenn der Arbeitnehmer für sich in Betracht zieht, auf dem Wege einer Altersteilzeitvereinbarung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, muss er sich in erster Linie um die Rechtsfolgen einer derartigen Vereinbarung selbst kümmern, insbesondere indem er bei zuständigen und geeigneten Stellen, also insbesondere den Rentenversicherungsträgern, entsprechende Auskünfte einholt, wenn er sich über die Folgen nicht im Klaren ist. Zu derartigen Auskünften ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet; erteilt er allerdings Auskünfte, müssen sie inhaltlich zutreffend sein. So gesehen wäre es also vorliegend Sache des Klägers gewesen, im Einzelnen unter vorsorglichem Beweisantritt nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen darzulegen, dass er den insoweit zuständigen verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn L., um entsprechende Auskünfte ersucht hat, die ihm erteilten Auskünfte aber fehlerhaft waren. Daran fehlt es. Folglich bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten im hier maßgeblichen Zusammenhang. Allein der Umstand, dass der Zeuge L. sich - aufgrund des Zeitablaufs verständlicherweise - nicht mehr an Einzelheiten über das Gespräch mit dem Kläger erinnern konnte, genügt den insoweit zu stellenden Anforderungen an den Sachvortrag des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers nicht. Nach alledem war hat das Arbeitsgericht letztlich die Klage zu Recht abgewiesen; folglich war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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