Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 27.07.2004
Aktenzeichen: 5 Sa 227/04
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, EFZG, SGB VII, GKG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 275
BGB § 288
BGB § 324 aF.
BGB § 324 Abs. 1 aF.
BGB § 326 Abs. 2 nF.
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1
EFZG §§ 3 f.
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 2
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 3
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 4
SGB VII § 104 ff.
SGB VII § 104 Abs. 1
SGB VII § 105
GKG § 25 Abs. 2 aF.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 227/04

Verkündet am: 27.07.2004

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.01.2004 - Az.: 1 Ca 1651/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 14.166,64 festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beklagte ist seit dem 01.01.1997 bei der Klägerin bzw. bei deren Rechtsvorgängerin beschäftigt (vgl. dazu den Arbeitsvertrag vom 01.10.2000, Bl. 79 ff. d.A.). Am 17.01.2000 wurde die Beklagte - während der Arbeitszeit und im Betrieb - Opfer eines Raubüberfalls. Bei der Beklagten kam es zu einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. dazu die Atteste vom 01.02.2000 und vom 09.03.2000 des Facharztes für Neurologie Prof. Dr. Dr. med. W., Bl. 75 und 78 d.A. sowie den Bericht vom 16.05.2000 des Dipl. Psychologen V. U., Bl. 72 ff. d.A.; vgl. auch den Schwerbehindertenausweis der Beklagten vom 11.04.2001/gültig ab 02.04.2001 mit dem GdB von 50, Bl. 24 d.A.). Mit dem Schreiben vom 21.02.2000 (= Unfallanzeige, Bl. 101 d.A.) hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin (= die damalige Arbeitgeberin der Beklagten: T. AG) den Raubüberfall vom 17.01.2000 der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel als Arbeitsunfall gemeldet. In der Rubrik (35) der Unfallanzeige wurde die Frage

"Welche Maßnahmen wurden getroffen, um ähnliche Unfälle in Zukunft zu verhindern?"

wie folgt beantwortet:

"Einbau einer Sicherheitsanlage".

Ab April 2000 nahm die Beklagte - in Vollzeit - ihre Arbeit wieder auf. Ab dem 27.07.2000 arbeitete die Beklagte in der Betriebsstätte in Gersthofen. Aufgrund eines Ereignisses von Dezember 2000 (- siehe dazu näher auf S. 2 - Mitte - des Schriftsatzes der Beklagten vom 29.12.2003 = Bl. 36 d.A. und S. 4 - unten - des Schriftsatzes der Beklagten vom 05.05.2004 = Bl. 69 d.A. -) erlitt die Beklagte einen psychischen Zusammenbruch mit anschließender, lang anhaltender Arbeitsunfähigkeit. Der Beklagten wurde das Gehalt (gemäß den §§ 3 f. EFZG) für die Dauer von sechs Wochen weitergezahlt. Im Anschluss daran erhielt die Beklagte sozialversicherungsrechtliche Lohnersatzleistungen (- vgl. dazu das Schreiben der KKH vom 22.05.2003, Bl. 9 d.A.: "Verletztengeld").

Die KKH teilte der Klägerin bzw. der S. R. GmbH mit dem Schreiben vom 22.05.2003 (Bl. 9 d.A.) sinngemäß mit, dass das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis der Beklagten zum 03.07.2002 geendet habe und dass nunmehr eine (sozialversicherungsrechtliche) Abmeldung zum 03.07.2002 zu erstellen sei. Bei der beabsichtigten Eingabe des Aussteuerungsdatums in das Personalverwaltungssystem kam es zu einem Fehler, der dazu führte, dass der Beklagten am 23.06.2003 rückwirkend für die Monate Juli 2002 bis Juni 2003 Gehalt in Höhe von insgesamt 14.162,79 EUR überwiesen wurde.

Mit dem Mahnbescheid vom 22.08.2003, der der Beklagten am 02.09.2003 zugestellt wurde, nahm die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung der "Gehaltsüberzahlung für den Monat Juni 2003" (nebst Auslagen in Höhe von EUR 3,85) in Anspruch.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Kaiserslautern vom 28.01.2004 - 1 Ca 1651/03 - (dort S. 3 ff. = Bl. 44 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Beklagte in dem vorbezeichneten Urteil verurteilt, an die Klägerin EUR 14.166,64 nebst Zinsen zu zahlen.

Gegen das ihr am 05.03.2004 zugestellte Urteil vom 28.01.2004 - 1 Ca 1651/03 - hat die Beklagte am 26.03.2004 Berufung eingelegt und diese am 05.05.2004 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 05.05.2004 (Bl. 60 ff. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte stützt ihre Berufung darauf, dass das Arbeitsgericht das Unvermögen im Sinne des § 324 BGB aF. nicht bei der Klägerin angesiedelt habe. Die Beklagte macht geltend, dass ein Rechtsgrund für die Zahlung vorgelegen habe. Sie führt aus, dass Ende Februar 2000 ein Rückfall bei allen Opfern des Raubüberfalles einschließlich der Beklagten eingetreten sei, - nachdem diese erfahren hätten, dass die Klägerin den Raubüberfall nicht der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall gemeldet habe. Die Beklagte wirft der Klägerin vor, die Fürsorgepflicht verletzt zu haben. Dies habe zur verzögerten Abwicklung geführt. Die Auswirkung auf die Psyche der Beklagten sei ganz erheblich gewesen. Diese - wie auch die anderen Opfer - seien durch den Überfall in ihrem psychischen Gleichgewicht gestört, - so dass keine weiteren Störungen hinzutreten dürfe, - insbesondere nicht eine Störung des Sicherheitsbedürfnisses, andernfalls der Heilungsverlauf verzögert werde. Die Klägerin habe eine stufenweise Wiedereingliederung abgelehnt und Druck auf die Beklagte ausgeübt. Die Beklagte verweist auf das Schreiben der Arbeitgeberin vom 21.02.2000 (Bl. 76 d.A.). Unter Bezugnahme auf deren weiteres Schreiben vom 13.03.2000 (Bl. 77 d.A.) behauptet die Beklagte, dass die Klägerin der Beklagten die wirtschaftliche Grundlage zum Verbleib am Therapieort München ab dem 17.03.2000 entzogen habe. Die Beklagte sei - wie auch die anderen Opfer - durch die Klägerin unmissverständlich zur Arbeitsleistung gedrängt worden, - andernfalls die Kündigung in Aussicht gestellt worden sei. Die Beklagte wirft der Klägerin vor, bewusst - entgegen dem gesunden Menschenverstand - den Heilungserfolg zum Preis der sofortigen vollen Arbeitskraft riskiert zu haben. Die Klägerin verkenne, dass die Klägerin das Unvermögen zur Arbeitsleistung durch das Verhindern der Therapie und die wechselnden Einsatzorte verursacht habe und dass damit das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht eingreife. Weiter argumentiert die Beklagte so, dass die Fürsorgepflicht des Weiteren durch den Einsatz an dem ungesicherten Arbeitsplatz in der Filiale in München verletzt worden sei. Diese überfallene Filiale sei entgegen dem damals gültigen Arbeitsschutzgesetz nicht mit den Sicherheitsvorkehrungen, die dem jährlichen Umsatz von 60 Millionen DM Rechnung getragen hätten, ausgestattet gewesen. Die Klägerin habe eine derzeit aussichtslose Erwerbsunfähigkeit verursacht, indem sie Therapien und die Wiedereingliederung der Beklagten verhindert habe (Beweis: Zeuge U. und Sachverständigengutachten). Die Beklagte macht geltend, dass ein Rechtsgrund für die Zahlung aus dem Vertragsverhältnis bestehe. Eine ungerechtfertigte Bereicherung liege nicht vor. Sie, die Beklagte, habe kein Anerkenntnis zur Zurückzahlung abgegeben. Sie habe die Zahlung zunächst für eine Abfindung gehalten. Sie habe den Betrag zwischenzeitlich ausgegeben.

Weiter äußert sich die Beklagte mit den Schriftsätzen vom 08.07.2004, 14.07.2004, 16.07.2004 und 26.07.2004 (Bl. 104 f., 112, 116 f. und 121 d.A.); hierauf wird ebenfalls verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des ArbG Kaiserslautern vom 28.01.2004 - 1 Ca 1651/03 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt nach näherer Maßgabe der Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 04.06.2004 (Bl. 96 ff. d.A.), auf die Bezug genommen wird, das Urteil des Arbeitsgerichts.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen - insbesondere auch wegen der Beweisantritte der Parteien im Einzelnen - wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.

II.

1.

Die Klage ist begründet.

Die Beklagte ist gemäß § 812 Abs. 1 BGB verpflichtet, der Klägerin den - der Beklagten unstreitig gezahlten - Betrag von EUR 14.162,79 zurückzuzahlen. Die Beklagte hat den genannten Betrag durch die Leistung der Klägerin ohne rechtlichen Grund erlangt. Die Klägerin ist in die Rechte und Pflichten aus dem früheren Arbeitsverhältnis der Beklagten mit der Firma T. AG eingetreten. Darüber haben die Parteien vorliegend zu Recht nicht gestritten.

2.

a) Der Betrag von EUR 14.162,79 ist der Beklagten irrtümlich als Lohn bzw. Gehalt für die Monate Juli 2000 bis Juni 2003 gezahlt worden. Davon, dass die streitgegenständliche Zahlung (irrtümlich) diesen Leistungszweck haben sollte, gehen die Parteien übereinstimmend aus (vgl. dazu die Ausführungen auf der S. 2 - Mitte - des Schriftsatzes der Klägerin vom 01.10.2003 (= Bl. 6 d.A.) nebst der Anlage K 2 "Entgeltabrechnung", Bl. 10 d.A., sowie Schriftsatz der Beklagten vom 05.05.2004, dort S. 5 - oben - = Bl. 70 d.A.). Ein Lohn- bzw. Gehaltsanspruch für die Monate Juli 2002 bis Juni 2003 stand der Beklagten jedoch am 23.06.2003 (= Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlung) nicht zu. Damit fehlt es an einem die Vermögensverschiebung (Zahlung) rechtfertigenden Grund.

Im Anschluss an die Ende Dezember 2000/Anfang Januar 2001 einsetzende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit wurde der Beklagten unstreitig das Gehalt für die Dauer von sechs Wochen weitergezahlt. Damit war der Gehaltsfortzahlungsanspruch der Beklagten gemäß den §§ 3 f. EFZG erschöpft. Da die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Beklagten anhaltend bestanden hat, lässt sich ein Gehalts- bzw. Gehaltsfortzahlungsanspruch für die Zeit von Juli 2002 bis Juni 2003 weder aus § 611 Abs. 1 BGB, noch aus den §§ 3 f EFZG ableiten.

3.

Ein - die Vermögensverschiebung - rechtfertigender Grund ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 324 Abs. 1 BGB aF. bzw. aus § 326 Abs. 2 BGB nF. in Verbindung mit § 611 Abs. 1 BGB. Zwar behält der Vertragspartner den Anspruch auf die Gegenleistung, wenn die aus einem gegenseitigen Vertrag dem einen Teil obliegende Leistung in Folge eines Umstandes, den der andere Teil zu vertreten hat, unmöglich wird. (Auch) steht einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Unmöglichkeit das nachträglich eintretende Unvermögen des Schuldners zur Leistung gleich (§ 275 Abs. 2 BGB aF.). Fraglich ist jedoch bereits, ob die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auch immer eine Unmöglichkeit bzw. ein Unvermögen im Sinne der §§ 275 und 324 BGB aF. darstellt (vgl. dazu Blomeyer, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht (1991), § 55 Rz 25 ganz aE. S. 897).

a) Unvermögen im Sinne subjektiver Unmöglichkeit ist dann gegeben, wenn der Schuldner zur Leistung außerstande ist, - sie aber von einem anderen oder unter Mitwirkung eines anderen erbracht werden könnte. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist dagegen dann gegeben, wenn ein Krankheitsgeschehen den Arbeitnehmer außerstande setzt, die ihm nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages obliegende Arbeit zu verrichten, oder schon dann, wenn er diese Arbeit nur unter der Gefahr, in absehbarer Zeit seinen Zustand zu verschlimmern, fortsetzen könnte. Arbeitsunfähigkeit besteht also nicht erst dann, wenn sie unmittelbar durch die Krankheit verursacht wird, sondern auch bereits dann, wenn ärztlich die Enthaltung von der Arbeit zur Vermeidung eines Rückfalls oder zur Festigung des Gesundheitszustandes empfohlen wird (vgl. dazu Geyer/Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Mutterschaftsgeld/EFZG § 3 Rz. 23 ff; Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (AU-Richtlinien) vom 03.09.1991, - nunmehr in der Fassung vom 01.12.2003 veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 61 S. 6501 vom 27.03.2004).

b) Selbst wenn sich vorliegend die Begriffe des Unvermögens und der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit decken sollten, sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 324 Abs. 1 BGB a.F. deswegen nicht erfüllt, weil weder die Klägerin, noch die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Arbeitsunfähigkeit bzw. das Unvermögen der Beklagten zu vertreten haben. Die konkrete Arbeitsunfähigkeit, die dazu geführt hat, dass der Gehalts- bzw. Gehaltsfortzahlungsanspruch der Beklagten nach Ablauf von sechs Wochen Mitte Februar 2001 erschöpft war, beruht auf dem Ereignis, das die Beklagte im Schriftsatz vom 29.12.2003 (dort S. 2) geschildert hat. Dieses Ereignis hat sich erkennbar am Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit zugetragen. Dieses Ereignis ist unter den gegebenen Umständen als Versicherungsfall (Arbeitsunfall) im Sinne des § 104 Abs. 1 SGB VII anzusehen. Die Klägerin hat bei diesem Ereignis einen Personenschaden im Sinne des Gesetzes erlitten. Zum Ersatz derartiger Personenschäden ist der Unternehmer (Arbeitgeber) nach näherer Maßgabe des § 104 Abs. 1 SGB VII aber nur verpflichtet, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt hat. Diese Haftungsvoraussetzungen sind vorliegend nach dem Vortrag der Beklagten nicht erfüllt. Insbesondere reicht das Vorbringen der Beklagten nicht aus, um feststellen zu können, dass die Klägerin bzw. die Rechtsvorgängerin der Klägerin den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hätte. Der Vorsatz des Schädigers muss nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen. Dies ist (weiterhin) anerkanntes Recht. Ebenso ist es anerkanntes Recht, dass die bloße Missachtung von Unfallverhütungs- oder Arbeitsschutzvorschriften - auch wenn sie vorsätzlich erfolgt - noch nicht ohne weiteres zur Entsperrung des Haftungsausschlusses gemäß § 104 ff. SGB VII führt. Auf dieser rechtlichen Grundlage lässt sich nicht feststellen, dass das von der Beklagten im Schriftsatz vom 29.12.2003 geschilderte Verhalten eines Sicherheitsbeamten ein vorsätzliches - den Verletzungserfolg umfassendes - Verhalten der Arbeitgeberin darstellen würde. Damit ist festzuhalten, dass Ansprüche der Beklagten auf Ersatz ihrer Personenschäden gegen die Klägerin bzw. gegen die Rechtsvorgängerin der Klägerin in Anwendung der seit dem 01.01.1997 geltenden § 104 und 105 SGB VII ausgeschlossen sind.

c) An diesem Ergebnis (= Haftungsausschluss) ändert sich auch dann nichts, wenn man das Ereignis vom 17.01.2000 (Raubüberfall) in die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einbezieht.

Der damalige Raubüberfall ist möglicherweise - was hier letztlich dahingestellt bleiben kann - dadurch mitverursacht worden, dass die überfallene Filiale seinerzeit nicht oder nicht ausreichend mit Sicherheitsvorkehrungen ausgestattet gewesen ist (vgl. insoweit zum einen die in der Unfallanzeige vom 21.02.2000 in der Rubrik (33) aufgeworfene Frage sowie Frage und Antwort unter der Rubrik (35) der Unfallanzeige zum anderen). Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Sicherheitsvorkehrungen in der überfallenen Filiale - was die Klägerin behauptet - dem üblichen Standard und den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift "Kassen" (und) der Berufsgenossenschaft bzw. der gesetzlichen Unfallversicherungsträger entsprochen haben. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, würde sich daraus noch kein haftungsrelevantes Verschulden (- hier: Vorsatz) der Arbeitgeberin ergeben. Diesbezüglich lässt sich bereits nicht feststellen, dass die Klägerin bzw. die Rechtsvorgängerin der Klägerin die entsprechende(n) Arbeitsschutz- bzw. Unfallverhütungsvorschrift(en) vorsätzlich missachtet hätte. Selbst wenn eine diesbezügliche vorsätzliche Missachtung gegeben sein sollte, fehlt der notwendige darüber hinausgehende Vortrag der Beklagten, dass ein etwaiger Vorsatz auch den Verletzungserfolg, - also den bzw. die Personenschäden umfasste, die die Beklagte durch den Überfall bzw. infolge des Raubüberfalls vom 17.01.2000 erlitten hat.

d) Da auch das weitere Vorbringen der Beklagten nicht die Feststellung rechtfertigt, dass ihr für die Zeit vom 01.07.2002 bis zum 30.06.2003 ein Gehaltsanspruch zugestanden hat, war den Beweisantritten der Beklagten nicht nachzugehen.

4.

Erfolglos beruft sich die Beklagte auf den Wegfall der Bereicherung. Nach näherer Maßgabe der BAG-Rechtsprechung hat der Bereicherte einen - etwaigen - Wegfall der Bereicherung darzulegen und zu beweisen, da es sich dabei um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt. Wollte die Beklagte in rechtserheblicher Weise geltend machen, nicht mehr bereichert zu sein, so hätte sie deshalb im Einzelnen die Tatsachen darlegen und ggf. beweisen müssen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Bereicherung tatsächlich weggefallen ist, - sie also weder Aufwendungen erspart hat, die sie ohnehin gemacht hätte, noch Schulden getilgt (hat) und dadurch ihren Vermögensstand verbessert hat.

a) Zwar hat die Rechtsprechung hinsichtlich der Überzahlung von Gehaltsbezügen für bestimmte Fallgruppen gewisse Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast geschaffen. So besteht insbesondere bei kleineren und mittleren Arbeitseinkommen und einer gleich bleibend geringen Überzahlung des laufenden Arbeitsentgelts die Möglichkeit des Beweises des ersten Anscheins für den Wegfall der Bereicherung. Eine derartige Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast kommt für den Arbeitnehmer aber nur dann in Betracht, wenn erfahrungsgemäß und typischerweise anzunehmen ist, dass die Zuvielzahlung für den laufenden Lebensunterhalt, - insbesondere für konsumtive Ausgaben verbraucht wurde. Eine solche Annahme setzt voraus, dass es sich um Überzahlungen in relativ geringer Höhe handelt. Je höher die Überzahlung im Verhältnis zum Realeinkommen ist, um so weniger lässt sich annehmen, die zusätzlichen Mittel seien für den Lebensunterhalt verbraucht worden. Außerdem muss die Lebenssituation des Arbeitnehmers, insbesondere seine wirtschaftliche Lage, so sein, dass die Verwendung der Überzahlung für die laufende Lebensführung nahe liegt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn Arbeitnehmer mit geringem oder mittlerem Einkommen über keine weiteren Einkünfte verfügen, so dass sie die Nettobezüge aus ihrem Arbeitsverhältnis verwenden, um den laufenden Lebensunterhalt für sich oder eventuell ihre Familie zu bestreiten (vgl. BAG vom 23.05.2001 AP Nr. 25 zu § 812 BGB).

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann sich die Beklagte nicht auf einen Anscheinsbeweis dafür berufen, dass sie die Überzahlungen für ihren laufenden Lebensunterhalt ohne Ersparung sonstiger Aufwendungen verbraucht habe. Die streitgegenständliche Bereicherung resultiert nicht aus einer geringen Überzahlung des laufenden Arbeitsentgelts, die sich gleich bleibend über mehrere Monate verteilen würde. Vielmehr geht es um eine einmalige Zahlung, die betragsmäßig den vielfachen Betrag eines Nettomonatsgehaltes der Beklagten ausmachte. Dahingestellt bleiben kann, ob davon ausgegangen werden muss, dass die Beklagte seinerzeit aufgrund Rentenbezuges auch noch über andere (nennenswerte) Einkünfte verfügte (- auf S. 2 oben des Schriftsatzes vom 21.10.2003 (Bl. 22 d.A.) hat die Beklagte auf ihre jedenfalls für die Zeit bis Ende Dezember 2003 festgestellte Erwerbsunfähigkeit hingewiesen; die streitgegenständliche Zahlung erfolgte allerdings bereits unstreitig am 23.06.2003 -). Da der Beklagten hiernach keine Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast zu Gute kommen, hätte sie im Einzelnen die Tatsachen darlegen und ggf. beweisen müssen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Bereicherung tatsächlich weggefallen ist. An diesbezüglichen hinreichend konkreten Darlegungen hat es die Beklagte jedoch fehlen lassen. Im Schriftsatz vom 08.07.2004 lässt sie sich so ein, dass sie das Geld in das neue Eigenheim investiert habe (- s. dort S. 2 - oben - = Bl. 105 d.A.). Daraus ergibt sich, dass die Beklagte dadurch eigene Aufwendungen erspart bzw. Schulden getilgt hat, so dass die Bereicherung eben nicht weggefallen ist. Im Übrigen hat die Klägerin den Einwand der Beklagten, sie habe die Zahlung "zunächst für eine Abfindung ..." gehalten, dadurch widerlegt, dass sie unwidersprochen darauf hingewiesen hat, dass - jeweils unstreitig - die streitgegenständliche Zahlung bereits am 23.06.2003 erfolgte, - während der Gütetermin des Arbeitsgerichtsprozesses vor dem ArbG Augsburg erst am 07.07.2003 stattfand. Damit konnte es sich bei dem Betrag von EUR 14.162,79 keineswegs um eine - erst später - vor dem ArbG Augsburg diskutierte Abfindung handeln.

III.

Schließlich wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Zinsen und Auslagen wurden der Klägerin gemäß § 288 BGB zugesprochen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 25 Abs. 2 GKG aF. festgesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

Zurück