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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.09.2007
Aktenzeichen: 5 Sa 277/07
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG, ZPO, KschG


Vorschriften:

BetrVG § 111
BetrVG § 113
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
KschG § 1
KschG § 1 Abs. 5
KschG § 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 07.03.2007 - 4 Ca 490/06 - wird einschließlich des Hilfsantrages auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung beendet worden ist, oder nicht, sowie darüber, ob in letzterem Fall der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Nachteilsausgleich zusteht.

Die Klägerin ist seit dem 01.03.1992 zunächst als Sekretärin der Verkaufsleiter, dann als Sekretärin der Geschäftsleitung und ab 2004 als Verkaufsmitarbeiterin im Innendienst bei der Beklagten mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt in Höhe von 4.500,00 EUR beschäftigt gewesen. Mit Schreiben vom 28.07.2006 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt im Rahmen einer Massenentlassung aufgrund einer Betriebsänderung zum 31.12.2006 gekündigt.

Die Klägerin hält die Kündigung für sozial ungerechtfertigt; selbst wenn sie aber sozial gerechtfertigt sei, stehe ihr jedenfalls ein Anspruch auf Nachteilsausgleich zu. Beides stellt die Beklagte in Abrede.

Hinsichtlich des weiteren unstreitigen und streitigen Tatsachenvortrags der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 bis 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 157 - 159 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 28.07.2006 mit dem 31.12.2006 sein Ende gefunden habe,

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 31.12.2006 weiter zu beschäftigen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Nachteilsausgleich eine Abfindung in Höhe von 57.716,50 EUR brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat daraufhin durch Urteil vom 07.03.2007 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin als Nachteilsausgleich 46.692,00 EUR brutto zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Seite 2 bis 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 157 - 164 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das ihr am 10.04.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 30.04.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 09.07.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 06.06.2007 auf ihren Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 10.07.2007 einschließlich verlängert worden war.

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, es treffe zwar zu, dass der Innendienst am Standort X-Stadt eingestellt und geschlossen worden sei. Für die Klägerin bestehe aber eine alternative Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. Insbesondere sei sie aufgrund ihrer Qualifikation im Außendienst einsetzbar. Auch sei sie bereits nach einer Einarbeitungszeit von ca. vier Monaten in der Arbeitsvorbereitung eingesetzt und dort etwas länger als ein Jahr tätig gewesen. Sie habe dort in der Angebotserstellung gearbeitet. Ab Januar 2004 habe sie zudem selbständig per Telefon Verkaufsgespräche mit Kunden geführt. Im Hinblick auf diese selbständig ausgeführten Tätigkeiten sei sie in der Lage, im Rahmen einer für die Beklagten zumutbaren Einarbeitungszeit etwa noch für den Verkaufsaußendienst erlernbare, weitere spezifische technische Kenntnisse zu erwerben. Im Hinblick auf die einzuhaltende Kündigungsfrist von fünf Monaten sei dies ohne Weiteres zumutbar gewesen.

Jedenfalls sei der ausgeurteilte Nachteilsausgleichanspruch der Höhe nach nicht angemessen. Ausgehend vom unstreitigen Monatsgehalt mal die Zahl der Beschäftigungsmonate dividiert durch 12 sei ein wesentlich höherer Betrag festzusetzen.

Im Übrigen sei zwar nach der Rechtsprechung grundsätzlich eine Abfindungszahlung, die der gekündigte Arbeitnehmer aufgrund eines Sozialplans erhalte, auf die Nachteilsausgleichforderung anzurechnen. Andererseits habe § 113 BetrVG auch Sanktionscharakter, um die Beachtung der vorgeschriebenen Beteiligung des Betriebsrats an unternehmerischen Entscheidungen sicherzustellen. Die Beklagte habe die sich aus EU-Recht ergebenden Verpflichtungen im Rahmen einer Massenentlassung missachtet. Sie habe bereits vor der erstmaligen Konsultation undUnterrichtung des Betriebsrats bereits die definitive und unumstößliche Entscheidung getroffen gehabt, am Standort X-Stadt den Innendienst komplett einzustellen und die dort beschäftigten Arbeitnehmer zu entlassen. Deshalb sei eine vollständige Verrechnung nicht bzw. nicht umfänglich möglich.

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 09.07.2007 (Bl. 190 - 196 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - AZ: 4 Ca 490/06 - vom 07.03.2007 wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 28.07.2006 mit dem 31.12.2006 sein Ende gefunden hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 31.12.2006 hinaus weiterzubeschäftigen.

Hilfsweise,

1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - AZ: 4 Ca 490/06 - vom 07.03.2007 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin als Nachteilsausgleich einen weiteren Betrag in Höhe von 11.024,50 EUR brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine weitere, nicht auf die ihr zustehende Sozialplanabfindung anzurechnende Abfindung in Höhe von 22.800,00 EUR brutto zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Klägerin habe im Rahmen einer im damaligen Betrieb der Beklagten am 24.10.2006 zwischen Mitarbeitern geführten Diskussion über das Ergebnis des durch die Einigungsstelle beschlossenen Sozialplans - was die Klägerin nicht bestritten hat - geäußert, dass sie nicht bereit sei, einen Job in W-Land oder im Außendienst als Sales Engineer auszuüben, wenn ihr ein solcher Job angeboten werden sollte. Sie sei nicht bereit umzuziehen. Konsequent habe sie sich deshalb auch nicht auf die am 11.08.2006 im Unternehmen der Beklagten ausgehängte Stellenausschreibung für die Neubesetzung der Sales Engineer Position für die Region Ostdeutschland beworben, was die Klägerin gleichfalls nicht bestritten hat. Die Klägerin habe im Übrigen keine konkrete Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem freien Arbeitsplatz dargelegt; zudem würde es sich bei der Übertragung einer Sales Engineer Stelle um eine Beförderung handeln, des weiteren fehlten ihr die notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen für eine solche Position und schließlich könne sie diese auch nicht im Rahmen eines angemessenen Zeitraums durch Weiter- bzw. Fortbildungsmaßnahmen erwerben.

Für eine höhere Abfindung bestehe keine Rechtsgrundlage; die vom Arbeitsgericht festgelegte Summe stelle den gesetzlich erlaubten Höchstbetrag dar.

Auch bestehe keine Veranlassung, von der üblichen Anrechnung der der Klägerin nach dem nach Zugang der Kündigung ausgehandelten Sozialplan zustehenden Abfindung auf den Nachteilsausgleich abzuweichen. Es treffe nicht zu, dass die Beklagte nicht bzw. nicht hinreichend über die geplante Betriebsänderung im Rahmen von Interessenausgleichsgesprächen verhandelt habe. Bereits am 26.04.2006 sei der Betriebsrat informiert worden. Mit dem 01.05.2006 sei ihm der erste Entwurf eines Interessenausgleichs und Sozialplans zugeleitet worden. Weitere Gespräche hätten am 08.05., 19.05., 01.06., 12.06. stattgefunden; eine Einigung sei nicht erzielt worden. Am 28.09.2006 habe sodann die Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz getagt und einen Sozialplan beschlossen. Diese Umstände hat die Klägerin nicht bestritten. Aufgrund der Gesamtsituation sei schon aufgrund der Anrechnungsregelung im Sozialplan (§ 4 Abs. 2) unzweifelhaft eine Anrechnung geboten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Europarecht. Die Beklagte sei ihren danach zweifellos gegebenen Verpflichtungen vollumfänglich nachgekommen. Dies sei insbesondere auch aufgrund intensiver Verhandlungen mit dem Betriebsrat vor Zugang der Kündigung geschehen.

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderung vom 14.08.2007 (Bl. 199 - 231 d. A.) nebst Anlagen (BB1 - BB4 im Anlagenbeiheft zur Akte) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 24.09.2007.

Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag der Klägerin zu Recht abgewiesen, die geltend gemachte Abfindung in der gesetzlich maximalen Höhe zutreffend festgesetzt; die weiteren im Berufungsverfahren zulässigerweise gestellten Hilfsanträge sind unbegründet.

Die ordentliche Kündigung der Beklagten ist zunächst betriebsbedingt sozial gerechtfertigt (§ 1 KSchG). Dies hat das Arbeitsgericht abgesehen davon, dass § 1 Abs. 5 KschG keine Anwendung findet, letztlich zutreffend erkannt. Die Beklagte hat die gesamte Tätigkeit im Innendienst zum 01.11.2006 am Standort X-Stadt eingestellt. Eine Weiterbeschäftigung im Innendienst kommt folglich nicht in Frage; der Arbeitsplatz der Klägerin ist, wie alle anderen vergleichbaren Arbeitsplätze, nicht mehr vorhanden.

Eine Sozialauswahl erfolgt nicht, da die Arbeitsverhältnisse mit allen vergleichbaren Arbeitnehmern beendet worden sind.

Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht auch keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Außendienst.

Soweit die Klägerin insbesondere im Berufungsverfahren, aber auch bereits im erstinstanzlichen Rechtszug, behauptet hat, sie sei aufgrund ihrer Fähigkeiten innerhalb zumutbarer Einarbeitungszeit als Sales Engineer zu beschäftigen, kann davon nach dem Tatsachenvortrag der Parteien in beiden Rechtszügen keinesfalls ausgegangen werden. Zum einen hat die Klägerin nicht bestritten, dass sie sich auf eine wenige Tage nach Zugang der ordentlichen Kündigung (am 11.08.2006) im Unternehmen der Beklagten ausgehängten Stellenausschreibung auf die Neubesetzung eines Sales Engineer Position für die Region Ostdeutschland nicht einmal beworben hat. Diese Ausschreibung erfolgte mehrere Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist; insofern ist es völlig unverständlich, wenn sich die Klägerin nunmehr in beiden Rechtszügen auf eine insoweit mögliche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit beruft, sich aber nicht einmal im Rahmen einer Ausschreibung mit einer entsprechenden Bewerbung darum bemüht hat. Das legt es nahe, davon auszugehen, dass die Klägerin zu einer derartigen Weiterbeschäftigung von sich aus gar nicht bereit wäre. Des Weiteren hat die Klägerin den substantiierten Sachvortrag der Beklagten nicht bestritten, dass eine Tätigkeit als Sales Engineer eine Beförderung darstelle, die die Klägerin im Rahmen des § 1 KSchG nicht verlangen kann. Im Übrigen fehlt hier jeder konkrete, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenvortrag dazu, dass und welche der Beklagten zumutbaren Aus-, Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen bestehen, die innerhalb einer angemessenen (auch soweit fehlen jegliche nähere Angaben der Klägerin) Zeitdauer eine entsprechende Weiterbeschäftigung der Beklagten zumutbar erscheinen ließen.

Letztlich fehlt es auch an jeglichem Tatsachenvortrag dazu, dass außer der von der Beklagten ausgeschriebenen Stelle, auf die die Klägerin sich nicht beworben hat, im fraglichen Bereich überhaupt ein freier Arbeitsplatz zum maßgeblichen Prüfungszeitpunkt vorhanden war oder im Laufe der Kündigungsfrist unter Umständen frei geworden wäre.

Folglich ist die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt.

Eine höhere als die vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Abfindung, die mit den zutreffenden Berechnungsparametern nach Maßgabe des in § 113 BetrVG in Bezug genommenen § 10 KSchG errechneten Betrages kommt nicht in Betracht. Für eine Erhöhung nach der von der Klägerin verlangten Maßgabe ist eine gesetzliche Grundlage nicht ersichtlich. § 10 KSchG ist insoweit klar und eindeutig formuliert; für die Verwendung der von der Klägerin gewünschten Berechnungsformel ist daher keine Veranlassung gegeben.

Auch die im Berufungsverfahren zulässigerweise erstmals gestellten Hilfsanträge sind unbegründet.

Mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass die der Klägerin aufgrund des nach Zugang der Kündigung ausgehandelten Sozialplans zwischen den Betriebspartnern zustehende Sozialplanabfindung vollumfänglich auf den geltend gemachten Nachteilsanspruch anzurechnen ist.

Zwar ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass dann, wenn die Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG zugleich die Voraussetzungen einer Massenentlassung im Sinne des Art. 1 RL 98-59-EG erfüllt, die Aufrechterhaltung des Sanktionscharakters des Nachteilsausgleichs aus Gründen des Gemeinschaftsrechts vorgegeben ist und einer automatischen Verrechnung mit nachträglich entstehenden Abfindungsansprüchen Grenzen zieht (EuGH 08.06.1994 EASRL 77-187-EWG Art. 5 Nr. 1 Randnummer 55 und EASRL 75-129-EWG Art. 2 Nr. 1 Randnummern 38 ff.). Das gilt jedoch nur, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, wenn der Arbeitgeber im Rahmen des konkreten Beteiligungsverfahrens seiner in der genannten EG-Richtlinie umschriebenen Konsultationspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist (siehe BAG 20.11.2001 EZA § 113 BetrVG 1972 Nr. 29 ). Außerdem können zudem die Betriebspartner einer Erhöhung des Abfindungsanspruchs, die durch den Sanktionszweck des Nachteilsausgleichs grundsätzlich gerechtfertigt ist, bei der Gestaltung des Sozialplans ohne Schwierigkeiten vermeiden, indem sie z. B. vorsehen, dass sich die im Sozialplan vorgesehene Abfindung ganz oder teilweise verringert, wenn dem Arbeitnehmer eine Abfindung als Nachteilsausgleich zugebilligt wird (BAG a. a. O.).

Vorliegend ist, darauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen, im nach Zugang der Kündigung vereinbarten Sozialplan ausdrücklich eine Anrechung vorgesehen. Diese Regelung ist hinsichtlich ihres Wortlauts und ihres Inhalts eindeutig und klar formuliert, so dass schon deshalb ein Ausschluss der Anrechnung nicht in Frage kommt. Im Übrigen ist im Hinblick auf den umfassenden Tatsachenvortrag der Beklagten darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die Beklagte ihren Konsultationspflichten nicht nachgekommen sein soll. Sie hat im Einzelnen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen den Verhandlungsverlauf hinsichtlich der Gespräche mit dem Betriebsrat vor Einschaltung der Einigungsstelle dargelegt. Danach haben eine Reihe von ausführlich und umfassend vorbereiteten Verhandlungsrunden mit dem Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung stattgefunden; es ist nicht ungewöhnlich, dass bei einer derartigen Maßnahme nicht sofort und ggf. ohne Hilfe eines außenstehenden Vermittlers im Rahmen einer Einigungsstelle erst nach Ablauf von einigen Monaten eine einvernehmliche Regelung gefunden werden kann.

Von daher besteht für eine Verurteilung der Beklagten zu weiteren Zahlungen an die Klägerin keine Rechtsgrundlage.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin einschließlich der im Berufungsverfahren erstmals gestellten weiteren Hilfsanträge zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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