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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.09.2007
Aktenzeichen: 5 Sa 289/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 518
ZPO § 519
ZPO § 850 f Abs. 2
BGB § 780
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.03.2007 - 3 Ca 2774/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin die Feststellung verlangen kann, dass das von dem Beklagten erteilte notarielle Schuldanerkenntnis vom 22.07.1997 auf einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruht. Dies wird zur Vorbereitung der sogenannten erweiterten Pfändung gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO geltend gemacht.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Tatbestandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 bis Seite 5 (= Bl. 57 - 60 d. A.) der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

Es wird festgestellt, dass die Forderung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 22.07.1997, Urkundenrolle-Nr. 0000/1997 des Notars I., eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 15.03.2007 - 3 Ca 2774/06 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 57 bis 66 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihr am 05.04.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 03.05.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 05.06.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei vorliegend kein abstraktes Schuldversprechen nach § 780 BGB gegeben. Denn vorliegend seien besondere Umstände, die ein anderes Ergebnis nahe legten, gegeben. Denn die titelergänzende Feststellungsklage sei gerade dann zulässig und begründet, wenn ein Titel gegeben sei, aus dem sich nicht der Schuldgrund ergebe; gerade dieser Mangel solle nachträglich beseitigt werden. Für die Begründetheit der Klage sei es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bewiesen werde, dass die titulierte Forderung gleichzeitig eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 05.06.2007 (Bl. 88 - 90), sowie ihren Schriftsatz vom 05.09.2007 (Bl. 105, 106 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 15.03.2007 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz Az.: 3 Ca 2774/06 festzustellen, dass die Forderung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 22.07.1997 Urkundenrolle 0000/1997 des Notars I., auch eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, eine Titelergänzungsklage komme dann in Betracht, wenn Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein Titel sei, aus dem sich die Tatsache der vorsätzlichen unerlaubten Handlung nicht ergebe. Allerdings liege die Bedeutung eines konstitutiven Schuldversprechens gerade darin, dass die übernommene schuldrechtliche Verpflichtung von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen abgelöst sei und allein auf dem Leistungswillen das Versprechen gegründet sein solle. Vor diesem Hintergrund stünden dem Gläubiger nach Abgabe des Schuldversprechens zwei konkurrierende Ansprüche gegen den Schuldner zu. Betreibe die Gläubigerin jedoch die Zwangsvollstreckung aus dem losgelösten konstitutiven Schuldanerkenntnis, so könne sie in diesem Zusammenhang den Zusatz unerlaubte Handlung nicht begehren. Denn dieser sei nicht Grundlage des abstrakten Schuldversprechens. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 16.07.2007 (Bl. 100 - 102 d. A.) sowie seinen Schriftsatz vom 10.09.2007 (Bl. 107, 108 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 17.09.2007.

Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage vorliegend unbegründet ist.

Deshalb wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 7 bis 11 (= Bl. 62 - 66 d. A.) der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen des § 780 BGB vorliegend gegeben sind. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem eindeutigen Wortlaut der dem Streitfall zu Grunde liegenden Urkunde. Der Vorteil der Erstellung einer derartigen Urkunde besteht typischerweise darin, dass dem Aussteller der Urkunde keinerlei Einwendungen gegen die Forderung mehr zustehen, weil sie auf einem selbständigen - eben abstrakten - Schuldgrund beruht. Diese Wirkung tritt aber gerade nur dann ein, wenn jegliche Bezugnahme auf das dem Schuldversprechen zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt unterbleibt. Von daher hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass die Konsequenz dessen dann aber auch ist, dass kein direkter rechtlicher Zusammenhang zwischen der behaupteten unerlaubten Handlung und der abstrakten Forderung aus dem Schuldversprechen besteht. Die notwendige Voraussetzung des § 850 f Abs. 2 ZPO, wonach die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben werden muss, ist deshalb, auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, bei einer Zwangsvollstreckung aus einem abstrakten Schuldversprechen nicht erfüllt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte am 22.07.1997 neben dem notariellen Schuldanerkenntnis eine weitere Erklärung zugunsten der Bank C-Stadt eG abgegeben hat, weil diese beiden Erklärungen gerade in getrennten Urkunden mit getrennter Unterschriftsleistung abgegeben worden sind und darüber hinaus auch dies bekräftigend unter verschiedenen Urkundsrollen geführt worden sind. Dies spricht dafür, dass es sich nach dem deutlich nach außen dokumentierten Willen der jeweiligen Vertragsparteien um unterschiedliche Urkunden und bei der hier streitgegenständlichen um eine solche, ein abstraktes Schuldversprechen enthaltend, handeln sollte.

Da die Klägerin im Berufungsverfahren neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen nicht vorgetragen hat, sondern das Berufungsvorbringen lediglich deutlich macht, dass die Klägerin die Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht teilt, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Im Hinblick auf die gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG war keine Veranlassung gegeben, die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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