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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.07.2005
Aktenzeichen: 5 Sa 310/05
Rechtsgebiete: ArbGG, BT-G II, ZPO, GewO, BezirksTV


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BMT-G II § 20 Abs. 1
BMT-G II § 27 Abs. 3
BMT-G II § 27 Abs. 3 Satz 2
BMT-G II § 27 Abs. 4
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 263
ZPO § 533
GewO § 106
BezirksTV § 5 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 310/05

Entscheidung vom 19.07.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 03.03.2005 - 2 Ca 1855/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.480,32 € festgesetzt.

Tatbestand:

Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach näherer Maßgabe des § 2 des Arbeitsvertrages vom 29.04.1997 (Bl. 17 f. d.A.) nach dem BMT-G II und den dort weiter bezeichneten Tarifverträgen (- gemäß Änderungsvertrag vom 20.10.1998, Blatt 19 d.A., wurde der Kläger ab dem 01.11.1998 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen). Bis circa August 2003 war der Kläger als Müllwerker im Bereich bzw. in der Abteilung der "Müllabfuhr" eingesetzt. Vergütet wurde der Kläger nach Lohngruppe 3a des BezirksTV zum BMT-G II. Aus gesundheitlichen Gründen (Kniegelenk-Beschwerden; s. dazu die ärztliche Bescheinigung der Betriebsärztin zur arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung vom 14.05./15.05.2003, Bl. 21 d.A.) ist der Kläger als Müllwerker im Bereich "Müllabfuhr" nicht mehr einsetzbar. Seit August 2003 arbeitet der Kläger im Bereich "Straßenreinigung". Dort fährt der Kläger auf vorgegebenen Routen mit einem sog. Pritschenwagen Abfallbehälter an, deren Inhalt auf die Ladefläche des Pritschenwagens zu entleeren ist. Außerdem sind im Bereich der Abfallbehälter vorhandene Verunreinigungen zu beseitigen. Die zu entleerenden Abfall- bzw. Müllgefäße befinden sich insbesondere (auch) an Bushaltestellen. Nach näherer Maßgabe ihres jeweiligen Vorbringens bezeichnen die Parteien die vom Kläger seit August 2003 ausgeübte Tätigkeit als die eines "Reinigungsfahrers" (- so der Kläger auf Seite 3 - oben - der Klageschrift) bzw. als die eines "Bezirksreinigers" (- so die Beklagte auf Seite 3 - oben - des Schriftsatzes vom 15.06.2005 = Bl. 115 d.A.).

Das Fahren eines Pritschenwagens (= "Klein-Lkw "; zulässiges Gesamtgewicht: unter 7,5 t -) erfordert die Fahrerlaubnis für Pkw, - über die der Kläger verfügt.

Mit dem Schreiben vom 05.04.2004 (Bl. 6 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger die Umsetzung "ab 01.06.2004 von der Abteilung Müllabfuhr zu der Abteilung Straßenreinigung" mit; außerdem wurde mitgeteilt, dass "ab 01.06.2004 ... die Bezahlung nach Lohngruppe 3 BMT-G II (erfolgt) ".

Seit dem 01.06.2004 zahlt die Beklagte dem Kläger Lohn nach der Lohngruppe 3 des Bezirkstarifvertrages zum BMT-G II (s. Bezirkstarifvertrag, Bl. 80 ff. d.A.; s. zu den einzelnen Lohngruppen insbesondere Bl. 84 ff. d.A.).

Außerdem zahlt die Beklagte dem Kläger Zulagen, - wie sie sich etwa aus den Verdienstabrechnungen des Klägers für die Monate Oktober und November 2004 ergeben (Bl. 23 ff. d.A.). Die Beklagte zahlt dem Kläger für jeden Arbeitstag, an dem er mit dem Pritschenwagen unterwegs ist, eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zur Lohngruppe 4.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass die von der Beklagten per 01.06.2004 vorgenommene Rückgruppierung des Klägers aus der tariflichen Lohngruppe 3a in die tarifliche Lohngruppe 3 unwirksam ist.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 03.03.2005 - 2 Ca 1855/04 - (dort Seite 2 f. = Bl. 53 f. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und am Ende seiner Entscheidungsgründe (Urteil Seite 4 - unten - = Bl. 55 d.A.) bemerkt, dass die Voraussetzungen der Lohngruppe 3a Fallgruppe 2 vorliegen dürften.

Gegen das ihm am 17.03.2005 zugestellte Urteil vom 03.03.2005 - 2 Ca 1855/04 - hat der Kläger am 15.04.2005 Berufung eingelegt und diese am 17.05.2005 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 17.05.2005 (Bl. 68 ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger macht dort insbesondere geltend, dass er die Merkmale der Fallgruppe 1 zur Lohngruppe 3a erfülle. Seine Tätigkeit setze eine eingehende fachliche Einarbeitung voraus. Er sei gerade nicht mit einfachen bzw. sogar einfachsten Reinigungsarbeiten befasst, sondern habe zeitlich überwiegend Fahrertätigkeiten zu erbringen (Beweis: Vernehmung des Zeugen A.). Ihm, dem Kläger, würden Arbeiten obliegen, die an sein Überlegungsvermögen sowie an sein fachliches Geschick Anforderungen stellten, die deutlich über das Maß dessen hinausgingen, was von lediglich mit Straßenreinigungsarbeiten befassten Arbeitnehmern üblicherweise verlangt werde. Dem Arbeitsgericht sei dahingehend zuzustimmen, dass er auch die Merkmale der Fallgruppe 2 zur Lohngruppe 3a erfülle. In Bezug auf die Tätigkeit des Klägers sei von Anfang an eine eingehende fachliche Einarbeitung erforderlich gewesen und auch erfolgt.

Der Kläger beantragt,

1. in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 03.03.2005 - 2 Ca 1855/04 - festzustellen, dass die von der Beklagten per 01.06.2004 vorgenommene Rückgruppierung des Klägers aus der tariflichen Lohngruppe 3a in die tarifliche Lohngruppe 3 unwirksam ist und

hilfsweise

2. in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserlautern vom 03.03.2005 - 2 Ca 1855/04 - festzustellen, dass der Kläger über den 31.05.2004 hinaus weiterhin in die tarifliche Lohngruppe 3a eingruppiert ist und nach dieser Lohngruppe zu entlohnen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen und den Hilfsantrag abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 15.06.2005 (Bl. 113 ff. d. A.), auf die zwecks Darstellung aller Einzelheiten verwiesen wird. Dem Hilfsantrag des Klägers, den die Beklagte für unzulässig hält, widerspricht sie. Die Herabgruppierung des Klägers stützt die Beklagte auf § 27 Abs. 3 und 4 BMT-G II.

Die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe 3a BMT-G habe der Kläger - so macht die Beklagte geltend - nicht dargelegt. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger für seine Arbeit eine eingehende fachliche Einarbeitung benötige. Weiter führt die Beklagte dazu aus, dass der Kläger nicht wegen seiner Fahrertätigkeit in Lohngruppe 3a BMT-G II oder höher eingruppiert sei. Schließlich könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.

II.

1.

Die Klage erweist sich mit beiden Anträgen gemäß § 256 Abs. 1 ZPO als Feststellungsklage zulässig. Das Feststellungsbegehren bezieht sich jeweils auf ein (Teil-)Rechtsverhältnis der dort bezeichneten Art. (Auch) steht dem Kläger das notwendige rechtliche Interesse zur Seite. Soweit im Hinblick auf den im Berufungsverfahren zusätzlich formulierten Hilfsantrag der Tatbestand einer Klageänderung gemäß § 263 ZPO und § 533 ZPO (- und nicht einer der Tatbestände des § 264 ZPO -) gegeben sein sollte, hat die Berufungskammer die darin (dann) liegende Klageänderung als sachdienlich im Sinne des Gesetzes behandelt.

2.

Die hiernach zulässige Klage erweist sich mit beiden Klageanträgen als unbegründet.

a) Tätigkeitsübertragung und Rückgruppierung:

Die Beklagte hat dem Kläger bereits im August 2003 eine tariflich niedriger zu bewertende Tätigkeit zugewiesen. Sie hat den Kläger im Anschluss daran mit ihrem Schreiben vom 05.04.2004 in eine niedrigere Lohngruppe eingewiesen bzw. den Kläger der Lohngruppe 3 BMT-G II zugeordnet.

aa) Die darin liegende Rückgruppierung und Umsetzung ist rechtmäßig. Sie hat ihre Rechtsgrundlage in § 27 Abs. 3 und Abs. 4 BMT-G II. Diese tariflichen Regelungen sind kraft wirksamer einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Ihre tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger kann aus Gründen, die in seiner Person liegen und die er nicht verschuldet hat, an seinem bisherigen Arbeitsplatz als Müllwerker im Bereich der Müllabfuhr nicht weiter beschäftigt werden. Der Kläger hat die von der Beklagten auf Seite 2 der Klageerwiderung (= Bl. 13 d.A.) dargelegten Gründe (für die Umsetzung des Klägers) nicht bestritten. Vielmehr hat auch er (bereits) in der Klageschrift (dort Seite 2 - unten -) selbst gesundheitliche Gründe für seine Umsetzung genannt.

Die Beklagte hat weiter ausreichend dazu vorgetragen, dass dem Kläger ein anderer Arbeitsplatz in seiner bisherigen Lohngruppe nicht zugewiesen werden konnte. Auch das diesbezügliche tatsächliche Vorbringen der Beklagten, hat der Kläger - sieht man von dem Streit der Parteien über die rechtliche Bewertung des neuen Arbeitsplatzes "Bezirksreiniger"/"Reinigungsfahrer" ab - nicht bestritten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte dem Kläger eine Stelle zuweisen könnte, die eine tarifliche Bezahlung nach der Lohngruppe 3a BMT-G II rechtfertigt. Die Beklagte hat dem Kläger nach der bereits im August 2003 erfolgten Umsetzung aus dem Bereich "Müllabfuhr" in den Bereich "Straßenreinigung" die Vergütung nach Lohngruppe 3a deutlich länger als zwei Wochen weitergezahlt, - so dass dem Erfordernis des § 27 Abs. 3 Satz 2 BMT-G II Rechnung getragen wurde. Anhaltspunkte dafür, die Beklagte könnte bei der Ausübung des - tariflich erweiterten - Direktionsrechtes die Grenzen billigen Ermessens im Sinne von § 106 GewO überschritten haben, sind nicht ersichtlich. Diesbezügliche konkrete Rügen hat (auch) der Kläger nicht vorgebracht.

bb) Zur ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrates hat die Beklagte im Schriftsatz vom 28.12.2004 (dort Seite 2 - unten - = Bl. 13 d.A.) ausreichend vorgetragen. Diesen urkundlich bzw. durch die Kopie Bl. 22, 22 R. d.A. (= Antrag der Dienststelle vom 25.03.2004 und Zustimmung des Personalrats vom 31.03.2004) belegten Vortrag hat der Kläger nicht bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Eine weitergehende Darlegung und Beweisführung der Beklagten war deswegen nicht geboten.

cc) Die tarifliche Mindestvergütung der Arbeiter im Kommunaldienst richtet sich nach den Bestimmungen des Rahmentarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G II in Verbindung mit dem vorliegend einschlägigen Bezirkstarifvertrag zum BMT-G II vom 11.12.1995 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 10.09.2002. Für die Einreihung in die einzelnen Lohngruppen gilt gemäß § 5 Abs. 2 BezirksTV das dort normierte Lohngruppenverzeichnis, - wobei die Arbeiter nach der zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit einzugruppieren sind. Es kommt damit auf die vom Arbeiter regelmäßig auszuübende Tätigkeit an, die ihm vom Arbeitgeber vertragsgemäß übertragen worden ist. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich hier um die Aufgaben, die der Kläger seit August 2003 als "Reinigungsfahrer" bzw. "Bezirksreiniger" zu erledigen hat. Diese Aufgaben sind unstreitig.

(1) Mit diesen Aufgaben - die sich eingruppierungsrechtlich als einheitlich zu bewertende Tätigkeit darstellen -, erfüllt der Kläger die Tätigkeitsmerkmale einer der drei Fallgruppen der Lohngruppe 3a BMT-G II nicht. Insbesondere erfüllt der Kläger kein Merkmal der in der "Ferner"-Fallgruppe zur Lohngruppe 3a genannten Tätigkeiten. Der Kläger ist kein "Müllwerker" mehr. Die übrigen dort in der "Ferner" - Gruppe genannten Tätigkeiten eines "Ankleiders", "Anstreichers ", usw. kommen für den Kläger ohnehin nicht in Betracht. Bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch handelt es sich bei einem Müllwerker um einen Arbeiter, zu dessen Aufgaben das Einsammeln und Entleeren der Mülltonnen gehört, - der bei der Hausmüllabfuhr und bei der Sperrmüllabfuhr oder der Abfuhr der sog. "gelben Säcke" und ähnlichem Abfall und Müll eingesetzt ist. Der "Müllwerker" arbeitet hauptsächlich im Einsatz bei Müllwagen, wie sie etwa in der Lohngruppe 5 des BMT-G II genannt werden. Der Müllwerker leistet vorwiegend körperlich schwere Arbeit. Eine derart körperlich schwere Arbeit wird dem Kläger seit August 2003 nicht mehr abverlangt. Er ist seit Sommer 2003 kein "Müllwerker" mehr. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des "Müllwerkers" hier in einem anderen - vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden - Sinn verstanden wissen wollen, gibt es nicht.

In die Lohngruppe 3a wäre der Kläger deswegen nur dann eingereiht, wenn es sich bei ihm - nach Erfüllung der dort jeweils geforderten Tätigkeitsjahre - entweder um einen Arbeiter der Lohngruppe 3 Fallgruppe 2 oder aber um einen Arbeiter der Lohngruppe 2 Fallgruppe 1 handeln würde. Beides ist jedoch nicht der Fall.

(2) Bei den Arbeitern der Lohngruppe 2 Fallgruppe 1 handelt es sich um Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung erforderlich ist. Bei den Tätigkeiten, die dem Kläger seit August 2003 obliegen, handelt es sich nicht um Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung erforderlich ist. Die dort geforderte Einarbeitung muss über eine kurze Einweisung hinausgehen. Dies haben die Tarifvertragsparteien durch die Formulierung "eingehende fachliche Einarbeitung" deutlich gemacht. In diesem Zusammenhang hat der Kläger die ihm obliegende Darlegungslast nicht erfüllt. Seinem diesbezüglichen Beweisantritt war nicht nachzugehen, da der Kläger dort lediglich den unbestimmten Rechtsbegriff der "eingehenden fachlichen Einarbeitung" wiederholt, ohne im Einzelnen die Tatsachen konkret vorzutragen, aus denen sich ggfls. daraus schließen lassen könnte, dass seine neue Tätigkeit eine derartige Einarbeitung erforderlich macht. Sein Vorbringen lässt nicht erkennen, dass der Vorgang, den er als "Einarbeitung" verstanden wissen will, die notwendige inhaltliche und zeitliche Intensität hatte, um als "eingehende Einarbeitung" aufgefasst werden zu können. Der Kläger legt (auch) nicht dar, was es im Einzelnen ausmachen soll, dass es sich bei dem fraglichen Vorgang um eine eingehende "fachliche Einarbeitung" handelte.

(3) Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass es sich bei dem Kläger auch nicht um einen Arbeiter der Lohngruppe 3 Fallgruppe 2 handelt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger Arbeiten zu verrichten hat, die an das Überlegungsvermögen und an das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was von Arbeitern der Lohngruppe 2 Fallgruppe 1 typischerweise verlangt werden kann. Die Qualifizierung des Klägers als Arbeiter der Lohngruppe 3 Fallgruppe 2 scheitert jedenfalls daran, dass auch insoweit die - bereits eben behandelte - eingehende fachliche Einarbeitung von der Tarifnorm verlangt wird (Lohngruppe 2 Fallgruppe 1).

Verlangen - wie dargelegt - die Tätigkeiten, die der Kläger seit August 2003 vertragsgemäß auszuüben hat, keine eingehende fachliche Einarbeitung, dann hat die Beklagte den Kläger zu Recht von der Lohngruppe 3a in die Lohngruppe 3 herab- bzw. zurückgruppiert.

b) Eingruppierung/Entlohnung:

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt weiter, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, den Kläger über den 31.05.2004 hinaus nach der Lohngruppe 3a BMT-G II zu entlohnen. In dieser vom Kläger begehrten Lohngruppe ist der Kläger nämlich unter Berücksichtigung der tariflichen Eingruppierungsregelungen, - die im Bereich der Lohngruppe 3a keine von den Gerichten für Arbeitssachen zu schließende Lücke enthalten -, nicht eingruppiert. Folglich unterliegt die Klage auch mit dem Klageantrag zu 2. der Klageabweisung. Eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten ergibt sich hier (auch) nicht aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die tarifgebundene Beklagte - als Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes - über die tariflichen Eingruppierungs- und Vergütungsregelungen hinaus für den Bereich der Entlohnung im engeren Sinne eine davon abweichende Ordnung i. S. eines generalisierenden Prinzips wirksam eingeführt und über den 31.05.2004 hinaus beibehalten hätte. Nur wenn eine derartige generelle Regelung hinsichtlich der Eingruppierung und Entlohnung im engeren Sinne (noch) bestünde, dürfte die Beklagte den Kläger davon nicht ohne sachlichen Grund ausschließen. Vom Bestehen einer derartigen Regelung kann nicht ausgegangen werden. Dagegen spricht, dass die Beklagte als öffentliche Arbeitgeberin - anders als private Arbeitgeber - an die Festlegungen des Haushaltsplanes sowie an gesetzliche Regelungen, Verordnungen und Verwaltungsrichtlinien gebunden ist. Aufgrund der sich daraus ergebenden Vorgaben darf die Beklagte bei der Schaffung materieller Dienst- und Arbeitsbedingungen lediglich Normvollzug betreiben. Davon ist jedenfalls im Zweifel - so auch vorliegend - auszugehen. Dahingestellt bleiben kann, ob die Beklagte für den Bereich der Entlohnung im weiteren Sinne ein über den Tarifvertrag hinausgehendes bzw. davon abweichendes Zulagen-System (i.S. eines "generalisierenden Prinzips") geschaffen und beibehalten hat. Auf die Zahlung einer derartigen Zulage, die die Beklagte dem Kläger ja unstreitig zahlt, erstreckt sich das Klagebegehren nicht.

c) Schließlich ist die Klage nicht etwa deswegen begründet, weil die Beklagte eingruppierungsmäßige und vergütungsmäßige Konsequenzen aus der im Sommer 2003 erfolgten Änderung der Tätigkeit des Klägers erst (mit dem Schreiben vom 05.04.2004) mit Wirkung ab dem 01.06.2004 gezogen hat. Für die Weiterzahlung der Vergütung nach Lohngruppe 3a gibt es weder eine tarifvertragliche, noch eine einzelvertragliche Grundlage. Insbesondere hat die Beklagte dem Kläger kein Vertragsangebot des Inhalts unterbreitet, ihm auch für die neue Tätigkeit auf unbestimmte Zeit Vergütung nach der Lohngruppe 3a zu zahlen. Einen derartigen Erklärungswert hat die lediglich vorübergehende Weiterzahlung des Lohnes nach Lohngruppe 3a nicht.

III.

Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß den §§ 42 Abs. 4 Satz 2 und 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die Rechtssache bzw. die entscheidungserheblichen Rechtsfragen haben grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der Revision.

Ende der Entscheidung

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