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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 27.09.2005
Aktenzeichen: 5 Sa 384/05
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ZPO, AZO, TVG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 133
BGB § 242
BGB § 288
BGB § 488 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 138 Abs. 1
ZPO § 138 Abs. 2
AZO § 15 Abs. 2
TVG § 3
TVG § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 384/05

Entscheidung vom 27.09.2005

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 25.01.2005 - 5 Ca 36/04 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf den Einspruch des Beklagten wird das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 10.08.2004 - 5 Ca 36/04 - unter Aufhebung im Übrigen - mit folgender Maßgabe aufrechterhalten:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.669,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.07.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5 zu tragen, - ausgenommen davon sind folgende Kosten:

die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts B-Stadt entstandenen Mehrkosten fallen der Klägerin alleine zur Last

und

die durch die Säumnis des Beklagten vom 10.08.2004 veranlassten (Mehr-)Kosten fallen dem Beklagten alleine zur Last.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.812,11 € festgesetzt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Beklagte ist aufgrund des Arbeitsvertrages vom 10.09.2000 (Bl. 130 f. d. A.) seit dem 01.10.2000 und über den 30.09.2001 hinaus als Lagerarbeiter bei der Klägerin beschäftigt gewesen. Die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer P gewährte dem Beklagten am 11.12.2001 ein Darlehen in Höhe von 5.500,00 DM (= 2.812,11 €). Wegen der Rückzahlung des Darlehens wandte sich die Klägerin mit dem Schreiben vom 04.04.2003 und vom 11.04.2003 an den Beklagten (Schreiben s. Bl. 13 f. d. A.). Im Anschluss an die Abmahnung vom 15.04.2003 (Bl. 26 f. d. A.) blieb der Beklagte nach dem 15.04.2003 (krankheitsbedingt) der Arbeit fern und kündigte selbst das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2003.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 25.01.2005 - 5 Ca 36/04 -. In dem vorbezeichneten Urteil hat das Arbeitsgericht sein Versäumnisurteil vom 10.08 2004 - 5 Ca 36/04 - aufrechterhalten. Nach näherer Maßgabe des Versäumnisurteils vom 10.08.2004 - 5 Ca 36/04 - hatte das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 2.812,11 € nebst Zinsen zu zahlen.

Gegen das ihm am 12.04.2005 zugestellte Urteil vom 25.01.2005 - 5 Ca 36/04 - hat der Beklagten am 10.05.2005 Berufung eingelegt und diese am 11.07.2005 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Beschluss vom 13.06.2005, Bl. 113 d. A.) - mit dem Schriftsatz vom 11.07.2005 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 11.07.2005 (Bl. 117 ff. d. A.) verwiesen.

Der Beklagte wiederholt dort insbesondere seine Behauptung, bei Auszahlung des Geldbetrages am 11.12.2001 sei vereinbart worden, dass - für den Fall des Unterliegens des Beklagten in der familienrechtlichen Auseinandersetzung vor dem OLG Koblenz - die Darlehensrückzahlung durch Leistung von Mehrarbeit im Betrieb erfolgen sollte (Beweis: eidliche Parteivernahme des Geschäftsführers P). Unbeschadet dessen habe der Beklagte auch Mehrarbeit geleistet. Der Beklagte errechnet sich einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 5.793,50 € zuzüglich eines Zuschlages von 25 %. Mit dem Gesamtanspruch in Höhe von 7.241,87 € rechnet der Beklagte gegen die Klageforderung auf.

Wegen der Begründung des Überstundenvergütungsanspruchs im Einzelnen wird auf die Seite 2 der Berufungsbegründung = Bl. 118 d. A. Bezug genommen.

Der Beklagte äußert sich ergänzend im Schriftsatz vom 05.08.2005 (Bl. 152 f. d. A.), worauf ebenfalls verwiesen wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 25.01.2005 - 5 Ca 36/04 - abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 19.07.2005 (Bl. 143 f. d. A.) sowie in den Schriftsätzen vom 26.07.2005 (Bl. 149 d. A.) und vom 23.08.2005 (Bl. 171 ff. d. A.) das Urteil des Arbeitsgerichts.

Die Klägerin behauptet dort insbesondere, dass der Beklagte für alle von ihm geleisteten Überstunden einen vollständigen Freizeitausgleich erhalten habe, soweit er Entsprechendes beantragt habe. Die Klägerin macht geltend, dass es an einem substantiierten Vortrag des Beklagten sowohl zu einer - bestrittenen - Verrechnungsvereinbarung als auch zu den angeblich geleisteten Überstunden fehle. Dazu, wie innerbetrieblich bei Überstunden verfahren worden sei, führt die Beklagte insbesondere auf den Seiten 2 ff. des Schriftsatzes vom 23.08.2005 aus. Nach dieser Regelung - so legt die Klägerin dar - habe der betreffende Arbeitnehmer hinsichtlich der von ihm geleisteten Überstunden einen Freizeitausgleich zu beantragen, dessen Berechtigung von dem betreffenden Abteilungsleiter geprüft und anschließend an den Geschäftsführer der Klägerin weitergeleitet worden sei. Für den von dem Beklagten behaupteten Zeitraum - August 2002 bis zum 15.04.2003 - existierten keine hierauf bezogenen Unterlagen, - d. h. der Beklagte habe in diesem Zeitraum keine Überstunden geleistet und keinen Ausgleich beantragt.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Beklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich nur teilweise als begründet.

II.

Die Klage ist teilweise begründet.

1. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin 1.669,68 € (nebst Zinsen) zu zahlen. Hinsichtlich der Hauptverbindlichkeit ergibt sich diese Verpflichtung des Beklagten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit bestimmt gewesen ist. Aus diesem Grunde hing die Fälligkeit der Rückerstattung des Darlehens davon ab, dass das Darlehen gekündigt wurde. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate (§ 488 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB). Das Schreiben der Klägerin vom 11.04.2003 ist gemäß § 133 BGB als fristgerechte Darlehenskündigung auszulegen. Folglich war der Beklagte dem Grunde nach seit dem 14.07.2003 zur Darlehensrückzahlung verpflichtet. Über die - jedenfalls aufgrund der Abtretung vom 03.12.2002 gegebene - Aktivlegitimation der Klägerin wurde im Berufungsverfahren zu recht nicht (mehr) gestritten.

Allerdings kann die Klägerin das Darlehen nicht mehr in voller Höhe - also in Höhe von 2.812,11 € - zurück verlangen. In Höhe von 1.142,43 € ist der Rückerstattungsanspruch der Klägerin durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer Überstundenvergütungsforderung erloschen (§§ 387 und 389 BGB).

2. Der Beklagte hat den Überstundenvergütungsanspruch, auf den er seine - am Ende der Berufungsbegründung erklärte - Aufrechnung stützt, in Höhe von 1.921,00 € brutto schlüssig dargetan.

a) Der Arbeitnehmer, der die Vergütung von Überstunden fordert, muss nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen er über die übliche bzw. vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat und worauf die Leistung von Überstunden im Einzelnen beruhte. Dem Arbeitgeber obliegt es, dem Vortrag des Arbeitnehmers substantiiert entgegen zu treten.

b) Die von dem Beklagten vertraglich geschuldete Arbeitszeit ergibt sich aus § 4 des Arbeitsvertrages vom 10.09.2000. Demgemäß belief sich die wöchentliche Arbeitszeit des Beklagten auf 40 Stunden. Seine Arbeitzeit leistete der Beklagte an fünf Arbeitstagen in der Woche von jeweils 8.30 Uhr bis 17.30 Uhr ab. Daraus resultiert eine arbeitstägliche Arbeitszeit in Höhe von neun Stunden. Dass der genannte Zeitraum von 8.30 Uhr bis 17.30 Uhr von einer einstündigen Mittagspause von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr unterbrochen gewesen sei, kann nicht angenommen werden. Der Beklagte hat die für die Ermittlung seines Überstundenvergütungsanspruches rechtserheblichen Zeiten bereits erstinstanzlich in den Schriftsätzen vom 11.02.2004 (dort S. 2 = Bl. 48 d. A.) und vom 24.08.2004 (dort S. 2 = Bl. 68 d. A.) vorgetragen. Diese Angaben sind von der gemäß § 138 Abs. 1 und 2 ZPO einlassungspflichtigen Klägerin nicht genügend substantiiert bestritten worden. Die Pflicht zur Gewährung der dem Arbeitnehmer gesetzlich zustehenden oder arbeitsvertraglich eingeräumten Ruhepause trifft den Arbeitgeber. Ruhepausen sind im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereit zu halten braucht, - sondern freie Verfügung darüber hat, wo und wie er diese Pausenzeit verbringen will. Entscheidendes Kriterium für die Pause ist somit die Freistellung des Arbeitnehmers von jeder Dienstverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zum Dienst bzw. zur Arbeit bereit zu halten.

Hier war der Beklagte während der streitgegenständlichen Zeiträume nicht von jeder Arbeitsverpflichtung und auch nicht von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereit zu halten, freigestellt. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Mitarbeiter G. die Mittagspause regelmäßig auswärts verbracht habe, sodass das (durchgehend geöffnete) Lager nur von dem Beklagten besetzt gewesen sei und er, der Beklagte, die Mittagspause von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr durchgearbeitet habe. Seine Arbeit habe darin bestanden, die Bestellungen EDV-mäßig zu erfassen und entsprechend zu buchen sowie die Ware sodann auch körperlich dem Verkauf zur Verfügung zu stellen. Den entsprechenden anspruchsbegründenden Vortrag des Beklagten hat die Klägerin nicht substantiiert bestritten, sodass von einer neunstündigen Arbeitszeit des Beklagten arbeitstäglich auszugehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). Davon ausgehend erweist sich die weitere Berechnung der Überstundenvergütungsforderung, - soweit der Beklagte diese auf das arbeitstägliche Durcharbeiten während der Mittagspause stützt -, als zutreffend. Wöchentlich sind demgemäß fünf Überstunden und monatlich dann 20 Überstunden angefallen. Die Forderung des Beklagten erstreckt sich auf die Zeit vom 01.08.2002 bis zum 15.04.2003. Dies sind 8,5 Monate.

8,5 (Monate) x 20 (Überstunden monatlich) = 170 Überstunden insgesamt.

Der vom Beklagten schlüssig dargelegte Stundenlohn ist von der Klägerin gleichfalls nicht bestritten worden. Die weitere Berechnung stellt sich deswegen wie folgt dar:

11,30 € x 170 (Überstunden) = 1.921,00 € brutto.

c) Bis auf einen Betrag von 16,95 EUR brutto kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Überstundenvergütungsanspruch des Beklagten durch Freistellung von der Arbeit und/oder eine entsprechende Zahlung der Klägerin erfüllt worden ist. Für die Erfüllung des Anspruches ist der Schuldner, - hier bezüglich der Erfüllung der Überstundenvergütung also die Klägerin -, darlegungs- und beweispflichtig. Diesbezüglich ist die Klägerin bereits der ihr obliegenden Darlegungslast nicht genügend nachgekommen. Dass der Anspruch des Beklagten durch Zahlung ausgeglichen worden sei, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Ihr Vorbringen rechtfertigt aber auch nicht die Feststellung, der Anspruch des Beklagten sei durch Freizeitausgleich vollständig erfüllt worden (- vgl. dazu den Hinweis a.E. des gerichtlichen Schreibens vom 27.07.2005, Bl. 147 d. A. -).

d) Tariflich verfallen oder gemäß § 242 BGB verwirkt ist der Anspruch des Beklagten nicht, da ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anwendbar ist und es im Übrigen an dem gemäß § 242 BGB notwendigen Umstandsmoment fehlt.

e) Von dem Betrag von 1.921,00 € brutto sind 16,95 € brutto abzuziehen. Dies ist der vergütungsmäßige Wert des dem Beklagten Ende März 2003 gewährten Freizeitausgleiches im Umfang von 1,5 Stunden (siehe dazu das Formular Freizeitausgleich/Versandabteilung vom 29.03./31.03.2003 Bl. 160 d. A.; vorgelegt mit dem Schriftsatz des Beklagten vom 05.08.2005). Mit dem hiernach verbleibenden Bruttobetrag von 1.904,05 € kann der Beklagte freilich nicht in voller Höhe gegen die Klageforderung aufrechnen, da in diesem Betrag eben auch gesetzliche Abzüge (wie Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge) enthalten sind, auf die der Beklagte die Aufrechnung nicht stützen kann. Aus den in der Akte befindlichen Lohnabrechnungen für den Beklagten (für die Monate Januar, März, April, Mai, Juli, August und Oktober 2002) und den dort ausgewiesenen Steuermerkmalen ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür, welcher Nettobetrag dem Bruttobetrag von 1.904,05 € entspricht. Anzusetzen ist insoweit ein Nettobetrag in Höhe von 1.142,43 €. In Höhe dieses Betrages hat der Beklagte wirksam gegen die Klageforderung in Höhe von 2.812,11 € aufgerechnet, sodass seine Schuld in Höhe von 1.142,43 € erloschen ist und er der Klägerin noch 1.669,68 € zahlen muss. Die der Klägerin zugesprochenen Zinsen sind gemäß § 288 BGB nach Grund und Höhe gerechtfertigt.

3. Die weitergehende Aufrechnung des Beklagten erweist sich als unbegründet.

a) Überstundenvergütungszuschläge stehen dem Beklagten nicht zu. Dem tatsächlichen Vorbringen des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten lassen sich die tatbestandlichen Voraussetzungen eines einzel- oder kollektivvertraglichen Anspruches nicht entnehmen. Es ist anerkanntes Recht, dass nach dem Außerkrafttreten des früheren § 15 Abs. 2 AZO der Arbeitgeber ohne besondere kollektiv- oder einzelvertragliche Rechtsgrundlage nicht zur Zahlung eines Zuschlages für Überstunden oder Mehrarbeit verpflichtet ist. Im Arbeitsvertrag hat sich die Klägerin nicht verpflichtet, dem Kläger Überstundenvergütungszuschläge zu zahlen. Der vom Beklagten erwähnte Manteltarifvertrag für die Betriebe des Einzel- und Versandhandels in Rheinland-Pfalz ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anwendbar. Der MTV Einzelhandel war bei Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien und in der Folgezeit nicht für allgemeinverbindlich im Sinne des § 5 TVG erklärt worden. Einzelvertraglich haben die Parteien auf den MTV Einzelhandel nicht Bezug genommen. Vielmehr heißt es im Arbeitsvertrag ausdrücklich, dass der Vertrag keiner tariflichen Bindung unterstehe. Davon, dass beiderseitige Tarifgebundenheit gemäß § 3 TVG gegeben wäre, kann gleichfalls nicht ausgegangen werden.

b) Aus der fehlenden Tarifgebundenheit resultiert gleichzeitig, dass der Anspruch, dessen sich der Beklagte auf der Seite 2 unten, 3 oben der Berufungsbegründung berühmt, nicht gegeben ist. Für den Beklagten galt keine tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden, sondern eine solche - wie im Arbeitsvertrag vereinbart - von wöchentlich 40 Stunden.

c) Unbegründet ist die Überstundenvergütungsforderung weiter hinsichtlich der geltend gemachten Samstagsarbeit. Diesbezüglich hat der Beklagte die ihm obliegende Darlegungslast nicht genügend erfüllt. Insoweit hat der Beklagte lediglich vorgetragen, dass er im 14-Tage-Rhythmus samstags "meist drei Stunden im Betrieb gewesen" sei (so auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 11.02.2004, Bl. 48 d. A.) bzw. dass er "im 14-tätigen-Rhythmus samstags jeweils vier Stunden Mehrarbeit geleistet" habe (Seite 2 der Berufungsbegründung). Da die Klägerin diese Mehrarbeit bestreitet, hätte der Beklagte sein anspruchsbegründendes Vorbringen insbesondere im Hinblick auf die Frage der Notwendigkeit und der Anordnung dieser Überstunden/Mehrarbeit noch weiter in eine Darstellung konkreter Einzelheiten zergliedern müssen. Daran hat es der Beklagte fehlen lassen mit der Folge, dass er insoweit die ihm obliegende Darlegungslast nicht erfüllt hat.

d) Auf die vom Beklagten behauptete mündliche Vereinbarung ("Abarbeiten des Darlehens durch Überstunden") kommt es nicht an. Sollte diese Vereinbarung tatsächlich getroffen worden sein, hat der Beklagte das Darlehen eben nur im Umfang von 1.904,05 € brutto = 1.142,43 € netto abgearbeitet. Im Übrigen ist ein "Abarbeiten" nicht erfolgt.

III.

Auf den Einspruch des Beklagten war deswegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts teilweise aufzuheben. Im Übrigen war es aufrecht zu erhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 344 ZPO und § 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG (vgl. dazu den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 19.12.2003 - 71 C 542/03 -, Bl. 33 f. d. A.).

Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann unter den Voraussetzungen des § 72 a ArbGG und nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift selbstständig durch Beschwerde, die bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuss-Platz 1, 99084 Erfurt, einzulegen ist, angefochten werden. Darauf werden die Parteien hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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