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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.04.2004
Aktenzeichen: 5 Sa 39/04
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 613 a Abs. 1 S. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 256 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 39/04

Verkündet am: 06.04.2004

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Ludwigshafen -Ausw. Kammern Landau- vom 09.12.2003 - 6 Ca 561/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 5.592,00 festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 12.06.1978 in dem Druckereibetrieb (nebst Endverarbeitung und Versand) in "C-Straße 12, L." beschäftigt gewesen.

Der Kläger ist Betriebsratsvorsitzender des zuletzt amtierenden 5-köpfigen Betriebsrates gewesen.

Der Kläger ist als Versandhelfer tätig gewesen. Vertragsarbeitgeber des Klägers war zur Zeit des Kündigungsausspruches vom 24.03.2003 die X. GmbH i.L., C-Straße, L. (- die Gesellschafterversammlung des Unternehmens des Vertragsarbeitgebers = W. GmbH, Landau, hatte am 20.01.2003 eine entsprechende Änderung der Firma der Gesellschaft in X. GmbH beschlossen). Mit den Schreiben vom 31.01.2003 und vom 03.02.2003 kündigten die Sparkasse Südliche Weinstraße (SÜW) und die Commerzbank der X. GmbH die Kredite. Mit dem Schreiben vom 10.03.2003 machte die Sparkasse SÜW ihre "Rechte als Eigentümer gem. Nr. 8 des Sicherungsübereignungsvertrages vom 09.02.2001 geltend" und nahm - so heißt es weiter im Schreiben vom 10.03.2003 - die ihr "übereigneten Maschinen und Anlagen in Besitz". Gleichzeitig wurde der X. GmbH jedwede Art von Nutzung der Maschinen und Anlagen mit sofortiger Wirkung untersagt. Mit dem Beschluss vom 06.03.2003 - 3 IN 24/03 - wies das Amtsgericht Landau den Antrag der X. GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden ("entsprechenden") Masse zurück.

Mit dem Schreiben vom 28.03.2003 erteilte die Sparkasse SÜW - als Sicherungsgläubigerin der Maschinen und Anlagen der X. GmbH - der V. GmbH, Hamburg, den Versteigerungsauftrag. Als Versteigerungstermin wurde der 13.05.2003 bestimmt.

Der die Beklagte betreffende Gesellschaftsvertrag war am 19.12.2002 errichtet worden. Am 07.04.2003 wurde die Beklagte in das Handelsregister eingetragen (HRB 3367 L.). Abgesehen von Sekretariat/Telefonzentrale und Einkauf gliederte sich der im "C-Straße 12" befindliche Durckereibetrieb Ende Januar 2003 im Wesentlichen in die im Gesprächsprotokoll vom 30.01./31.01.2003 des Betriebsrates genannten Abteilungen bzw. Bereiche:

CSD, Verkauf, Telemarketing, Buchhaltung, Vorstufe, Endverarbeitung, Lager, Versand und Druck.

In der Betriebsstätte wurde noch bis zum 07.05.2003 gearbeitet. Im Anschluss an die einstweilige Verfügung, die das Landgericht Landau mit Beschluss vom 06.05.2003 - 4 O 171/03 - gegen die X. GmbH i.L. und gegen die Beklagte erlassen hatte, wurden die Arbeiten eingestellt. Die Anzahl der Arbeitnehmer, die in der Zeit zwischen dem 01.05.2003 und dem 07.05.2003 noch zum Einsatz gekommen sind, werden

- vom Kläger mit jedenfalls mindestens 50 Arbeitnehmern angegeben und

- von der Beklagten mit ca. 36 Arbeitnehmern ("vielleicht auch weniger").

Zu den Arbeitnehmern, die damals noch zum Einsatz gekommen sind, gehört u.a. auch der U. T.. Diesem wurde die Vergütung für die Zeit bis zum 07.05.2003 von der Beklagten überwiesen (Kontoauszug der Sparkasse SÜW, Kontostand per 11.06.2003). Mit dem Schreiben vom 08.05.2003 nahm die Beklagte gegenüber der Sparkasse SÜW eine Situationsdarstellung mit modifiziertem Kaufangebot vor.

Am 13.05.2003 fand die Versteigerung statt. Versteigert wurden insbesondere die Schlosserei, die Druckvorstufen und die Druckmaschinen. Wegen eines bestehenden Vermieter-Pfandrechtes wurden die Schreibtische bzw. die Büroeinrichtung und die EDV-Anlage nicht versteigert. In diesem Zusammenhang hat der Kläger erstinstanzlich u.a. vorgetragen, dass auf diese Weise die S. Personalgesellschaft mbH, die Beklagte sowie das Vertriebsbüro W. Deutschland GmbH, welches zu W. International SARL, Straßburg, gehöre, komplett mit Büro- und EDV-Anlagen habe ausgestattet werden können.

Unstreitig hat die Beklagte in der Folgezeit die EDV-Anlage nebst Schreibtischen sowie den Collator und die Verpackungsanlage im "C-Straße 12" genutzt (s. dazu im Einzelnen die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten wie sie auf Seite 3 der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 09.12.2003 festgehalten worden sind).

Das Arbeitsgericht hat durch Teilanerkenntnisurteil vom 09.12.2003 (Seite 2 f der Sitzungsniederschrift vom 09.12.2003) festgestellt, "dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 24.03.2003 nicht beendet wird" (- Anmerkung: Beklagte zu 1) war erstinstanzlich die X. GmbH i.L.).

Der Kläger macht geltend, dass mit Wirkung vom 01.05.2003 sein Arbeitsverhältnis gem. § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen sei.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 09.12.2003 - 6 Ca 561/03 - (dort Seite 3 ff).

Das Arbeitsgericht hat die Klage gegen die Beklagte (und Berufungsbeklagte) abgewiesen.

Gegen das am 17.12.2003 zugestellte Urteil vom 09.12.2003 hat der Kläger am 15.01.2004 Berufung eingelegt und diese am 17.02.2004 begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 17.02.2004 Bezug genommen.

Der Kläger führt dort u.a. aus:

Das Arbeitsgericht habe es nicht bei der von ihm isoliert vorgenommenen Betrachtung einzelner Vorgänge bewenden lassen dürfen. Zur Darlegung der für einen Betriebsübergang maßgeblichen Tatsachen reiche es aus, solche Tatsachen vorzutragen, aus deren Gesamtheit darauf geschlossen werden könne, dass der Erwerber den Betrieb mit den übernommenen Mitteln fortsetze. Es sei anerkannt, dass ein Anscheinsbeweis für den Übergang durch Rechtsgeschäft etwa dann vorliege, wenn der Geschäftsführer einer GmbH persönlich den Betrieb nach Insolvenz der GmbH fortführe. Neben dem - auch hier gegebenen - ersten Anschein werde der Betriebsübergang jedoch auch durch weitere Tatsachen belegt. In der Berufungsbegründung wird weiter gerügt, dass das Arbeitsgericht den hier maßgebenden Zeitpunkt nicht beachtet habe. Der Betriebsübergang sei (bereits) am 01.05.2003 erfolgt. Die Versteigerung sei - da sie nach dem Betriebsübergang stattgefunden habe - für die rechtliche Beurteilung ohne Belang. Bei der Identitätsprüfung (Identität der wirtschaftlichen Einheit) sei auf den 01.05.2003 abzustellen.

Die Beklagte habe an diesem Tag die wesentlichen Betriebsmittel derart übernommen, dass sie selbst frei darüber habe disponieren können. Die Beklagte habe ab dem 01.05.2003 alle Produktionsräume und Lagerstätten auf dem Betriebsgelände "C-Straße 12" nebst den dort befindlichen Maschinen und dem Inventar nutzen können. Dies werde durch den Beschluss des LG Landau vom 06.05.2003 - 4 O 171/03 - belegt. Aufgrund des Verfahrens - 4 O 171/03 - stehe fest, dass der Beklagten jedenfalls Anfang Mai 2003 durch die X. GmbH i.L. gestattet worden sei, den Geschäftsbetrieb insgesamt mit allen Einrichtungen zu nutzen und fortzuführen. Dies sei ja auch stets erklärtes Ziel des Geschäftsführers der Beklagten und des Liquidators der X. GmbH i.L. (R. Q.) gewesen. Weiter wird zur Begründungsbegründung vorgetragen, dass die Beklagte wohl kaum Arbeitnehmern wie dem U. T. Arbeitsvergütung gezahlt habe, wenn diese Arbeitnehmer nicht auch tatsächlich Arbeit für sie geleistet hätten. Der Kontoauszug belege, dass auch die Beklagte davon ausgegangen sei, dass mit T. im Mai 2003 ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Gleiches gelte z. B. auch für P. O.. Die Berufungsbegründung verweist auf das Schreiben ("Belegschaftsmitteilung") des R. Q. vom 18.03.2003.

Unschädlich sei es, dass den Mitarbeitern Arbeitsverträge mit der Firma S. Personal GmbH angeboten worden seien und dass derartige Arbeitsverträge auch abgeschlossen worden seien. Die S. Personal GmbH habe die vormaligen Arbeitnehmer der X. GmbH i.L., mit denen sie Arbeitsverträge abgeschlossen habe, ausnahmslos der Beklagten überlassen. Die Beklagte habe damit die Möglichkeit gehabt, tatsächlich in gleicher Art und Weise über den Personaleinsatz zu verfügen und zu entscheiden wie zuvor die X. GmbH i.L.. Bezug genommen wird auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 11.07.2003 sowie darauf, dass auch Führungspersonal übernommen worden sei (Produktionsleiter N., Technischer Leiter M., EDV-Leiter L. und Assistent des EDV-Leiters K.). Das Schreiben der Beklagten an die Sparkasse SÜW vom 08.05.2003 belege, dass die Beklagte Anfang Mai 2003 alles getan habe, um die Arbeitsplätze zu erhalten. Der Umstand, dass die Arbeitnehmer vor der Versteigerung (am 13.05.2003) bis zum 07.05.2003 an ihren angestammten Arbeitsplätzen und Maschinen weiter gearbeitet hätten, zeige dass die Beklagte von der X. GmbH i.L. auch deren Kundenbeziehungen übernommen habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des ArbG Ludwigshafen -Ausw. Kammern Landau- vom 09.12.2003 - 6 Ca 561/03 - abzuändern und festzustellen, dass die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma X. GmbH i.L., vertreten durch den Liquidator R. Q., C-Straße 12, Landau am 01.05.2003 auf die Beklagte übergegangen sind und das Arbeitsverhältnis seit dem 01.05.2003 mit der Beklagten fortbesteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 22.03.2004, auf dessen Inhalt zwecks Darstellung aller Einzelheiten verwiesen wird.

Die Beklagte macht dort u.a. geltend, dass gegen das Vorliegen einer "auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit", die "beim Erwerber ihre Identität wahrt", allein die Tatsache spreche, dass bereits im Februar 2003 der Verwertungsfall des sicherungsübereigneten Anlagevermögens der X. GmbH gegeben gewesen sei. Soweit man sich klägerseits auf eine "Übergabe der tatsächlichen Nutzungs- und Verfügungsgewalt" berufe und die "Übernahme der Leitungsmacht über die wesentlichen Betriebsmittel" dergestalt behaupte, dass die Beklagte hierüber "frei disponieren" hätte können, widerspreche dies der tatsächlichen und rechtlichen Position der Beklagten. Die Rechtsposition der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Anlagen und Maschinen habe nicht weitergehen können als die der X. GmbH i.L. Die Beklagte macht geltend, dass sie angesichts der bestehenden Rechtsposition der Sparkasse die für einen Betriebsübergang erforderliche Leitungsmacht über die Betriebsmittel gerade nicht habe ausüben können. Die Beklagte verweist auf die zeitlich stark eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des Sicherungsgutes im Hinblick auf die Nutzungsuntersagung vom 30.04.2003, die Stilllegungsverfügung vom 06.05.2003 sowie den auf den 13.05.2003 festgesetzten Verwertungstermin. Von einer Übernahme einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer Arbeitsorganisation könne keine Rede sein. Aufgrund des seit Februar 2003 bestehenden Verwertungsfalles sei (auch) die Verfügungsgewalt über das Sicherungsgut ausgeschlossen gewesen, so dass die X. GmbH i.L. keinerlei Rechte auf die Beklagte hätte übertragen können, die die Annahme eines Betriebsüberganges rechtfertigen würden. Die Beklagte weist die klägerseitige Behauptung zurück, sie habe die "Hauptbelegschaft der X. GmbH i.L. am 01.05.2003 übernommen" bzw. dass "jedenfalls mindestens 50 Arbeitnehmer mit den gleichen Arbeiten durch die Beklagte beschäftigt wurden". Richtig sei vielmehr - so die Beklagte -, dass die S.-Personal GmbH mit 31 der ehemals 69 Mitarbeitern der X. GmbH einen Arbeitsvertrag geschlossen habe. Hierbei handele es sich jedoch keinesfalls um eine nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals der X. GmbH. Hauptsächlich seien Hilfskräfte für die Endfertigung benötigt worden. Die wenigen qualifizierten Kräfte aus dem Bereich Druck, Data-Service und Buchhaltung seien demgegenüber an andere Unternehmen ausgeliehen worden (vgl. dazu das Vorbringen der erstinstanzlichen Beklagten zu 1) und 2) im Schriftsatz vom 30.06.2003 dort Seite 4 unter Ziffer II. 1. c)). In Spitzenzeiten - so die Beklagte - seien an sie maximal 24 Mitarbeiter ausgeliehen worden. Die Beklagte bestreitet, dass eine generelle Übernahme der Kundenbeziehungen durch sie erfolgt sei. Vielmehr sei mit dem insolvenzbedingten Wegfall sämtlicher deutscher Großkunden auch der wesentliche Teil des Gesamtauftragsvolumens entfallen. Zwar habe die Beklagte zunächst die Endverarbeitung bereits gedruckter Formate übernommen, - diese sei jedoch im Vergleich zum Druckereigeschäft als Kernbereich der X. GmbH mit maximal 20 Prozent zu bewerten. Schließlich verweist die Beklagte darauf, dass der klägerseitige Vortrag nur einzelner Kriterien nicht mehr zu einem Anscheinssbeweis führen könne.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.

II.

1.

Die Klage ist als Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der mit der Berufung verfolgte Klageantrag bedarf der Auslegung. Die Auslegung des Klagebegehrens ergibt, dass sich dieses auf ein Rechtsverhältnis (Arbeitsverhältnis) der in § 256 Abs. 1 ZPO bezeichneten Art bezieht. Klägerseits geht es um die Feststellung, dass seit dem 01.05.2003 ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Unter den gegebenen Umständen ist (auch) das weiter notwendige rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung zu bejahen.

2.

Die Klage ist unbegründet. Zwischen den Parteien ist weder am 01.05.2003, noch später in der Folgezeit bis zum 06.04.2004 ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB und des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 77/187/EWG vom 14.02.1977 in der zuletzt gültigen Fassung sind vorliegend nicht erfüllt.

a) Unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung von EUGH und BAG liegt - nach näherer Maßgabe dieser Rechtsprechung - ein Betriebsinhaberwechsel dann vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt.

Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit Betrieb/der wirtschaftlichen Einheit bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen hierfür zählen insbesondere

- die Art des betreffenden Betriebes,

- der Übergang der materiellen Betriebsmittel, wie Gebäude und bewegliche Güter, sowie deren Wert und Bedeutung,

- die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation,

- der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers,

- die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft,

- der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen und

- die Dauer einer evtl. Unterbrechung der Betriebstätigkeit.

Entscheidend ist, ob der neue Inhaber mit den übernommenen Betriebsmitteln den Betrieb oder Betriebsteil im Wesentlichen im eigenen Namen fortführt. Für die Frage, welche Betriebsmittel zur Erfüllung der arbeitstechnischen Zwecke wesentlich sind, ist jeweils auf die Eigenart des Betriebes abzustellen. Zu beachten ist weiter, dass ein Betriebsinhaberwechsel im Sinne von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB und von Artikel 3 Abs. 1 der RL 77/187/EWG nur mit dem Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebes eintritt. Entscheidend ist ein Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Inhabers, d. h. des Rechtsträgers. Bleibt der Rechtsträger identisch, fehlt es einem Betriebsinhaberwechsel. Der bisherige Inhaber muss seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb oder Betriebsteil einstellen. Maßgeblich ist die Weiterführung der Geschäftstätigkeit durch diejenige Person, die nunmehr für den Betrieb als Inhaber "verantwortlich" ist. Verantwortlich wiederum ist die Person, die den Betrieb im eigenen Namen führt (vgl. dazu jeweils im Einzelnen die Nachweise auf die Rechtsprechung von BAG und EUGH in Dieterich/Preis u.a. 4. Aufl., Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, BGB § 613 a Rz 5 ff).

Für den entscheidungserheblichen Vergleich der jeweiligen wirtschaftlichen Einheiten/Betriebe bzw. Betriebsteile ist vorliegend nicht auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie zum einen Ende April 2003 und wie sie zum anderen während der ersten 7 Tage des Monats Mai 2003 gegeben waren, - vielmehr ist der Vergleich so vorzunehmen, dass der Betrieb wie er sich Ende April/Anfang Mai 2003 darstellte mit den wirtschaftlichen Einheiten zu vergleichen ist, wie sie sich nach der Versteigerung vom 13.05.2003 ergeben haben.

b) Entgegen der klägerseits vertretenen Ansicht ist vorliegend also insbesondere nicht auf den 01.05.2003 abzustellen. Dies ergibt sich daraus, dass es weder per 01.05.2003, noch in der Folgezeit bis zum 07.05.2003 zu einem Wechsel in der Person des Betriebsinhabers gekommen ist. Dem Kläger ist es (auch) im Berufungsverfahren nicht gelungen hinreichend darzulegen, dass es bereits Anfang Mai 2003 zu einem Übergang der Leitungsmacht und zu einem damit verbundenen Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebes gekommen ist.

Insbesondere erlaubt das Vorbringen des darlegungspflichtigen Klägers nicht die Feststellung, dass die X. GmbH i.L. ihre wirtschaftliche Betätigung in dem - im "C-Straße 12" befindlichen - Betrieb vor dem 07.05.2003 oder gar bereits am 30.04.2003 eingestellt hätte. Zwar war bereits zuvor am 06.03.2003 der Insolvenzantrag der X. GmbH zurückgewiesen worden. Auch war diese Gesellschaft, die unstreitig jedenfalls bis zum 30.04.2003 Betriebsinhaberin gewesen ist, damals bereits als aufgelöst im Handelsregister eingetragen (= Eintragung vom 10.04.2003). Diese - und die klägerseits in diesem Zusammenhang weiter genannten - Umstände stehen der Feststellung der Fortsetzung der Betriebstätigkeit durch die X. GmbH i.L. über den 30.04.2003 bis zum 07.05.2003 jedoch nicht entgegen. Gemäß dem Versteigerungsauftrag der Sicherungsgläubigerin (Sparkasse SÜW) sollte die Versteigerung der Maschinen und Anlagen erst am 13.05.2003 erfolgen. Es liegt unter den gegebenen Umständen auf der Hand, dass die X. GmbH i.L. die Maschinen und Anlagen noch so lange wie möglich im Rahmen der Abwicklung betriebswirtschaftlich sinnvoll einsetzte. Die X. GmbH i.L. verfügte damals, d.h. Anfang Mai 2003, nicht nur über die zur Fortsetzung des Betriebes notwendigen Maschinen und Anlagen, sondern auch über die entsprechenden Produktionsstätten und sonstigen Betriebsräume sowie über das zur Fortsetzung des Betriebes notwendige Personal. Zwar waren unter dem 24.03.2003 Kündigungen erklärt worden. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass bei der Mehrzahl der gekündigten Arbeitnehmern die Arbeitsverhältnisse bereits am 07.05.2003 oder gar bereits am 30.04.2003 rechtswirksam beendet gewesen wären. Unabhängig von der Frage der sozialen Rechtfertigung der Kündigungen liefen beispielsweise die Kündigungsfristen noch wie folgt:

- hinsichtlich des A. bis zum 31.10.2003,

- hinsichtlich des J. I. bis zum 31.08.2003,

- hinsichtlich der H. G. bis zum 31.10.2003,

- hinsichtlich der E. D. bis zum 30.04.2004 und

- hinsichtlich des C. B. bis zum 31.10.2003.

Dass demgegenüber bei der Mehrzahl der gekündigten Arbeitnehmer die Kündigungsfristen Anfang Mai 2003 bereits abgelaufen waren, ist nicht feststellbar. Verfügte die X. GmbH i.L. somit noch über Betriebsräume, Maschinen, Anlagen und Personal, so spricht dies dafür, dass sie Betriebsmittel und eigenes Personal zur Fortsetzung der Betriebstätigkeit über den 30.04.2003 hinaus genutzt hat, um noch (Rest-)Aufträge abzuwickeln. Jedenfalls lassen sich konkrete tatsächliche Feststellungen dahingehend, dass die Beklagte selbst in der Zeit vom 01.05.2003 bis zum 07.05.2003 bereits Arbeitsverhältnisse mit (früheren) Arbeitnehmern (der X. GmbH i.L.) begründet hätte, nicht treffen. Aus diesem Grunde ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten bereits in der Zeit vom 01.05.2003 bis zum 07.05.2003 ein Direktionsrecht über die Belegschaft zugestanden hätte, die damals in der Betriebsstätte "C-Straße" noch tätig war.

Soweit klägerseits auf die Vergütung der Arbeitnehmer U. T. und P. O. verwiesen wird, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte diesen Arbeitnehmern Vergütung (im Falle T. bis zum 07.05.2003) gezahlt hat, nicht, dass der Beklagten bereits in der Zeit vom 01.05. bis zum 07.05.2003 das Direktionsrecht über das Personal zugestanden hat, das in diesem Zeitraum noch zum Einsatz gekommen ist. Die Frage, welcher Person das arbeitgeberseitige Direktionsrecht zusteht, bestimmt sich nicht danach, wer im Einzelfall die Vergütung zahlt, sondern danach, wer auf Arbeitgeberseite Vertragspartner des Arbeitnehmers ist. Dass dies in der Zeit vom 01.05. bis zum 07.05.2003 in Bezug auf die Arbeitnehmer T., O. u.a. bereits die Beklagte gewesen wäre, lässt sich nicht feststellen.

Gegen die Annahme, der Beklagten habe bereits Anfang Mai 2003 ein arbeitgeberseitiges Direktionsrecht zugestanden, spricht auch das klägerseits erwähnte Schreiben des R. Q. vom 18.03.2003. Dort wird die Übernahme der Belegschaft durch die Beklagte selbst gerade nicht angesprochen; vielmehr wird dort auf Planungen hingewiesen, die Arbeitnehmer in einer Personalgesellschaft weiter zu beschäftigen. Soweit es um diese Personalgesellschaft geht, haben die erstinstanzlichen Beklagten zu 1) und 2) auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 30.06.2003 vorgetragen, dass die S. Personalgesellschaft mbH seit Ende Mai 2003 Arbeitnehmer wie folgt vermittelt bzw. verliehen habe:

- 3 an die W. B. V. (Ndl.),

- 24 an die Beklagte,

- 2 an die AA. BB. GmbH i.Gr. und

- 2 an die CC. GmbH.

Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt insbesondere auch nicht die Feststellung, dass der Beklagten in der Zeit vom 01.05. bis zum 07.05.2003 bereits das Direktionsrecht über die auf Seite 7 oben der Berufungsbegründung genannten Mitarbeiter (N. u.a.; Führungspersonal) zugestanden hätte.

c) Weiter bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die X. GmbH i.L. hätte der Beklagten für die Zeit vom 01.05.2003 bis zum 07.05.2003 bereits eine rechtlich erhebliche Nutzung der sächlichen Betriebsmittel und der Betriebsräume gestattet. Gegen die Überlassung einer derartigen Nutzungsmöglichkeit spricht, dass die Sicherungsgläubigerin (Sparkasse SÜW) mit Schreiben vom 10.03.2003 die übereigneten Maschinen und Anlagen in Besitz genommen hatte und der X. GmbH gleichzeitig die Nutzung der Maschinen und Anlagen untersagt hatte. Des Weiteren erlaubt das klägerseitige Vorbringen - da insoweit nicht genügend substantiiert - nicht die Feststellung, dass die Beklagte bereits in der Zeit vom 01.05.2003 bis zum 07.05.2003 in Liefer- und Kundenbeziehungen der X. GmbH i.L. eingetreten wäre. Die ihm obliegende Darlegungslast vermochte der Kläger (auch) nicht durch die Bezugnahme auf das Verfahren - 4 O 171/03 - LG Landau (einstweiliger Rechtsschutz) zu erfüllen. Zwar wird im Passivrubrum der einstweiligen Verfügung vom 06.05.2003 neben der X. GmbH i.L. auch die Beklagte als "Antragsgegner" genannt. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die X. GmbH i.L. als bisheriger Betriebsinhaber seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb "C-Straße 12" bereits vor dem 01.05.2003 eingestellt hatte. Gegen eine entsprechende Annahme sprechen die bereits oben erwähnten Umstände sowie die Tatsache, dass sich die einstweilige Verfügung gerade auch gegen die X. GmbH i.L. richtete. Schließlich lässt sich die Feststellung der - mit einem Übergang der Leitungsmacht verbundenen - Einstellung der wirtschaftlichen Betätigung der X. GmbH i.L. für einen vor dem 08.05.2003 liegenden Zeitpunkt auch nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 08.05.2003 stützen. In diesem Schreiben beruft sich die Beklagte nicht darauf, dass ihr bereits ein Nutzungsrecht an den - der Sparkasse von der X. GmbH - sicherungsübereigneten Maschinen und Anlagen zustehen würde. Neben einer Darstellung der aktuellen Situation enthält das Schreiben vom 08.05.2003 - und darauf beschränkt sich im Wesentlichen sein objektiver Erklärungswert - ein modifiziertes Kaufangebot. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte ein - ihr bislang nicht zustehendes - Nutzungsrecht durch Kauf der sicherungsübereigneten Maschinen und Anlagen erst noch erwerben wollte.

d) Die wirtschaftliche Einheit bzw. der Betrieb, den die Beklagte in der Folgezeit nach der Versteigerung vom 13.05.2003 aufgenommen bzw. betrieben hat, unterscheidet sich wesentlich von dem Betrieb, den die X. GmbH (i.L.) bis Anfang Mai 2003 in der Betriebsstätte "C-Straße 12" geführt hat.

aa) Soweit es um die Art des Betriebes der Beklagten geht, so hat diese seit Mitte/Ende Mai 2003 die Endverarbeitung (bereits gedruckter Formate) nebst bestimmten Versandarbeiten durchgeführt. Da - unstreitig (s. dazu Seite 6 des Schriftsatzes des Klägers vom 20./21.10.2003) - die Schlosserei, die Druckvorstufen und die Druckmaschinen versteigert wurden, stellt der Betrieb der Beklagten - von seiner Art her - keinen Druckereibetrieb mehr da. Materielle Betriebsmittel sind - soweit es um bewegliche Güter geht - insoweit auf die Beklagte übergegangen, als es um Collator, Verpackungsmaterial und Verpackungsanlage sowie und die EDV-Anlage nebst Schreibtischen geht. Diese Betriebsmittel - vor allem der Collator - haben einen nicht unerheblichen Wert und für einen Endverarbeitungsbetrieb auch eine wesentliche Bedeutung. Wert und Bedeutung von Collator, EDV- und Verpackungsanlage rechtfertigen aber nicht die Feststellung, dass der Druckereibetrieb der X. GmbH als solcher bei der Beklagten im Wesentlichen unverändert fortbestanden habe. Dies gilt auch dann, wenn man die Tatsache der Nutzung der im C-Straße 12 befindlichen Produktionsräume und Lagerstätten durch die Beklagte berücksichtigt.

bb) Eine Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers (der X. GmbH) ist nur in einem Teilbereich gegeben, - nämlich bei der Endverarbeitung und bei bestimmten Verpackungs- und Versandtätigkeiten. Diese Ähnlichkeit in einem Teilbereich genügt jedoch für die Feststellung der Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit nicht. Die Hauptbelegschaft der X. GmbH hat die Beklagte jedenfalls insoweit nicht übernommen als sie (zumindest) keine Arbeitsverträge mit (früheren) Arbeitnehmern der X. GmbH abgeschlossen hat. Die Beklagte hat die - hier rechtlich nicht zu beanstandende - Unternehmerentscheidung getroffen, ihren Personalbedarf nicht durch eigene Arbeitnehmer zu decken, sondern über eine Personalgesellschaft, d.h. im Rahmen der Möglichkeiten, die das Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung bietet. Dass die Beklagte ihren Personalbedarf über die S. Personal GmbH deckt wird klägerseits nicht bestritten. Soweit es um die Anzahl der entliehenen Arbeitnehmer geht, hat die Beklagte diese sowohl erstinstanzlich als auch im Berufungsverfahren mit 24 Arbeitnehmern angegeben. Diese Zahl ist Klägerseits nicht bestritten worden. Aus ihr ergibt sich, dass die Beklagte einen wesentlich niedrigeren Personalbedarf hat, als ihn die X. GmbH hatte. Daraus und aus den erstinstanzlichen Hinweisen auf weitere Unternehmen, wie die CC. Dienstleistungs GmbH, ergibt sich, dass die Beklagte - anders als früher die X. GmbH - "Dienstleistungen für sich einkauft". Auch dadurch unterscheidet sich die Betriebstätigkeit der Beklagten von der X. GmbH. Dass ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen Dienstleistungen einkauft, stellt eine - von den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich hinzunehmende - Unternehmerentscheidung dar. Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist nicht so gelagert, dass von diesem Grundsatz für den vorliegenden Fall eine Ausnahme gemacht werden müsste.

e) Die Klage erweist sich (auch) nicht unter dem Aspekt eines Betriebsteilüberganges als begründet. Allerdings ordnet § 613a Abs. 1 S. 1 BGB den Eintritt des neuen Inhabers in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen auch dann an, wenn (lediglich) ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht. Der Übergang eines Betriebsteils steht also für dessen Arbeitnehmer dem Betriebsübergang gleich. Auch bei dem Erwerb des Betriebsteils ist es freilich erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt. Betriebsteile sind Teileinheiten (Teilorganisationen) des Betriebs. Es muss sich um eine selbständige, abtrennbare organisatorische Einheit handeln, die innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks einen Teilzweck erfüllt. Das Merkmal des Teilzwecks dient dabei zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit. Bei den übertragenen sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muss es sich um eine organisatorische Untergliederung handeln, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, - auch wenn es sich nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt. Nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung (- vgl. auch insoweit die Nachweise bei Preis aaO. Rz 7 ff) setzt § 613a Abs. 1 S. 1 BGB für den Teilbetriebsübergang jedoch voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits bei dem früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten. Daran fehlt es vorliegend. Der Kläger hat nicht hinreichend dargetan, dass die wirtschaftliche Einheit, wie sie die Beklagte nach dem 13.05.2003 betrieben hat, bereits bei dem früheren Betriebsinhaber, - also bei der X. GmbH -, organisatorisch verselbständigt war und die Qualität eines Betriebsteils hatte. Diesbezügliche Feststellungen lassen sich aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Klägers/der Klägerin nicht treffen. Da sich hiernach nicht feststellen lässt, dass der Bereich, den die Beklagte fortgeführt hat, bei der X. GmbH organisatorisch mit der Qualität eines (übergangsfähigen) Betriebsteils verselbständigt war, stellt sich die Frage, ob der Kläger einem derartigen Betriebsteil (auch) zugeordnet war, nicht.

Eine besondere - sonderkündigungsschutzrechtlich begründete (vgl. § 15 Abs. 5 KSchG) - Zuordnung von Arbeitsverhältnissen ist in einem Fall der vorliegenden Art nicht vorzunehmen. Soweit das LAG Sachsen-Anhalt vom 16.03.1999 NZA-RR 1999, 574 eine abweichende Auffassung vertreten hat, ist das Bundesarbeitsgericht dem nicht gefolgt (BAG vom 14.02.2002 NZA 2002, 1027). Die Berufungskammer folgt der Ansicht des BAG.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gem. § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG festgesetzt. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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