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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 31.08.2004
Aktenzeichen: 5 Sa 445/04
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 398
ArbGG § 58 Abs. 2 S. 1
ArbGG § 64 Abs. 7
ZPO § 286
ZPO § 286 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 445/04

Verkündet am: 31.08.2004

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des ArbG Koblenz vom 05.12.2001 - 10 Ca 1694/00 - teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt - wie folgt - neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 188.818,05 (= EUR 96.541,14) brutto nebst 6,5 % Zinsen seit dem 01.07.2000 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10 auferlegt; ausgenommen davon sind die Kosten der Revision, - diese fallen der Beklagten alleine zur Last; ausgenommen davon sind weiter die Kosten, die der Kläger gem. BAG-Beschluss vom 11.06.2003 - 10 AZN 260/03 - zu tragen hat.

IV. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

1. der des Berufungsverfahrens - 5 Sa 565/02 - auf EUR 107.181,08 und

2. der des Berufungsverfahrens - 5 Sa 445/04 - auf EUR 20.451,68.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren - 5 Sa 445/04 - noch darüber, ob der Kläger eine unstreitig bestehende Provisionsforderung in Höhe von DM 40.000,00 an den Zeugen C. abgetreten hat oder ob er noch selbst aktiv legitimiert ist. Zwischen den Parteien bestand in der Zeit von Januar 1994 bis einschließlich Juni 2000 ein Arbeitsverhältnis. Die Parteien haben in diesem - zum größten Teil rechtskräftig beendeten - Rechtsstreit darüber gestritten, ob und in welcher Höhe der Kläger noch Provisionsforderungen gegen die Beklagte hat. In einer Vereinbarung vom 07.12.1999 wurde u. a. eine Einmalzahlung von DM 40.000,00 an den Kläger festgelegt. Diesen Betrag leistete die Beklagte an den Kläger nicht.

Soweit es um die Forderung in Höhe von DM 40.000,00 geht, trägt die Beklagte u.a. wie folgt vor:

In einem kurze Zeit nach dem 07.12.1999 geführten Telefonat habe der Zeuge C. dem Zeugen B. mitgeteilt, dass er mit dem Kläger eine Vereinbarung dahingehend getroffen habe, wonach der Kläger seinen Zahlungsanspruch in Höhe von DM 40.000,00 an ihn, den Zeugen C., abtrete. Diese Abtretungsvereinbarung müsse damit Mitte Dezember 1999 erfolgt sein. Es sei nicht unüblich, dass entstehende Provision zwischen den Mitarbeitern nach deren Absprache aufgeteilt werde. Die Beklagte verweist auf die Anlage B 5 (= Telefax vom 29.12.1995 = Bl. 41/109 des Anlagenordners). Die Zeugen B. und C. hätten in dem Telefonat von Ende Dezember 1999 vereinbart, dass der vom Kläger an C. zuvor abgetretene Anspruch in Höhe von DM 40.000,00 mit dem Anspruch der Beklagten gegenüber C., der sich exakt auf DM 43.144,96 belaufen habe, verrechnet werde. Für die Existenz einer entsprechenden Abtretungsvereinbarung spricht nach Ansicht der Beklagten ferner, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt vor Klageerhebung die Zahlung der DM 40.000,00 verlangt habe. Im Übrigen habe der Zeuge C. die mit dem Kläger getroffene Abtretungsvereinbarung in einem Telefongespräch von Mitte Juni 2000 bestätigt (- Gespräch über die Freisprecheinrichtung des Dienstwagens -). Einige Zeit nach diesem Telefonat habe sich der Zeuge C. bei dem Zeugen B. gemeldet und sich dahingehend geäußert, dass er beim Kläger nichts erreicht habe, da dieser nunmehr trotz der getroffenen Vereinbarung dennoch die Zahlung der DM 40.000,00 verlange; - wegen aller Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen der Beklagten unter Ziffer II. 1. d) der Berufungsbegründung der Beklagten vom 29.07.2002, dort Seite 13 bis17 = Bl. 476 ff. d. A. verwiesen.

Die Beklagte beantragt zuletzt,

unter entsprechender Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.12.2001 - 10 Ca 1694/00 - die Klage abzuweisen, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von mehr als DM 148.818,05 nebst Zinsen verurteilt hat.

Der Kläger beantragt,

die Berufung (auch insoweit) zurückzuweisen.

Der Kläger macht geltend, dass er seinen Zahlungsanspruch in Höhe von DM 40.000,00 weder an den Zeugen C. abgetreten habe, noch, dass in irgendeiner Weise eine Vereinbarung mit der Beklagten zustande gekommen sei, dass diese an den Zeugen C. mit schuldbefreiender Wirkung dem Kläger gegenüber leisten könne. Eine Abtretungserklärung - auch eine mündliche - gebe es nicht. Der Sachvortrag der Beklagten sei (insoweit) reine Spekulation.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen, - insbesondere auch auf:

- das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.12.2001 - 10 Ca 1694/00 - (= Bl. 342 ff. d. A.),

- das (erste) Berufungsurteil vom 07.01.2003 - 5 Sa 565/02 - (Bl. 634 ff. d. A.) und

- das Revisionsurteil vom 21.03.2004 - 10 AZR 191/03 - (Bl. 680 ff. d. A.).

Verwiesen wird auch auf die BAG-Akten - 10 AZR 191/03 - und 10 AZN 260/03 -, die zu Informationszwecken beigezogen waren.

Die Berufungskammer hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 31.08.2004 (Bl. 724 f. und Bl. 732 d. A.) durch Vernehmung der Zeugen C., B. und A.. Die Zeugenaussagen sind festgehalten in der Sitzungsniederschrift vom 31.08.2004 - 5 Sa 445/04 - (dort Seite 3 ff. = Bl. 725 ff. d. A.). Hierauf wird zwecks Darstellung der Beweisaufnahme Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens - 5 Sa 445/04 - (- nach der Zurückverweisung der Sache durch das Bundesarbeitsgericht -):

Streitgegenstand des neuerlichen Berufungsverfahrens ist alleine die Forderung des Klägers auf Zahlung von DM 40.000,00 nebst Zinsen. Zwar wurde im Revisionsurteil vom 31.03.2004 - 10 AZR 191/03 - (- Leitsatz in NZA 2004, 751) dahingehend tenoriert, dass das (erste) Berufungsurteil vom 07.01.2003 - 5 Sa 565/02 - aufgehoben und "die Sache" zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde. Diese Tenorierung ist jedoch nicht wörtlich zu verstehen. (Auch) insoweit verbietet sich eine reine Buchstabeninterpretation. Die Auslegung des Tenors - 10 AZR 191/03 - ergibt, dass Aufhebung und Zurückverweisung nur in dem Umfang erfolgt sind, in dem der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt war. In die Revisionsinstanz gelangt ist aber nur der Streitgegenstand "Forderung in Höhe von DM 40.000,00 (nebst Zinsen)". Nur insoweit war die Revision in dem ersten Berufungsurteil vom 07.01.2003 - 5 Sa 565/02 - zugelassen worden. Davon, dass nicht alle im ersten Berufungsurteil ausgeurteilten Forderungen des Klägers (insgesamt DM 188.818,05 nebst Zinsen) in die Revisionsinstanz gelangt sind, geht auch das BAG selbst aus, - was sich ohne weiteres aus dem ersten Satz des Tatbestandes des Revisionsurteils und der dort ebenfalls auf Seite 2 enthaltenen Feststellung ergibt, dass der Rechtsstreit "zum größten Teil" rechtskräftig beendet sei. Dem hiernach auf den Streitgegenstand "Forderung in Höhe von DM 40.000,00 mit Zinsen" beschränkten Umfang der Zurückverweisung tragen die Anträge Rechnung, die die Parteien im Termin vom 31.08.2004 - 5 Sa 445/04 - gestellt haben.

2. Die Berufung ist in diesem Umfang an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung erweist sich (auch) insoweit als unbegründet.

II.

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger - über die bereits rechtskräftig ausgeurteilten DM 148.818,05 (nebst Zinsen) hinaus - (weitere) DM 40.000,00 nebst Zinsen zu zahlen.

1. Der Kläger ist (auch) insoweit aktiv legitimiert. Er hat die Forderung auf Zahlung von DM 40.000,00 nicht an den Zeugen C. abgetreten.

Für die von ihr behauptete Abtretung trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis nicht geführt.

Ein Abtretungsvertrag gemäß § 398 BGB ist grundsätzlich formfrei; er kann auch stillschweigend zustande kommen. Tatsachen, aufgrund derer auf das Zustandekommen einer - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Abtretungsvereinbarung geschlossen werden könnte, hat die Beklagte - unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme - nicht bewiesen.

2. Derartige Tatsachen ergeben sich insbesondere nicht aus den Bekundungen des Zeugen C.. Die Bekundungen der Zeugen C., B. und A., - die unter Berücksichtigung der §§ 58 Abs. 2 S. 1 und 64 Abs. 7 ArbGG unbeeidigt bleiben konnten -, reichen nicht aus, um der Berufungskammer die gem. § 286 ZPO notwendige Überzeugung zu vermitteln. Es ist anerkanntes Recht, dass weniger als die Überzeugung von der Wahrheit für das Bewiesensein von Umständen nicht ausreicht. Allerdings wird nicht mehr als die subjektive Überzeugung gefordert. Im Rahmen des § 286 ZPO darf sich der Richter mit einer "persönlichen Gewissheit" begnügen, welche den Zweifeln Schweigen gebieten, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Zöller/Greger, 21. Aufl. ZPO § 286 Rz 18 f m.w.N.). Die mündliche Verhandlung und die durchgeführte Beweisaufnahme hat der Berufungskammer keinen so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit vermittelt, der den Zweifeln Schweigen gebieten würde.

Nach näherer Maßgabe seiner Aussage vom 31.08.2004 (s. dazu im Einzelnen Bl. 726 ff. d. A.) hat der Zeuge C. bekundet, dass er den Kläger dahingehend informiert habe, dass er die Provision von einem Auftrag (- über ca. DM 600.000,00 bis DM 800.000,00 -) für sich beanspruchen würde und dass er für weitere Aufträge keine Provision haben wollte. Insbesondere für zukünftige Aufträge nicht. Von dieser Information sei der Kläger "nicht so erbaut" gewesen. Der Kläger habe "schon was dazu gesagt", - an den genauen Wortlaut der Äußerung des Klägers konnte sich der Zeuge aber nicht erinnern. Er hat noch die Einschätzung geäußert, dass seines Erachtens der Kläger "nichts dagegen tun" konnte. Aus den Bekundungen des Zeugen C. ergibt sich, dass er seinerzeit ein "Beteiligungsrecht" an einer Provision für sich in Anspruch nahm, die aus einem Auftrag bzw. Geschäft resultierte, das mit dem Kunden W. abgeschlossen worden sein könnte. Aus den Bekundungen des Zeugen C. ergibt sich dagegen nicht, dass ihm der Kläger in dem Gespräch von Ende Dezember 1999 die Forderung ("Einmalzahlung in Höhe von DM 40.000,00") abgetreten hat, auf die sich der Kläger in dem Gespräch vom 07.12.1999 mit dem Vorstandsvorsitzenden Dr. V. geeinigt hatte. Da der Zeuge C. seinerzeit von einem ihm ohnehin zustehenden "Beteiligungsrecht" ausgegangen ist, ist nicht ersichtlich, weshalb er seinerzeit noch auf eine Abtretung der Forderung hätte hinwirken sollen. Damit steht in Einklang, dass der Zeuge C. dem Zeugen B. nicht mitgeteilt hat, dass der Kläger die DM 40.000,00 an ihn (C.) abgetreten habe. Die diesbezügliche, ihm gestellte Frage hat der Zeuge C. mit "nein" beantwortet (Seite 5 - unten - der Sitzungsniederschrift vom 31.08.2004 - 5 Sa 445/04 - = Bl. 727 d. A.).

Zwar hat der Zeuge B. am 31.08.2004 bekundet, dass ihm der Zeuge C. in einem Telefonat, das in der zweiten Hälfte des Dezember 1999 stattgefunden haben müsse, mitgeteilt habe, er habe mit dem Kläger vereinbart, dass die DM 40.000,00 die dem Kläger aufgrund der Vereinbarung mit V. zustanden, nicht an den Kläger gezahlt werden sollten, sondern mit der Forderung der Beklagten gegen C. wegen Überzahlung verrechnet werden sollten. Ob C. dem Zeugen B. diese Mitteilung tatsächlich hat zukommen lassen, begegnet gewissen Zweifeln, - denen hier aber nicht weiter nachgegangen werden muss. Entscheidend ist vielmehr, dass sich nicht feststellen lässt, dass sich der Kläger in einem Gespräch mit C. tatsächlich in einer Weise geäußert hat, die als Angebot oder Annahme eines Angebots auf Abschluss einer Abtretungsvereinbarung gedeutet werden könnte. Nach den Bekundungen des Zeugen C. hat er den Kläger lediglich über das informiert, was er mit B. besprochen hatte. Dass in dieser Information - ausdrücklich oder konkludent - ein Abtretungsangebot lag, das vom Kläger in dem Gespräch mit C. angenommen worden wäre, lässt sich aufgrund der Bekundungen des Zeugen C. nicht feststellen. Auch unter Einbeziehung der Bekundungen der Zeugen B. und A. vermochte sich die Berufungskammer insoweit nicht die gemäß § 286 ZPO notwendige Überzeugung zu bilden.

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, weshalb der Kläger, - nachdem er sich im Verhandlungswege mit dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten u. a. auf eine Einmalzahlung in Höhe von DM 40.000,00 geeinigt hatte -, diese ihm zustehende Forderung nunmehr an den Zeugen C. abtreten sollte. Ausreichende Anknüpfungspunkte für einen diesbezüglichen Geschäftswillen des Klägers ergeben sich - hinreichend konkret - weder aus den Bekundungen der vernommenen Zeugen, noch aus dem Parteivorbringen. Dies gilt letztlich auch für die Relevanz des Umstandes, dass der Kläger - nach der Behauptung der Beklagten - die Zahlung der im Dezember 1999 vereinbarten DM 40.000,00 zunächst nicht angemahnt hat (- wohl aber die Zahlung der weiter vereinbarten DM 50.000,00). Insoweit wirkt es sich weiter zum Nachteil der beweispflichtigen Beklagten aus, dass sie den - der von ihr behaupteten Abtretung zugrunde liegenden - Lebenssachverhalt nicht in allen Teilen plausibel dargelegt hat. Die diesbezüglichen Ausführungen im Revisionsurteil - 10 AZR 191/03 - (dort II. 2. b) ee) = dort Seite 7 f.) macht sich die Berufungskammer ausdrücklich zueigen.

Auch wenn man die Bekundungen der Zeugen B. und A. zu den - im Juni 2000 über das Autotelefon geführten - Gesprächen - wie geboten - mit in die Beweiswürdigung einbezieht, lässt sich darauf nicht die gem. § 286 Abs. 1 ZPO notwendige Überzeugung stützen.

Da die Beklagte hiernach nicht bewiesen hat, dass der Kläger den streitgegenständlichen Anspruch auf den Betrag von DM 40.000,00 an den Zeugen C. abgetreten hat, ist sie verpflichtet, dem Kläger über die bereits rechtskräftig ausgeurteilten DM 148.818,05 hinaus weitere DM 40.000,00, - insgesamt also DM 188.818,05 nebst Zinsen zu zahlen.

III.

Da das Bundesarbeitsgericht das erste Berufungsurteil - (freilich nur) vom äußeren Erklärungstatbestand der Tenorierung her - insgesamt aufgehoben hat, wurde im vorliegenden Berufungsurteil der Urteilstenor klarstellend neu gefasst. Wegen der auf den Betrag von DM 40.000,00 entfallenden Zinsen wird auf den diesbezüglichen Teil der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO a.F. bzw. § 69 Abs. 2 ArbGG). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO. Bei dem (Teil- )Streitgegenstand "Forderung in Höhe von DM 40.000,00" handelt es sich um einen abtrennbaren Verfahrensteil, der kostenmäßig eigenständig zu beurteilen ist. Diesbezüglich ist die Beklagte insgesamt unterlegen gewesen, so dass sie die darauf entfallenden Kosten der Revision alleine zu tragen hat.

Die Zulassung der Revision war nicht geboten. Die Frage, die zur Zulassung der Revision im (ersten) Berufungsurteil vom 07.01.2003 - 5 Sa 565/02 - geführt hat, ist durch das Revisionsurteil vom 31.03.2004 - 10 AZR 191/03 - geklärt.

Ende der Entscheidung

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