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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.01.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 454/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 11.05.2007 - 9 Ca 106/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger noch Abrechnungs- und Zahlungsansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen, sowie hilfsweise darüber, ob der zuvor zwischen den Parteien anhängige, rechtshängige und durch Vergleich abgeschlossene Rechtsstreit 9 Ca 401/06 fortzusetzen ist.

Der Kläger war bei dem Beklagten als Bäcker beschäftigt. Umfangreiche arbeitsrechtliche Streitigkeiten sind durch einen Gesamtvergleich in dem Verfahren 9 Ca 401/06 am 15.09.2006 (Arbeitsgericht Ludwigshafen) beigelegt worden. Hinsichtlich des Inhalts des Vergleichs wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3, 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 50 - 51 d. A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren unstreitigen erstinstanzlichen Sachvortrages wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3 bis 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 50 - 52 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat vorgetragen,

bei Abschluss des Vergleiches sei nie diskutiert worden, dass die Umzugszulage zu versteuern sei. Hinsichtlich des weiteren streitigen Sachvortrages des Klägers wird auf Seite 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 52 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. Der Beklagte wird verurteilt, das Gehalt des Klägers für den Monat Oktober 2006 neu abzurechnen mit der Maßgabe, dass Umzugspauschale und Wohnungsüberlassung als Nettolohnvereinbarung berechnet und versteuert werden.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, den sich dann nach neuer Berechnung ergebenden Nettolohn an den Kläger auszuzahlen, mit der Maßgabe, dass eine Umzugspauschale ebenso wenig wie ein Mieterlass von der Lohnpfändung umfasst sind.

Hilfsweise:

3. Der zwischen den Parteien am 15.09.2006 in dem Verfahren 9 Ca 401/06 abgeschlossene Vergleich wird widerrufen. Das Verfahren 9 Ca 401/06 wird fortgesetzt.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen,

es sei gerade keine Nettolohnvereinbarung getroffen worden.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 11.05.2007 abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Seite 3 bis 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 50 - 56 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das ihm am 11.06.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 10.07.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 10.09.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung durch Beschluss vom 06.08.2007 bis zum 10.09.2007 einschließlich verlängert worden war.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Parteien und das Gericht hätten am 15.09.2006 im Ausgangsverfahren nach einer Lösung gesucht, die das Arbeitsverhältnis beende und dem Kläger, nicht seiner Gläubigerin, zu Geld verhelfe. Dies sei der Grund gewesen, warum er zur Abgeltung von Überstunden 8.000,00 € brutto bezahlt erhalte; damit sei für den Kläger ein Teilbetrag in die eigene Tasche gerettet gewesen. Weil zwischen den Parteien auch noch ein Mietverhältnis bestanden habe, sei beschlossen worden, die weiteren Zahlungen, die dem Kläger direkt hätten zufließen sollen, aus dem Arbeitsverhältnis herauszunehmen und ins Mietverhältnis zu verlagern (s. Ziffer 5 des Vergleiches); aus dem gleichen Grunde sei dem Kläger eine Umzugszulage von 5.000,00 € zugebilligt worden mit der Maßgabe, dass die Zahlung sofort fällig sei. Diese Pauschale habe ihm in bar zur freien Verwendung in die Hand gegeben werden sollen. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 10.09.2007 (Bl. 86 - 92 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 11.05.2007 - 9 Ca 106/07 wird in der Kostenentscheidung aufgehoben, ansonsten wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, das Gehalt des Klägers für den Monat Oktober 2006 neu abzurechnen, mit der Maßgabe, dass Umzugspauschale und Wohnungsüberlassung als Nettolohnvereinbarung berechnet und versteuert werden.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, dem sich dann, nach neuer Berechnung ergebenden Nettolohn, an den Kläger auszuzahlen, mit der Maßgabe, dass die Umzugspauschale ebenso wenig wie der Mieterlass von der Lohnpfändung umfasst sind.

Hilfsweise:

Der Zwischen den Parteien am 15.09.2006 im Verfahren 9 Ca 401/06 abgeschlossene Vergleich wird widerrufen, das Verfahren 9 Ca 401/06 wird fortgesetzt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, weder im Zusammenhang mit den Verhandlungen über das Zustandekommen des Vergleichs, noch bei dessen Abschluss sei ausdrücklich und konkludent über die Zahlung eines Nettobetrages gesprochen worden; deshalb sehe Ziffer 9 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs auch keine Nettovereinbarung vor. Nachdem der Kläger die Steuerpflichtigkeit der vereinbarten Umzugszulage bestritten habe, habe der Beklagte über seinen Steuerberater eine entsprechende Vorabauskunft beim zuständigen Finanzamt eingeholt. Dieses habe unter dem Datum des 26.10.2006 die Steuerpflichtigkeit der "Umzugszulage" bestätigt. Entsprechend sei der Beklagte ordnungsgemäß verfahren. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 25.10.2007 (Bl. 99 - 104 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 07.01.2008.

Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage hinsichtlich der Hauptanträge in vollem Umfang unbegründet, und hinsichtlich des Hilfsantrages unzulässig ist.

Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass es vorliegend zwar zutrifft, dass die Parteien sich bei Vergleichsabschluss darüber Gedanken gemacht hatten, welche Abrechnungsmodalitäten für den Kläger aufgrund seiner erheblichen Pfändungen günstig seien, so dass ihm möglichst viel direkt zufließe. Daraus folge jedoch keinesfalls, dass sich der Beklagte dadurch verpflichtet habe, die anfallenden Steuern zu übernehmen. Denn für die Annahme einer Nettolohnvereinbarung sei - insbesondere wegen der nachteiligen Auswirkungen für den Arbeitgeber - eine eindeutige Vereinbarung erforderlich. Die Kammer schließt sich dem ebenso wie der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts im Einzelnen an und nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 7, 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 54, 55 d. A.) Bezug.

Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.

Die Berufungsbegründung vom 10.09.2007 enthält insoweit keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, sondern macht lediglich deutlich, dass der Kläger die Begründung der angefochtenen Entscheidung, die die Kammer vollinhaltlich teilt, nicht für zutreffend hält. Weitere Ausführungen sind deshalb nicht veranlasst.

Das Arbeitsgericht ist gleichermaßen zutreffend davon ausgegangen, dass der Hilfsantrag auf "Widerruf" des Vergleichs im Verfahren 9 Ca 401/06 und auf Fortsetzung desselbigen Verfahrens bereits unzulässig ist. Es fehlt dafür das Rechtsschutzinteresse. Auch insoweit folgt die Kammer der Auffassung des Arbeitsgerichts sowohl im Ergebnis wie in der Begründung und nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 8, 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 55, 56 d. A.) Bezug.

Auch insoweit rechtfertigt das Berufungsvorbringen des Klägers keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Denn auch insoweit fehlt es an jeglichem neuem, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen streiterheblichem Tatsachenvortrag; das Vorbringen des Klägers besteht im Berufungsverfahren allein darin, dass für ihn nicht ersichtlich ist, warum der Hilfsantrag unzulässig sein sollte. Da die Kammer der Auffassung des Arbeitsgerichts auch insoweit sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung folgt, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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