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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.11.2006
Aktenzeichen: 5 Sa 463/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 305c Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 463/06

Entscheidung vom 14.11.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.04.2006 - Az: 10 Ca 3644/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.509,80 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 6.200,00 EUR brutto abzüglich 690,20 EUR netto (nebst Zinsen) als "Punktprämie Pflichtspiele" zu zahlen.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.04.2006 - 10 Ca 3644/05 - (dort S. 3 ff. = Bl. 38 ff. d. A.). Das Arbeitsgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 6.200,00 EUR brutto abzüglich 690,20 EUR netto nebst Zinsen zu zahlen. Gegen das am 15.05.2006 zugestellte Urteil vom 27.04.2006 - 10 Ca 3644/05 - hat der Beklagte am 16.06.2006 (= Freitag nach Fronleichnam) Berufung eingelegt und diese am 21.07.2006 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (- s. dazu den Beschluss vom 19.07.2006 - 8 Sa 463/06 -, Bl. 66 d. A. -) - mit dem Schriftsatz vom 18.07.2006 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 18.07.2006 (Bl. 67 ff. d. A.) verwiesen.

Der Beklagte macht dort u. a. geltend, dass die Spieler nur dann eine Prämie erhalten sollten, wenn sie im Spiel auch eingesetzt worden seien, sei es in der Anfangsformation, eingewechselt oder im 18er-Kader.

Nur mit einer solchen Prämienregelung sei der Sinn einer Prämienregelung zu erfüllen. Aus dem Schriftbild des Vertrages werde deutlich, dass die Punktprämie nur bei einem Einsatz verdient sei. Dies hätten der Kläger und der jetzige Vorsitzende W. D. bei Vertragsschluss auch so vereinbart (Beweis: Zeugnis M. S.).

Der Zeuge werde bekunden, dass zwischen den Parteien besprochen gewesen sei, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Aufteilung der Punktprämie - die nur bei vollem Einsatz im Spiel 200,00 EUR betragen sollte -, vorgenommen würde.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.04.2006 - 10 Ca 3644/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 31.08.2006 (Bl. 85 ff. d. A.). Hierauf wird verwiesen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit der erstinstanzliche Streitgegenstand in das Berufungsverfahren gelangt ist - zu Recht stattgegeben.

II.

Die Klage ist insoweit begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für 31 Punkte 6.200,00 EUR (= 31 x 200,00 EUR) zu zahlen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 4 Ziff. 1 b) des Vertrages vom 25.05.2004.

Für beiderseits unterschriebene Vertragsurkunden der verfahrensgegenständlichen Art streitet die Vermutung, dass dort die maßgeblichen Willenserklärungen der Vertragspartner vollständig und richtig wiedergegeben werden. Vorliegend hat diese Vermutung deswegen besondere Bedeutung, weil der Vertrag (dort jeweils in § 10) nicht nur eine qualifizierte (= "doppelte") Schriftformklausel, sondern zusätzlich auch noch die Aussage enthält, dass "mündliche Nebenabreden keine Gültigkeit" haben.

Ausgehend von Wortlaut und Gestaltung der Vertragsurkunde (= Vertrag vom 25.05.2004) hat das Arbeitsgericht die Prämienregelung zutreffend ausgelegt. Nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Inhalt von Willenserklärungen nach den §§ 133 und 157 BGB unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles aus der Sicht des Erklärungsempfängers zu bestimmen. Der in der auszulegenden Erklärung verkörperte rechtlich maßgebliche Wille ist zu ermitteln. Die Auslegung hat ausgehend vom Wortlaut alle den Parteien erkennbaren Begleitumstände, die für den Erklärungsinhalt von Bedeutung sein können, zu berücksichtigen. Von diesen Auslegungsgrundsätzen ist das Arbeitsgericht erkennbar ausgegangen. Es hat diese Auslegungsgrundsätze auch richtig angewendet. Aufgrund entsprechender eigener Überprüfung folgt die Berufungskammer den - sich auf die Vertragsauslegung beziehenden - Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts (- Urteil S. 6 f. unter A. -) und stellt dies hiermit bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbegründung und im Berufungsverhandlungstermin rechtfertigt es insbesondere auch im Hinblick auf § 305c Abs. 2 BGB nicht, die arbeitsvertragliche Punktprämien-Regelung anders auszulegen als dies das Arbeitsgericht getan hat. Ein etwaiger - die Vertragsauslegung des Beklagten tragender - Parteiwille hat in der Vertragsurkunde selbst keinen Ausdruck gefunden. Soweit der Beklagte über den Inhalt der Vertragsurkunde hinaus Zeugenbeweis angeboten hat, durfte diesem Beweisangebot nicht nachgegangen werden. Im Hinblick auf die substantiiert bestreitende Einlassung des Klägers und mit Rücksicht auf § 10 des Vertrages (qualifizierte Schriftformklausel; Ungültigkeit mündlicher Nebenabreden) hätte der Beklagte seine diesbezügliche Behauptung (zumindest) noch weiter in eine Darstellung konkreter Einzelheiten zergliedern müssen. Daran hat es der Beklagte jedoch fehlen lassen. Der Beklagte stellt in das Wissen des Zeugen M. S. lediglich das von ihm, dem Beklagten, vertretene Auslegungsergebnis. Der Beklagte legt aber nicht - wie geboten - nachvollziehbar dar, wie der Kläger und der W. D. im Einzelnen Einigkeit über die von dem Beklagten behauptete mündliche Vereinbarung bzw. über das angeblich mündlich Besprochene erzielt haben sollen.

III.

Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagte tragen. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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