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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.06.2004
Aktenzeichen: 5 Sa 465/02
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 322
ZPO § 325
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 291
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
5 Sa 465/02

Verkündet am: 29.06.2004

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des ArbG Koblenz vom 15.03.2002 - 2 Ca 913/01 -, soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt und das Teilanerkenntnisurteil vom 13.08.2002 - 5 Sa 465/02 - erlassen wurde, teilweise - in Ziffer IV. des Urteilstenors - 2 Ca 913/01 - dahingehend abgeändert, dass der Kläger verurteilt wird, an die Beklagte EUR 13.914,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten insoweit - abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird - für dieses Urteil - auf EUR 13.914,52 festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 01.09.2000 bis zum 14.03.2001 ein Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des "Angestellten-Vertrages" vom 23.08.2000 (Bl. 9 ff. d.A.). Während dieser Zeit zahlte die Beklagte dem Kläger Provisionsvorschüsse gemäß § 13 Ziffer 2. des Vertrages in Höhe von DM 30.000,00. Mit Teilurteil vom 15.03.2002 - 2 Ca 913/01 - (Bl. 296 ff. d.A.; s. dazu die Berichtigungsbeschlüsse vom 22.03.2002 und vom 14.06.2002 jeweils - 2 Ca 913/01 - , Bl. 313 ff., 346 ff. d.A.) beschied das Arbeitsgericht die vom Kläger erstinstanzlich gestellten 16 Klageanträge (- einschließlich des Hilfsantrages nach 12. -) und die Widerklage der Beklagten so wie dies aus dem zitierten Teilurteil vom 15.03.2002 und den genannten Berichtigungsbeschlüssen ersichtlich ist. Soweit der Kläger im Antrag zu 3. (- Stufenklage; zweiter Teil -) unbestimmt beantragt hat, die sich aus noch zu erstellender Provisionsabrechnung der Beklagten etwa ergebenden Provisionen an den Kläger auszuzahlen, entschied das Arbeitsgericht darüber in dem Teilurteil noch nicht. Gegen das ihnen am 19.04.2002 zugestellte Teilurteil vom 15.03.2002 - 2 Ca 913/01 - legten die Parteien jeweils Berufung ein und begründeten diese dann so wie dies aus Bl. 328 f. d.A. (= Berufung des Klägers), Bl. 336 f. d.A. (Berufung der Beklagten), Bl. 358 ff. d.A. (Berufungsbegründung der Beklagten) und Bl. 371 ff. d.A. (Berufungsbegründung des Klägers) ersichtlich ist.

Im (1.) Berufungsverhandlungstermin über das Teilurteil vom 15.03.2002 - 2 Ca 913/01 - wurde am 13.08.2002 - 5 Sa 465/02 - (s. dazu im Einzelnen die Sitzungsniederschrift vom 13.08.2002, Bl. 474 ff. d.A.) das Teilurteil (Anerkenntnisurteil bezüglich des Zeugnisses) erlassen. Sodann verhandelten die Parteien mit den Erklärungen weiter, die aus den Seiten 2 ff. der Sitzungsniederschrift vom 13.08.2002 - 5 Sa 465/02 - ersichtlich sind. Schließlich schlossen die Parteien den - nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen - Teilvergleich:

"1. ...

2. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger - auf entsprechende konkrete Fragen hin - unter Beifügung entsprechender Vertragsunterlagen alle Umstände mitzuteilen, die für einen etwaigen Provisionsanspruch des Klägers gemäß § 13 des Angestelltenvertrages vom 23.08.2000 von Bedeutung sind. Mitzuteilen sind Umstände bezüglich der Geschäfte, die in der Laufzeit des Vertrages vom 01.09.2000 bis zum 14.03.2001 getätigt worden sind und von der Beklagten ihren Kunden bis einschließlich 31.03.2001 bestätigt worden sind.

3. Geldwerte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung bestehen beiderseits nicht. Ausgenommen hiervon sind:

a) Provisionsforderungen des Klägers (- insoweit bleibt dem Kläger vorbehalten, den unbezifferten Zahlungsantrag aus der erstinstanzlichen Stufenklage (= Klageantrag zu 3) in der 1. Instanz zu beziffern-) und

b) Ein etwaiger Provisionsrückzahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 15.338,76 EUR.

4. Im Umfang dieser vergleichweisen Regelung erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und stellen wechselseitig Kostenträge.

5. ...".

Dieser Teilvergleich vom 13.08.2002 - 5 Sa 465/02 - wurde bestandskräftig. Für diesen Fall war gemäß der Feststellung auf S. 5 oben der Sitzungsniederschrift vom 13.08.2002 - 5 Sa 465/02 - vorgesehen, dass über Provisionsforderungen der Rechtsstreit zunächst erstinstanzlich weitergeführt werden soll und das Berufungsverfahren über die Widerklage dann erst im Anschluss an den Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens (s. Bl. 478 d.A.). In der Folgezeit beantwortete die Beklagte die schriftsätzlichen Anfragen des Klägers vom 11.09.2002 (Bl. 498 ff. d.A.) und vom 18.11.2002 (Bl. 514 ff. d.A.) mit den Schreiben vom 23.09.2002 (Bl. 502 f. d.A.) nebst Anlage und vom 13.12.2002 (Bl. 518 d.A.) nebst Anlagen. Schließlich bezifferte der Kläger seinen Provisionsanspruch mit Schriftsatz vom 14.07.2003 so wie dies aus Bl. 555 ff. d.A. ersichtlich ist. Für die auf der Seite 3 des Schriftsatzes vom 14.07.2003 genannten Vertragsabschlüsse (Schleiermacher u.a. bis TT = Bl. 557 d.A.) verlangte der Kläger insgesamt DM 72.035,54 = EUR 36.831,18 an Provisionen. Mit dem Schlussurteil vom 07.11.2003 - 2 Ca 913/01 - (Bl. 613 ff. d.A.) wies das Arbeitsgericht die Klage, soweit über sie nicht schon durch Teilurteil (vom 15.03.2002) entschieden worden war, ab. Gegen das Urteil vom 07.11.2003 - 2 Ca 913/03 - hat der Kläger keine Berufung eingelegt. Das Arbeitsgericht führt dort (S. 5 des Urteils - 2 Ca 913/01 -) u.a. aus, dass die vom Kläger zuletzt geltend gemachten Provisionsforderungen in Höhe von insgesamt 36.831,18 EUR dem Kläger nicht zustünden. Der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Vertragsabschlüsse bezüglich der von ihm aufgelisteten Kunden entscheidend auf die Akquisitions- und Verhandlungstätigkeit des Klägers zurückzuführen seien. In Höhe DM 362,50 (Kunde WW) sei ein Provisionsanspruch jedenfalls durch hilfsweise Aufrechnung der Beklagten mit gezahlten Vorschüssen erfüllt.

Die Beklagte begründet ihre Berufung gegen das Teilurteil vom 15.03.2002 - 2 Ca 913/01 - mit dem Schriftsatz vom 19.05.2002 (Bl. 358 ff. d.A., dort insbesondere S. 4 f. = Bl. 361 d.A.). Hierauf wird verwiesen. Weiter hat sich die Beklagte im Berufungsverfahren mit folgenden Schriftsätzen geäußert:

vom 19.07.2002 (Bl. 402 ff. d.A.; s. dort insbesondere S. 12 f. = Bl. 412 f. d.A.), vom 06.08.2002 (Bl. 462 ff. d.A.), vom 06.04.2004 (Bl. 632 d.A.) und vom 04.06.2004 (Bl. 650 ff. d.A.).

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des ArbG Koblenz vom 15.03.2002 - 2 Ca 913/01 - abzuändern und den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte EUR 14.099,90 abzüglich DM 362,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.04.2001 zu bezahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Zwecks Darstellung der Berufungsbeantwortung und des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf folgende Schriftsätze verwiesen:

Schriftsatz vom 13.06.2002 (Bl. 371 ff. d.A.), vom 01.08.2002 (Bl. 446 ff. d.A.), vom 09.08.2002 (Bl. 467 ff. d.A.) und vom 04.06.2004 (Bl. 661 ff. d.A.). Die Provisionsabrechnungen des Zeugen VV seien - so trägt der Kläger vor - falsch. Die Beklagte habe nachweislich Geschäfte getätigt, die vom Kläger vermittelt worden seien. Für die Provisionsansprüche des Klägers sei es ohne Belang, wer im Hause der Beklagten die Verkaufsumsätze fakturiert habe. Dem Kläger stehe für alle vermittelten Geschäfte in den vertraglich eingeräumten Gebieten Provisionsansprüche zu. Die Beklagte - so macht der Kläger geltend - habe (auch) im weiteren Verlaufe des Verfahrens keine ordnungsgemäßen Provisionsabrechnungen vorgelegt. Sie habe dem Kläger keine Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen gewährt. Nullabrechnungen seien bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht richtig.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

1.

Im Anschluss an den (1.) Berufungsverhandlungstermin vom 13.08.2002 - 5 Sa 465/02 - ist Gegenstand des Berufungsverfahrens zuletzt nur noch die von der Beklagten bezüglich ihrer Widerklage eingelegte Berufung gewesen. Dem entspricht die Antragsstellung der Parteien im Termin vom 29.06.2004.

2.

Die Berufung der Beklagten ist insoweit an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Beklagte hat ihre Berufung zuletzt so beschränkt, wie dies aus dem Antrag auf S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 29.06.2004 ersichtlich ist.

In diesem Umfang erweist sich die Berufung der Beklagten - abgesehen von einem Teil der Zinsforderung - als begründet.

II.

Die Widerklage ist begründet.

1.

Der Kläger ist verpflichtet, der Beklagten EUR 13.914,52 zu zahlen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der vertraglichen Vorschussabrede der Parteien. Die Beklagte hat dem Kläger - über die monatlichen Grundgehälter in Höhe von jeweils DM 7.500,00 hinaus - während des Arbeitsverhältnisses Provisionsvorschüsse in unstreitiger Höhe von DM 30.000,00 gezahlt. Diese - auf der Grundlage des § 13 Ziffer 2. des Vertrages vom 23.08.2000 geleisteten - Vorschüsse stellten bzw. stellen Vorauszahlungen der Beklagten auf noch nicht verdiente Provisionen des Klägers dar. Der Arbeitnehmer, der - wie vorliegend unstreitig der Kläger - sich Geldbeträge als Vorschuss zahlen lässt, - der also Geld als Vorschuss nimmt, verpflichtet sich damit, den Vorschuss dem Vorschussgeber (- und Arbeitgeber-) zurückzuzahlen, wenn und soweit die bevorschusste Forderung gegen diesen nicht entsteht. Dies ist anerkanntes Recht. Ebenso ist es anerkanntes Recht, dass im Streitfall dem Arbeitnehmer bzw. dem Vorschussempfänger die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt, dass er die ihm unstreitig gezahlten Provisionsvorschüsse "in's Verdienen" gebracht hat. Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast rechtfertigt sich daraus, dass sich in einem Fall der vorliegenden Art der Streit der Parteien auf das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen bezieht, für die in der Regel der Anspruchssteller darlegungs- und beweisbelastet ist. Folglich hätte vorliegend der Kläger im Einzelnen darlegen müssen, dass er sich Vergütungsansprüche in Höhe des Betrages verdient hat, den die Beklagte (zuletzt noch) zurückverlangt (= DM 27.214,43 = EUR 13.914,52).

2.

Die Würdigung des Parteivorbringens ergibt, dass der Kläger bereits der ihm obliegenden Darlegungslast nicht genügend nachgekommen ist bzw. nachkommen konnte.

a) Soweit es um die Geschäftsabschlüsse geht, die der Kläger im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 14.07.2003 (dort S. 3 = Bl. 557 d.A.) genannt hat (UU u.a.; Endsumme der behaupteten Provisionsforderungen = EUR 36.831,18) ergibt sich dies bereits aus den §§ 322 und 325 ZPO in Verbindung mit dem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts vom 07.11.2003 - 2 Ca 913/01 - . Das Arbeitsgericht hat in dem genannten Urteil die Klage des Klägers hinsichtlich der vom Kläger - für die Geschäftsabschlüsse UU u.a. - geltend gemachten Provisionsforderungen abgewiesen. Dahingestellt bleiben kann, welchen rechtskraftfähigen Inhalt insoweit die arbeitsgerichtliche Klageabweisung bezüglich der Provisionsforderung "DM 362,50 (WW)" hat. Der diesbezüglichen Frage muss vorliegend deswegen nicht nachgegangen werden, weil die Beklagte den Betrag von DM 362,50 zuletzt von der Widerklageforderung abgesetzt hat. Dies fand auch im vorliegenden Berufungsurteil Berücksichtigung.

Im Übrigen steht jedoch aufgrund des klageabweisenden Urteils vom 07.11.2003 - 2 Ca 913/01 - rechtskräftig fest, dass dem Kläger für die (weiteren) auf S. 3 des Schriftsatzes vom 14.07.2003 genannten Geschäftsabschlüsse die dort aufgeführten Provisionen insgesamt also

72.035,54 DM - 362,50 DM = 71.673,04 DM

nicht zugestehen.

Es ist anerkanntes Recht, dass ein - wie das Urteil vom 07.11.2003 - klageabweisendes Urteil nach einer Leistungsklage in rechtskraftfähiger Weise feststellt, dass die damals geltend gemachte streitige Rechtsfolge unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt aus diesem Sachverhalt hergeleitet werden kann (vgl. Zöller/Vollkommer 23. Aufl. ZPO § 322 Vorbemerkung Rz.41). Soweit es um die Geschäftsabschlüsse Schleiermacher u.a. (bis TT; s. Bl. 557 d.A.) geht, ist der Kläger folglich schon aus Gründen der Rechtskraft bzw. aufgrund der sich aus dem Urteil vom 07.11.2003 - 2 Ca 913/01 ergebenden Bindungswirkung daran gehindert geltend zu machen, er habe dadurch die seinerzeit ihm bezahlten Provisionsvorschüsse "in's Verdienen" gebracht.

b) Soweit es um mögliche weitere - d. h. über die auf S. 3 des Schriftsatzes vom 14.07.2003 genannten hinaus gehende - Geschäftsabschlüsse geht, kann dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger derartiger weiterer Geschäftsabschlüsse im Anschluss an den Berufungsverhandlungstermin vom 13.08.2002 überhaupt noch berühmt. Immerhin hat der Kläger damals - ausweislich der S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 13.08.2002 - 5 Sa 465/02 - die Klage hinsichtlich des Berufungsantrages zu 1. d) zurückgenommen. Mit diesem (ursprünglichen) Berufungsantrag zu 1. d) verfolgte der Kläger Provisionsansprüche in Höhe von DM 638.875,00.

Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren - nach dem ersten Berufungsverhandlungstermin vom 13.08.2002 - lässt nicht erkennen, mit welchen konkreten Provisionsforderungen er das Behaltendürfen der Provisionsvorschüsse rechtfertigen will. Auf konkrete Geschäftsabschlüsse beruft sich der Kläger insoweit im Schriftsatz vom 04.06.2004 nicht. Unabhängig davon, ist der Kläger - soweit es um die Geltendmachung weiterer Provisionsforderungen geht, die über die im Schriftsatz vom 14.07.2003 geltend gemachten Forderungen hinausgehen, - der ihm obliegenden Darlegungslast nicht genügend nachgekommen. Insoweit teilt die Berufungskammer die auf S. 14 des Urteils vom 15.03.2002 - 2 Ca 913/01 - vertretene Ansicht des Arbeitsgerichts, der Kläger habe Provisionsansprüche in Höhe von DM 638.875,00 nicht schlüssig dargetan; die zur Akte gereichte Kundenaufstellung ersetze nicht einen schlüssigen Klagevortrag hinsichtlich der Darlegung der einzelnen Voraussetzungen eines Provisionsanspruches. Diese rechtliche Beurteilung trifft - was die Berufungskammer aufgrund entsprechender Überprüfung feststellt - auch für die Ausführungen des Klägers im vorliegenden Berufungsverfahren zu. Die Berufungskammer nimmt deswegen insoweit auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest.

3.

Der Erfolg der Berufung der Beklagten scheitert nicht daran, dass die Widerklageforderung - worauf das Arbeitsgericht erstinstanzlich noch abgestellt hat - nicht fällig wäre. Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Provisionsabrechnung, - diese Verpflichtung haben die Parteien in Ziffer 2. des Teilvergleiches vom 13.08.2002 - 5 Sa 465/02 - besonders ausgestaltet -, genügend nachgekommen. Die Beklagte hat die ihr obliegende Abrechnungspflicht durch die außergerichtlichen Auskunftsschreiben vom 23.09.2002 und vom 13.12.2002 (jeweils nebst Anlagen) sowie durch die vorangegangenen schriftsätzlichen Stellungnahmen zu den Provisionsforderungen des Klägers in den Verfahren - 2 Ca 913/01 - bzw. 5 Sa 465/02 - ausreichend erfüllt. Im Anschluss an das Auskunftsschreiben vom 13.12.2002 war Ende Dezember 2002 der Abrechnungsanspruch des Klägers erfüllt.

III.

Nach dem eben Festgestellten war der Provisionsrückzahlungsanspruch der Beklagten am 01.01.2003 fällig. Ab diesem Zeitpunkt schuldet der Kläger der Beklagten die im vorliegenden Berufungsurteil gemäß § 291 BGB titulierten Zinsen. Soweit die Beklagte einen früheren Beginn der Verzinsung geltendmacht, war die Widerklage bezüglich der Zinsforderung - unter Zurückweisung der Berufung insoweit - abzuweisen. Des vom Kläger erbetenen richterlichen Hinweises bedurfte es - unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes - nicht (vgl. Zöller/Greger 23. Aufl. ZPO § 139 Rz. 12 aE). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 ff., 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 91 a Abs. 1 und § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit es um den Teilvergleich vom 13.08.2002 geht, war nicht auf § 98 ZPO abzustellen. Durch den Abschluss des Teilvergleichs nur in der Hauptsache und gerade nicht wegen des verbleibenden Kostenstreits haben die Parteien eine gerichtliche Kostenentscheidung in Anwendung von § 91 a Abs. 1 ZPO erstrebt. Dieses Kostenbegehren haben die Parteien durch die in Ziffer 4. des Teilvergleichs gestellten wechselseitigen Kostenanträge verdeutlicht. Aus diesem Grunde war hier im Umfang der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Der Kläger, - der den zeitlich unbegrenzten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nebst Weiterbeschäftigung (während der Dauer des Prozesses) geltendgemacht hatte -, hat hinsichtlich der Bestandsstreitigkeit nur in geringem Umfang obsiegt. Obsiegt hat der Kläger auch hinsichtlich des Zeugnisses sowie - teilweise - hinsichtlich seines Abrechnungs- bzw. Auskunftsbegehrens. Keinen Erfolg hatte der Kläger aber ganz überwiegend - bzw. hätte er Erfolg bei streitiger Fortsetzung des Rechtsstreites im übrigen voraussichtlich nicht gehabt - hinsichtlich der von ihm weiter verfolgten Anträge sowie hinsichtlich der Rechtsverteidigung gegen die Widerklage der Beklagten, soweit die Beklagte damit die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen begehrte. Soweit der Kläger hiernach überhaupt zu einem Teil obsiegt hat bzw. unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes voraussichtlich obsiegt hätte, ist das Unterliegen der Beklagten nur "verhältnismäßíg geringfügig" im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Insoweit ist der Umfang des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Parteien nicht am Streitwert des vorliegenden Schlussurteils zu messen, sondern (auch) an dem Streitwert des vorangegangenen Berufungsverfahrens (vgl. insoweit die Gegenstandswertfestsetzungsbeschlüsse - jeweils 5 Sa 465/02 - für die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Parteien vom 07.05.2004, Bl. 645 f d.A. und vom 17.05.2004, Bl. 648 f d.A.). Insoweit war von folgenden Streitwerten auszugehen:

a) EUR 421.481,43 für das Berufungsverfahren bis zum Teilurteil vom 13.08.2002

b) EUR 416.281,43 für das Berufungsverfahren nach Erlass des Teilurteils bis zum Teilvergleich vom 13.08.2003 und

c) EUR 365.350,35 für den Teil-Vergleich vom 13.08.2002.

Hieraus ergibt sich, dass dem Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen waren.

Der Streitwert dieses Schlussurteils wurde gemäß § 25 Abs. 2 GKG festgesetzt. Hierbei war ausschließlich auf den Wert der von der Beklagten zuletzt noch geltend gemachten Widerklageforderung abzustellen.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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