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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.09.2004
Aktenzeichen: 5 Sa 465/04
Rechtsgebiete: KSchG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

KSchG § 2
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 286
ZPO § 286 Abs. 1
ZPO § 398 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 465/04

Verkündet am: 14.09.2004

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2004 am 12.05.2004 verkündete Urteil des ArbG Koblenz - 1 Ca 4629/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 10.757,07 festgesetzt.

Tatbestand:

Der Beklagte kündigte dem Kläger mit dem Schreiben vom 13.11.2003 außerordentlich "fristlos" (- zum 31.12.2003 -), hilfsweise ordentlich zum 30.06.2004 und bot dem Kläger zugleich den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zu geänderten Arbeitsbedingungen ab dem 01.01.2004 an.

Dieses Änderungsangebot hat der Kläger nicht - auch nicht unter Vorbehalt - angenommen. Gegen die Kündigung(en) vom 13.11.2003 richtet sich die vorliegende Kündigungsschutzklage, die dem Beklagten am 22.11.2003 zugestellt worden ist.

Mit dem Schreiben vom 19.12.2003 sprach der Beklagte dem Kläger eine ordentliche Änderungskündigung zum 30.06.2004 aus und bot dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 01.07.2004 zu geänderten Arbeitsbedingungen an. In Bezug auf die zuletzt genannte Änderungskündigung vom 19.12.2004 hat der Kläger das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG mit Anwaltsschreiben vom 10.01.2004 angenommen und das entsprechende Arbeitsvertragsformular unter dem Datum "07.01.2004" unterzeichnet.

Die insoweit vom Kläger erhobene Änderungsschutzklage - 1 Ca 90/04 - ist dem Beklagten am 17.01.2004 zugestellt worden. Der Rechtsstreit - 1 Ca 90/04 - ist bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren - 1 Ca 4629/03 - (= 5 Sa 465/04 - ) ausgesetzt (Aussetzungsbeschluss vom 31.03.2004 - 1 Ca 90/04 -, Bl. 34 jener Akte).

Dem Kläger ist die Vergütung für den Monat Dezember 2003 noch in voller Höhe gezahlt worden (vgl. dazu die Gehaltsabrechnung (Bl. 12 d.A. - 1 Ca 90/04-)).

Mit Schriftsatz vom 30.01.2004 - 1 Ca 4629/03 - ließ der Beklagte u.a. vortragen (dort S. 5 f. = Bl. 70 f d.A.):

"[...] Es wird nochmals ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Beklagte an einer weiteren Mitarbeit der klagenden Partei sehr interessiert ist".

Im erstinstanzlichen Kammertermin vom 25.02.2004 behauptete der Beklagte unter Bezugnahme auf den in dem Verfahren - 1 Ca 90/04 - eingereichten Schriftsatz vom 20.02.2004, das dem Kläger (bereits) mit dem Schreiben vom 05.12.2003 fristlos gekündigt worden sei. Dies bestreitet der Kläger. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz, das am 12.05.2004 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2004 verkündet worden ist. Das Arbeitsgericht hat nach näherer Maßgabe der am Ende der Sitzung vom 25.02.2004 (Bl. 79, 79 a d.A.) und im Termin vom 19.03.2004 - 1 Ca 4629/03 - (Sitzungsniederschrift = Bl. 99 ff. d.A.) verkündeten Beweisbeschlüsse den Zeugen W. und den Vorstandsvorsitzenden bzw. Geschäftsführer des Beklagten, V., als Partei vernommen. Wegen des Inhalts der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.03.2004 (Bl. 99 ff. d.A.) verwiesen.

Gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts vom 19.03./12.05.2004, - das dem Beklagten am 19.05.2004 zugestellt wurde -, hat der Beklagte am 15.06.2004 Berufung eingelegt und diese am 15.07.2004 begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 15.07.2004 (Bl. 158 ff. d.A.) verwiesen.

Der Beklagte greift dort insbesondere die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts an. Das Arbeitsgericht hätte zu der Erkenntnis kommen müssen - so macht der Beklagte geltend -, dass die fristlose Kündigung vom 05.12.2003 dem Kläger am 05.12.2003 zugegangen sei. Der Beklagte hält die Wertung des Arbeitsgerichts für widersprüchlich; sie entspreche nicht den Denk- und Erfahrungsgesetzen.

Der Beklagte legt dar, dass die Aussagen von V. und W. hinsichtlich des seinerzeitigen Treffpunktes (Tankstelle in Neuwied) übereinstimmen würden. Nachdem die Übereinstimmung "Aral-Tankstelle" festgestanden habe, hätten weder der Kläger, noch das Gericht weiter nachgefragt (Beweis: Vernehmung des Vorsitzenden Richters U.). Dass V. erst nach erneutem Nachdenken auf den Treffpunkt Tankstelle gekommen sei, hält der Beklagte für nicht erheblich, da zwischen Beweisaufnahme und dem verfahrensgegenständlichen Geschehen mehr als drei Monate gelegen hätten.

Auch hinsichtlich des Ortes, wo dem Zeugen W. das Kündigungsschreiben gezeigt worden sei, bestehe Übereinstimmung zwischen den beiden Aussagen. V. und W. hätten erklärt, dass die Kündigung dem Zeugen W. im Haus bzw. im Flur gezeigt worden sei. (Auch) in diesem Zusammenhang sei es nicht erheblich, dass V. dies erst nach erneutem Nachdenken bekundet habe.

Schließlich seien auch die Bekundungen hinsichtlich der Situation nach Einwurf der Kündigung ("Kaffee kaufen/trinken") nicht widersprüchlich. Beide Aussagen seien deckungsgleich, - sie würden nur unabhängig voneinander verschiedene Blickwinkel beschreiben.

Dazu führt der Beklagte - ebenso wie zu den beiden zuvor genannten Punkten - weiter aus.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgericht Koblenz vom 19.03.2004/12.05.2004 - 1 Ca 4629/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt nach näherer Maßgabe der Berufungsbeantwortung vom 19.08.2004 (Bl. 198 f. d.A.) und vom 31.08.2004 (Bl. 210 f. d.A.), unter Bezugnahme auf die vom Kläger selbst verfassten Ausführungen vom 10.08.2004 (Bl. 192 ff. d.A.) das Urteil des Arbeitsgerichts.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.

II.

Die Klage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung(en) vom 13.11.2003 weder außerordentlich "fristlos" bzw. zum 31.12.2003, noch zum 30.06.2004 aufgelöst worden. Das Arbeitsverhältnis ist auch nicht durch die auf den 05.12.2003 (bzw. 04.12.2003, - s. Bl. 85 d.A.) datierte Kündigung fristlos oder zum 30.06.2004 aufgelöst worden. Insoweit ist nicht bewiesen, dass dem Kläger diese Kündigung vom (04.12.2003 bzw.) 05.12.2003 überhaupt zugegangen ist.

1.

Auch unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe des Beklagten ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme den dem Beklagten obliegenden Beweis des Zugangs der Kündigung nicht als geführt angesehen hat.

a) Es ist anerkanntes Recht, dass weniger als die Überzeugung von der Wahrheit für das Bewiesensein von Umständen nicht ausreicht. Allerdings wird (auch) nicht mehr als die subjektive Überzeugung gefordert. Im Rahmen des § 286 ZPO darf sich der Richter mit einer "persönlichen Gewissheit" begnügen, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Von diesem Beweismaß ist - zutreffend - das Arbeitsgericht ausgegangen. Der Inbegriff der mündlichen Verhandlung und die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme haben (auch) der Berufungskammer keinen so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit vermittelt, der den Zweifeln Schweigen gebieten würde. Der Vorstandsvorsitzende V. hat - naturgemäß - ein erhebliches eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreites. Dieser Umstand gebietet es, an seine Glaubwürdigkeit und an die Glaubhaftigkeit seiner Aussage keine zu geringen Anforderungen zu stellen. Ein ähnlicher Maßstab muss - wegen der Nähe des Zeugen W. zum Beklagten - auch bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit des Zeugen W. und bei der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage angelegt werden. Die Nähe W. zum Beklagten drückt sich darin aus, dass dieser im Zeitpunkt seiner Vernehmung Vorstandsmitglied gewesen ist, - wobei dahingestellt bleiben kann, ob das Vorstandsamt mit Vertretungsmacht nach außen verbunden gewesen ist (- siehe dazu die Erklärung des Beklagten gemäß Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 14.09.2004 - 5 Sa 465/04 -, Bl. 213 d.A.) oder nicht (- siehe dazu die Aussage W. S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 19.03.2004 - 1 Ca 4629/03 -).

b) Gegen die Annahme, der Beklagte könnte dem Kläger am 05.12.2003 fristlos gekündigt haben, spricht bereits der objektive Erklärungswert des Verhaltens, das der Beklagte nach dem 05.12.2003 (- dem behaupteten Zeitpunkt des Kündigungszugangs -) außergerichtlich und gerichtlich gezeigt hat.

Soweit es um das außergerichtliche Verhalten des Beklagten geht, ist darauf zu verweisen, dass der Beklagte das Arbeitsverhältnis für den vollen Monat Dezember 2003 ordnungsgemäß abgerechnet hat, - ohne auf eine - angeblich - bereits am 05.12.2003 erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinzuweisen (- dies belegt die Gehaltsabrechnung, Bl. 12 d.A. - 1 Ca 90/04 -). Dementsprechend hat der Beklagte dem Kläger unstreitig - was regelmäßig nur bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis Sinn macht - die volle Vergütung für den Monat Dezember 2003 gezahlt, - und nicht etwa nur die anteilige Vergütung für die Zeit vom 01.12. bis zum 05.12.2003. Außerdem hat der Beklagte dem Kläger nach dem 05.12.2003 unstreitig die Änderungskündigung vom 19.12.2003 erklärt und dem Kläger im Zusammenhang damit das Arbeitsvertragsformular übermittelt, das der Kläger unter dem 07.01.2004 unterzeichnet hat.

Wäre dem Kläger tatsächlich schon am 05.12.2003 fristlos gekündigt worden, hätte es nahe gelegen, darauf in irgendeiner Weise in der Kündigung vom 19.12.2003 Bezug zu nehmen. Eine derartige Bezugnahme ist in der Kündigung vom 19.12.2003 - wie der Kläger im Termin vom 14.09.2004 unwidersprochen dargelegt hat (§ 138 Abs. 3 ZPO) - jedoch nicht enthalten. Durchgreifende Zweifel daran, der Beklagte könnte dem Kläger am 05.12.2003 fristlos gekündigt haben, ergeben sich in Verbindung mit den vorgenannten Umständen jedenfalls daraus, dass der Beklagte nach näherer Maßgabe seines schriftsätzlichen Vorbringens vom 30.01.2004 sogar noch im Prozess ausdrücklich betont hat, sehr an einer weiteren Mitarbeit des Klägers interessiert zu sein (Schriftsatz vom 30.01.2004, dort S. 6 = Bl. 71 d.A.). So äußert sich normalerweise kein Arbeitgeber über einen Arbeitnehmer, von dem er annimmt, sich von ihm durch fristlose Kündigung getrennt zu haben. Erstmals im Schriftsatz vom 20.02.2004 - 1 Ca 90/04 - bzw. im Termin vom 25.02.2004 - 1 Ca 4629/03 - hat der Beklagte deutlich gemacht, dass an einer Weiterbeschäftigung des Klägers kein Interesse bestehe.

Demgegenüber hat jedoch das vorangegangene außergerichtliche und gerichtliche Verhalten, - das der Beklagte in den ersten Wochen nach dem 05.12.2003 gezeigt hat -, einen größeren Erklärungs- und Beweiswert. Diese oben genanten Umstände in dem Verhalten des Beklagten deuten eindeutig darauf hin, dass dem Kläger am 05.12.2003 gerade nicht gekündigt worden ist. (Auch) das Verhalten des Klägers bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger eine Kündigung des Beklagten vom 04.12. oder 05.12.2003 zugegangen sein könnte.

c) Die Berufungskammer hat in direkter Anwendung des § 398 Abs. 1 ZPO die Anordnung der wiederholten Vernehmung des Zeugen W. in Erwägung gezogen. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift wurde (auch) die wiederholte Parteivernehmung des Vorstandsvorsitzenden V. erwogen. Einer der Fälle, in denen die wiederholte Zeugen- bzw. Parteivernehmung zwingend geboten gewesen wäre (- vgl. dazu Zöller/Greger 23. Auflage ZPO § 398 Rz 5 - ), ist vorliegend nicht gegeben. Nach Abwägung der hier in Betracht kommenden Gründe, die für bzw. gegen eine erneute Vernehmung sprechen können, hat die Berufungskammer nach pflichtgemäßem Ermessen von der Anordnung der wiederholten Vernehmung von W. und V. abgesehen. Auch bedurfte es nicht der Vernehmung des erstinstanzlichen Kammervorsitzenden. Die in dessen Wissen gestellte Behauptung des Beklagten kann als richtig unterstellt werden, ohne dass der Berufungskammer dadurch die Überzeugung vermittelt würde, dem Kläger sei die Kündigung vom 05.12.2003 zugegangen. Auch bedurfte es der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht. Insoweit geht auch die Berufungskammer davon aus, dass unterschiedliche Beschreibungen der gleichen Situation den Wahrheitsgehalt von Aussagen - und nicht deren Widersprüchlichkeit - bestätigen (können). Diese - an sich zutreffende - Erkenntnis führt vorliegend aber nicht zum Erfolg der Berufung.

V. hat die näheren Umstände des von ihm behaupteten Zugangs der Kündigung nur relativ allgemein - "so in etwa war das" (S. 6 der Sitzungsniederschrift vom 19.03.2004 = Bl. 104 d.A) - angegeben. Er hat zunächst eindeutig davon gesprochen, dass W. "nach A-Stadt" gekommen sei. Nach näherer Maßgabe seiner weiteren Bekundungen hat er dies dann relativiert und modifiziert. Er ist sich jedoch auch im weiteren Verlaufe seiner Aussage gerade nicht sicher gewesen, dass er sich mit W. an einer Aral-Tankstelle getroffen hat (Aussage aaO, S. 6 unten = Bl. 104 d.A.). Ähnlich schwankend ist die Aussage von V. in Bezug auf die Frage, wo er das Kündigungsschreiben W. gezeigt haben will. Während er sich zunächst "genau daran erinnern" konnte, dass er mit W. die Kündigung zusammen im Auto angesehen habe und dass das Schreiben im Auto in den Umschlag gesetzt worden sei, - hat er nach einem (ersten) erneuten Nachdenken weiter bekundet, dass er und W. sich die Kündigung "im Auto" [...] angeguckt" hätten, - erst nach einem (weiteren) erneuten Nachdenken war V. sich dann nicht sicher, dass es auch im Flur gewesen sein könnte (s. S. 6 der Sitzungsniederschrift vom 19.03.2004 = Bl. 104 d.A.).

Ähnlich verhält es sich mit der Aussage des Zeugen W.. Diesbezüglich fällt auf, dass der Zeuge zwar von einem "Durchlesen des Kündigungsschreibens" gesprochen hat, ihm dabei aber nicht aufgefallen ist, - bzw. er sich nicht daran erinnern kann, dass das maschinell erstellte Schreiben eine - auf der Kopie, Bl. 85 d.A., deutlich erkennbare - handschriftliche Ergänzung (- "nicht" -) enthält (- Zeugenaussage W., Sitzungsniederschrift vom 19.03.2004, S. 5 = Bl. 103 d.A.).

Der eben aufgezeigte Umstand bzw. die Unsicherheit in Detailpunkten begründen durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von V. und W. sowie an deren Erinnerungsvermögen. Berücksichtigt man (dann noch) - wie geboten - das oben bei Ziffer II. 1. b) festgestellte Verhalten, das der Beklagte (zunächst) außergerichtlich und gerichtlich gezeigt hat, dann lässt sich die in § 286 Abs. 1 S. ZPO geforderte Überzeugung hier nicht gewinnen.

Folglich ist das Arbeitsverhältnis - mangels Zugang - durch eine Kündigung vom 05.12.2003 weder fristlos, noch zum 30.06.2003 aufgelöst worden.

2.

Soweit es um die Beurteilung der Kündigungen vom 13.11.2003 geht, richtet sich gegen die diesbezüglichen Feststellungen und Wertungen des Arbeitsgerichts kein konkreter Berufungsangriff des Beklagten. Das erstinstanzliche Vorbringen, auf das der Beklagte am Ende der Berufungsbegründung Bezug nimmt, rechtfertigt es nicht, - was die Berufungskammer aufgrund eigener Überprüfung festgestellt hat -, die Kündigungen vom 13.11.2003 rechtlich anders zu beurteilen, als das Arbeitsgericht dies im Urteil vom 19.03./12.05.2004 - 1 Ca 4629/03 - getan hat. Die diesbezüglichen Entscheidungsgründe - Urteil 1 Ca 4629/03 - dort Seiten 8 und 11 bis 15 unter den Ziffern 1, 3 und 4 (= Bl. 133, 137 ff d.A.) macht sich die Berufungskammer zu eigen und stellt dies hiermit ausdrücklich bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest.

III.

Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagte tragen.

Für die Gerichtsgebühren war der Streitwert - wie geschehen - festzusetzen.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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