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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 27.09.2005
Aktenzeichen: 5 Sa 47/05
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ZPO, GewO, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 315
BGB § 612a
ZPO § 256 Abs. 1
GewO § 106 S. 1
BetrVG § 99
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 47/05

Entscheidung vom 27.09.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 02.12.2004 - 4 Ca 544/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.833,33 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger gehört - bei einer anrechenbaren Dienstzeit ab dem 01.06.1990 - dem Betrieb der Beklagten in L. nach näherer Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 14.04.1993 (= von beiden Parteien unterschriebenes Einstellungs- bzw. Bestätigungsschreiben vom 14.04.1993, Bl. 10 ff. d. A.) seit dem 01.07.1993 an.

Der Kläger wurde über die Dauer der im Arbeitsvertrag erwähnten "vorgeschalteten Entsendung", d. h. über den 30.06.1995 hinaus bei der Beklagten beschäftigt. Mit dem Schreiben vom 23.01.2004 (Bl. 32 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er "mit Wirkung zum 01.02.2004 in die Service-Agentur" versetzt werde. Über die Service-Agentur (folgend: SAG) verhalten sich die diesbezüglichen Regelungen der Betriebsvereinbarung "Entwicklung der Beschäftigung am Standort L./-Vereinbarung "Personalstandssteuerung" - " , die die Beklagte in Kopie auszugsweise zur Gerichtsakte gereicht hat (Bl. 74 ff. d. A.; Regelungen über die SAG dort in Ziffer III. 1. = S. 4 f. der Betriebsvereinbarung = Bl. 77 f. d. A.).

Nach näherer Maßgabe seiner Klageanträge begehrt der Kläger

- die Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung

und

- seine Weiterbeschäftigung außerhalb der SAG.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 02.12.2004 - 4 Ca 544/04 - dort S. 2 ff. = Bl. 180 ff. d. A.).

In dem Urteil vom 02.12.2004 - 4 Ca 544/04 - wurde die Beklagte verurteilt, die Abmahnung vom 16.01.2004 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Gegen das ihm am 10.01.2005 zugestellte Urteil vom 02.12.2004 - 4 Ca 544/04 - hat der Kläger am 17.01.2005 Berufung eingelegt und diese - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 24.02.2005, Bl. 207 d. A.) - mit dem Schriftsatz vom 07.04.2005 begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 07.04.2005 (Bl. 209 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger rügt dort insbesondere, dass die Beklagte ihr Direktionsrecht in unzulässiger Weise ausgeübt habe, weil in den sogenannten Kernbereich des mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses eingegriffen worden sei. Der Kläger macht geltend, dass der Unternehmensbereich, in welchem der Kläger als Chemiker tätig zu sein habe, im Arbeitsvertrag eindeutig festgelegt sei: "Abteilung EDM Marketing Dispersionen". Eine Regelung dahingehend, dass die Festlegung des genannten Einsatzbereichs des Klägers nur für die Dauer der vorgeschalteten Entsendung bis zum 30.06.1995 habe maßgeblich sein sollen, sei im Arbeitsvertrag nicht vorgesehen. Der Auffassung des Arbeitsgerichts, die Zusage einer konkreten Beschäftigungsabteilung habe nur für einen begrenzten Zeitraum (bis zum 01.07.1995) gegolten, widerspricht der Kläger nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen auf den Seiten 5 ff. der Berufungsbegründung (= Bl. 213 ff. d. A.). Der Kläger widerspricht dort auch der Auffassung des Arbeitsgerichts, die Beschäftigungsabteilung EDM existiere nicht mehr. Der Kläger hält fest, dass seine Herausnahme aus dem Unternehmensbereich ED jedenfalls nicht per bloßer Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechtes möglich gewesen sei.

Ungeachtet dessen wäre (aber) auch bei Bestehen eines Direktionsrechtes dieses durch die Beklagte fehlerhaft ausgeübt worden. Er, der Kläger, habe problemlos in seiner bisherigen Beschäftigungsabteilung weiterbeschäftigt werden können, - ohne zuvor in die SAG wechseln zu müssen. Nachvollziehbare Gründe, warum der Verbleib des Klägers bei EDP nicht möglich gewesen sein sollte, - obwohl weiterhin dort in eigenen Projekten mit eigener Kostenzuständigkeit und - Verantwortung (auch für den Kläger) gearbeitet werde und auch der Kläger vollumfänglich darin eingebunden sei, sei nicht erkennbar. Der Wechsel in die SAG könne nur als Abwertung und Ausgrenzung verstanden werden. Der Kläger rügt weiter eine Verletzung des § 612a BGB. Ergänzend äußert sich der Kläger im Schriftsatz vom 16.06.2005 (Bl. 248 ff. d. A.), worauf ebenfalls verwiesen wird.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des ArbG Ludwigshafen vom 02.12.2004 - 4 Ca 544/04 - wird, soweit die Klage abgewiesen wurde, wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 23.01.2004 mit Wirkung ab 01.02.2004 angeordnete Versetzung des Klägers in die Service-Agentur unwirksam ist und

2. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger außerhalb der Service- Agentur als Chemiker weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts mit ihrer Berufungsbeantwortung vom 11.05.2005 (Bl. 240 ff. d. A.), worauf verwiesen wird.

Die Beklagte weist dort insbesondere darauf hin,

- dass es für die Versetzung des Klägers in die SAG keine Alternative gegeben habe

und

- dass - insoweit unstreitig - der Arbeitsplatz, den der Kläger bis zum 31.03.2003 inne gehabt habe, zu diesem Termin entfallen sei.

Die Beklagte macht geltend, ihr Direktionsrecht rechtmäßig ausgeübt zu haben. Sie führt weiter zur Entwicklung der Abteilung EDM und der Unterabteilung EDM/P aus.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.

II.

1.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Dies gilt auch für das Feststellungsbegehren. Insoweit geht (auch) die Berufungskammer - trotz gewisser Bedenken - letztlich davon aus, dass sich das Feststellungsbegehren auf ein (Teil-) Rechtsverhältnis der in § 256 Abs. 1 ZPO bezeichneten Art bezieht und dem Kläger überdies das in dieser Vorschrift verlangte rechtliche Interesse zur Seite steht.

2.

Mit den beiden Klageanträgen, mit denen das Klagebegehren in die Berufungsinstanz gelangt ist, erweist sich die Klage als unbegründet.

a) Versetzung:

Die im Schreiben vom 23.01.2004 mit Wirkung ab dem 01.02.2004 angeordnete Maßnahme ist nicht unwirksam.

aa) Gem. § 106 S. 1 GewO kann der Arbeitgeber - in ähnlicher Weise wie zuvor gem. § 315 BGB - Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach billigem Ermessen bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag und/oder gesetzliche oder kollektivvertragliche Normen festgelegt sind. Durch welche betriebliche Stellen oder Personen der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausübt bzw. ausüben lässt, ist allerdings wohl keine Frage der Direktionsrechtsausübung, sondern eher eine Unternehmerentscheidung. Dem Unternehmer obliegt die Organisation und Gestaltung des Betriebes. Diesem (Organisations- und Gestaltungs-) Bereich ist grundsätzlich auch die Entscheidung darüber zuzuordnen, durch welche betriebliche Stellen oder Personen, das Direktionsrecht ausgeübt werden soll.

bb) Die im streitgegenständlichen Schreiben der Beklagten vom 23.01.2004 getroffene Maßnahme verstößt weder gegen den Arbeitsvertrag, noch gegen gesetzliche Vorschriften, noch gegen die Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages. Die Maßnahme entspricht (auch) billigem Ermessen.

Dazu jeweils im Einzelnen:

(1) Die Beklagte hat den Kläger mit der Maßgabe in die SAG versetzt, dass er ab dem 01.02.2004 im Gebäude H 201 als Projektkoordinator für das Projekt "Erhaltung der Qualität der wet-end-Chemikalien von EDP" beschäftigt wurde. Dass damit Änderungen der Vergütung und/oder der Arbeitszeitformen einhergegangen sein könnten, ist nicht ersichtlich. (Auch) der Ort, wo der Kläger seine Arbeitsleistung zu erbringen hat, - nämlich im Gebäude H 201 -, ist unverändert geblieben. Dass sich die Art der eigentlichen Arbeitsleistung verändert hätte, hat der Kläger - sieht man einmal von der von ihm beanstandeten Zuordnung seines Arbeitsverhältnisses zur SAG ab - (ebenfalls) nicht geltend gemacht. Vielmehr bezeichnet auch der Kläger selbst diese Tätigkeit als "vollumfänglich" (in die Arbeiten) bei EDP "eingebunden". Wie vor dem 01.02.2004 bzw. vor dem 01.04.2003 dient die vom Kläger seit dem 01.02.2004 ausgeübte Tätigkeit im Rahmen des genannten Projekts "Erhaltung der Qualität der wet-end-Chemikalien von EDP" letztlich dem arbeitstechnischen Zweck der bisherigen Beschäftigungsabteilung EDP.

Der Kläger macht selbst geltend, dass er als Projektkoordinator problemlos in diesem Projekt mit den für ihn vorgesehenen Aufgaben unmittelbar in EDP, - ohne vorherige Versetzung in die SAG -, tätig werden könnte.

Freilich haben sich Veränderungen in den Umständen, unter denen der Kläger seine Arbeit seit dem 01.02.2004 zu leisten hat, dahingehend ergeben, dass er nunmehr - anders als zuvor - dem Leiter der SAG unterstellt ist und auf der Basis von Arbeitsaufträgen eingesetzt ist. Soweit es sich bei diesen Änderungen überhaupt um rechtlich relevante Änderungen handeln sollte, sind der Beklagten diese Änderungen jedenfalls weder durch den Arbeitsvertrag, noch durch eine gesetzliche und/oder kollektivvertragliche Norm verboten.

Soweit es zunächst um den Arbeitsvertrag vom 14.04.1993 geht, wird dort nicht festgelegt, dass die Direktionsrechtsausübung nicht dem Leiter der SAG übertragen werden darf. Auch ist dort keine verbindliche Festlegung dahingehend erfolgt, dass der Kläger nicht auf der Basis von Arbeitsaufträgen eingesetzt werden darf. Es lag unter den seinerzeit (d. h. im April 1993) gegebenen Umständen auf der Hand, dass in den Arbeitsvertrag eine Aussage auch darüber aufgenommen wurde, wo - d. h. in welcher betrieblichen Einheit - der Kläger während der Dauer der vorgeschalteten Entsendung tätig werden sollte. Insoweit ist es aufgrund praktischer Erwägungen nachvollziehbar, dass in den Vorbemerkungen zu Ziff. I des Arbeitsvertrages vom 14.04.1993 die Abteilung "EDM Marketing Dispersionen" genannt wurde. Entgegen der Ansicht des Klägers hat diese Angabe einer Abteilung jedoch nicht zum Inhalt, dass die angegebene Abteilung dergestalt Inhalt des Arbeitsvertrages geworden wäre, dass sie nur einvernehmlich durch Abänderungsvertrag oder (- mehr oder weniger einseitig -) durch Änderungskündigung geändert werden könnte. Dass die Beklagte mit der fraglichen Formulierung "in unserer Abteilung EDM Marketing Dispersionen" das ihr grundsätzlich zustehende Direktionsrecht auf Dauer einschränken wollte, konnte der Kläger nicht annehmen. Willenserklärungen sind nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133 und 157 BGB aus der Sicht eines objektiven Empfängers (vom "Erklärungsempfängerhorizont" aus betrachtet) auszulegen. Danach konnte der Kläger nicht davon ausgehen, die Beklagte habe sich vertraglich dauerhaft - also auch über die Dauer der vorgeschalteten Entsendung hinaus - festlegen wollen, den Kläger ausschließlich in der genannten Abteilung einzusetzen. Zumindest durfte der Kläger, - der ja vor wie nach dem 01.02.2004 örtlich in dem Gebäude der Abteilung EDM untergebracht ist, nicht annehmen, dass nur der Leiter dieser Abteilung für die Beklagte das Direktionsrecht über den Kläger ausüben sollte, - und nicht etwa der Leiter der SAG. Technische, rechtliche und wirtschaftliche Gründe - auch personalwirtschaftliche Gründe - können ebenso wie andere betriebliche und unternehmensbezogene Entwicklungen eine Änderung der Organisation und der Gestaltung des Betriebes erforderlich machen. Diese Umstände sind allgemein bekannt. Von daher kann die vom Kläger angenommene vertragliche Konkretisierung seiner Arbeitspflicht auf die "Abteilung EDM Marketing Dispersionen" anhand des Arbeitsvertrages selbst nicht festgestellt werden. Jedenfalls ist es der Beklagten aufgrund des Arbeitsvertrages nicht untersagt, den Kläger über die SAG in einem Bereich zu beschäftigen, den auch der Kläger im Übrigen für vertragsgemäß hält.

(2) Die Maßnahme der Beklagten entspricht billigem Ermessen. Zu diesem Ergebnis gelangt man, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Zu den wesentlichen Umständen des Falles gehört, dass sich Art, Ort und Zeit der vom Kläger ab dem 01.02.2004 zu erbringenden Arbeitsleistung nicht wirklich nennenswert zu seinem Nachteil verändert haben. Zwar mag das Interesse des Klägers "seiner" Beschäftigungsabteilung unmittelbar zugeordnet zu sein, nicht völlig unberechtigt sein. Diesem Interesse des Klägers steht jedoch das Interesse der Beklagten gegenüber, grundsätzlich selbst über die Organisation und Gestaltung des Betriebes entscheiden zu dürfen. Diesem Bereich der sogenannten freien Unternehmerentscheidung ist auch die Frage zuzuordnen, welche Mitarbeiter er welchen Vorgesetzten unterstellt. Dass die Entscheidung der Beklagten, den Kläger dem Leiter der Mitarbeiteragentur zu unterstellen, offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich wäre, lässt sich nicht feststellen.

(3) Die personelle Maßnahme vom 23.01.2004 verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, denn sie benachteiligt den Kläger nicht im Sinne dieser Vorschrift.

cc) Auf § 99 BetrVG lässt sich die vom Kläger behauptete Rechtsunwirksamkeit der Versetzung ebenfalls nicht stützen. Freilich kann sich nach h.M. die individualrechtliche Unwirksamkeit einer Versetzung u.U. auch daraus ergeben, dass der Arbeitgeber das gemäß den §§ 99 f. BetrVG vorgeschriebene Verfahren überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäß durchführt. Um einen derartigen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat allerdings nach näherer Maßgabe des § 99 BetrVG umfassend und rechtzeitig informieren. Dieser Unterrichtungspflicht ist die Beklagte hier ordnungsgemäß nachgekommen. Sie hat dem Betriebsrat - ausweislich des Schreibens vom 15.01.2004 (Bl. 97 f. d. A.) - insbesondere (auch) die aus ihrer Sicht subjektiv tragenden Versetzungsgründe mitgeteilt, - also die Gründe, die die Beklagte zur Versetzung des Klägers veranlasst haben. Scheingründe oder lediglich pauschal angegebene Gründe sind dort nicht enthalten. Eine unzureichende Unterrichtung ergibt sich nicht bereits daraus, dass der Kläger hinsichtlich der (früher) von ihm ausgeübten "Kerntätigkeiten" anderer Auffassung ist als die Beklagte. Maßgebender Versetzungsgrund war für die Beklagte in erster Linie der (unstreitig zum 31.03.2003 erfolgte) Wegfall des früheren Arbeitsplatzes des Klägers.

b) Unbegründet ist die Klage auch mit dem Beschäftigungsantrag. Die Unbegründetheit dieses Antrages ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger nach dem 31.01.2004 nicht dergestalt innerhalb der SAG beschäftigt wird, dass er dort für deren eigene arbeitstechnische Zwecke eingesetzt wird. Der Kläger wird - auch räumlich-örtlich - letztlich für arbeitstechnische Zwecke des Unternehmensbereichs ED tätig. Er ist dort - nach seinem eigenen Vorbringen "vollumfänglich ... eingebunden". Insoweit hat er auch ab dem 01.02.2004 bereits außerhalb der SAG gearbeitet. Anhaltspunkte für die Annahme, die Beklagte könnte den Kläger aufgrund der personellen Maßnahme vom 23.01.2004 derzeit oder künftig innerhalb der SAG für originär-eigene arbeitstechnische Zwecke der SAG und nicht mehr als Chemiker beschäftigen, sind nicht ersichtlich.

III.

Ergänzend wird unter Bezugnahme auf § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts im Übrigen verwiesen.

Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gem. § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst. Gegen dieses Urteil findet folglich derzeit die Revision nicht statt. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch - bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuss-Platz 1 in 99084 Erfurt, einzulegende - Beschwerde angefochten werden. Darauf wird der Kläger hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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