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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.11.2006
Aktenzeichen: 5 Sa 479/06
Rechtsgebiete: ArbGG, TzBfG, KSchG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
TzBfG § 17 S. 1
TzBfG § 17 S. 2
TzBfG § 17 S. 3
KSchG § 7
BGB § 117
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 479/06

Entscheidung vom 21.11.2006

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 12.05.2006 - Az: 9 Ca 129/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.201,00 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin wehrt sich mit ihrer Klage gegen die (zum 15.12.2005) vereinbarte Befristung, die die Parteien in dem Vertrag von Januar 2005 (= Bl. 5 ff. d. A.) vereinbart haben (dort § 1 a)).

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 12.05.2006 - 9 Ca 129/06 - (dort Seite 2 = Bl. 39 d. A.).

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen das am 29.05.2006 zugestellte Urteil vom 12.05.2006 - 9 Ca 129/06 - hat die Klägerin am 22.06.2006 Berufung eingelegt und diese am 29.08.2006 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 28.07.2006, Bl. 57 d. A.) - begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 29.08.2006 (Bl. 58 ff. d. A.) verwiesen.

Unter Bezugnahme auf den Aufhebungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit/Agentur für Arbeit Landau vom 25.01.2006 (Bl. 11 ff. d. A.) behauptet die Klägerin, dass sie davon ausgegangen sei - und davon habe sie auch ausgehen können -, dass das so genannte befristete Arbeitsverhältnis nach der Betriebsruhe wie bisher fortgesetzt würde. Überraschend sei ihr am 26.01.2006 (von Beklagtenseite) mitgeteilt worden, dass ihr Vertrag nicht neu abgeschlossen werden würde. Ab diesem Tag gerechnet habe sie fristgerecht Klage zum Arbeitsgericht erheben lassen. Soweit sich der Beklagte auf den Standpunkt stelle, dass er einen Saisonbetrieb führe, treffe dies nicht zu.

Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Klägerin nicht gehalten gewesen sei, gerechnet ab dem 15.12.2005 Klage zu erheben. Materiell-rechtlich betrachtet - so macht die Klägerin geltend - liege ein Dauerarbeitsverhältnis vor. Der rein formale Gesichtspunkt, dass der 15.12.2005 der Stichtag für die Berechnung der 3-Wochen-Frist sei, treffe nicht zu. Dazu führt die Klägerin weiter aus. Weiter führt die Klägerin dazu aus, dass hier ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei bzw. eine Handlung des Beklagten die bisherige jahrelange betriebliche Übung der prompten Wiedereinstellung nach Ablauf der Betriebsferien bestätigt habe. Der befristete Arbeitsvertrag erweise sich als Scheingeschäft. Die Parteien hätten von Anfang an gewollt, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Auch treffe es (so) nicht zu, dass die Klägerin ihre Tätigkeit nicht wieder aufgenommen habe. Die Klägerin sieht die Voraussetzungen des § 17 S. 3 TzBfG als erfüllt an. Eine Verwirkungsfrist von drei Wochen sei bisher überhaupt nicht in Lauf gesetzt worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 12.05.2006 - 9 Ca 129/06 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung nicht zum 15.12.2005 beendet worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 09.10.2006 (Bl. 82 ff. d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen, - insbesondere auch auf die Erklärung der Klägerin, die auf S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 24.02.2006 - 9 Ca 129/06 - festgehalten ist (= Bl. 17 d. A.).

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Dies ergibt sich aus § 17 S. 1 und 2 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG. Die Berufungskammer folgt aufgrund entsprechender Prüfung den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt es nicht, den Sachverhalt anders rechtlich zu bewerten als dies im Urteil vom 12.05.2006 geschehen ist. Bei der in § 1 a) des Arbeitsvertrages von Januar 2005 (zum 15.12.2005) vereinbarten zeitlichen Begrenzung der Dauer des Arbeitsverhältnisses handelt es sich um eine Befristung im Sinne des § 17 S. 1 TzBfG. Das Arbeitsverhältnis sollte mit Ablauf der vereinbarten Zeit (15.12.2005) enden. Die entsprechende Befristung ist in einer beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde enthalten. Für derartige Vertragsurkunden streitet die Vermutung, dass dort die maßgeblichen Willenserklärungen der Vertragspartner vollständig und richtig wiedergegeben werden. Ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB liegt insoweit erkennbar nicht vor. Das tatsächliche Vorbringen der Klägerin rechtfertigt es nicht, den befristeten Vertrag von Januar 2005 und/oder Teile davon als Scheingeschäft im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren.

Enthält hiernach der Arbeitsvertrag von Januar 2005 eine "Befristung" im Sinne des § 17 S. 1 TzBfG, war die Klägerin - zwecks Vermeidung von Rechtsnachteilen - gehalten, eine (etwaige) Rechtsunwirksamkeit dieser Befristung innerhalb der dort normierten gesetzlichen Klagefrist geltend zu machen. Die Klägerin hätte innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages, also innerhalb von drei Wochen nach dem 15.12.2005, Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben müssen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet sei. Vereinbartes Ende des befristeten Arbeitsvertrages war eindeutig der 15.12.2005. Auf diesen Zeitpunkt ist deswegen bei der Berechnung der Klagefrist abzustellen. Auf den Zeitpunkt, zu dem der Klägerin von Beklagtenseite mitgeteilt wurde, dass ihr Vertrag nicht neu abgeschlossen werden würde (= 26.01.2006), kann dagegen angesichts des klaren Gesetzeswortlautes nicht abgestellt werden. Darauf, ob der Beklagte einen Saisonbetrieb führt, kommt es nicht an. Diese Frage wäre (allenfalls) im Rahmen einer rechtzeitig erhobenen Befristungskontrollklage gemäß § 17 S. 1 TzBfG zu prüfen gewesen.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 17 S. 3 TzBfG sind vorliegend nicht erfüllt. Diese Bestimmung setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt wird. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne einer Weiterarbeit nach Ablauf der Vertragszeit hat die Klägerin aber nicht schlüssig behauptet. Allein der Umstand, dass sie am 26.01.2006 ihren (früheren) Arbeitsplatz wieder aufgesucht hat, stellt noch keine Weiterarbeit bzw. keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 17 S. 3 TzBfG dar.

Auch die weitere Argumentation der Klägerin rechtfertigt die von ihr beantragte Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nicht.

III.

Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin tragen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß den §§ 42 Abs. 4 S. 1 und 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Das vorliegende Berufungsurteil ist deswegen mit der Revision nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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