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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: 5 Sa 504/05
Rechtsgebiete: KSchG, ArbGG, BGB, StPO, ZPO


Vorschriften:

KSchG § 1
KSchG § 1 Abs. 1
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1
KSchG § 9
KSchG § 9 Abs. 1 S. 2
KSchG § 9 Abs. 1 S. 3
KSchG § 10
KSchG § 10 Abs. 1
KSchG § 10 Abs. 2 S. 1 - 1. Alternative -
ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG § 72a
BGB § 626
BGB § 626 Abs. 1
StPO § 160 Abs. 2
StPO § 170 Abs. 2
ZPO § 138 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 504/05

Entscheidung vom 20.12.2005

Tenor:

I. Auf die Berufung und den Auflösungsantrag des Beklagten wird das Urteil des ArbG Koblenz vom 16.03.2005 - 1 Ca 2796/04 - teilweise wie folgt abgeändert:

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird durch gerichtliche Entscheidung hiermit zum 30.06.2005 aufgelöst.

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Abfindung im Sinne der §§ 9 und 10 KSchG in Höhe von 40.000,- EUR zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5 zu tragen. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.657,07 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Der beklagte Verein hat ca. 15 Mitglieder. Seine Gemeinnützigkeit ist während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums anerkannt (gewesen). In der Zeit vom 15.11.2000 bis zum 26.03.2002 gehörte der Kläger dem Vorstand des Beklagten an. Zeitweise war der Kläger (auch) Betriebsratsmitglied. Im Anschluss an die Mitgliederversammlung vom 09.10.2003 erstatteten die Parteien Strafanzeigen.

Nach näherer Maßgabe der - in der anwaltlich erstatteten Strafanzeige vom 12.12.2003 (Bl. 71 ff. d. A.) enthaltenen - Angaben des Beklagten haben es die früheren Geschäftsführer des Beklagten F. B. und H. M. in den Jahren 1999 bis 2002 bewirkt, dass verschiedene Arbeitsämter dem Beklagten deutlich überhöhte Zahlungen geleistet haben (- auf S. 8 der Strafanzeige werden diese Überzahlungen mit EUR 736.777,03 beziffert; s. dazu auch die gutachterliche Stellungnahme zur Schadensermittlung der Steuerberatungsgesellschaft mbH Dr. W. u.a. vom 08.12.2003, dort S. 8 = Bl. 89 d. A.). B. und M. hatten es unterlassen, den betroffenen Arbeitsämtern anzuzeigen, dass im genannten Zeitraum bei der Durchführung von Bildungsmaßnahmen der gemäß Leistungsbeschreibung einzuhaltende Personalschlüssel jeweils unterschritten worden war. Die überhöhten Zahlungen der Arbeitsverwaltung führten dazu, dass die Jahresüberschussberechnungen des Beklagten für die Kalenderjahre zu hoch festgelegt wurden. B. und M. hatten nach näherer Maßgabe der mit dem Beklagten getroffenen vertraglichen Regelungen (jeweils) Anspruch auf erfolgsabhängige Tantiemen in Höhe von 10 Prozent der jeweils erwirtschafteten Jahresüberschüsse. Aufgrund der fehlerhaften Jahresabschlüsse wurden den beiden früheren Geschäftsführern des Beklagten - nach den Angaben auf S. 6 der Strafanzeige vom 12.12.2003 (= Bl. 76 d. A.) - folgende Beträge zuviel an Tantiemen bezahlt:

- M.:

für das Jahr 1999 38.071,57 EUR

für das Jahr 2000 81.908,88 EUR

und

- B.:

für das Jahr 1999 38.207,19 EUR

für das Jahr 2000 81.908,88 EUR.

Der dem Beklagten aufgrund des Verhaltens von B. und M. entstandene Nachteil/Schaden wird in der Strafanzeige (dort S. 1 = Bl. 71 d. A.) mit mindestens EUR 279.586,92 beziffert und der eigene Vermögensvorteil von B. und M. mit mindestens EUR 162.702,52 (Strafanzeige S. 2 = Bl. 72 d. A.).

Nach näherer Maßgabe der jeweiligen Kündigungsschreiben vom 29.03.2001 erklärte der Beklagte B. und M. Kündigungen bzw. Änderungskündigungen.

Mit dem jeweiligen Kündigungsschreiben vom 06.03.2002 (s. Bl. 211 bis 214 d. A.) kündigte der Beklagte M. und B. "das Arbeitsverhältnis als Geschäftsführer sowie das Arbeitsverhältnis als Pädagoge aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist" (s. auch Bl. 316 f. d. A. - 4 Ca 1330/01 - [B.]; Bl. 14 f. d. A. - 4 Ca 1010/02 - [M.]). Hilfsweise erfolgten in den genannten Kündigungsschreiben Kündigungen zum 30.06.2002 und zum 31.03.2003.

F. B. und H. M. führten Prozesse gegen den Beklagten

(B.: - 4 Ca 2116/02 - und - 4 Ca 1330/01 -; M.: - 4 Ca 1307/01 - und 4 Ca 1010/02 -).

Das Thema "M./B." wurde in der Vorstandssitzung des Beklagten vom 11.03.2002 behandelt (s. dazu das Sitzungsprotokoll vom 25.03.2002 unter Tagesordnungspunkt 4 = Bl. 117 d. A.). Der Kläger hat dem von ihm verfassten Sitzungsprotokoll seine Stellungnahme vom 25.03.2002 beigefügt (Bl. 118 d. A.: " Anlage zum Abstimmungsverhalten W. A.: Meine Beurteilung der Situation"; dort heißt es u.a.:

" ... es ist rechtlich und moralisch untragbar, einen Vergleich anzustreben; dies wäre Schweigegeld und kann von Außenstehenden auch nur so verstanden werden ... die Sachverhalte müssen offen gelegt werden ... ich bedaure, dass die Vorstandskollegen eine kurzfristige Scheinbefriedigung anstreben, und sich der Gefahr einer späteren, strafrechtlichen Verfolgung (Beihilfe zur Täuschung und evtl. zum Betrug) aussetzen möchten ...").

Am 07.08.2002 schoss der Beklagte mit dem F. B. den aus Bl. 24 d. A. - 4 Ca 2116/02 - ersichtlichen gerichtlichen Vergleich. Nach näherer Maßgabe der im Vergleich getroffenen Regelungen

- endete das Anstellungsverhältnis des Beklagten mit B. zum 31.03.2002,

- erhielt B. eine Abfindung in Höhe von EUR 91.523,00

und

- zahlte der Beklagte dem F. B. eine (Gesamt-)Tantieme in Höhe von 121.045,51 EUR.

Mit der Erfüllung des Vergleichs - 4 Ca 2116/02 - sollte auch der Rechtsstreit - 4 Ca 1330/01 - erledigt sein.

Mit dem H. M. schloss der Beklagte den aus Bl. 81 f. d. A. - 4 Ca 1010/02 - ersichtlichen gerichtlichen Vergleich vom 16.12.2002. Nach näherer Maßgabe der im Vergleich getroffenen Regelungen

- endete das Vertragsverhältnis des Beklagten mit M. mit dem 31.12.2003,

- zahlte der Beklagte M. eine Abfindung in Höhe von 135.000,00 EUR

und

- zahlte der Beklagte M. Tantiemen in Höhe von 81.908,88 EUR (für das Jahr 2000) und in Höhe von 29.352,47 EUR (für das Jahr 2001).

Mit der Erfüllung des Vergleichs - 4 Ca 1010/02 - sollte auch das Verfahren - 4 Ca 1307/01 - erledigt sein.

Der Beklagte hat Protokolle über diverse Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen zur Gerichtsakte gereicht, in denen das Thema "M./B." als Tagesordnungspunkt behandelt wird. Das zeitlich letzte Protokoll vor den eben erwähnten Vergleichsabschlüssen vom 07.08.2002 - 4 Ca 2116/02 - (B.) und vom 16.12.2002 - 4 Ca 1010/02 - (M.) ist insoweit das Protokoll der Vorstandssitzung vom 12.04.2002 (Anlage B 17 = Bl. 116 d. A.).

Ungefähr im Frühjahr 2003 erwarb der Beklagte eine Immobilie in C-Stadt, C-Straße. Zu diesem Immobilienkauf heißt es unter Ziffer 10. - Sonstiges - des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 09.10.2003 (Protokoll gefertigt unter dem 15.10.2003; s. Anlage BK 6 = Bl. 317 d. A.):

" ...

- Immobilienkauf war im Haushaltsplan 2003 nicht vorgesehen.

- Die Immobilie wurde gekauft da eine Versteigerung stattfand und dadurch die getätigten Umbaukosten durch das Ende des Mietverhältnisses gefährdet waren. Die Immobilien unter ihrem Verkaufswert erworben werden konnte.

- Die Einsparungen an Miete einer sehr guten Kapitalverzinsung entsprach.

- Den Vorstand dem Verkauf nach einer gründlichen wirtschaftlichen Betrachtung zustimmte".

Immobilienfragen werden (weiter) behandelt

- im Protokoll der Vorstandssitzung vom 07.09.2001/12.09.2001, dort unter Punkt 4 (Bl. 112 f. d. A.), und

- im Protokoll der Vorstandssitzung vom 19.09./26.09.2001 (dort Punkt 5 = Bl. 115 d. A.).

In der - zu Informationszwecken beigezogenen - Strafakte (- 2020 Js 32007/04 - dort Bl. 52 d. A.) befindet sich bzgl. des Immobilienkaufs des Beklagten in C-Stadt die Kopie einer mit handschriftlichen Vermerken bzw. Unterschriften versehenen "Investitionsrechnung Immobilienkauf"- "... i.O. 70.000,- EUR ... 24.02.2003 ...").

Am 11.07.2003 fand eine Mitgliederversammlung des Beklagten statt. Die damaligen Redebeiträge des Klägers - insbesondere zu Ziffer 3. - Bericht des Geschäftsführers - sind insoweit im Protokoll vom 20.07.2003 (vom Kläger gefertigt) festgehalten (s. dazu Anlage B 24 = Bl. 133 ff. d. A.).

Über die Mitgliederversammlung des Beklagten vom 09.10.2003 verhält sich das Protokoll vom 15.10.2003 (Anlage B 23 = Bl. 124 ff. d. A.).

Mit den Schreiben vom 01.10.2003 und vom 09.10.2003 (Bl. 6 ff. d .A. - 1 Ca 4256/03 -) erteilte der Beklagte dem Kläger Abmahnungen (s. auch Bl. 311 und 313 d. A.). Deswegen und wegen des ihm am 30.09.2003 zugegangenen Schreibens vom 30.09.2003 des Beklagten, das für den Kläger Dienstplanänderungen für die Zeit ab dem 01.10.2003 vorsah, erklärte der Kläger am 13.10.2003 die Klage - 1 Ca 4256/03 - zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts. Am 16.10.2003 erstattete der Kläger bei der Kriminalinspektion Neuwied die aus Bl. 48 ff. d. A. ersichtliche Strafanzeige gegen den F. B. und den H. M.. In dieser Strafanzeige vom 16.10.2003 äußerte sich der Kläger auch über den Vorstandsvorsitzenden und Geschäftsführer der Beklagten, den C. B.mann. Mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 06.05.2004 (Bl. 57 d. A.) wurde das Ermittlungsverfahren - 2020 Js 32007/04 - Staatsanwaltschaft Koblenz gegen den C. B.mann eingeleitet. Im Anschluss an die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11.06.2004 (Bl. 58 d. A.) äußerte sich der Kläger bei seiner Vernehmung vor der Kriminalinspektion Neuwied am 22.06.2004 dahingehend, dass er es für besser halte, die "Fragen in Ruhe zu beantworten"; der Kläger kündigte eine schriftliche Einlassung an. Diese Einlassung erfolgte dann mit dem Schreiben vom 23.06.2004 gegenüber der Kriminalinspektion Neuwied (Bl. 15 d. Strafakte - 2020 Js 32007/04 - = Kopie Bl. 61 d. A.). Die Kriminalinspektion Bad Kreuznach lud den C. B.mann (folgend: Vorstandsvorsitzenden) für den 05.08.2004 zur Beschuldigtenvernehmung. Der Vorstandsvorsitzende teilte mit dem Schreiben vom 04.08.2004 mit, dass er bereit sei, über die Anwaltskanzlei W. Angaben zur Sache zu machen. Die Anwaltskanzlei W. bat mit Schreiben vom 03.08.2004 um Akteneinsicht. Nach erfolgter Akteneinsicht wandte sich die Anwaltskanzlei W. - wie aus dem Schreiben vom 15.09.2004 (Bl. 62 d. A.) ersichtlich - an den Vorstandsvorsitzenden. Mit vier gleichlautenden Schreiben vom 30.09.2004, die dem Kläger ab dem 04.10.2004 zugegangen sind, kündigte der Beklagte dem Kläger "fristlos mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, hilfsweise fristgemäß zum nächstmöglichen Termin".

Am 27.02.2005 verfügte die StA Koblenz die Einstellung des Verfahrens gegen den C. B.mann ("gemäß § 170 Abs. 2 StPO", s. Bl. 199 der Strafakte). Die Einstellung wurde dem Kläger mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27.02.2005 und den Verteidigern des C. B.mann mit dem Schreiben der StA vom 15.04.2005 mitgeteilt (s. Bl. 200 ff. d. Strafakte).

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 16.03.2005 - 1 Ca 2796/04 - (dort S. 3 ff. = Bl. 154 ff. d. A.). Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 30.09.2004 nicht aufgelöst worden ist. In den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts heißt es u.a., dass ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 BGB nicht bestehe und dass die ordentliche Kündigung mangels sozialer Rechtfertigung rechtsunwirksam sei, § 1 Abs. 1 KSchG.

Gegen das ihm am 24.05.2005 zugestellte Urteil vom 16.03.2005 - 1 Ca 2796/04 - hat der Beklagte am 23.06.2005 Berufung eingelegt und diese am 21.07.2005 mit dem Schriftsatz vom 21.07.2005 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 21.07.2005 (Bl. 193 ff. d. A.) verwiesen.

Der Beklagte behauptet dort insbesondere, dass der Kläger die Vorwürfe gegen B.mann nicht nur leichtfertig sondern wider besseres Wissen erhoben habe. Das Arbeitsgericht lasse völlig außer Acht, dass der Kläger durch seine Stellung bei der Beklagten über sämtliche Abläufe und Vorgänge bestens informiert gewesen sei. Der Kläger habe in der Strafanzeige und in seiner schriftlichen Zeugenaussage sowie durch das Vorenthalten von entscheidenden Informationen bei der Staatsanwaltschaft den Eindruck erweckt, B.mann sei in die betrügerischen Machenschaften der ehemaligen Geschäftsführer verwickelt gewesen bzw. "stecke" mit diesen "unter einer Decke". Soweit es um die Kenntnisse des Klägers geht, verweist der Beklagte u.a. auf die Vorstandssitzungen (bzw. die entsprechenden Protokolle) vom 19.09.2001, vom 23.01.2002 und vom 24.07.2001. Der Beklagte behauptet, dass der Kläger in seiner Strafanzeige und in der schriftlichen Zeugenaussage absichtlich nicht erwähnt habe, dass die Abfindungen nach ausführlicher Diskussion mit dem Vorstand und dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten bezahlt worden sei(en).

Wenn der Kläger in seiner Zeugenaussage schreibe, ihm sei klar gewesen, dass B.mann von den Unrechtmäßigkeiten der Einnahmen gewusst habe, sei dem entgegenzuhalten, dass (dann) auch dem Kläger aufgrund der "unerklärlichen kaufmännischen Gewinne" hätte klar sein müssen, dass die Geschäfte nicht "im Rahmen der Gesetze liefen". B.mann habe über dieselben Informationen verfügt wie der Kläger als Vereinsmitglied, Vorstandsmitglied und - zeitweise zudem - Betriebsratsmitglied. Geheimniskrämerei habe B.mann nicht betrieben. Falsch sei die Behauptung des Klägers in der schriftlichen Aussage vom 23.06.2004, dass er nicht wisse, wie weit die geschäftlichen Vollmachten der Geschäftsführer gegangen seien. Der Kläger sei über den Vertrag mit den Geschäftsführern und deren Befugnisse informiert gewesen. Der Beklagte verweist auf das Protokoll über die Vorstandssitzung vom 07.09.2001. Ohne Substanz habe der Kläger behauptet, dass das eigenmächtige Handeln verschärft zur Zahlungsunfähigkeit geführt habe. Soweit der Kläger den Kauf einer Immobilie schildere, sei dieser Kauf vom Vorstand gemeinsam beschlossen worden. Der Beklagte verweist auf die Protokolle der Vorstandssitzungen vom 19.09.2001 und vom 07.09.2001. Der Kläger habe - so behauptet der Beklagte - die Umstände des Immobilienkaufs in der Strafanzeige absichtlich und wider besseres Wissen falsch dargestellt. Da der Kläger - insoweit unstreitig - die schriftliche Aussage (vom 23.06.2004) zu Hause verfasst habe, sei es auszuschließen, dass der Kläger lediglich versehentlich falsche Angaben gemacht habe. Der Beklagte macht geltend, dass das Verhalten des Klägers nicht mehr durch das rechtlich Zulässige, insbesondere auch nicht durch die allgemeine Zeugenpflicht, gerechtfertigt bzw. gedeckt sei. Nach Ansicht des Beklagten bestand die Motivation des Klägers darin, sich an B.mann zu rächen und diesen zu schädigen. Eine anderweitige plausible Erklärung für den langen Zeitraum zwischen der Vorstandssitzung im Februar 2002 und der Strafanzeige des Klägers sei nicht ersichtlich.

Die ergänzende Stellungnahme des Klägers vom 25.03.2002 (zum Protokoll der Vorstandssitzung vom 11.03.2002) stelle keinen Klärungsversuch im Sinne der Inanspruchnahme einer innerbetrieblichen Klärungsmöglichkeit dar. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit dieses Schreiben zur Klärung der Vorwürfe, die der Kläger hinsichtlich B.mann geäußert habe, beigetragen haben sollte. Ergänzend äußert sich der Beklagte in den Schriftsätzen vom 05.10.2005 (Bl. 275 ff. d. A.) und vom 07.12.2005 (Bl. 303 ff. d. A.), worauf ebenfalls verwiesen wird.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.03.2005 - 1 Ca 2796/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt weiter,

das Arbeitsverhältnis unter Ausurteilung einer Abfindung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufzulösen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung und den Auflösungsantrag des Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 18.08.2005 (Bl. 244 ff. d. A.), auf deren Inhalt verwiesen wird. Dort heißt es u.a.:

Soweit der Beklagte auf Vorstandsprotokolle aus dem Jahre 2001 verweise, wonach Vergleichsverhandlungen mit den vormaligen Geschäftsführern B. und M. (fort-)geführt werden sollten, so seien diese Beschlüsse auf der Grundlage der seinerzeitigen Informationen und Erkenntnisse zustande gekommen. Nachdem die Machenschaften von B. und M. hätten weiter aufgeklärt werden können und der Umfang der Schädigungshandlungen erkennbar gewesen sei, habe er, der Kläger, sich massiv gegen eine solche Vergleichsregelung gewandt und eine lückenlose Aufdeckung der Vorgänge, insbesondere auch gegenüber den betroffenen Arbeitsämtern gefordert. Der Kläger verweist auf sein Schreiben vom 25.03.2002. Er habe also zunächst alles in seiner Macht stehende getan, den Vorstand von einem Vorgehen gegenüber der vormaligen Geschäftsführung zu überzeugen und die Zahlung eines sechsstelligen Vergleichsbetrages zu verhindern. Die Untätigkeit des Vorstandes, namentlich des Vorstandsvorsitzenden B.mann, habe bei dem Kläger einen Anfangsverdacht der Involvierung aufkommen lassen. (Allerdings) habe der Kläger dabei zu keiner Zeit behauptet, B.mann stecke mit den vormaligen Geschäftsführern "unter einer Decke". Er habe auch keinen dahingehenden Eindruck erweckt. Es habe keine Veranlassung zu Abfindungsleistungen (an B. und M.) - jedenfalls in der Höhe von 91.523,- EUR und 135.000,- EUR - bestanden, - vielmehr hätten Regressforderungen geltend gemacht werden müssen. Der Kläger meint, dass ihm gegenüber jedenfalls nicht der Vorwurf einer leichtfertigen Anzeigenerstattung erhoben werden könne. B.mann habe spätestens schon zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers Kenntnis von den Täuschungen der Arbeitsämter durch B. und M. und von den hierdurch zu unrecht erlangten Geldern gehabt. Hinsichtlich des Immobilienerwerbs in C-Stadt habe er, der Kläger, lediglich - wiederum wahrheitsgemäß - darauf aufmerksam gemacht, dass der Kauf dieser Immobilie nicht im Haushalt eingestellt gewesen sei und dass die Investition seines Erachtens der Satzung nicht entsprochen habe. Schließlich handele es sich bei dem Beklagten um eine gemeinnützige Einrichtung. Der Kläger sei an diesem Immobilienkauf in keiner Weise beteiligt gewesen. Ergänzend äußert sich der Kläger in den beiden Schriftsätzen vom 22.11.2005 (Bl. 298 ff. d. A. und Bl. 302 d. A.), worauf verwiesen wird.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich nur mit dem Auflösungsantrag als begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

II.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 30.09.2004 weder außerordentlich-fristlos noch ordentlich-fristgerecht aufgelöst worden ist.

1.

Die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB und des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG sind vorliegend nicht erfüllt. Allerdings liegt ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund insbesondere dann vor, wenn der Arbeitnehmer rechtswidrig und schuldhaft seine vertraglichen Pflichten erheblich verletzt. (Auch) im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB ist es anerkanntes Recht, dass eine Anzeige des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber - oder ein ähnliches Verhalten des Arbeitnehmers - eine Tatsache bzw. ein "Umstand" im Sinne des Gesetzes sein kann, die bzw. der unter Berücksichtigung des Einzelfalles und bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile kündigungsrechtlich von Bedeutung sein kann.

Dies gilt (jeweils) insbesondere dann, wenn es um eine Strafanzeige geht, die auf wissentlich unwahren oder leichtfertig falschen Angaben des Arbeitnehmers beruht. Freilich sind weitere Sachverhalte denkbar, in denen der Arbeitnehmer durch eine Anzeigenerstattung erheblich seine vertraglichen Pflichten verletzt.

Die diesbezüglich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (- BVerfG vom 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00 -; BAG vom 03.07.2003 - 2 AZR 235/02 -) sind vorliegend entsprechend anwendbar. Zwar hat der Kläger nicht ausdrücklich bzw. in erster Linie die Strafanzeige vom 16.10.2003 gegen den C. B.mann erstattet. Diese Strafanzeige richtete sich vielmehr gegen die beiden früheren Geschäftsführer des Beklagten Berg und M.. Die Angaben in dieser Strafanzeige, insbesondere die ab Seite 6 - unten - ff., waren jedoch so beschaffen, dass die Staatsanwaltschaft (auch) ein Ermittlungsverfahren gegen B.mann einleitete.

2.

a) Das tatsächliche Vorbringen des Beklagten rechtfertigt nicht die Feststellung, der Kläger habe in der Strafanzeige vom 16.10.2003 und in der schriftlichen Stellungnahme vom 23.06.2004 wissentlich falsche Angaben gemacht. Konkret bezeichnete Straftaten hat der Kläger B.mann dort jeweils nicht vorgeworfen. Es lässt sich aber (auch) nicht feststellen, dass der Kläger jeweils (sicher) gewusst hätte, dass die von ihm vorgebrachten Tatsachen als solche unwahr gewesen sind.

Die von dem Beklagten erstinstanzlich und im Berufungsverfahren vorgetragenen Umstände lassen nicht den Schluss darauf zu, dass der Kläger sich darüber im Klaren war, dass seine Angaben unrichtig gewesen sind. Dies gilt insbesondere auch für die am 23.06.2004 erfolgte Beantwortung der Frage der Staatsanwaltschaft vom 11.06.2004 ("Gibt es sichere Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte bereits bei Erstellung der unrichtigen Kostenaufstellungen bzw. Leistungsabrechnungen Kenntnis über die daraus resultierenden ungerechtfertigten Leistungen hatte....?"):

"Für mich ist klar, dass H. B.mann von der Unrechtmäßigkeit der Einnahmen wusste: ...".

Die vom Kläger in diesem Zusammenhang genannten Gründe für die von ihm angenommene Kenntnis von Berg (vertragliche Zusicherung der Gewinnbeteiligung; kaufmännisch unerklärliche Gewinnexplosion; Zuständigkeit bzw. Verhalten B.manns hinsichtlich der Bilanzen) machen deutlich, dass der Kläger letztlich eben vermutete, dass seine Beschuldigung (- "B.mann wusste von der Unrechtmäßigkeit" -) wahr sein könnte. Aus ihnen ergibt sich keineswegs, dass der Kläger sicher wusste, dass seine Beschuldigung unwahr gewesen ist. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang Bedacht darauf zu nehmen, dass die Angabe zu Ziffer 1) in der Stellungnahme vom 23.06.2004 erst auf die Bitte der Staatsanwaltschaft vom 11.06.2004 um ergänzende Vernehmung zu Stande gekommen ist. Ähnlich wie der Kläger mit der Erstattung der Strafanzeige vom 16.10.2003 eine von Verfassungs wegen geforderte und von der Rechtsordnung erlaubte und gebilligte Möglichkeit der Rechtsverfolgung wahrgenommen hatte, musste der Kläger nunmehr als Staatsbürger seiner Zeugenpflicht nachkommen. Als allgemeine Staatsbürgerpflicht besteht die Zeugenpflicht im Interesse der Allgemeinheit, - die Zeugenpflicht soll schließlich eine funktionsfähige Strafrechtspflege gewährleisten. Mit der Beantwortung des Fragenkatalogs der Staatsanwaltschaft vom 11.06.2004 in der Stellungnahme vom 23.06.2004 hat der Kläger eine von der Rechtsordnung aufgestellte Pflicht erfüllen wollen. Auf eine derartige Mithilfe eines Zeugen kann der Rechtsstaat bei der Aufklärung von Straftaten bzw. bei der Strafverfolgung nicht verzichten.

Auch bezüglich der weiteren Angaben - soweit diese überhaupt geeignet gewesen sind, B.mann zu belasten, - rechtfertigt das tatsächliche Vorbringen des Beklagten nicht die Feststellung, dass der Kläger sicher deren Unwahrheit kannte. Dies gilt insbesondere auch für die Angaben, die sich auf den Erwerb der Andermacher Immobilie beziehen.

b) Das tatsächliche Vorbringen des Beklagten rechtfertigt weiter nicht die Feststellung, der Kläger habe leichtfertig falsche Angaben gemacht. Der Vorwurf eines leichtfertigen oder sogar leichtsinnigen Verhaltens kann dem Kläger jedenfalls dann nicht gemacht werden, wenn man sein Verhalten - wie geboten - im Lichte der Verfassung betrachtet. Mit der Erstattung einer Strafanzeige und mit entsprechenden Angaben in einem Strafverfahren nimmt der gutgläubige Anzeigenerstatter und Zeuge von der Rechtsordnung eingeräumte Grundrechte wahr. Dem Kläger steht hier nicht nur Art. 2 Abs. 1 GG (i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG) zur Seite, - sondern auch der zusätzliche Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG. Im Hinblick darauf steht der Annahme einer etwaigen Leichtfertigkeit des Klägers die Eigenart des Geschehens entgegen, das schließlich ja auch den Beklagten selbst dazu bewogen hat, Strafanzeige gegen Berg und M. zu erstatten. Immerhin hat die (damalige) Bundesanstalt für Arbeit an einen relativ kleinen gemeinnützigen Verein, wie den Beklagten, eine Überzahlung in Höhe von unstreitig 736.777,03 EUR geleistet. Von daher ist es nicht leichfertig, den Sachverhalt in strafrechtlicher Hinsicht umfassend - auch soweit es um eine Verantwortung der jeweiligen Vorstandsmitglieder einschließlich des Vorstandsvorsitzenden geht - durch die dazu berufene Strafermittlungsbehörde aufklären zu lassen. Schließlich ist auf § 160 Abs. 2 StPO zu verweisen, wonach in unserem Rechtsstaat die Staatsanwaltschaft nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln hat. Die Staatsanwaltschaft hat "als Wächter des Gesetzes ebenso sehr dem Schutz des Beschuldigten zu dienen, wie sie zu seiner Überführung beitragen soll" (vgl. dazu - wenn auch in anderem Zusammenhang - BGH vom 08.03.1956 - III ZR 113/54 -).

Hiernach ist der Tatbestand einer wissentlich falschen oder leichtfertigen Anzeige des Klägers zu verneinen.

3. Der Kläger hat aber auch nicht aus anderen Gründen seine vertraglichen Pflichten in einem kündigungsrechtlich relevanten Ausmaß verletzt.

a) Freilich ist dem Arbeitsvertrag auch die vertragliche Rücksichtnahmepflicht immanent (§§ 241 Abs. 2 und 242 BGB). Diese gebietet es dem Arbeitnehmer, auf die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen und sie im zumutbaren Umfang zu wahren. Soweit in diesem Zusammenhang beiderseitige Grundrechte der Vertragsparteien kollidieren, sind diese in ihrer Wechselwirkung zu sehen und so zu begrenzen, dass die bei der Ausformung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht geschützten Rechtspositionen für alle Beteiligten im Sinne einer "praktischen Konkordanz" möglichst weitgehend wirksam werden.

In Fällen der vorliegenden Art ist deswegen auch auf die verfassungsrechtlich geschützte Unternehmerfreitheit des Arbeitgebers Bedacht zu nehmen. Ein Arbeitgeber, der - wie der Beklagte - von Aufträgen bzw. Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. der Bundesagentur für Arbeit abhängig ist, kann durch die Einleitung eines Strafverfahrens gegen seinen Vorstandsvorsitzenden (- und seine früheren Geschäftsführer -), insbesondere dann, wenn damit eine negative öffentliche Publizität verbunden ist, durchaus in seiner Existenzgrundlage gefährdet werden. Den - an sich plausibel klingenden - Einwand, das Interesse des Arbeitgebers, Gesetzesverstöße, die er oder seine Hilfspersonen begehen oder begangen haben, zu verheimlichen, werde durch die Verfassung nicht geschützt (vgl. Colneric AiB 1987, 260), lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht uneingeschränkt gelten.

b) Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht ist das Verhalten des Klägers möglicherweise deswegen an sich geeignet, die außerordentliche Kündigung und/oder die ordentliche Kündigung zu rechtfertigen, weil sich seine - durch die Stellungnahme vom 23.06.2004 ergänzte Strafanzeige vom 16.10.2003 und die darin enthaltenen, den C. B.mann belastenden Angaben (möglicherweise) als eine unverhältnismäßige Reaktion auf das Verhalten des Beklagten bzw. des C. B.mann darstellen. Als Indizien für eine unverhältnismäßige Reaktion des anzeigenden Arbeitnehmers können - nach höchstrichterlicher Rechtsprechung - sowohl die (Nicht-)Berechtigung der Anzeige als auch die Motivation des Anzeigenden oder ein fehlender innerbetrieblicher Hinweis auf die angezeigten Missstände sprechen. Dabei verdienen die Gründe, die den Arbeitnehmer dazu bewogen haben, die Anzeige zu erstatten, besondere Bedeutung. (Auch) diesbezüglich folgt die Berufungskammer - wie auch im Übrigen ergänzend - den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit ausdrücklich bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Zwar erfolgte die Anzeige vom 16.10.2003 in einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit den - vom Kläger als nachteilig empfundenen - Schreiben des Beklagten vom 01.10.2003, 09.10.2003 und 30.09.2003 (Abmahnungen; Dienstplanänderungen).

Auch hatte die Mitgliederversammlung vom 09.10.2003 (wohl) nicht den vom Kläger gewünschten Verlauf genommen. Zudem war damals besprochen worden, nunmehr (doch noch) gegen Berg und M. vorzugehen. Gleichwohl stellen sich die den C. B.mann belastenden Angaben des Klägers nicht als unverhältnismäßige oder gar rechtsmissbräuchliche Reaktion dar. Berücksichtigt man, dass die Schutzbereiche der Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG berührt sind, kann dem Kläger - soweit es um seine Motivation geht - nicht unterstellt werden, die Angaben vom 16.10.2004 und vom 23.06.2004 ausschließlich deswegen gemacht zu haben, um den C. B.mann zu schädigen bzw. um diesen "fertig zu machen". Das tatsächliche Vorbringen des Beklagten rechtfertigt es nicht festzustellen, dass Rachsucht und/oder Schädigungsabsicht den Kläger ausschlaggebend oder gar ausschließlich dazu bewogen haben, die den C. B.mann belastenden Angaben zu machen. Dem Kläger ging es damals jedenfalls auch um die Offenlegung bzw. Aufklärung von Sachverhalten. Dieses Motiv des Klägers ist unter den gegebenen Umständen verständlich. Dieses Motiv klingt bereits in der Stellungnahme des Klägers vom 25.03.2002 an. Es ist nicht ersichtlich, dass die dort vom Kläger angeführten Gesichtspunkte bei seinen Angaben vom 16.10.2003 und vom 23.06.2004 keine Rolle mehr gespielt hätten. Immerhin war der Kläger nicht nur Vereinsmitglied sondern in der Zeit vom 15.11.2002 bis zum 25.03.2002 auch Vorstandsmitglied des Beklagten. Aus diesem Grunde und im Hinblick auf die vereinsrechtliche Haftungsproblematik hätte alleine das daraus resultierende Aufklärungsinteresse auch einen anderen Arbeitnehmer bzw. ein anderes Vereins- und (früheres) Vorstandsmitglied in der Situation des Klägers dazu bewegen können, Anzeige zu erstatten. Ein verständiger Arbeitnehmer in der Situation des Klägers durfte auch ernsthaft in Erwägung ziehen, dass die Strafanzeige berechtigt war. So wie die Parteien den Sachverhalt bezüglich des Verhaltens von Berg und M. - insoweit sogar übereinstimmend - vorgetragen haben, war jedenfalls die Strafanzeige gegen Berg und M. berechtigt. Soweit die im Zusammenhang damit vom Kläger zugleich erhobenen Vorwürfe gegen B.mann letztlich nicht ausgereicht haben, um Anklage gegen B.mann zu erheben, wiegt dieser Umstand - auch mit Rücksicht auf die im Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27.02.2005 genannten Einstellungsgründe - nicht so schwer, dass unter dem Aspekt "Berechtigung oder Nichtberechtigung der Anzeige" eine unverhältnismäßige oder gar rechtsmissbräuchliche Reaktion des Klägers festzustellen wäre. Schließlich mangelt es auch nicht an einem vorherigen "innerbetrieblichen Hinweis auf die angezeigten Missstände". Insoweit ist auf das Abstimmungsverhalten des Klägers in der Vorstandssitzung vom 11.03.2002, - das er mit der Stellungnahme vom 25.03.2002 deutlich erläutert hat -, zu verweisen und auf die Mitgliederversammlung vom 09.10.2003. Dort wurde auf Anregung des Klägers unter dem Tagesordnungspunkt 10. - Sonstiges - auch das Thema "Immobilienkauf" diskutiert.

4. Soweit man in dem Verhalten des Klägers gleichwohl einen Grund sieht, der an sich geeignet wäre, die außerordentliche Kündigung oder zumindest die ordentliche Kündigung zu rechtfertigen, führt jedenfalls die gemäß § 626 Abs. 1 BGB und gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 KSchG vorgenommene Interessenabwägung

- zum einen zum Verneinen einer Unzumutbarkeit im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB und

- zum anderen zu der Feststellung, dass die einseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses (aufgrund Arbeitgeberkündigung) in Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien (und des Betriebes) nicht billigenswert und angemessen i. S. d. § 1 KSchG erscheint.

Für das Beendigungsinteresse des Beklagten spricht insbesondere dessen rechtlich geschütztes Interesse, nur mit solchen Arbeitnehmern zusammen zu arbeiten, zu denen er bzw. sein Vorstandsvorsitzender uneingeschränktes Vertrauen hat. Die verfassungsrechtlich geschützte Unternehmerfreiheit des Arbeitgebers dürfte sich wohl auch auf dieses Interesse beziehen. Dieses Interesse reicht jedoch letztlich nicht aus, um dem Beendigungsinteresse des Beklagten Vorrang einzuräumen. Hier sind Umstände gegeben, die eine soziale Schutzbedürftigkeit des Klägers begründen. Mit Rücksicht auf die langjährig - nämlich seit dem 01.04.1989 - bestehende Betriebszugehörigkeit und die schweren (finanziellen) Folgen des Verlustes des Arbeitsplatzes und der Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle im Zusammenhang mit dem Alter des am 28.07.1948 geborenen Klägers erscheint die Kündigung nicht mehr billigenswert und angemessen im Sinne des einschlägigen Prüfungsmaßstabes der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Damit ist das Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung noch durch die ordentliche Kündigung aufgelöst worden.

III.

Das Arbeitsverhältnis ist unter Ausurteilung einer Abfindung durch gerichtliche Entscheidung zum Zeitpunkt des Ablaufs der ordentlichen Kündigungsfrist aufzulösen. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG. Die Auslegung des insoweit von dem Beklagten gestellten Antrages ergibt, dass der Beklagte den Auflösungsantrag in Bezug auf die ordentliche Kündigung vom 29.09.1999 stellt. Es liegt ein rechtzeitiger Antrag vor. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 KSchG kann (auch) der Arbeitgeber den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

1.

Es liegen Gründe vor, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten und dem Kläger nicht erwarten lassen. Die entsprechenden Gründe, auf die sich der Beklagte (auch) berufen hat, ergeben sich aus dem unstreitigen Tatbestand und aus dem vom Beklagten vorgetragenen Sachverhalt, soweit dieser unstreitig ist bzw. gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist.

Die Berufungskammer folgt der Ansicht, die besagt, dass an die Begründung des Auflösungsantrages des Arbeitgebers im Interesse eines wirksamen Bestandsschutzes strenge Anforderungen gestellt werden müssen. Allerdings ist es anerkanntes Recht, dass der Arbeitgeber - nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung - die Auflösung des Arbeitsverhältnisses u.U. auch aus Gründen verlangen kann, die die Kündigung nicht rechtfertigen. Die Auflösungsgründe des Arbeitgebers sind eben nicht an einem im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB und des § 1 KSchG strengeren Maßstab, - sondern an einem anderen Maßstab, nämlich dem des § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG, zu messen. Als Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen, kommen nur Umstände in Betracht, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, die Wertung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers, seiner Leistungen oder seiner Eignung für die ihm gestellten Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. Freilich ist ein Verschulden des Arbeitnehmers dabei jeweils nicht erforderlich.

2.

Die auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 20.12.2005 abstellende Gesamtwürdigung der Tatsachen führt zu der Feststellung hinreichender Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit der Parteien ausschließen. Diese Gründe betreffen das persönliche Verhältnis der Parteien bzw. das Verhältnis des Vorstandsvorsitzenden und Geschäftsführers des Beklagten zum Kläger. Eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG setzt das Vorhandensein einer entsprechenden Vertrauensgrundlage voraus. Diese Vertrauensgrundlage besteht vorliegend nicht mehr. Sie ist aufgrund des Verhaltens des Klägers objektiv entfallen. Dem Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, den Auflösungsgrund treuwidrig herbeigeführt zu haben. Das Verhalten des Klägers hat zwar nicht ausgereicht, die Kündigung vom 29.09.2004 als außerordentliche oder ordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Aus dem Vortrag des Beklagten ergeben sich jedoch weitere Tatsachen, die die Wertung rechtfertigen, eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit sei nicht zu erwarten. Der Kündigungssachverhalt ist, obwohl er die Kündigungen nicht rechtfertigte, so beschaffen, dass er eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit nicht erwarten lässt. Der Kläger hat sich am 16.10.2003 derart nachteilig über den Vorstandsvorsitzenden B.mann geäußert, dass gegen diesen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Diese nachteiligen Äußerungen hat der Kläger in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23.06.2004 nicht abgeschwächt, sondern eher noch verstärkt. Das Ermittlungsverfahren gegen B.mann endete erst am 27.02.2005 mit der auf § 170 Abs. 2 StPO gestützten Einstellung des Verfahrens. Die insoweit erfolglos gebliebene Strafanzeige des Klägers hat die notwendige Vertrauensgrundlage jedenfalls deswegen zerstört, weil sich der Kläger auch im Übrigen in Bezug auf die Person des Vorstandsvorsitzenden einiger Formulierungen bedient hat, die der Annahme, die Zusammenarbeit der Arbeitsvertragsparteien gestalte sich künftig den Betriebszwecken dienlich, entgegenstehen. So wirft der Kläger dem Vorstandsvorsitzenden abwertend vor, sich "unter Mithilfe seiner zwei Beisitzer ... (selbst) hat wählen lassen". Ohne dass ersichtlich ist, dass dies mit dem eigentlichen Anliegen des Klägers (an Sachverhaltsaufklärung) zu tun haben könnte, erwähnt der Kläger weiter, dass der Vorstandsvorsitzende außerdem eine private Firma geleitet habe, die "inzwischen in Konkurs gegangen sei". Ohne die entsprechende Kenntnis des Vorstandsvorsitzenden nachweisen zu können, äußert der Kläger in der Strafanzeige und in seiner ergänzenden Stellungnahme die Vermutung bzw. sogar den Verdacht, der Vorstandsvorsitzende habe "... von der ... (betrügerisch erlangten) Förderung ... die ganze Zeit gewusst". Schließlich stellt der Kläger - in seinem Schriftsatz vom 02.03.2005 (dort S. 3 - Mitte - = Bl. 144 d. A.) - den Vorstandsvorsitzenden als eine Person dar, die "zumindest gelegentlich eine Waffe" mitführe, - ohne dass auch insoweit ersichtlich ist, was dies mit einem berechtigten Anliegen des Klägers zu tun haben könnte. Soweit sich der Kläger auf verfassungsrechtliche Positionen (Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 GG) berufen kann, führt dies, - da für den Beklagten gleichermaßen die verfassungsrechtlich geschützte Unternehmerfreiheit zu beachten ist -, nicht zur Erfolglosigkeit des Auflösungsantrages.

Das eben dargestellte Verhalten des Klägers, - auf das sich der Beklagte zumindest (auch) konkludent zur Begründung seines Auflösungsantrages berufen hat -, führt zur Verneinung der für eine gedeihliche Zusammenarbeit notwendigen Vertrauensgrundlage und damit zur Bejahung des Auflösungsgrundes des § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG.

3.

Unter den gegebenen Umständen ist es angemessen, als Abfindung den im Tenor dieses Berufungsurteils titulierten Betrag festzusetzen. Hierbei hat die Berufungskammer auf die für die Festsetzung relevanten Bemessungsfaktoren - soweit sie von den Parteien vorgetragen worden sind - abgestellt, - insbesondere auf die seit dem 01.04.1989 bestehende Betriebszugehörigkeit und auf das Alter des am 28.07.1948 geborenen Klägers. Bedacht genommen wurde auch darauf, dass hier der Höchstbetrag des § 10 Abs. 1 KSchG gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 - 1. Alternative - KSchG überschritten werden durfte. Alles in allem erscheint der Betrag von 40.000,- EUR einerseits erforderlich andererseits aber auch als durchaus ausreichend, um den Kläger angemessen für den Verlust des Arbeitsplatzes zu entschädigen. Im Hinblick auf die weiter zu berücksichtigenden Umstände rechtfertigt es (auch) der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht, die Abfindung auf einen niedrigeren Betrag festzusetzen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Frage der Wirksamkeit bzw. der Sozialwidrigkeit der Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB und des § 1 KSchG eindeutig den Schwerpunkt des Rechtsstreites bildete und dass der Kläger insoweit - erstinstanzlich sogar uneingeschränkt - obsiegt hat. Unter den hier gegebenen Umständen sind die Kosten deswegen - wie geschehen - zu quoteln. Der Streitwert wurde gemäß den §§ 42 Abs. 4 S. 1 und 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

Das vorliegende Berufungsurteil ist deswegen derzeit mit der Revision nicht anfechtbar. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann unter den Voraussetzungen des § 72a ArbGG und nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift selbständig durch Beschwerde, die beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuss-Platz 1, 99084 Erfurt, einzulegen ist, angefochten werden. Darauf werden die Parteien hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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