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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.10.2006
Aktenzeichen: 5 Sa 505/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, KSchG


Vorschriften:

ZPO § 139
ZPO § 256
ZPO § 894 Abs. 1
BGB § 133
BGB § 162
BGB § 242
BGB § 613a
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1
KSchG § 4 Satz 1
KSchG § 7 Halbsatz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 505/06

Entscheidung vom 24.10.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 15.02.2006 - 2 Ca 1685/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.500,-- € festgesetzt.

Tatbestand:

Die S. GmbH (- frühere Arbeitgeberin des Klägers -) war im Handelsregister des AG B-Stadt unter der Nummer HRB x eingetragen. Als Gegenstand des Unternehmens wird dort genannt: "Malerbetrieb einschließlich aller dazugehörigen Tätigkeiten". Im Anschluss an den Beschluss des AG Neustadt - Insolvenzgericht - vom 01.01.2005 - 1 IN x - (Eröffnung des Insolvenzverfahrens) wurde am 10.02.2005 die Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen (s. dazu jeweils AG B-Stadt HRB x). Am 14.03.2005 wurde in das Handelsregister die Beklagte, deren Gesellschaftsvertrag am 30.12.2004 geschlossen worden war, in das Handelsregister eingetragen (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB x B-Stadt).

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 15.02.2006 - 2 Ca 1685/05 - dort Seite 3 f. = Bl. 78 f. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 01.06.2006 zugestellte Urteil vom 15.02.2006 - 2 Ca 1685/05 - hat der Kläger am 29.06.2006 Berufung eingelegt und diese - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Beschluss vom 01.08.2006, Bl. 101 f. d.A.) - am 29.08.2006 mit dem Schriftsatz vom 28.08.2006 begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 28.08.2006 (Bl. 103 ff. d.A.) verwiesen.

Soweit das Arbeitsgericht die Klageabweisung darauf gestützt hat, dass sich der Kläger gegen die Kündigung vom 29.11.2004 nicht zur Wehr gesetzt hat (s. dazu im Einzelnen die Entscheidungsgründe unter Ziffer I. des Urteils vom 15.02.2006 - 2 Ca 1586/05 - dort Seite 5 = Bl. 80 d.A.) weist der Kläger darauf hin, dass für ihn im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs in keiner Weise absehbar gewesen sei, dass der Geschäftsführer jemals ein weiteres Unternehmen gründen würde und damit die Tätigkeit der Firma S. unter anderem Namen fortsetzen würde. Er, der Kläger, habe damals lediglich gewusst, dass die Firma in massiven finanziellen Schwierigkeiten gewesen sei und deshalb habe schließen müssen. Die betriebsbedingten Gründe für die Kündigung seien dem Kläger voll umfänglich bekannt gewesen. Er sei zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass sein Arbeitgeber unweigerlich in die Insolvenz geraten sei und eine Fortsetzung des Betriebes nicht stattfinden würde, sondern eine Liquidation. Der Vorwurf, er habe nicht rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben, ist nach Ansicht des Klägers rechtlich nicht zu begründen (s. dazu im Einzelnen die Seiten 2 f. der Berufungsbegründung = Bl. 104 f. d.A.).

Mit der Frage des Vorliegens eines Betriebsübergangs befasst sich der Kläger ab Seite 3 - unten - bis Seite 5 der Berufungsbegründung (= Bl. 105 ff. d.A.). Dort verweist der Kläger u.a. darauf, dass der faktische Inhaber seines früheren Arbeitgebers mit dem jetzigen faktischen Inhaber der Beklagten absolut identisch sei. Auch die wirtschaftliche Einheit sei weiterhin identisch. Der Kläger verweist auf seinen Vortrag, dass die Beklagte nicht fertiggestellte Objekte des früheren Arbeitgebers sämtlich zu Ende bearbeitet habe. Der Kläger wirft dem Arbeitsgericht vor, die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Klägers überspannt zu haben. Der Kläger macht geltend, schlüssig die Voraussetzungen des Betriebsüberganges dargetan zu haben. Es sei Sache der Beklagten, detailliert vorzutragen und unter Beweis zu stellen, dass die Übergangskriterien nicht vorgelegen hätten. Die schlichte Behauptung der Beklagten, sie betreue jetzt Kleinprojekte während die Firma S. Großprojekte betreut habe, genüge auf keinen Fall. Er, der Kläger, könne niemals darlegen, welche Maschinen, Werkzeuge, Büroeinrichtung, welche Lager- und Warenbestände von der Beklagten übernommen worden seien.

Der Kläger trägt vor, dass die Malerarbeit die in Großprojekten und Kleinprojekten ausgeführt werde, absolut identisch sei, - so dass hier nicht von verschiedenartigen Tätigkeiten auszugehen sei. Schließlich rügt der Kläger eine Verletzung des § 139 ZPO.

Ergänzend und in Erwiderung der Berufungsbeantwortung der Beklagten äußert sich der Kläger im Schriftsatz vom 16.10.2006 (Bl. 132 ff. d.A.), worauf verwiesen wird.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.02.2006 - 2 Ca 1685/05 - aufzuheben und

festzustellen,

dass das seit 1966 bestehende Arbeitsverhältnis mit der Firma S. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Christian Mayer, mit der Beklagten fortbesteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 29.09.2006 (Bl. 118 ff. d.A.), worauf Bezug genommen wird.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis.

1.

Die Klage ist als (gegenwartsbezogene) Feststellungsklage zulässig. Sie bezieht sich auf ein Rechtsverhältnis der in § 256 ZPO bezeichneten Art, - nämlich auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses. Soweit sie sich auf die Gegenwart bezieht, liegt auch das nach dieser Vorschrift weiter erforderliche rechtliche Interesse vor. Sollte sich das Klagebegehren, - wovon die Berufungskammer nicht ausgeht -, auch auf die Vergangenheit beziehen, wäre bzw. ist das Klagebegehren unzulässig, da es insoweit - wegen des Vorrangs der Leistungsklage - an einem rechtlichen Interesse fehlt. Die Auslegung des Klagebegehrens ergibt im Übrigen, dass vom Klageziel des Klägers ein (etwaiger) Anspruch auf Wiederbegründung arbeitsvertraglicher Pflichten und Rechte, d. h. auf Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung, nicht umfasst ist. Der Kläger ist vielmehr der Ansicht, aus § 613a BGB ergebe sich unmittelbar, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe.

2.

Das (ursprünglich) mit der S. GmbH bestehende Arbeitsverhältnis besteht - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht mit der Beklagten fort. Dieses Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung vom 29.11.2004 beendet worden. Dies ergibt sich aus § 7 Halbsatz 1 KSchG. Es ist unstreitig, dass der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung nicht mittels Kündigungsschutzklage gemäß § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht hat. Selbst wenn also das Arbeitsverhältnis des Klägers noch während des Laufs der Kündigungsfrist - also vor dem 30.04.2005 - auf die Beklagte übergegangen sein sollte - was hier ausdrücklich dahingestellt bleiben kann -, wäre das Arbeitsverhältnis des Klägers dann gleichwohl (jedenfalls) mit Ablauf des 30.04.2005 beendet gewesen.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers würde deswegen nur dann mit der Beklagten (fort-)bestehen, wenn der Kläger mit der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart hätte, - wenn die Parteien also einen entsprechenden Arbeitsvertrag geschlossen hätten. Dies ist aber nicht der Fall. Derartiges wird von keiner der Parteien behauptet.

Es ist anerkanntes Recht, dass in den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer materiell-rechtlich ein Anspruch auf Wiedereinstellung bzw. auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erwächst, dieser Anspruch nicht zugleich unmittelbar zur (Wieder-)Entstehung eines Arbeitsverhältnisses führt. Keineswegs lebt das zum bisherigen Betriebsinhaber beendete Arbeitsverhältnis von selbst wieder auf. Vielmehr bedarf es auch in einem derartigen Fall der Abgabe entsprechender Willenserklärungen der beiden (potentiellen) Arbeitsvertragsparteien. Daran fehlt es vorliegend. Der Kläger hat der der Beklagten bereits kein entsprechendes Vertragsangebot unterbreitet. Jedenfalls hat die Beklagte ein derartiges Angebot nicht angenommen. Die notwendige korrespondierende Willenserklärung der Beklagten wird vorliegend (auch) nicht gemäß § 894 Abs. 1 ZPO fingiert. Auf die Abgabe einer derartigen Willenserklärung der Beklagten hat der Kläger nicht geklagt.

Von dem Erfordernis einer vertraglichen Neu- bzw. Wiederbegründung des Arbeitsverhältnisses kann allenfalls in Ausnahmefällen abgesehen werden, - etwa dann, wenn der Arbeitnehmer dem neuen Betriebsinhaber als potentiellem Arbeitgeber ein annahmefähiges, also ein hinreichend bestimmtes Vertragsangebot unterbreitet hat und der Betriebserwerber in treuwidriger bzw. pflichtwidriger Weise (vgl. §§ 162 und 242 BGB) die Annahme einer derartigen Offerte verweigert. In einem derartigen Fall kann der Arbeitnehmer dann sofort auf Erfüllung der Hauptpflichten aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis, also insbesondere auf Weiterbeschäftigung, klagen.

So liegt der Fall hier aber nicht. Abgesehen davon, dass das Klagebegehren vorliegend gerade nicht auf die Verurteilung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung oder auf die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung abzielt, sind (aber) auch keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, der Beklagten den Vorwurf eines - gemäß den §§ 162 und 242 BGB relevanten - pflichtwidrigen oder treuwidrigen Verhaltens zu machen. Insoweit lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Kläger der Beklagten überhaupt ein annahmefähiges Vertragsangebot unterbreitet hat. Im Anwaltsschreiben des Klägers vom 08.04.2005 (Bl. 9 d.A.) wird insoweit lediglich die Rechtsauffassung vertreten ("..... gehen wir ....... davon aus, ........"), dass dem Kläger ein Weiterbeschäftigungsanspruch zustehe. Weiter wird die Beklagte dort nicht etwa gebeten, eine Vertragsofferte des Klägers anzunehmen. Vielmehr wird der Beklagten Gelegenheit gegeben, zu der zuvor vertretenen Auffassung (- dem Kläger stehe ein Weiterbeschäftigungsanspruch zu -) Stellung zu nehmen. Selbst wenn man aber das Schreiben vom 08.04.2005 doch als Vertragsangebot des Klägers aufzufassen hätte - was man unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze des §133 BGB jedoch nicht kann -, stellt sich das Schweigen der Beklagten auf das Anwaltsschreiben des Klägers nicht als Pflichtwidrigkeit oder Treuwidrigkeit dar. Immerhin hat auch das Arbeitsgericht - also ein Kollegialgericht einer Fachgerichtsbarkeit - den vom Kläger dargelegten Sach- und Streitstand so bewertet, dass sich seinerzeit eben kein Betriebsinhaberwechsel gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB vollzogen habe. Dabei ist das Arbeitsgericht zu recht davon ausgegangen, dass in einem Fall der vorliegenden Art dem Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast obliegt. Zu strenge Anforderungen hat das Arbeitsgericht insoweit nicht gestellt. Für die Richtigkeit der Auffassung des Arbeitsgerichts spricht insbesondere, dass die Beklagte ihren Betrieb mit erheblich weniger Arbeitnehmern führt als zuvor die S. GmbH ihren Betrieb geführt hat, - nämlich nur mit zwei Arbeitnehmern und zwei Auszubildenden, - wohin gegen die S. GmbH unstreitig mehr als zwanzig Arbeitnehmer hatte. Der Kläger räumt ein, dass die Beklagte die Hauptbelegschaft der S. GmbH nicht weiter beschäftigt (s. Schriftsatz vom 16.10.2006, dort S. 3 = Bl. 134 d.A.). Der Betrieb der Beklagten unterscheidet sich also größenmäßig maßgeblich von dem früheren Betrieb der S. GmbH, der - nach der Rechtsbehauptung des Klägers - auf die Beklagte übergegangen sein soll. In einem derartigen Fall kann in der Regel nicht angenommen werden, dass das in Anspruch genommene Unternehmen eine bestehende Betriebs- und/oder Arbeitsorganisation übernommen habe (vgl. LAG Hamm v. 30.03.1998, LAGE Nr. 72 zu § 613a BGB).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß den §§ 42 Abs. 4 Satz 1 und 63 GKG festgesetzt.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Das vorliegende Berufungsurteil ist deswegen derzeit mit der Revision nicht anfechtbar. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann vom Kläger unter den Voraussetzungen des § 72a ArbGG und nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift selbständig durch Beschwerde, die beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 89084 Erfurt, einzulegen ist, angefochten werden.

Ende der Entscheidung

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