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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.02.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 535/07
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO, KSchG


Vorschriften:

BGB § 174
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 518
ZPO § 519
KSchG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 12.04.2007 - 7 Ca 2107/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat, die Weiterbeschäftigung des Klägers sowie hilfsweise über einen Wiedereinstellunganspruch.

Der am 26. Mai 1960, geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei dem Beklagten auf der Grundlage eines mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages seit dem 16. November 1992 als Bäckermeister zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt durchschnittlich 2.771,27 € beschäftigt. Der Kläger ist schwerbehindert (GdB 100). Der Beklagte ist Inhaber eines Bäckerei- und Konditoreibetriebes in A-Stadt, der aus einer Backstube und einem Verkaufsraum besteht. Daneben unterhielt er in einem Supermarkt der XXX. in einem anderen Stadtteil einen weiteren angemieteten Verkaufsstand. Er beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der zur Berufsausbildung Beschäftigten.

Die XXX. kündigte mit Schreiben vom 08.06.2006 den mit dem Beklagten bestehenden Mietvertrag betreffend den Verkaufsstand in N. zum 31.12.2006 (s. Bl. 121 d. A.).

Nach Zustimmung des Integrationsamtes zur beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung gegenüber dem Kläger (Bescheid vom 10.10.2006, s. Bl. 75 ff. d. A.) kündigte der Beklagte sodann das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24.10.2006, dem Kläger am 25.10.2006 zugegangen, ordentlich zum 31.03.2007. Dem Kündigungsschreiben war eine auf einem Vordruck von dem Beklagten eigenhändig unterzeichnete Vollmachtserklärung vom 16.10.2006 beigefügt. Zur näheren Darstellung des unstreitigen erstinstanzlichen Sachvortrages wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3 bis 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 208 - 211 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat vorgetragen,

die streitgegenständliche Kündigung sei bereits wegen des Umstandes unwirksam, dass eine ausreichende Originalvollmacht dem Kündigungsschreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht beigelegen habe. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszugs wird auf Seite 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 211 d. A.) Bezug genommen.

Die Kündigung sei zudem nicht sozial gerechtfertigt, weil betriebsbedingte Kündigungsgründe nicht gegeben seien. Er bestreite das Vorliegen einer unternehmerischen Entscheidung mit dem von dem Beklagten vorgetragenen Inhalt einer Restrukturierung seiner Betriebsorganisation. Es sei zudem nicht erkennbar, inwieweit dauerhaft eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger im Betrieb des Beklagten entfalle. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug wird auf Seite 6 bis Seite 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 211 - 213 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 24.10.2006 nicht aufgelöst wird;

2. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1) den Beklagten zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Bäckermeister bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu 1) weiterzubeschäftigen;

3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1) den Beklagten zu verurteilen, sein Angebot vom 14.03.2007 auf Wiedereinstellung ab dem 10.04.2007 als Bäckermeister zu den bisherigen Arbeitsbedingungen unter Anrechnung einer bisherigen Betriebszugehörigkeit ab dem 16.11.1992 und unter Bezahlung einer monatlichen Vergütung in Höhe von 2.771,27 € anzunehmen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen,

die Kündigung vom 24.10.2006 sei wirksam. Dies gelte zum einen für die ordnungsgemäße Bevollmächtigung. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung der Auffassung des Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug auf Seite 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 214 d. A.) Bezug genommen.

Die Kündigung sei auch sozial gerechtfertigt, denn sie sei aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgt. Er beschäftige 13 fest angestellte Arbeitnehmer, davon seien unter anderem neben sich selbst vier weitere Arbeitnehmer in der Backstube und zwei Arbeitnehmer in der Konditorei eingesetzt gewesen. Aufgrund der Kündigung der XXX. aus Juni 2006 werde der Verkaufsstand in dem M. M. Supermarkt in N. geschlossen und an die Vermieterin zurückgegeben. Aufgrund dessen habe er in einer Besprechung mit seiner Ehefrau und seinem Steuerberater am 10.07.2006 um 16:00 Uhr die unternehmerische Entscheidung getroffen, Arbeitsplätze abzubauen und seinen Betrieb neu zu strukturieren, damit er trotz Wegfall des Verkaufsstandes den Fortbestand nachhaltig sichern könne. Durch den Wegfall des Verkaufsstandes erleide er einen erheblichen Umsatzrückgang, der mit mindestens 55 % zu erwarten sei. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird auf Seite 9, 10 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 214, 215 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin durch Urteil vom 12.04.2007 - 7 Ca 2107/06 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 24.10.2006 nicht aufgelöst worden ist und ihn des weiteren verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Bäckermeister bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über diesen Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 208 bis 226 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihm am 15.09.2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch am 09.08.2007 und nochmals am 24.09.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 06.12.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 26.09.2007 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung auf seinen begründeten Antrag hin bis zum 17.12.2007 verlängert worden war.

Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Zurückweisung der Kündigung durch den Kläger sei vorliegend zu unrecht erfolgt. Im Übrigen sei die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt, weil dringende betriebliche Gründe dafür gegeben seien.

Es liege ein dauerhafter Auftrags- und Umsatzrückgang vor. Durch die Schließung des Bäckereiverkaufsstandes im M. M. Supermarkt N. zum 31.12.2006 seien insgesamt sechs Arbeitsplätze weggefallen. Drei Arbeitsplätze seien unmittelbar im Verkauf abgebaut worden; in der Produktion sei es zum Wegfall von einer Bäckermeisterstelle und zum Wegfall von zwei Bäckerstellen gekommen. Der Wegfall der Bäckermeisterstelle betreffe den Kläger. Der Wegfall der Bäckerstellen habe die Arbeiter M. und K. getroffen. Diese seien in der Brötchen- und Brotproduktion, sowie mit der Herstellung von Teilchen und Torten betraut gewesen. Die Teigherstellung nach Rezept werde seit jeher vom Inhaber überwacht und zwar unabhängig von der anfallenden Menge. Dem Schwiegersohn A. B. sei zwar zunächst, d. h. nach der Schließung des Verkaufsstandes gekündigt worden, er habe sich aber trotz der Kündigung vollschichtig weiterhin in den Betrieb eingebracht im Wege der Verwandtenhilfe und sei zum derzeitigen Zeitpunkt wieder eingestellt. Er solle den Betrieb zukünftig übernehmen und leiten; der Betriebsinhaber habe mit 62 Jahren ein Alter erreicht, in dem er einen Nachfolger für das Unternehmen suche.

Die noch benötigten Mengen könnten ohne Überstunden von den drei verbliebenen Arbeitern bewältigt werden und seien in der Vergangenheit auch bewältigt worden. Zur näheren Darstellung der Mengenangaben durch den Beklagten wird auf Blatt 266 bis 269 der Akte Bezug genommen. Vor der Schließung des Verkaufsstandes in N. sei nahezu die doppelte Menge produziert worden mit zwei Produktionsarbeitern mehr. Durch die Gewinnentwicklung seien die gegebenen betrieblichen Erfordernisse so dringlich, dass sie im Interesse des Betriebes unvermeidbar seien.

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 06.12.2007 (Bl. 258 - 273 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 274 - 296 d. A.) Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteils des Arbeitsgerichtes Koblenz vom 12.04.2007 (7 Ca 2107/06) abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 24.10.2006 aufgelöst worden ist.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Kündigung sei bereits wegen eines Verstoßes gegen § 174 BGB unwirksam. Im Übrigen sei die Kündigung sozial ungerechtfertigt. Insbesondere seien keine dringenden betrieblichen Erfordernisse dargelegt, die eine Kündigung des Klägers rechtfertigten. Bereits das Zahlenwerk, das der Beklagte vorlege, sei nicht frei von Widersprüchen. Lege man die angegebenen durchschnittlichen Umsatzerlöse je Monat zugrunde, ergebe sich lediglich ein Umsatzrückgang von 36,20 %. Auch habe der Beklagte zunächst vorgetragen, dass die zukünftige Arbeitsmenge mit zwei Arbeitskräften in der Produktion, nämlich dem Beklagten selbst und Herrn L. bewältigt werden könne. Wenn die Kündigung des Klägers darauf beruht habe, dass bis auf Herrn L. alle Produktionsmitarbeiter entlassen worden seien und nur Herr L. und der Beklagte selbst die Produktion fortführten, so ergebe sich aus dem nunmehr vorgetragenen Umstand, dass Herr B. ab 02.04.2007 wieder eingestellt und bereits in den Monaten zuvor, also ab Januar 2007 im Wege der "Verwandtenhilfe" vollschichtig im Betrieb tätig gewesen sei, dass die vom Arbeitgeber behauptete Entscheidung nicht durchführbar und auch nicht auf Dauer angelegt gewesen sei. Wenn der Beklagte des weiteren vortrage, dass er die vor der Schließung der Filiale im M. M. verrichtete Arbeit in der Backstube/Produktion insgesamt mit sechs Personen verrichtet habe, so seien bei einem Rückgang von 55 % rechnerisch noch drei Mitarbeiter für den Bereich der Produktion erforderlich, unter Berücksichtigung des Umsatzrückganges von 36 % dagegen vier. Von daher sei es nicht nachvollziehbar, wenn der Beklagte behaupte, zukünftig sei es ausreichend, wenn neben ihm als Inhaber Herr B., der Schwiegersohn in der Produktion mitarbeite. Im Übrigen gehe der Beklagte selbst davon aus, dass die Produktion funktioniere, wenn nach Herausnahme des Beklagten selbst, noch drei Produktionsarbeiter tätig seien, nämlich neben dem Beklagten der Kläger, der Schwiegersohn B. und Herr L.. Des weiteren habe der Beklagte in der Berufungsbegründung vorgetragen, dass Brot und Brötchen in den derzeitigen Tagesmengen von ihm selbst, dem Kläger, Herrn B. und Herrn L., also von vier Mitarbeitern produziert würden. Es sei daher unverständlich, wie denn diese Tagesmenge, die derzeit von vier Mitarbeitern produziert werde, zukünftig von nur noch drei oder gar zwei Mitarbeitern produziert werden könne.

Im Übrigen sei zu bestreiten, dass Herr B. tatsächlich beabsichtige, den Betrieb zu übernehmen und fortzuführen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er zunächst entlassen worden sei und dann trotz Kündigung "vollschichtig" weiter im Betrieb gearbeitet habe und dann wieder ab dem 02.04.2007 eingestellt worden sei, also unmittelbar nach Ablauf der gegenüber dem Kläger bestehenden Kündigungsfrist am 31.03.2007. Im erstinstanzlichen Rechtszug habe der Beklagte des weiteren noch am 04.11.2007, also schon nachdem der Mitarbeiter B. wieder eingestellt worden war, noch folgendes vorgetragen "... sich dazu veranlasst sah, seinen Schwiegersohn ... im März 2007 als geringfügig Beschäftigten wieder einzustellen, um den anfallenden Arbeitsüberhang abzubauen ... anzumerken, dass Herr A. B., ... ebenfalls im Betrieb des Beklagten tätig war und nach Kündigung seines Arbeitsverhältnisses derzeit arbeitslos ist." Der Sachvortrag zu der Tätigkeit des Mitarbeiters B. sei folglich widersprüchlich und deswegen nicht zu berücksichtigen.

Zur weiteren Darstellung der Auffassung wird auf den Berufungserwiderungsschriftsatz vom 31.01.2008 (Bl. 338 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 25.02.2008.

Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Beklagte bereits vor Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung, nämlich am 09.08.2007, eine Berufungsschrift eingereicht hatte. Denn eine vor Ablauf der 5-Monats-Frist des § 66 ArbGG eingelegte Berufung ist dann zulässig, wenn sie nach Urteilsverkündung erfolgt (BAG 16.06.2004 AP Nr. 61 zu § 551 ZPO; 06.03.2003 AP Nr. 32 zu § 64 ArbGG 1979). Da die Fristen des § 66 Abs. 1 Satz 1 im Hinblick auf die Einlegung der Berufung und die Berufungsbegründung vorliegend eingehalten worden sind, jedenfalls im Rahmen der durch rechtzeitig ergangenen Beschluss erfolgten Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung, kam eine Verwerfung der Berufung als unzulässig nicht in Betracht.

II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Beklagten vorliegend erklärte streitgegenständliche ordentliche betriebsbedingte Kündigung sozial nicht gerechtfertigt im Sinne des § 1 KSchG ist, so dass er antragsgemäß auch zur einstweiligen Weiterbeschäftigung des Klägers zu verurteilen war.

Zunächst kann dahinstehen, ob die Unwirksamkeit der Kündigung sich bereits aus § 174 BGB ergibt. Darauf kommt es vorliegend nicht an, weil entgegen der Auffassung des Beklagten keine dringenden betrieblichen Gründe im Sinne des § 1 KSchG gegeben waren, die die ordentliche Kündigung hätten sozial rechtfertigen können.

Davon ist das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen. Deshalb wird zunächst hinsichtlich des zutreffend angenommenen Prüfungsmaßstabes zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 15 bis Seite 17 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 220 - 222 d. A.) Bezug genommen.

Die Kammer teilt ausdrücklich die Auffassung, dass der Beklagte im erstinstanzlichen Rechtszug das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers in seinem Betrieb entgegenstanden, nicht hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt hat, so dass die Prüfung der ausreichenden Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte (§ 1 Abs. 3 KSchG) dahinstehen kann.

Selbst wenn zugunsten des Beklagten unterstellt wird, dass er bedingt durch die Schließung des Verkaufsstandes im M. M. Supermarkt in N. und einen damit verbundenen Rückgang der Arbeitsmenge eine unternehmerische Organisationsentscheidung unter anderem des Inhalts gefunden bzw. getroffen hat, in der Backstube und in der Konditorei neben ihm nur noch einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, fehlt es im Hinblick auf den substantiierten Tatsachenvortrag des Klägers an der insoweit notwendigen und hinreichend substantiierten Darlegung zur organisatorischen Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit dieser unternehmerischen Reorganisationsentscheidung des Beklagten.

Zwar kann eine unternehmerische Organisationsentscheidung nicht nur in der (Um-)gestaltung der Arbeitsabläufe liegen, sondern auch in der Festlegung, mit welcher Stärke der Belegschaft des Betriebes zukünftig das Unternehmensziel erreicht werden soll bzw. welche Kapazität an einzusetzenden Arbeitskräften und ihrer Arbeitszeit vorgehalten werden muss. Erschöpft sich allerdings die Reorganisationsentscheidung des Arbeitgebers im Wesentlichen darin, Personal einzusparen, so rückt sie nahe an den Kündigungsentschluss heran. Da die Kündigungsentscheidung selbst nach dem Gesetz nicht frei, sondern an das Vorliegen von Gründen gebunden ist, muss sie der Arbeitgeber in solchen Fällen hinsichtlich der organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit (Dauer) verdeutlichen, damit das Gericht prüfen kann, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich, also missbräuchlich ausgesprochen worden ist. Dass der Arbeitgeber zur organisatorischen Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit der unternehmerischen Entscheidung vortragen muss, ist allerdings weder Selbstzweck, noch darf es dazu dienen, dass die Gerichte in die betrieblichen Organisationsabläufe eingreifen. Der Sinn besteht vielmehr darin, einen Missbrauch des Kündigungsrechts auszuschließen. Vermieden werden sollen betriebsbedingte Kündigungen, die zu einer rechtswidrigen Überforderung oder Benachteiligung des im Betrieb verbliebenen Personals führen. Vermieden werden soll außerdem, dass die unternehmerische Entscheidung lediglich als Vorwand dient, um Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen und lediglich die Arbeitsvertragsinhalte und die gesetzlichen Kündigungsschutzbestimmungen als zu belastend angesehen werden.

Der Beklagte hat außerbetriebliche Ursachen zu Anlass für eine Reduzierung des bei ihm insbesondere in der Backstube und Konditorei beschäftigten Personals genommen. Ob diese Entscheidung nicht offenkundig unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist, lässt sich jedoch anhand des Vortrages des Beklagten nicht nachvollziehen. Insoweit folgt die Kammer der Auffassung des Arbeitsgerichts. Der Beklagte hat seine Entscheidung hinsichtlich der organisatorischen Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit nicht widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargelegt und ist insoweit der ihm obliegenden Substantiierungspflicht nicht nachgekommen. Insoweit hätte es im erstinstanzlichen Rechtszug der Darlegung bedurft, wie er die jeweilige Arbeitsmenge vor und nach der Schließung des Verkaufsstandes in dem M. M. Supermarkt in N. ermittelt hat und wie sich die nach der Reduzierung noch vorhandene Arbeitsmenge auf die in der Backstube und in der Konditorei beschäftigten Arbeitnehmer - aufgeschlüsselt nach Arbeitsstunden unter Berücksichtigung der für den Betrieb des Beklagten geltenden tarifvertraglichen Vorschriften im Bäckerhandwerk zur Arbeitszeit - verteilt und dass die vorhandene - reduzierte - Arbeitsmenge regelmäßig ohne überobligatorische Leistungen der verbliebenen Beschäftigten auf Dauer bewältigt werden kann. Insoweit lässt allein eine Auflistung der Produktionszahlen für das Gericht keine nachvollziehbare Relation zwischen Arbeitsmenge und Beschäftigungsbedarf erkennen.

Auch das Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Zwar werden nunmehr (Bl. 266 d. A.) wiederum Zahlen hinsichtlich der produzierten Brötchen, Brote, Teilchen, Kuchen und Tortenschnitten genannt, die vor der Schließung des Verkaufsstandes hergestellt wurden. Sodann (Bl. 267 d. A.) wird eine Prognose über die Tagesproduktionsmenge gegeben, die sodann in Relation gesetzt wird zu den derzeit tätigen Mitarbeitern (Inhaber, C., B., L.; s. Bl. 267, 268 d. A.). Sodann wird - ohne jede Substantiierung - behauptet, diese Gesamtmengen könnten von den drei Arbeitern bewältigt werden (und dem Inhaber) und seien in der Vergangenheit auch bewältigt worden. Dieser Sachvortrag ist im Hinblick auf die Entwicklung der Arbeitsmenge und der dazu benötigten Personen auch im Berufungsverfahren vor allem im Hinblick auf den Schwiegersohn des Beklagten, Herrn B., widersprüchlich und abgesehen von den mehrfach wechselnden Prozentangaben, auf die der Kläger zu Recht hingewiesen hat, kaum nachvollziehbar. Nach dem Sachvortrag im Berufungsverfahren wird der Schwiegersohn des Beklagten, der auch zuvor schon als Arbeitnehmer bei ihm tätig war, beschäftigt, um den Betrieb zu übernehmen. Noch im Bescheid des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung (Bl. 40 d. A.) ist als Sachvortrag des Beklagten festgehalten, dass er sich zum damaligen Zeitpunkt auch zur Kündigung seines Schwiegersohnes entschlossen hatte; danach sollten im Betrieb in der Bäckerei nur noch der Inhaber verbleiben, sowie Herr L. in der Konditorei. Ein darüber hinausgehender Bedarf an Arbeitskräften bestehe nicht. Schon damit sind die Angaben zu den in beiden Rechtszügen vorliegend vorgetragenen Arbeitnehmerzahlen völlig unvereinbar. Mit Schriftsatz vom 11.04.2007, also nachdem unstreitig der Mitarbeiter B. wieder eingestellt worden war, hat der Beklagte vortragen lassen, dass er veranlasst war, diesen im März 2007 als geringfügig Beschäftigten wieder einzustellen, um den - durch Arbeitsunfähigkeit des Klägers - anfallenden Arbeitsüberhang abzubauen. Andererseits wird (Berufungsbegründung Bl. 266 d. A.) behauptet, der Schwiegersohn habe sich trotz der Kündigung vollschichtig (!) weiter in den Betrieb eingebracht im Wege der Verwandtenhilfe. Dagegen hieß es im Schriftsatz vom 11.04.2007, also nachdem der Mitarbeiter B. nach dem nunmehr unstreitigen Sachvortrag der Parteien bereits wieder eingestellt worden war noch, dass dieser ebenfalls im Betrieb des Beklagten tätig gewesen sei und nach Kündigung seines Arbeitsverhältnisses derzeit arbeitslos sei. Auf diese Widersprüche hat der Kläger in seiner Berufungserwiderung völlig zu Recht hingewiesen. Die Kammer sieht sich angesichts der häufig wechselnden tatsächlichen und zahlenmäßigen Angaben hinsichtlich vorheriger, zwischenzeitlicher und künftig prognostizierter Produktionsmengen ebenso wie hinsichtlich des Einsatzes seines Schwiegersohnes Herrn B. und die inzwischen auch noch damit in Verbindung gebrachten krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers nicht in der Lage nachzuvollziehen, worin denn nun die unternehmerische Entscheidung des Beklagten tatsächlich inhaltlich bestanden haben soll. Insofern gilt für das Berufungsverfahren also letztlich nichts anderes als für den erstinstanzlichen Rechtszug.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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