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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.01.2009
Aktenzeichen: 5 Sa 555/08
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB §§ 305 ff
BGB § 307 Abs. 1 S. 2
BGB § 310 Abs. 4 S. 1
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.06.2008 - 5 Ca 254/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung hat. Der Kläger war vom 01.11.2006 bis zum 30.09.2007 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24.10.2006 bei der Beklagten zuletzt gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 5.478,93 € beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages gelten für das Arbeitsverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien des C. (AVR) in der jeweils gültigen Bund-/ Länder-Fassung (B/L). Soweit die AVR keine Regelung treffen, gilt danach der Bundesangestelltentarifvertrag kirchliche Fassung (BAT-KF) entsprechend. Auf den Inhalt des "Dienstvertrages" wird Bezug genommen (siehe Blatt 3 f. d.A). Über diese arbeitsvertragliche Verweisung finden auch die Regelungen über die Zahlung einer Jahressonderzahlung in der Anlage 14 AVR Anwendung. Hinsichtlich deren Inhalts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2,3 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Des Weiteren wird auf den Inhalt der Anlage 14 AVR im Übrigen verwiesen (siehe Bl. 12 d.A.). Mit Schreiben vom 03.12.2007 sowie 02.01.2008 hat der Kläger eine anteilige Jahressonderzahlung über 4.019,19 € brutto geltend gemacht. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 18.12.2007 und 16.01.2008 die Zahlung abgelehnt. Der Kläger hat vorgetragen,

den Regelungen in der Anlage 14 AVR (Abs. 3) sei zu entnehmen, dass der Zweck der Jahressonderzahlung eine Entgeltzahlung für die in der Vergangenheit geleisteten Dienste sein solle. Deshalb stehe ihm ein anteiliger Anspruch auf Zahlung für den Zeitraum Januar bis September 2007 zu. Im Übrigen seien die Bestimmungen der Anlage 14 AVR nicht klar und verständlich formuliert und verstießen daher gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des streitigen Vorbringens des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3,4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 44, 45 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.184,22 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem 'Basiszinssatz ab 01.02.2007 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen,

Absatz 1 der Anlage 14 AVR enthalte eine unmissverständliche und dem Wortlaut nach eindeutige Regelung. Danach sei der Klageanspruch nicht gegeben; eine anteilige Zahlung sei in den AVR insgesamt nicht vorgesehen. Auch liege des Weiteren kein Verstoß gegen §§ 305 ff BGB vor. Hinsichtlich des Weiteren streitigen Vorbringens der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5,6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 46, 47 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Mainz - Ausw. Kammern Bad Kreuznach - hat darauf hin die Klage durch Urteil vom 13.06.2008 - 5 Ca 254/08 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 43 bis 51 d.A. Bezug genommen. Gegen das ihm am 04.09.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 01.10.2008 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 13.11.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 31.10.2008 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 02.12.2008 einschließlich verlängert worden war. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Sinn der Jahressonderzahlung bestehe darin, ein zusätzliches Entgelt für geleistete Arbeit zu gewähren. Der Anspruch auf die Sonderzahlung entstehe zumindest "pro rata tempirs". Dafür spreche auch die Tatsache, dass selbst Mitarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Oktober beginne, die Jahressonderzahlung auf der Basis der Bezüge für den Monat November, dividiert durch 10, erhielten. Das zeige, dass es für den Erwerb des Anspruchs nur auf die geleistete Arbeit, nicht aber auf den Zeitraum ankommen könne. Auch könne insbesondere nach der Schuldrechtsreform die starre Unterscheidung in Sondervergütungen mit sogenanntem reinem Entgeltcharakter, zur Belohnung vergangener oder künftiger Betriebstreue sowie mit Mischcharakter nicht mehr aufrecht erhalten werden, es sei denn, dies ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag ausdrücklich. Der Kläger werde jedenfalls gegenüber einem Kollegen, der nur vom 01. Nov. bis zum 01. Jan. arbeite, unangemessen benachteiligt. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 BGB) vor. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 11.11.2008 (Bl.82 bis 85 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Ausw. Kammern Bad Kreuznach - vom 13.06.2008, zugestellt am 04.09.2008, Az.: 5 Ca 254/08 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.184,22 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.02.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die streitgegenständliche Regelung der Anlage 14 AVR sei klar und eindeutig; danach sei ein Anspruch nicht gegeben. Der Kläger werde durch diese Regelung auch nicht unangemessen benachteiligt. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 18.12.2008 (Bl.93 bis 95 d.A) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 12.01.2009. Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich der Klageanspruch allein aus der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Regelung der Anlage 14 - Jahressonderzahlung - AVR ergeben kann. Hinsichtlich der zutreffenden Auslegung der damit gegebenen Zusage wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 6 bis 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 47 bis 49 d.A.) Bezug genommen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger auf der Grundlage der Anlage 14 AVR ein anteiliger Anspruch für das Kalenderjahr 2007 für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zusteht. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung der Jahressonderzahlung sind ausschließlich in Ziff. 1 der Anlage 14 AVR geregelt. Danach enthält ein Arbeitnehmer eine Jahressonderzahlung, der sich am 01.11. eines Jahres in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, das mindestens bis zum 31. Dezember des Jahres besteht. Diese Regelung ist eindeutig; die Voraussetzungen der maßgeblichen Vorschrift sind hier nicht erfüllt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 8,9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 49,50 d.A.) Bezug genommen. Die dagegen erhobenen Einwendungen des Klägers treffen nicht zu. Absatz 3 der Anlage 14 regelt nicht die Anspruchsvoraussetzungen, sondern lediglich die Auszahlungsmodalitäten durch Fälligkeitsbestimmungen. Daraus kann folglich nicht, wie der Kläger meint, abgeleitet werde, dass der Zweck der Jahressonderzahlung ausschließlich eine Entgeltzahlung für die in der Vergangenheit geleisteten Dienste sein soll. Das Gegenteil ist der Fall. Mit dem Arbeitsgericht ist schließlich auch davon auszugehen, dass keine Widersprüchlichkeiten zwischen Absatz 2 und Absatz 3, Absatz 4 der Anlage 14 AVR bestehen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 50 d.A.) Bezug genommen. Schließlich liegt auch keine unangemessene Benachteiligung des Klägers im Hinblick auf die Stichtagsklausel des Absatzes 1 der Anlage 14 AVR vor, ebenso wenig ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Ob die §§ 305 ff BGB auf die AVR vorliegend überhaupt anwendbar sind, kann dahinstehen; das BAG (26.07.2006 EzA § 14 TzBfG Nr. 32) hat zuletzt offen gelassen, ob die AVR allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 ff BGB sind und ob für diese ggf. § 310 Abs. 4 S.1 BGB entsprechend gilt. Denn weil der Arbeitgeber die Voraussetzungen der freiwilligen Leistung mit der Sonderzahlung definieren kann und eine Definition der Anspruchsvoraussetzungen in Absatz. 1 der Anlage 14 AVR erfolgt ist, ist ein Widerspruch zwischen Absatz. 1, 2,3,4 nicht feststellbar, weil die jeweilige Absätze aufeinander aufbauen und andere Regelungsinhalte haben. Deshalb kann Absatz. 1 der Anlage 14 AVR den Kläger weder unangemessen benachteiligen, noch kann unter Berücksichtigung der Absätze 2 bis 4 das Transparenzgebot wegen unklarer Formulierungen verletzt sein. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es macht lediglich deutlich, dass der Kläger die Auslegung der streitgegenständlichen Normen durch das Arbeitsgericht, der die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht teilt. Neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein anderes Ergebnis begründen könnten, werden nicht vorgetragen. Weitere Ausführungen sind deshalb nicht veranlasst. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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