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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.05.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 57/08
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 247
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.01.2008 - 8 Ca 1508/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger vom Beklagten Schadensersatz aufgrund eines von den Parteien vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleichs zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen kann.

Der Kläger war bei dem Beklagten als KFZ-Meister in der Werkstatt gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 3.126,95 € beschäftigt.

Aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung, die vom Beklagten mit der Schließung der Werkstatt begründet wurde, schlossen die Parteien in dem daran anschließenden Kündigungsschutzrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern - 8 Ca 948/06 - am 14.11.2006 einen Vergleich dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.05.2007 endet. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger für den Beklagten gearbeitet.

Der Kläger hat vorgetragen,

es treffe nicht zu, dass die Werkstatt geschlossen worden sei; sie werde stattdessen nach wie vor betrieben. Der Beklagte habe falsche Angaben beim Abschluss des Vergleichs gemacht. Dem Kläger stehe daher aus unerlaubter Handlung ein Schadensersatzanspruch bezüglich der Differenz zwischen seinem Bruttoverdienst und den von der Bundesagentur für Arbeit bezogenen Leistungen zu. Der Vergleich im arbeitsgerichtlichen Vorverfahren solle aber ausdrücklich nicht angefochten und auch nicht der damalige Prozess fortgesetzt werden.

Der Kläger hat beantragt,

1. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.126,95 € brutto abzüglich 1.089,60 € gezahlten Arbeitslosengeldes zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 01.07.2007 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.126,95 € brutto abzüglich 1.089,60 € gezahlten Arbeitslosengeldes zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 01.08.2007 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.126,95 € brutto abzüglich 1.089,60 € gezahlten Arbeitslosengeldes zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 01.09.2007 zu zahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.126,95 € brutto abzüglich 1.089,60 € gezahlten Arbeitslosengeldes zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 01.10.2007 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen,

der zuvor abgeschlossene Vergleich habe die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien definitiv beendet. Auf Wunsch des Klägers habe man statt der angebotenen Abfindungszahlung die Kündigungsfrist um fünf Monate verlängert, damit der Kläger als dann 55-jähriger länger Arbeitslosengeld erhalte. Es treffe nicht zu, dass die Werkstatt weiter betrieben werde. Der Kläger behaupte auch gar nicht, dass der Beklagte selbst die Werkstatt weiter betreibe. Vielmehr vermiete der Beklagte die Werkstatträume an ein Unternehmen mit einem Handwerksmeister für 750,00 € monatlich. Soweit der Beklagte noch selbst Räume nutze, würden darin lediglich Fahrzeuge ausgeschlachtet und es falle keine Meistertätigkeit an.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 10.01.2008 - 8 Ca 1508/07 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 40 bis 44 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihm am 22.01.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 30.01.2008 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 20.03.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, er leite seinen Schadensersatzanspruch aus dem Umstand ab, dass der Beklagte bei Vergleichsabschluss am 14.11.2006 verschwiegen habe, dass er den Betrieb und damit eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger bis Ende September 2007 aufrechterhalten werde. In Kenntnis dieses Umstandes habe der Kläger den Vergleich nicht so wie geschehen abgeschlossen, sondern auf der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.09.2007 bestanden. Er müsse so gestellt werden, als sei es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, das Beschäftigungsverhältnis erst mit Ablauf des 30.09.2007 zu beenden. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 20.03.2008 (Bl. 66, 67 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

1. der Beklagte wird verurteilt, an den Klgäer 3.126,95 € brutto abzüglich 1.089,60 € gezahlten Arbeitslosengeldes zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 01.07.2007 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.126,95 € brutto abzüglich 1.089,60 € gezahlten Arbeitslosengeldes zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.08.2007 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.126,95 € brutto abzüglich 1.89,60 € gezahlten Arbeitslosengeldes zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.09.2007 zu zahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.126,95 € brutto abzüglich 1.089,60 € gezahlten Arbeitslosengeldes zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.10.2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, entgegen der Darstellung des Klägers habe er zu keinem Zeitpunkt die Absicht besessen, entgegen der Vorgabe in der Kündigung den Betrieb tatsächlich fortzuführen, geschweige denn, dass es auch tatsächlich zu einer Fortführung des Betriebes gekommen sei. Im Übrigen beinhalte der vom Kläger ausdrücklich nicht angefochtene Vergleich vom 14.11.2006 eine abschließende Einigung/Regelung der Parteien über den Umfang der gegenseitigen Rechte und Pflichten. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 31.03.2008 (Bl. 72, 73 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 05.05.2008.

Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien im Vergleich vom 14.11.2006 abschließend geregelt sind, dass folglich dem Kläger keine Schadensersatzansprüche zustehen und die Klage deshalb in vollem Umfang unbegründet ist.

Deshalb wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5, 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 43, 44 d. A.) Bezug genommen.

Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung begründen könnten. Deshalb sind weitere Ausführungen nicht veranlasst. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger den das Arbeitsverhältnis beendenden Vergleich ausdrücklich nicht angefochten hat, kommt ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nicht in Betracht.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich dem Vorbringen des Klägers auch nicht substantiiert entnehmen lässt, dass es tatsächlich zu einer längeren Fortführung des Betriebes, als möglicherweise vom Beklagten beabsichtigt, gekommen ist. Der Kläger hat insoweit im erstinstanzlichen Verfahren lediglich im Schriftsatz vom 02.01.2008 (Bl. 26 - 32 d. A.) Einzeltätigkeiten aufgelistet, die der von ihm vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung entsprechen und die er bis zum 25.04.2007 durchgeführt haben will. Diese Angaben geben aber keinerlei Hinweis auf eine tatsächliche Betriebsfortführung über den 31.05.2007 hinaus. Denn es liegt auf der Hand, dass der Beklagte, nachdem er sich zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.05.2007 unter Fortzahlung der vertraglich geschuldeten Vergütung verpflichtet hatte, schon aus wirtschaftlichen Gründen den Wunsch und das Bedürfnis hatte, den Kläger auch tatsächlich bis zu diesem Zeitpunkt zu beschäftigen. Von daher liegen nach dem Sachvortrag der Parteien und insbesondere des darlegungsbelasteten Klägers auch keinerlei konkrete Tatsachen vor, die Rückschlüsse auf den von ihm behaupteten unrichtigen Sachvortrag des Beklagten im zuvor geführten Kündigungsschutzverfahren begründen könnten.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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