Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.12.2006
Aktenzeichen: 5 Sa 575/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ATZ-Vereinbarung


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 611 Abs. 1
ATZ-Vereinbarung § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 575/06

Entscheidung vom 12.12.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 06.06.2006 - Az: 5 Ca 110/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 875,57 € festgesetzt.

Tatbestand:

Gemäß der "Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit/Modell II" (Bl. 5 ff. d.A.) befindet sich der Kläger seit dem 01.05.2002 in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Beklagten. Die ATZ-Ansparphase (Aktivphase) währte bis zum 30.04.2005. Seit dem 01.05.2005 befindet sich der Kläger in der Freistellungsphase (Passivphase). Mit seiner Klage beansprucht der Kläger die Teilhabe an den Tariferhöhungen, die in der Tarifrunde 2005 auf der Verbandsebene für die Arbeitnehmer der rheinland-pfälzischen Chemieindustrie vereinbart wurden.

Zwischen den Tarifvertragsparteien wurde unter Mitwirkung der Beklagten zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber tarifkonkurrierenden Bereichen und zur Sicherung von Beschäftigung in Anwendung des dritten Absatzes der Fußnote 1 zur Vorbemerkung des Manteltarifvertrages für die Chemische Industrie der aus Bl. 18 ff. d.A. ersichtliche firmenbezogene Verbandstarifvertrag für die Beklagte abgeschlossen (s. zu den Vertragsschließenden Bl. 18 d.A.). In diesem mit Wirkung vom 01.07.2005 in Kraft getretenen firmenbezogenen Verbandstarifvertrag vom 29.06.2005 ist ein "Entgeltgitter" vereinbart, das in der Entgeltgruppe E 13 K eine Vergütung in Höhe von 3.835,00 € vorsieht.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 06.06.2006 - 5 Ca 110/06 - (dort S. 2 ff. = Bl. 47 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für den Monat Juni 2005 - nebst Zinsen - eine Vergütungsdifferenz in Höhe von 79,10 € zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Diese Vergütungsdifferenz hat der Kläger wie folgt ermittelt:

Von der Beklagten erbrachte monatliche Leistung:

 50 % aus Tarif 13/K 2.084,00 €
vermögenswirksame Leistung 19,94 €
Zulage76,26 €
Aufstockungsleistung 872,08 €
zusammen = 3.052,28 €.

Die ihm - nach seiner Ansicht - ab dem 01.06.2005 zustehenden Beträge errechnet der Kläger wie folgt:

 50 % aus Tarif E 13/K 2.140,50 €
vermögenswirksame Leistung 19,94 €
Zulage76,26 €
Aufstockungsleistung 894,68 €
zusammen=3.131,38 €.

Die Differenz zwischen 3.131,38 € und 3.052,28 € beträgt 79,10 €.

Gegen das ihm am 24.07.2006 zugestellte Urteil vom 06.06.2006 - 5 Ca 110/06 - hat der Kläger am 25.07.2006 Berufung eingelegt und diese am 25.09.2006 (Montag) mit dem Schriftsatz vom 25.09.2006 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 25.09.2006 (Bl. 64 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger macht dort u.a. geltend, dass die rechtlichen Bewertungen des Arbeitsgerichts der Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 04.10.2005 - 9 AZR 449/04 - widersprechen würden. Der Kläger entnimmt diesem Urteil, dass bereits erarbeitete Wertguthaben nicht durch nachträgliche Tarifänderungen verkürzt werden könnten. Dies gelte auch dann - so führt der Kläger weiter aus -, wenn die vorherige tarifliche Erhöhung nur für einen Monat greife und für die übrigen Arbeitnehmer anschließend eine tarifliche Kürzung vorgenommen werde. Der Kläger wirft dem Arbeitsgericht vor zu verkennen, dass die entsprechenden Tarifverträge, die auf Kürzung von Leistungen hinausgingen, in aller Regel die zukünftige Sanierung des Unternehmens bewirken und damit die Arbeitsplätze langfristig sichern sollten. Für einen Arbeitnehmer in der Freistellungsphase könnten solche Regeln jedoch nicht mehr greifen. Arbeitnehmer in der Freistellungsphase hätten bereits alle Arbeitsleistungen für das Unternehmen erbracht. Die Tarifregelungen würden deshalb immer nur für zukünftige Maßnahmen greifen, - könnten jedoch nicht (in) bereits vergangene Zeiträume eingreifen.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 06.06.2006 - 5 Ca 110/06 - teilweise abzuändern.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 954,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 31.10.2006 (Bl. 84 ff. d.A.), auf die zwecks Darstellung aller Einzelheiten verwiesen wird.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Berufung, mit der das arbeitsgerichtliche Urteil nur teilweise angegriffen wird, ist unbegründet.

II.

Hinsichtlich des in das Berufungsverfahren gelangten Streitgegenstandes hat das Arbeitsgericht die Klage im Übrigen zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger über den für Juni 2005 ausgeurteilten Betrag von 79,10 € hinaus für die Folgemonate monatlich jeweils weitere 79,10 € zu zahlen. Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 der ATZ-Vereinbarung vom 01.05.2002, noch aus dem Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit, noch aus dem mit Wirkung zum 01.06.2005 auf Verbandsebene vereinbarten Entgelttarifvertrag.

1. Für die Zeit ab dem 01.07.2005 kann der Kläger die auf Verbandsebene erzielte allgemeine Tariferhöhung deswegen nicht (mehr) beanspruchen, weil dem der firmenbezogene Verbandstarifvertrag vom 29.06.2005 entgegensteht. (Auch) dieser Tarifvertrag (vom 29.06.2005) ist - nach näherer Maßgabe der folgenden Ausführungen - auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Dies ergibt sich aus der unstreitigen arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien, wonach auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die einschlägigen Tarifverträge der Chemischen Industrie in ihrer jeweils gültigen Fassung anwendbar sind. Aufgrund dieser arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sowohl der allgemeine auf Verbandsebene vereinbarte Entgelttarifvertrag aus der Tarifrunde 2005 anwendbar als auch der firmenbezogene Verbandstarifvertrag vom 29.06.2005. Im Verhältnis der beiden genannten Tarifverträge ist der zuletzt genannte Tarifvertrag (der firmenbezogene VTV) der speziellere Tarifvertrag. Der Eigenart und den besonderen Bedürfnissen der einzelnen Betriebe und ihrer Arbeitnehmer wird anerkanntermaßen am besten dadurch Rechnung getragen, dass der diesem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten stehende Tarifvertrag angewandt wird. Mit Rücksicht auf den Zweck und Geltungsbereich ist dies hier eindeutig der firmenbezogene VTV vom 29.06.2005 (vgl. zum Zweck dieses Tarifvertrages die Präambel vor § 1 und zum Geltungsbereich § 1 dort insbesondere § 1.2; vgl. zum Zweck eines derartigen Tarifvertrages auch die Fußnote 1 Abs. 3 zur Vorbemerkung des MTV Chemische Industrie). Der firmenbezogene VTV verdrängt den allgemeinen Entgelt-TV aus der Tarifrunde 2005 (jedenfalls) dahingehend, dass der Kläger mit Wirkung ab dem 01.07.2005, - d.h. mit Inkrafttreten des VTV vom 29.06.2005 -, die tariflichen Erhöhungsbeträge nicht mehr geltend machen kann. Ob und inwieweit die Beklagte gestützt auf den VTV gegebenenfalls berechtigt wäre, den dem Kläger bislang gezahlten Betrag von monatlich 2.084,00 € (bzw. einschließlich vwL und Zulage sowie Aufstockungsleistung in Höhe von insgesamt 3.052,28 €) gezahlten Betrag zu kürzen, erscheint fraglich. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da sie sich hier nicht in entscheidungsrelevanter Weise stellt. Vorliegend geht es lediglich darum, ob der Kläger dauerhaft die Tariferhöhung beanspruch kann (- was zu verneinen ist).

2. Soweit sich der Kläger auf das BAG-Urteil vom 04.10.2005 - 9 AZR 449/04 - berufen hat, führt die Anwendung der dort enthaltenen Grundsätze ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Das Bundesarbeitsgericht hat dort entschieden, dass für die Bemessung der Altersteilzeitvergütung während der Freistellungsphase grundsätzlich spiegelbildlich dieselbe tarifliche Vergütungsgruppe zugrundezulegen ist, nach der während der Arbeitsphase die Vergütung bemessen worden war. Diese Rechtsauffassung teilt die Berufungskammer.

Aus dem genannten Rechtsgrundsatz folgt aber keineswegs die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für die Zeit ab dem 01.07.2005 die Altersteilzeitvergütung und die Aufstockungsleistung so zu erhöhen, wie dies der Kläger nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen im Schriftsatz vom 16.05.2006 beansprucht.

Vor wie nach dem 01.06./01.07.2005 legt die Beklagte der Berechnung der Altersteilzeitvergütung des Klägers (weiter) die Entgeltgruppe E 13/K des Bundesentgelt-TV zugrunde. Dies ist unstreitig. Es ist vom Kläger (auch) nicht dargetan, dass er sich während der Arbeitsphase eine Vergütung - und damit ein Wertguthaben angespart - hätte, das über den Betrag von 2.084,00 € (bzw. einschließlich vwL und Zulage von 2.180,20 €) monatlich hinausginge. Aus diesem Grunde kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte dem Kläger ein bereits erarbeitetes Wertguthaben gekürzt hätte. Wie bereits oben erwähnt, ist für die vorliegende Fallgestaltung davon auszugehen - dem entspricht die Berechnung der Forderung auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 16.05.2006 -, dass die Beklagte dem Kläger nach wie vor monatlich 2.180,20 € bzw. einschließlich Aufstockungsleistung insgesamt monatlich 3.052,28 € zahlt. Eine unzulässige Kürzung liegt demgemäß nicht vor. Die allgemeine Tariferhöhung wirkt sich für den Kläger lediglich - wie vom Arbeitsgericht auch ausgeurteilt - für den Monat Juni 2005 aus. Weil sich der Kläger damals aber bereits unstreitig in der Freistellungsphase (Passivphase) befand, konnte ihm daraus kein Anspruch erwachsen, dauerhaft in den Genuss der allgemeinen Tariferhöhung zu kommen.

III.

Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt (954,67 € minus 79,10 €; vgl. dazu S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 12.12.2006 = Bl. 90 d.A.).

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

Zurück