Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.11.2004
Aktenzeichen: 5 Sa 631/04
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 242
BGB § 611
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 631/04

Verkündet am: 16.11.2004

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Koblenz vom 05.05.2004 - 4 Ca 4677/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 2.595,49 festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beklagte kündigte dem Kläger mit dem Schreiben vom 18.02.1999 zum 30.04.1999 und forderte den Kläger - im Anschluss an die erfolglose Güteverhandlung im Kündigungsschutzprozess vom 17.03.1999 - 4 Ca 694/99 - nach näherer Maßgabe des Schreibens der Beklagten vom 22.03.1999 (Bl. 25 d.A.) auf, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Demgemäß ist der Kläger über den 30.04.1999 hinaus für die Beklagte tätig.

Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse beansprucht der Kläger von der Beklagten die Zahlung der Jahressondervergütungen (folgend: JaSoVergü) für die Jahre 2002 und 2003.

Zwecks näherer Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Koblenz vom 05.05.2004 - 4 Ca 4677/03 - (dort S. 2 ff. = Bl. 82 ff. d.A.). Unter Klageabweisung im Übrigen hat das Arbeitsgericht dem Kläger nach näherer Maßgabe des Urteilstenors - 4 Ca 4677/03 - an JaSoVergü für das Jahr 2002 EUR 1.285,83 brutto und für das Jahr 2003 EUR 1.309,66 EUR brutto - jeweils nebst Zinsen - zugesprochen.

Gegen das der Beklagten am 08.07.2004 zugestellte Urteil vom 05.05.2004 - 4 Ca 4677/03 - hat die Beklagte am 04.08.2004 Berufung eingelegt und diese am 07.09.2004 begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 07.09.2004 (Bl. 112 f. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte führt dort u.a. aus:

Dem Kläger stünden keine tariflichen Sonderleistungen zu. Dies ergebe sich schon daraus, dass das Rechtsverhältnis der Parteien ein reines Prozessrechtsarbeitsverhältnis ohne Anerkennung jeglicher Rechtspflicht sei. Der Tarifvertrag - so argumentiert die Beklagte weiter - knüpfe den Anspruch auf die tarifliche Sonderleistung ausdrücklich an die Voraussetzung des Bestandes eines ungekündigten "Arbeitsverhältnisses".

Das Arbeitsverhältnis sei jedoch gekündigt. Die Erwägungen des Arbeitsgerichts widersprächen sowohl dem klaren Wortlaut des Tarifvertrages wie auch dem tatsächlichen Willen der Tarifvertragsparteien.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des ArbG Koblenz vom 05.05.2004 - 4 Ca 4677/03 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt nach näherer Maßgabe der Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 29.09.2004, auf die zwecks Darstellung aller Einzelheiten verwiesen wird, das Urteil des Arbeitsgerichts (s. Bl. 124 ff. d.A).

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 07.09.2004 genügen gerade noch den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung zu stellen sind. Die Beklagte macht dort - zumindest konkludent - (auch) geltend, dass die Klage bereits deswegen unbegründet sei, weil seit dem 01.05.1999 kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mehr bestehe.

Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.

II.

Die Klage ist in dem Umfang, in dem ihr das Arbeitsgericht stattgeben hat, begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die im Urteil vom 05.05.2004 - 4 Ca 4677/03 - ausgeurteilten Beträge (nebst Zinsen) zu zahlen.

Diese Verpflichtung ergibt sich aus den §§ 133, 157 und 611 BGB in Verbindung mit den tariflichen Bestimmungen für die Arbeitnehmer der feinkeramischen Industrie und der Glasveredelung über die Zahlung einer Jahressondervergütung.

1. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 18.02.1999 zum 30.04.1999 aufgelöst worden ist oder nicht. Sollte das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 18.02.1999 nicht aufgelöst worden sei, ist die Beklagte allemal verpflichtet, dem Kläger die vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Beträge zu zahlen.

Entsprechendes hat zu gelten, falls es der Beklagten - etwa gemäß § 242 BGB - verwehrt sein sollte, sich auf die ursprünglich möglicherweise einmal gegebene Rechtswirksamkeit der Kündigung vom 18.02.1999 zu berufen.

2. Die Klage erweist sich aber auch dann als begründet, falls die Kündigung vom 18.02.1999 das Arbeitsverhältnis rechtlich zum 30.04.1999 aufgelöst haben sollte.

Insoweit kann hier nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte den Kläger - im Einvernehmen mit dem Kläger - nach Ausspruch der Kündigung und nach Ablauf der Kündigungsfrist jahrelang weiter beschäftigt hat. Durch die widerspruchslose Weiterarbeit des Klägers ist - in Verbindung mit dem Angebot der Beklagten gemäß Schreiben vom 22.03.1999 zwischen den Parteien - zumindest konkludent - eine Vereinbarung dahingehend zustande gekommen , dass der gekündigte Arbeitsvertrag auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage fortgesetzt werden sollte. Fordert der Arbeitgeber einen gekündigten Arbeitnehmer - so wie vorliegend die Beklagte den Kläger - auf, seine Tätigkeit nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses fortzuführen, so geht der Vertragswille der Arbeitsvertragsparteien in der Regel dahin, das Arbeitsverhältnis, das der Arbeitgeber durch die Kündigung beenden möchte, fortzusetzen, bis endgültig geklärt ist, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt die Kündigung wirksam geworden ist. Der Fall ist vorliegend nicht so gelagert, dass die Beklagte den Kläger etwa nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung beschäftigt hätte. Hier fehlt es an einer die Beklagte zur Weiterbeschäftigung verurteilenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die unter Beachtung der §§ 133 und 157 BGB - und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung - vorgenommene Auslegung des rechtsgeschäftlich relevanten Verhaltens der Parteien im Zusammenhang mit der Weiterbeschäftigung des Klägers über den Kündigungstermin hinaus ergibt weiter, dass sich die Rechte und Pflichten der Parteien in der Zeit bis zur endgültigen Klärung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung vom 18.02.1999 grundsätzlich nach den Vereinbarungen des gekündigten Vertrages einschließlich der demgemäß anzuwendenden tariflichen Vorschriften und sonstiger arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften bestimmen sollten. Folglich sollte das Arbeitsverhältnis - auflösend bedingt - inhaltlich so fortgesetzt werden, als sei es nicht gekündigt. Die bislang bestehenden Arbeitsbedingungen sollten - auflösend bedingt - inhaltlich weiter fortgelten. Demgemäß hat die Beklagte - unstreitig - die Arbeitsleistung des Klägers über den 30.04.1999 hinaus - auch in den Jahren 2002 und 2003 - in Anspruch genommen, - der Kläger war dem Direktionsrecht der Beklagten so unterworfen, als wäre das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt worden. Aus diesem Grunde ist es der Beklagten aufgrund der konkludent zustande gekommenen Vereinbarung der Parteien über die Weiterbeschäftigung des Klägers verwehrt, sich darauf zu berufen, zwischen den Parteien bestehe überhaupt kein Arbeitsverhältnis mehr. In den hier verfahrensgegenständlichen Bezugszeiträumen (= Jahre 2002 und 2003) hat die Beklagte dem Kläger keine (erneute) Kündigung erklärt. Derartiges ist von den Parteien jedenfalls nicht vorgetragen worden. Aus diesem Grunde erfüllt der Kläger (im Übrigen) die in § 2 des Tarifvertrages "Jahressondervergütung" normierten Anspruchsvoraussetzungen. Darauf, dass sich der Kläger deswegen nicht in einem "ungekündigten Arbeitsverhältnis" im Sinne der Tarifnorm befinde, weil ihm (bereits) am 18.02.1999 gekündigt worden sei, kann sich die Beklagte deswegen nicht mit Erfolg berufen, weil dem die Abrede der Parteien über die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers entgegensteht. Zumindest ist der Beklagten dieser Einwand (auch) gem. § 242 BGB abgeschnitten. Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, einen Arbeitnehmer jahrelang wie einen ungekündigten Arbeitnehmer zu beschäftigen und ihm dann die - dem Arbeitnehmer in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zustehenden - tariflichen Leistungen vorzuenthalten.

3. Der Höhe nach sind die vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Forderungen des Klägers im Berufungsverfahren nicht streitig gewesen. Auf den diesbezüglichen Teil der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts (= Urteil S. 7= Bl. 87 d.A.) wird - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 69 Abs. 2 ArbGG - verwiesen.

III.

Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung muss die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO tragen. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG n.F. festgesetzt. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

Zurück