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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 18.10.2005
Aktenzeichen: 5 Sa 64/05
Rechtsgebiete: ArbGG, SGB V, Ärzte-ZV, GVG, SGB VI, ZPO, KSchG, BGB, HGB, BUrlG


Vorschriften:

ArbGG § 1 Nr. 3 a
ArbGG § 1 Nr. 3 b
ArbGG § 69 Abs. 2
SGB V § 95
SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13
SGB V § 98 Nr. 13
Ärzte-ZV § 32
Ärzte-ZV § 32a
Ärzte-ZV § 32b
Ärzte-ZV § 33 Abs. 2
GVG § 17 a Abs. 5
SGB VI § 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 256 Abs. 1
KSchG § 1
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1
KSchG § 4 S. 1
KSchG § 7 Halbsatz 1
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 134
BGB § 242
BGB §§ 705 ff.
HGB § 84 Abs. 1
HGB § 84 Abs. 1 Satz 2
BUrlG § 2 Satz 1
BUrlG § 2 Satz 2 Halbsatz 1
BUrlG § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 64/05

Entscheidung vom 18.10.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.11.2004 - 10 Ca 1685/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 41.000,- EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beklagte wird als BGB-Gesellschaft von den Fachärzten Dres. med. B. B., P. B. und K. B. in M. betrieben. Die drei - eben genannten - Fachärzte haben mit dem Kläger den aus Bl. 29 ff. d. A. ersichtlichen Gesellschaftsvertrag über die Errichtung und den Betrieb einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur gemeinsamen Nutzung eines MRT-Systems, von Räumen und von Personal im Rahmen einer Praxisgemeinschaft (Apparate- und Sachmittelgemeinschaft) geschlossen. Der Zweck des Gesellschaftsvertrages vom 17.04.2002 (Bl. 29 ff. d. A) wird in § 3 Ziffer 1. des Vertrages wie folgt beschrieben:

"[... ] der Zweck der Gesellschaft besteht in dem gemeinsamen Betrieb eines MRT mit allen dazugehörenden technischen Ausstattungen und medizinischen Einrichtungen, die für die Durchführung von kernspintomographischen Untersuchungen - einschließlich solcher mit kardiologischer und angiologischer Fragestellung - erforderlich sind. Zum Zweck der Gesellschaft gehört ferner die Anmietung von Räumen im Fort Malakoff Park im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft sowie zu gemeinsamen Benutzung der Gesellschafter. Im erforderlichen Umfang wird die Gesellschaft auch eigenes Personal einstellen, das im Rahmen des Zusammenwirkens der Gesellschafter durch jeden von ihnen beschäftigt werden kann [...]".

Weiter haben die drei oben genannten Fachärzte mit dem Kläger die Gesellschaftervereinbarung vom 17.04.2002 (Bl. 42 ff. d. A.) abgeschlossen. Dort heißt es u.a. in Ziffer I.3.:

"[...] die Vertragspartner zu 1 bis 4 ziehen in Betracht, dass die Gesellschaft zumindest in dem Zeitraum bis zum 31.12.2004 nicht in der Lage sein wird, durch Vermarktung ihrer Leistungen und die dafür zu leistenden Nutzungsvergütungen und Leistungsentgelte einen Überschuss zu erzielen, der es bei einer Ergebniszuordnung nach Köpfen ermöglicht, dass Herr Dr. A. aus der Gesellschaft - und gegebenenfalls einer Beteiligung an der DIAKARD GmbH - einen Betrag von jährlich 128.000,00 € bezieht. Andererseits ist Herr Dr. A. auf die Erzielung eines Mindesteinkommens angewiesen [...]".

In Ziffer V. 1. a) der Gesellschaftervereinbarung vom 17.04.2002 heißt es:

"[...] Herr Dr. A. wird zum Geschäftsführer der Gesellschaft - jedoch ohne Recht zu ihrer Vertretung - bestellt, und zwar mit der Befugnis und Verpflichtung, die technische Ausstattung der Gesellschaft zu überwachen sowie das bei der Durchführung von Untersuchungen tätige nichtärztliche Personal anzuleiten und zu beaufsichtigen. Für diese Tätigkeit steht Herrn Dr. A. eine Vorabentnahme von jährlich brutto 98.000,00 € zu, die unabhängig vom Gewinn und Verlust der Gesellschaft in zwölf monatlichen Abschlägen zu zahlen ist. Die Vertragspartner halten ausdrücklich fest, dass die Geschäftsführungstätigkeit von Herrn Dr. A. und deren Vergütung nicht auf einem Anstellungs- oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sondern seiner Gesellschafter- und Geschäftsführungsfunktion beruhen.

b) Die Vertragspartner zu 1 bis 3 werden ferner daraufhin wirken, dass die Gesellschaft in der Erprobungsphase einen buchmäßigen Überschuss erzielt, der es Herrn Dr. A. ermöglicht, aus der Gesellschaft die vorgenannte Geschäftsführervergütung zu entnehmen, so dass diese zusammen mit seinen Bezügen aus Vertretungstätigkeiten für die Vertragspartner zu 1 und 2 jährlich brutto 128.000,00 € ausmacht. Hierauf werden angemessene Vorauszahlungen in Höhe von - zusammen - mindestens brutto 10.500,00 € monatlich geleistet [...]".

Schließlich haben die oben genannten Fachärzte mit dem Kläger noch die weitere - ebenfalls auf den 17.04.2002 datierte - Vereinbarung (Bl. 52 f. d. A.) abgeschlossen. Dort heißt es u.a. in den Ziffern 2. und 3.:

"2. [...] Aus ihrer Vertretungstätigkeit für die von uns betriebene radiologische Gemeinschaftspraxis zahlen wir Ihnen während der Dauer ihrer Gesellschafterbeteiligung an der DIAMED GbR jährlich einen Betrag von brutto 30.000,00 €, beginnend mit dem 01.03.2002. Diese Vergütung ist - unabhängig von dem zeitlichen Umfang Ihrer Inanspruchnahme - für Ihre Bereitschaftsverpflichtung fest vereinbart. Sie wird in monatlichen Abschlägen gezahlt.

3. Es besteht allseits Einigkeit, dass aus der hier festgehaltenen Vereinbarung und ihrer Durchführung kein Arbeitsverhältnis entsteht. [...]"

Wegen aller Einzelheiten der eben erwähnten Verträge (Gesellschaftsvertrag; Gesellschaftervereinbarung und (weitere) Vereinbarung - jeweils vom 17.04.2002 -) wird auf Bl. 29 bis 53 d. A. und wegen der zusätzlich abgeschlossenen "Nutzungsvereinbarung" vom 18.04.2002 auf Bl. 54 f. d. A. verwiesen.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.11.2004 - 10 Ca 1685/04 - (dort Seite 2 ff. = Bl. 129 ff. d. A.).

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung seines Urteils hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass - den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt - ein Vertrag vollzogen worden sei, der auf einer nichtigen Grundlage beruht habe. Die Nichtigkeitsfolge erstrecke sich auf das gesamte Vertragsverhältnis. Der Kläger könne sich deshalb nicht darauf berufen, zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. Gegen das ihm am 22.12.2004 zugestellte Urteil vom 25.11.2004 - 10 Ca 1685/04 - hat der Kläger am 24.01.2005 mit dem Schriftsatz vom 21.01.2005 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 21.01.2005 (Bl. 142 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger macht dort insbesondere geltend, dass er in dem zwischen den Parteien verabredeten Vertragsverhältnis - welche Rechtsnatur es auch immer gehabt haben möge - faktisch als Arbeitnehmer beschäftigt worden sei. Es liege kein "klassisches" Umgehungsgeschäft vor. Die (vom Kläger in Anspruch genommene) Feststellung, dass er den Arbeitnehmerbegriff erfülle, schließe nicht aus, dass er, der Kläger, - auch in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer - Gesellschafter einer Gesellschaft sei, die sich dem Betrieb und der Nutzung eines MRT-Systems widme. Das Arbeitsgericht habe völlig außer Acht gelassen, dass neben dieser gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung der Parteien auch ein Arbeitsverhältnis bestehen könne bzw. im konkreten Fall bestanden habe bzw. bestehe. Sinn und Zweck der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung sei im Übrigen die Durchführung von sogenannten Kardio-MRT gewesen. Entgegen den - zur Einstellung des Klägers führenden - Vereinbarungen bzw. Besprechungen seien dann (aber) doch keine Kardio-MRT durchgeführt worden. Schon deshalb sei eine etwaige Nichtigkeit nicht gegeben. In diesem Zusammenhang weist der Kläger darauf hin, dass Kardio-MRT-Untersuchungen nicht der kassenärztlichen Genehmigungspflicht unterliegen und ausschließlich privat liquidiert werden. Der Kläger ist der Auffassung, dass neben dem Gesellschaftsverhältnis ein eigenständiges Arbeitsverhältnis, unabhängig von der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung über den Betrieb eines Kernspintomographen, rechtlich zulässig vereinbart worden sei. Dazu führt der Kläger auf den Seiten 5 ff. der Berufungsschrift (Bl. 146 ff. d. A.), worauf verwiesen wird, unter Bezugnahme und teilweiser Wiedergabe der Entscheidungen des BVerfG vom 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 - und vom 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 - aus. Weiter bezieht sich der Kläger zur Stützung seiner Rechtsansicht auf die Entscheidungen des LSG Niedersachsen vom 13.08.2002 - L 3 KA 161/02 ER-, des OLG Hamm vom 18.12.1992 - 26 U 141/92 - und des BAG vom 11.07.1980 - 7 AZR 552/78 -. Sollte die Auffassung des Arbeitsgerichts zur Anwendbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (überhaupt) richtig sein, führe das nicht - so macht der Kläger geltend - arbeitsrechtlich gesehen zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages, - vielmehr wäre die vorgesehene Folge die einer Kündigung. Der Kläger weist weiter auf den - insoweit unstreitigen - Umstand hin, dass auch Privatpatienten behandelt worden seien. Den Anteil der Privatpatienten gibt der Kläger mit 15 % an.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.11.2004 - 10 Ca 1685/04 - abzuändern und

1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Kalenderjahr 2004 20 Urlaubstage zu gewähren und

3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die mit Schreiben vom 29.07.2004 ausgesprochene Kündigung aufgelöst worden ist, sondern unverändert zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiter besteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 14.03.2005 (Bl. 214 ff. d. A.), worauf verwiesen wird.

Die Beklagte hält dort insbesondere ihr erstinstanzliches Tatsachenvorbringen aufrecht, wonach zwischen den Parteien ausschließlich ein Gesellschaftsverhältnis begründet worden sei. Es treffe nicht zu, dass - wie der Kläger meine - "neben dieser gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung der Parteien" gesondert ein Arbeitsverhältnis habe entstehen können oder sollen. Daher gehe auch die Annahme des Klägers fehl, unter Ziffer 3. der Vereinbarung vom 17.04.2002 sei nur die Entstehung eines Arbeitsverhältnisses aus der Geschäftsführungstätigkeit des Klägers ausgeschlossen worden. Die Beklagte hält es für nicht nachvollziehbar, dass die Regelungen der §§ 98 Nr. 13 SGB V, 33 Abs. 2 Ärzte-ZV lediglich die "Ausübung" der vertragsärztlichen Tätigkeit bzw. dabei angestellter Ärzte, nicht dagegen den Abschluss eines darauf gerichteten Anstellungsvertrages beeinflussen sollten. Abweichende Folgen ließen sich auch nicht den vom Kläger zitierten Entscheidungen entnehmen. Dazu führt die Beklagte weiter aus.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage (jedenfalls im Ergebnis) zu Recht abgewiesen.

B.

Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis.

I.1.Soweit es um die Zulässigkeit der Klage geht, ist zunächst klarzustellen, dass beklagte Partei die BGB-Gesellschaft "C." ist (s. dazu den Schriftsatz des Klägers vom 29.06.2004, Bl. 7 d. A; abweichend vom Wortlaut der §§ 705 ff. BGB ist nach mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess aktiv und passiv parteifähig ist).

2.Ihre erstinstanzlich noch erhobene Rechtswegrüge hat die Beklagte im Berufungsverfahren nicht aufrechterhalten. Die Beklagte hat die diesbezügliche Verfahrensweise des Arbeitsgerichts (= Beantwortung der Rechtswegfrage in den Entscheidungsgründen des Urteils) nicht als prozessordnungswidrig beanstandet. Vielmehr hat die Beklagte das Urteil des Arbeitsgerichts gegen die Berufung des Klägers verteidigt. Die Frage des richtigen Rechtswegs ist jedenfalls deswegen der Überprüfung des Berufungsgerichts entzogen. Insoweit verbleibt es vorliegend bei dem Grundsatz des § 17 a Abs. 5 GVG (vgl. BAG vom 28.04.1992 - 1 ABR 68/91 -). Unabhängig davon hat das Arbeitsgericht die Zulässigkeit des zu den Gerichten für Arbeitssachen beschrittenen Rechtsweges mit zutreffender Begründung bejaht. Klarzustellen ist weiter, dass das - vor den Gerichten für Arbeitssachen erhobene - Klagebegehren nicht auf die Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen "Beschäftigungsverhältnisses" im Sinne des § 7 SGB IV und des § 1 SGB VI abzielt. Vielmehr beziehen sich die einzelnen Klagebegehren auf ein "Arbeitsverhältnis" im Sinne des § 1 Nr. 3 a und b ArbGG - also auf ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts.

3. a) Soweit es dem Kläger um die Feststellungen geht, dass zwischen ihm und der Beklagten (gegenwärtig) ein Arbeitsverhältnis bestehe und dass dieses Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 29.07.2004 nicht aufgelöst worden sei, ist das Klagebegehren zulässig. Die gegenwartsbezogene Feststellungsklage bezieht sich auf ein Arbeitsverhältnis, - also auf ein Rechtsverhältnis der in § 256 Abs. 1 ZPO bezeichneten Art. Des Weiteren steht dem Kläger unter den gegebenen Umständen das nach dieser Vorschrift notwendige rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung zur Seite. Eine vergangenheitsbezogene Feststellungsklage hat der Kläger nicht erhoben, - so dass die insoweit fehlende Darlegung eines diesbezüglichen (- vergangenheitsbezogenen -) rechtlichen Interesses der Zulässigkeit der gegenwartsbezogen erhobenen Feststellungsklage nicht entgegen steht. Der Zulässigkeit der gegenwartsbezogenen Feststellungsklage (Klärung des Status) steht nicht i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entgegen, dass sich dem Klagebegehren nicht mit der an sich gebotenen Bestimmtheit entnehmen lässt, mit welchem konkreten arbeitszeit- und vergütungsmäßigen Inhalt (denn) ein Arbeitsverhältnis neben den - durch die Verträge und Vereinbarungen vom 17.04.2002 und vom 18.04.2002 begründeten - Rechtsverhältnissen bestehen könnte. Auf die Klärung des Vertragsinhaltes kommt es - nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts - im Rahmen eines Statusprozesses regelmäßig nicht an. Demgemäß scheitert die allgemeine Feststellungsklage (auch) nicht an § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Zulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage steht schließlich nicht entgegen, dass der Bestand eines Arbeitsverhältnisses auch bzw. bereits im Rahmen des Kündigungsschutzantrages gemäß § 4 S. 1 KSchG zu prüfen ist. Zwar hat der Kläger - außer der Kündigung vom 29.07.2004 - keine (weiteren) streitigen Beendigungstatbestände in den Prozess eingeführt oder wenigstens deren Möglichkeit dargestellt. Klärungsbedürftig ist aber im Hinblick auf die Einlassung der Beklagten und das Urteil des Arbeitsgerichts, ob überhaupt ein arbeitsvertraglicher Entstehungstatbestand gegeben ist (- ist mit Rücksicht auf die §§ 133 und 157 BGB zum einen und § 134 BGB zum anderen überhaupt ein wirksamer Arbeitsvertrag zustandegekommen?). An der Klärung dieser Frage hat der Kläger ein rechtliches Interesse.

b) Die Zulässigkeit des Kündigungsschutzantrages gemäß § 4 Satz 1 KSchG ergibt sich aus § 7 - Halbsatz 1 - KSchG. Die Auslegung des Klagebegehrens im Übrigen ergibt, dass das "Anhängsel" zum Kündigungsschutzantrag gemäß § 4 Satz 1 KSchG ("sondern unverändert [...] weiter besteht") daneben und neben dem allgemeinen Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO keine eigenständige Bedeutung besitzt.

II. Soweit die Klage hiernach zulässig ist, erweist sie sich als unbegründet. Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 29.07.2004 und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vor dem Berufungsgericht) hat kein Arbeitsverhältnis der Parteien bestanden.

1.Deswegen unterliegen der Kündigungsschutzantrag und das gegenwartsbezogene Feststellungsbegehren der Klageabweisung.

a) Der Kläger behauptet allerdings, dass zwischen ihm und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und bestehe. Für diese Behauptung obliegt dem Kläger allgemeinen Grundsätzen entsprechend die Darlegungs- und Beweislast.

aa) Nach näherer Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt (- verwiesen wird insoweit auf die Rechtsprechungsnachweise in Dieterich/Preis u.a. 4. Aufl. ErfK BGB § 611 Rz 12 ff., 44 ff. und 60 ff. -), unterscheidet sich das Arbeitsverhältnis (eines Arbeitnehmers) vom Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers/Werkunternehmers oder eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit bei der Erbringung der geschuldeten (Werk- oder Dienst-)Leistung. Nach diesen Grundsätzen, die vorliegend entsprechend gelten, ist derjenige Arbeitnehmer, der weisungsgebunden vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Insoweit enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ein typisches Abgrenzungsmerkmal, das über den unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus eine allgemeine gesetzgeberische Wertung erkennen lässt. Danach ist derjenige selbständig, der im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbständig und deshalb persönlich abhängig ist derjenige Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist, weil er hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt oder weil der Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung durch die rechtliche Vertragsgestaltung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung stark eingeschränkt ist. Der Status des Beschäftigten richtet sich dabei danach, wie die Rechtsbeziehung nach ihrem Geschäftsinhalt objektiv einzuordnen ist. Der wirkliche Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrages zu entnehmen.

bb) Zu betonen ist, dass ein Arbeitsverhältnis einen vom Willen beider Parteien getragenen Arbeitsvertrag voraussetzt. Es gilt das Erfordernis einer vertraglichen Begründung einer Arbeitspflicht als Voraussetzung des Arbeitnehmerstatus. Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - auch für den Arbeitsvertrag grundsätzlich das Prinzip der Vertragsfreiheit - und die daraus resultierende Vertragsbindung ("pacta sunt servanda") - gilt. Die Vertragsfreiheit umfasst grundsätzlich auch die Freiheit, privat autonom darüber zu entscheiden, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Es gibt eine Reihe von Tätigkeiten, die ihrer Art nach sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch in einem freien Dienst- bzw. Mitarbeiterverhältnis als auch in einem anderen Rechtsverhältnis, etwa auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, erbracht werden können. Für derartige Tätigkeiten besteht ein Rechtsformzwang des Inhaltes, dass für ihre Ausübung ein Arbeitsverhältnis vereinbart werden müsste, nicht. (Auch) ist es eine im arbeitsteiligen Wirtschaftsleben übliche Praxis (- vgl. BAG vom 05.03.1991 - 1 ABR 39/90 -), dass ein Unternehmer/Arbeitgeber nicht alle zur Erreichung eines bestimmten Arbeitsergebnisses erforderlichen Arbeiten durch eigene Arbeitnehmer ausführen lässt, sondern Teilleistungen von Dritten - etwa aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages - erbringen lässt. Der Unternehmer/Arbeitgeber kann "eine Werk- oder Dienstleistung für sich einkaufen". Wird jemand im Rahmen eines derartigen (freien) Dienstvertrages bzw. Werkvertrages im Betrieb eines anderen tätig, so wird alleine dadurch noch nicht ohne weiteres (zugleich) auch ein Arbeitsverhältnis begründet. Dabei schließen es die Vorschriften über den Dienst- oder Werkvertrag nicht aus, dass die zu erbringende Dienstleistung oder das zu erstellende Werk vertraglich hinsichtlich aller Einzelheiten bezüglich Ausführung, Umfang, Güte, Zeit und Ort der Erbringung bzw. Erstellung so detailliert und bestimmt vereinbart werden, dass dem Dienst- oder Werknehmer hinsichtlich der Erbringung der Dienstleistung oder der Erstellung des Werkes entweder kein eigener oder nur noch ein geringer Entscheidungsspielraum mehr verbleibt. Daraus folgt, dass Personen, die als Dienst- oder Werknehmer die - in einem Dienst- oder Werkvertrag vereinbarte - Leistung erbringen, nicht schon deswegen in den Betrieb des Auftraggebers und dessen Organisation im Sinne eines Arbeitsverhältnisses eingegliedert sind, weil sie im Betrieb des Auftraggebers tätig werden und die von ihnen zu erbringende Dienstleistung oder das von ihnen zu erstellende Werk hinsichtlich Art, Umfang, Güte, Zeit und Ort in den betrieblichen Arbeitsprozess eingeplant ist. Entsprechendes hat für Personen zu gelten, die aufgrund gesellschaftsrechtlicher Grundlage oder aufgrund eines Vertrages "sui generis" in einem Betrieb tätig werden.

Über die Zuordnung eines Vertragsverhältnisses bzw. einer Vertragsgestaltung zu einem bestimmten - hiernach in Betracht kommenden - Vertragstypus und/oder zu einem atypischen Vertrag "sui generis" entscheidet allein der Wille der Parteien. Dieser für die rechtliche Einordnung maßgebliche Parteiwille kann sich aus den ausdrücklichen Erklärungen beider Vertragsparteien aber auch aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen ergeben, - soweit diese Handhabung zuverlässige Rückschlüsse auf den wirklichen Willen der Vertragsparteien zulässt (vgl. § 133 BGB). Nur mit dieser Maßgabe ist es zutreffend, dass über die vorzunehmende Einordnung des Rechtsverhältnisses der Geschäftsinhalt entscheidet und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine von ihnen gewählte Bezeichnung, die dem Geschäftsinhalt in Wahrheit nicht entspricht. Die praktische Handhabung der Vertragsbeziehung ist insoweit für die Rechtsanwendung von Bedeutung, als sich daraus möglicherweise Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Parteien ausgegangen sind. Für die Feststellung eines Arbeitsvertrages reicht es aber nicht ohne weiteres aus, dass Vertragsparteien irgendwie von arbeitsvertraglichen Rechten und Pflichten "ausgegangen" sind. Für die wirksame Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist vielmehr die - ggfs. auch konkludente - Abgabe darauf gerichteter korrespondierender Willenserklärungen der Vertragspartner erforderlich.

Demgemäß ist hier jedenfalls im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung zu beachten, dass die Parteien ihre Vertragsbeziehungen ausdrücklich schriftlich in folgenden Vertragsurkunden geregelt haben:

- in dem Gesellschaftsvertrag vom 17.04.2002 (Bl. 29 ff. d. A.)

- in der Gesellschaftervereinbarung vom 17.04.2002 (Bl. 42 ff. d. A.) und

- in der Vereinbarung vom 17.04.2002 (Bl. 52 f. d. A.).

Derartige schriftliche Verträge, wie sie die Parteien vorliegend geschlossen haben, haben grundsätzlich die Vermutung für sich, dass ihr Inhalt das jeweils Vereinbarte zutreffend und vollständig wiedergibt. Wer etwas Abweichendes geltend macht, ist dafür darlegungs- und beweispflichtig.

Insoweit enthält die Gesellschaftervereinbarung in Ziffer V. 1. a) ausdrücklich die Feststellung, dass die Geschäftsführungstätigkeit des Klägers und deren Vergütung nicht auf einem anstellungs- oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis beruhen. Darüber hinausgehend haben die Parteien in der Vereinbarung (Bl. 52 f. d. A.) Einigkeit dahingehend erzielt, dass aus dieser Vereinbarung und ihrer Durchführung kein Arbeitsverhältnis entsteht.

b) Unter Berücksichtigung der eben dargestellten Grundsätze und der drei Vertragsurkunden vom 17.04.2002 ist es dem Kläger nicht gelungen schlüssig darzulegen, dass er gleichwohl Arbeitnehmer der Beklagten gewesen ist. Aus seinem Tatsachenvortrag ergibt sich nicht, wann genau bzw. bei welcher Gelegenheit, wie im Einzelnen und mit welchem konkreten Inhalt ggfs. die Parteien mündlich oder sonst konkludent neben den Vereinbarungen vom 17./18.04.2002 einen Arbeitsvertrag geschlossen haben könnten. Aus seinem - dem Berufungsgericht unterbreiteten - Vorbringen ergibt sich gleichfalls nicht, dass die Vertragsurkunden vom 17.04.2002 nur zum Schein oder gar zur Täuschung Dritter aufgesetzt worden sind.

aa) Bei den vom Kläger erbrachten ärztlichen Tätigkeiten handelt es sich unstreitig nicht um einfache Arbeiten, - wie etwa die eines Bauwerkes/Bauhilfsarbeiters oder eines Zeitungszustellers. Bei einer derart qualifizierten Tätigkeit - wie sie der Kläger als Facharzt verrichtet hat - darf der in einer Vertragsurkunde - wie hier in den Urkunden vom 17.04.2002 - verkörperte Parteiwille bei der rechtlichen Einordnung des Vertragsverhältnisses nicht (völlig) unberücksichtigt bleiben. Nach den - in diesen Urkunden enthaltenen - Regelungen ist der Kläger Gesellschafter im Sinne der §§ 705 ff. BGB und freier Mitarbeiter bzw. "Selbständiger" in analoger Anwendung des § 84 Abs. 1 HGB gewesen. Die in den Vertragsurkunden getroffenen Regelungen rechtfertigen es weder einzeln noch in der Gesamtschau, das Vertragsverhältnis der Parteien als Arbeitsverhältnis einzuordnen. Die Beklagte darf nach diesen Vertragsurkunden gerade nicht - wie ein Arbeitgeber - innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung des Klägers verfügen.

Ständige Dienstbereitschaft wird dem Kläger nicht abverlangt. Der schriftlich vereinbarte Vertragsinhalt enthält nicht die wesentlichen und typischen Merkmale eines Arbeitsvertrages bzw. den für ein Arbeitsverhältnis charakteristischen Grad der persönlichen Abhängigkeit. Die Verträge stellen keinen Arbeitsvertrag, sondern ein Vertragswerk "sui generis" dar, das insbesondere gesellschaftsrechtliche Elemente enthält.

bb) Soweit der Kläger vorbringt, die tatsächliche Durchführung des Vertrages werde von den schriftlichen Vereinbarungen nicht vollständig erfasst bzw. weiche von ihr ab, kann zugunsten des Klägers als richtig unterstellt werden, dass auch in einem Fall der vorliegenden Art die tatsächliche Handhabung der Parteien für die Statusbestimmung an sich maßgeblich sein kann.

Der vorliegende Fall zeichnet sich freilich weiter dadurch aus, dass die Parteien in privatautonom zulässiger Weise selbst für die Aufhebung des vertraglichen Schriftformerfordernisses zwingend und konstitutiv die Schriftform vereinbart haben (vgl. Ziffer IX. 2. Satz 2 und 3 der Gesellschaftervereinbarung; ähnlich die Schriftformklausel in § 14 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages). Ob sich auch bei einer derartigen Vertragsgestaltung aus der tatsächlichen Handhabung/Vertragsdurchführung in rechtlich zulässiger Weise entscheidende Rückschlüsse darauf ziehen lassen, "von welchen Rechten und Pflichten die Parteien in Wirklichkeit ausgegangen sind", begegnet gewissen Zweifeln im Hinblick auf den - (auch) dem geltenden Recht immanenten - Rechtsgrundsatz, der besagt, dass einmal eingegangene Verträge auch zu halten sind. Von daher wäre es doch an sich Sache von Vertragspartnern, die einen Vertrag tatsächlich abweichend vom vereinbarten Vertragsinhalt durchführen,

- entweder ihre praktische Handhabung im Sinne einer vertragsgemäßen Durchführung zu ändern

oder aber

- den schriftlich vereinbarten Vertragsinhalt einvernehmlich unter Beachtung der vertraglichen Schriftformklausel zu ändern bzw. - sofern kein Einvernehmen hergestellt werden kann - darauf mit einem zulässigen Antrag (vgl. die §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 256 und 894 ZPO) zu klagen.

Die Kammer unterstellt zugunsten des Klägers, dass die aufgeworfene Rechtsfrage in seinem Sinne zu beantworten ist, - dass also auch in seinem Fall die tatsächliche Handhabung der Parteien für die Statusbestimmung maßgeblich sein kann. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Berufung jedoch nicht als begründet. Das Vorbringen des Klägers zur tatsächlichen Durchführung des Vertrages ist nämlich zu einer anderen Beurteilung seines Status im Ergebnis nicht geeignet. Teils ist sein Vorbringen unschlüssig, - teils ist es angesichts der Einlassung der Beklagten nicht hinreichend substantiiert.

Dazu im Einzelnen:

Der Umstand, dass der Kläger in den Dienstplänen, die er (- zwar nicht durchgehend für die gesamte Zeit ab dem 01.03.2002, - wohl aber) für bestimmte Zeiträume zu Bl. 68 ff. d. A. gereicht hat, unter verschleiernden Kürzeln bzw. Code-Wörtern aufgeführt ist, führt nicht zu Bejahung eines Arbeitsverhältnisses. Wird jemand in Dienstpläne aufgenommen, so kann dies zwar ein starkes Indiz für das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft sein. Soweit ersichtlich wurde höchstrichterlich aber bislang nicht entschieden, dass jeder in Dienstpläne aufgenommene Mitarbeiter deswegen geradezu zwangsläufig als Arbeitnehmer anzusehen sei. Maßgeblich ist vielmehr die Gesamtbetrachtung. Diese Gesamtbetrachtung führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Kläger nicht um einen Arbeitnehmer der Beklagten handelt bzw. handelte. Dass der Kläger mittels Dienstplan in den Arbeitsablauf einbezogen wurde, führt hier nicht zur Feststellung eines Arbeitsverhältnisses. Wie bereits oben erwähnt, schließen es auch die Vorschriften über den Dienst- oder Werkvertrag nicht aus, dass die zu erbringende Leistung hinsichtlich aller Einzelheiten, auch bezüglich Zeit und Ort, detailliert und bestimmt festgelegt wird. Aus der Festlegung von Zeit und Ort der Erbringung der Leistung ergibt sich dann eben nur, dass die Leistung in den Arbeitsablauf einbezogen ist. Eine derartige Leistung wird dadurch nicht notwendigerweise zu einer - aufgrund eines Arbeitsverhältnisses erbrachten - Arbeitsleistung. Daraus resultiert zugleich, dass der Umstand, dass der Kläger "vollschichtig" ärztliche Untersuchungen von Patienten der Beklagten durchgeführt hat, ebenfalls nicht zur Qualifizierung des Vertragsverhältnisses der Parteien als Arbeitsverhältnis führt. Soweit der Kläger die Beanstandung von zwei Befundberichten vom 20.02.2004 anspricht, die er erstellt hatte, ist auch dieses und das damit in Zusammenhang stehende weitere Vorbringen des Klägers nicht geeignet, die Entstehung eines Arbeitsverhältnisses schlüssig darzulegen. Ein Vertragsverhältnis, das nach den vertraglichen Grundlagen eindeutig nicht als Arbeitsverhältnis gewollt ist, wird nicht alleine dadurch doch zu einem Arbeitsverhältnis, dass sich ein Vertragspartner faktisch zeitweise (- hier: bei zwei Gelegenheiten -) möglicherweise wie ein Arbeitnehmer verhält und Personen des anderen Vertragspartners sich ähnlich wie ein Arbeitgeber gerieren. Ein arbeitsvertragliches Weisungs- bzw. Direktionsrecht ist der Beklagten in den Vertragsurkunden vom 17.04.2002 nicht eingeräumt worden. Dass die Parteien es bei anderer Gelegenheit (- wo, wann genau und wie im Einzelnen?) vereinbart hätten, ist nicht dargetan.

Soweit der Kläger auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 03.09.2004 (= Bl. 66 d. A.) auf Dienstzimmer und Telefonliste zu sprechen kommt, ergibt sich auch aus diesem Vorbringen nicht, dass die Beklagte in fachlicher und/oder in zeitlicher Hinsicht eine - für ein Arbeitsverhältnis typische - Personalhoheit über den Kläger inne hatte. Entsprechendes gilt für die Urlaubsfrage. Zwar behauptet der Kläger, dass er keinen Urlaub habe nehmen dürfen, wie er es gewünscht habe. Dass in seinem Falle Urlaub - wie bei einem Arbeitnehmer - gemäß § 7 BUrlG gewährt und genommen wurde, hat der Kläger jedoch nicht schlüssig vorgetragen. (Auch) eine Person, die auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage und/oder aufgrund eines freien Dienst- oder Werkvertrages für einen anderen tätig wird, unterliegt gewissen zeitlichen Bindungen. Aus diesem Grunde hat der Kläger auch mit dem Vortrag, den er in das Wissen der Zeugin D. H. gestellt hat, nicht dargetan, dass er für die Beklagte in der für einen Arbeitnehmer typischen weisungsgebundenen Abhängigkeit tätig war. Abgesehen davon ist das diesbezügliche Vorbringen im Hinblick auf die bestreitende Einlassung der Beklagten nicht genügend substantiiert.

Hiernach rechtfertigt das tatsächliche Vorbringen des Klägers nicht die Feststellung, dass zwischen ihm und der Beklagten bei Zugang der Kündigung vom 29.07.2004 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Folglich erweisen sich der allgemeine gegenwartsbezogene Feststellungsantrag zu 1) und der Kündigungsschutzantrag zu 3) als unbegründet.

2. Unbegründet ist die Klage auch soweit es dem Kläger mit dem Antrag zu 2) um die Gewährung von 20 Urlaubstagen geht. Bei dem Kläger handelt es sich weder um einen Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1 BUrlG, noch um eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 2 Satz 2 Halbsatz 1 BUrlG. Der Kläger ist während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes Facharzt und Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft gewesen. Aufgrund der Gesellschaftervereinbarung vom 17.04.2002 sind dem Kläger jährlich Bezüge in Höhe von immerhin 128.000,00 € zugeflossen. Unter den gegebenen Umständen lässt sich nicht die Feststellung treffen, der Kläger sei wegen seiner sozialen Stellung mit einem Arbeitnehmer vergleichbar gewesen. Dahin gestellt bleiben kann, ob der auf Urlaubsgewährung gerichtete Antrag jedenfalls auch deswegen unbegründet ist, weil das Vertragsverhältnis zumindest durch die Kündigung vom 29.07.2004 fristgerecht beendet worden ist, - so dass deswegen eine Urlaubsgewährung ausscheidet.

3. Insoweit könnte allerdings einiges dafür sprechen, dass jedenfalls durch die Kündigung vom 29.07.2002 ein etwaiges Arbeitsverhältnis - sollte ein solches entgegen der oben dargelegten Auffassung und entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Rechtsansicht doch wirksam begründet worden sein - mit Ablauf des 31.08.2004 beendet worden ist (§ 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). Konkrete Feststellungen dazu, dass der Kläger in einem Betrieb mit der - für die Inanspruchnahme des Kündigungsschutzes gemäß § 1 KSchG - notwendigen Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt gewesen sein könnte (vgl. § 23 Abs. 1 KSchG), erlaubt das tatsächliche Parteivorbringen nicht. Unterstellt man gleichwohl die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes könnte sich die Kündigung als personenbedingt i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG erweisen. Auch könnten die dort genannten betrieblichen Erfordernisse der Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen. Insoweit ist es anerkanntes Recht, dass eine ordentliche Kündigung dann gerechtfertigt sein kann, wenn für den Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverbot besteht. Ein derartiges Beschäftigungsverbot könnte sich hier aus dem gesetzlichen Kassenarztrecht, - konkret aus den §§ 95 und 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V in Verbindung mit den §§ 32, 32a, 32b und 33 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte -, ergeben. Die Berufungskammer neigt dazu, die rechtlichen Bedenken, die der Kläger gegen das geltende Kassenarztrecht vorgebracht hat, nicht zu teilen. Die damit in Zusammenhang stehenden Fragen können im Hinblick auf die obigen Ausführungen zu B. Ziffer II. 1. und 2. jedoch ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob die Klage möglicherweise (auch) wegen § 242 BGB erfolglos bleiben muss. Der Kläger könnte mit der Geltendmachung der Rechte, die er im vorliegenden Rechtsstreit verfolgt, gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen. Bei der Beanspruchung von Rechtspositionen gegenüber anderen Teilnehmern am Rechtsleben ist anerkanntermaßen eine gewisse Konsistenz bzw. Konsequenz zu fordern. Es ist deswegen in Rechtsprechung und Literatur anerkanntes Recht, dass es einem Kläger verwehrt sein kann, sich auf die Arbeitnehmereigenschaft zu berufen. Zwar soll es an sich grundsätzlich jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs freistehen, sein Verhalten oder seine Rechtsansicht zu ändern und sich damit in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten zu setzen. Jede Partei soll ein unter ihrer Beteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft angreifen können. Ein solches Verhalten soll erst dann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der eine Vertragspartner einen Vertrag über längere Zeit in einer bestimmten Weise ausgelegt hat und der andere Vertragspartner daraus den Schluss ziehen durfte, der Partner werde den Vertrag so gegen sich gelten lassen, wie er bisher gehandhabt worden ist. Vorliegend könnte insbesondere dadurch ein Vertrauenstatbestand für die Beklagte geschaffen worden sein, dass das Vertragswerk der Parteien (= die drei Vertragsurkunden vom 17.04.2002 -) immerhin unter Mitwirkung von Rechtsanwälten, also unabhängigen Organen der Rechtspflege, zustande gekommen ist. Dies spricht dafür, dass sich die Beklagte auf die - hinsichtlich der Vertragsgrundlage - gleich bleibende Einstellung des Klägers eingerichtet hat und ihr eine Inanspruchnahme mit einer anderen rechtlichen Begründung nicht zuzumuten ist (- vgl. in diesem Zusammenhang den Vermerk vom 06.03.2002 - "Kooperation Dr. A." - sowie das Schreiben vom 07.03.2002 - jeweils von Rechtsanwalt Dr. H. -, Anlagen B 5 und B 6 = Bl. 117 ff. d. A.).

C.

Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen.

Der Streitwert wurde für das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung des Umstandes neu festgesetzt, dass zu dem Wert der Bestandsstreitigkeiten der Parteien (= Feststellungsanträge zu 1. und 3.; § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG) zusätzlich auch der Wert des Leistungsantrages (Urlaubsgewährung) zu berücksichtigen war. Der sich daraus ergebende Gesamtstreitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen haben grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Darauf beruht die Zulassung der Revision.

Ende der Entscheidung

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