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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.11.2005
Aktenzeichen: 5 Sa 651/05
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG, KSchG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BetrVG § 102
BetrVG § 102 Abs. 1
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 2
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1
KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1
KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1
KSchG § 1 Abs. 3 Satz 3
KSchG § 1 Abs. 5
KSchG § 1 Abs. 5 Satz 1
KSchG § 1 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 651/05

Entscheidung vom 08.11.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 26.04.2005 - 1 Ca 2828/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.989,22 € festgesetzt.

Tatbestand:

Der am 23.03.1963 geborene Kläger ist seit dem 06.06.1994 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt (gewesen).

Mit seiner Kündigungsschutzklage wehrt er sich gegen die Kündigung, die ihm die Beklagte mit dem Schreiben vom 29.09.2004 zum 31.01.2005 erklärt hat. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 26.04.2005 - 1 Ca 2828/04 - (dort S. 3 ff. = Bl. 219 ff. d. A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 04.07.2005 zugestellte Urteil vom 26.04.2005 - 1 Ca 2828/04 - hat der Kläger am 03.08.2005 Berufung eingelegt und diese am 05.09.2005 mit dem Schriftsatz vom 05.09.2005 begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 05.09.2005 (Bl. 270 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger macht dort u. a. geltend, dass im Rahmen der Vergleichbarkeit alle Staplerfahrer des Betriebes in die Sozialauswahl hätten mit einbezogen werden müssen. Unzutreffend gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass eine Vergleichbarkeit des Klägers mit den Staplerfahrern nicht bestehe. Sein Beweisantritt bezüglich des Einsatzes als Staplerfahrer sei kein Ausforschungsbeweis. Die Vernehmung der von ihm benannten Zeugen hätte bewiesen, dass der Kläger ab Juli 2003 auch Staplertätigkeiten ausgeführt habe. Seine Deutschkenntnisse hierfür seien ausreichend. Da der Kläger ohne weiteres im Rahmen des Direktionsrechts auf einer Position als Staplerfahrer hätte weiterbeschäftigt werden können, sei die Sozialauswahl bereits deshalb grob fehlerhaft.

Weiter führt der Kläger dazu aus, dass sich die Beklagte - soweit es um die Linienführer der Druckereiabteilung (- V. und H. -) gehe - daran festhalten lassen müsse, dass der Kläger im Rahmen von Urlaubsvertretungen die Tätigkeit der genannten Linienführer ausgefüllt habe. Die Beklagte könne sich für die Einteilung und die Vergleichbarkeit nicht auf formalistische Beschreibungen von Tätigkeitsmerkmalen zurückziehen.

Sodann beanstandet der Kläger, dass das Arbeitsgericht (auch) eine Vergleichbarkeit des Klägers mit den so genannten Linienführern der Kunststoffabteilung verneint habe. Die (vom Arbeitsgericht durchgeführte) Beweisaufnahme habe gezeigt, dass die von der Beklagten als Linienführer aufgeführten Zeugen K. und T. sich selbst als Maschinenbediener bezeichneten und als solche auch eingestellt worden seien. Bei seinen Einsätzen habe der Kläger ebenfalls Daten in den PC eingegeben. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht angenommen, dass die von der Beklagten vorgenommene Unterscheidung nicht willkürlich sei. Nach Ansicht des Klägers wird die Willkür daran deutlich, dass sich die Beklagte in der tatsächlichen Arbeitssituation an die Unterscheidung nicht halte und aufgrund der unwesentlichen Unterschiede eben auch Maschinenbediener aus der Druckerei an diesem Arbeitsplatz einsetze.

Nachdem die Vergleichbarkeit nur in Bezug auf die weiteren Maschinenarbeiter der Druckerei und Aluminiumabteilung erfolgt sei, während jedoch sowohl die Staplerfahrer als auch die Linienführer der Druckerei und der Kunststoffabteilung hätten mit einbezogen werden müssen, sei die Sozialauswahl grob fehlerhaft.

Der Kläger beanstandet die Herausnahme von Mitarbeitern aus der Vergleichsgruppe durch Beförderung von ansonsten im Rahmen der sozialen Auswahl nicht schutzwürdigeren Personen als rechtsmissbräuchlich. Eine Beförderung sei nämlich just zu dem Zeitpunkt erfolgt, als die Entlassungen zur Diskussion gestanden hätten. Die höhere Einstufung der Mitarbeiter V. und B. sei lediglich im Hinblick auf die durchzuführende Sozialauswahl und die rechtzeitige Herausnahme dieser Mitarbeiter erfolgt. Der Kläger behauptet - unter Bezugnahme auf seinen Sonderurlaubs-Antrag -, dass der Beklagten zum Zeitpunkt der Erstellung der Sozialdaten bereits bekannt gewesen sei, dass der Kläger nun eine weitere Unterhaltsverpflichtung gehabt habe. Die Beklagte könne sich mithin nicht auf die Angaben auf der Steuerkarte des Klägers berufen.

Schließlich beanstandet der Kläger die Anhörung des Betriebsrates als nicht ordnungsgemäß. Er macht geltend, dass die dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten Sozialdaten und die damit verbundenen Namenslisten nicht korrekt bzw. unvollständig gewesen seien. Bei einer Einbeziehung der Sozialdaten aller Staplerfahrer hätte sich die soziale Auswahl zugunsten des Klägers verschoben. Zumindest eine Stapelfahrerin, A., sei wegen fehlender Unterhaltsverpflichtungen weniger schutzwürdig als der Kläger. Dies sei derart evident, dass eine grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl gegeben sei. Ähnlich verhalte es sich bei der Einbeziehung der Sozialdaten der Linienführer Kunststoff und Druckerei im Rahmen der Auswahl. Die Anhörung des Betriebsrates sei daher unter falschen Voraussetzungen erfolgt.

Der Kläger beantragt,

auf die Berufung des Klägers ist das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 26.04.2005 - 1 Ca 2828/04 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 29.09.2004 zum 31.01.2005 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte für den Fall des Obsiegens des Klägers mit dem Feststellungsantrag zu verurteilen, den Kläger zu den im Arbeitsvertrag vom 21.06.1994 geregelten Arbeitsbedingungen als Betriebsarbeiter zum Grundlohn von 2.058,42 € brutto zuzüglich weiterer betrieblicher Zulagen etc. bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 13.10.2005 (Bl. 310 ff. d. A.), worauf ebenso verwiesen wird wie auf den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 13.10.2005 (Bl. 322 f. d. A.).

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Die Berufungskammer folgt den Gründen des Arbeitsgerichts im Urteil vom 26.04.2005 - 1 Ca 2828/05 - und stellt dies Bezug nehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine von der Beurteilung des Arbeitsgerichts abweichende rechtliche Bewertung des Sachverhalts. Lediglich ergänzend ist zu den einzelnen Berufungsangriffen folgendes zu bemerken:

1.Zur Betriebsratsanhörung gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG:

Die Beklagte hat die ihr gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG obliegende Pflicht, dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen, nicht verletzt. Die Beklagte war betriebsverfassungsrechtlich nicht gehalten, dem Betriebsrat Namen und Sozialdaten (auch) der Linienführer "Kunststoff" und "Druckerei" und aller Staplerfahrer des Betriebes mitzuteilen. Die Beklagte hat die Sozialauswahl vorliegend unstreitig (nur) in Bezug auf die Maschinenbediener in den Bereichen "Druckerei" und "Produktion Aluminium" durchgeführt. Soweit der Arbeitgeber keine Sozialauswahl vornimmt, - etwa weil er andere Arbeitnehmer nicht für vergleichbar hält -, ist das Anhörungsverfahren selbst dann nicht unwirksam, wenn sich diese Einschätzung nachträglich im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG als unrichtig herausstellen sollte. Es ist anerkanntes Recht, dass sich die betriebsverfassungsrechtliche Mitteilungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat auf die Tatsachen beschränkt, die er, der Arbeitgeber, zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Die Beklagte hat den Kläger nicht als Staplerfahrer angesehen, sondern als Maschinenbediener. Eine soziale Auswahl mit allen Staplerfahrern des Betriebes hat die Beklagte nicht vorgenommen. Aus diesem Grunde waren dem Betriebsrat die Namen und Sozialdaten aller Staplerfahrer des Betriebes nicht mitzuteilen.

Entsprechend verhält es sich mit den Linienführern "Kunststoff" und "Druckerei". Da die Beklagte den Kläger mit derartigen Arbeitnehmern nicht für vergleichbar gehalten hat, gehörten auch die Namen und Sozialdaten der Linienführer nicht zu den betriebsverfassungsrechtlich mitzuteilenden Tatsachen.

2. a) Das Arbeitsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Kündigung deswegen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gerechtfertigt ist, weil der Weiterbeschäftigung des Klägers in dem Betrieb der Beklagten dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Gesetzes entgegen stehen. Zutreffend ist auch die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass vorliegend die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG erfüllt sind.

b) Freilich ist eine Kündigung, wenn einem Arbeitnehmer - wie hier dem Kläger - aus dringenden betrieblichen Erfordernissen gekündigt worden ist, trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 KSchG). Insoweit hat der Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG die Tatsachen zu beweisen, welche die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 KSchG erscheinen lassen. Da der Gesetzgeber vom Arbeitgeber bei der Sozialauswahl aber nur eine "ausreichende" Berücksichtigung der - nunmehr im Gesetz ausdrücklich genannten - sozialen Grunddaten verlangt und dem Gesetz jeglicher Bewertungsmaßstab dazu fehlt, wie die einzelnen Sozialdaten (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) zueinander in ein Verhältnis zu setzen sind, ist dem Arbeitgeber bereits im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bei der Sozialauswahl nach näherer Maßgabe von Gesetz und Rechtsprechung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Auch außerhalb des § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG führt der dem Arbeitgeber vom Gesetz eingeräumte Wertungsspielraum dazu, dass nur deutlich schutzwürdigere Arbeitnehmer mit Erfolg die Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl rügen können. Im Rahmen des § 1 Abs. 5 KSchG, dessen Anwendungsvoraussetzungen hier erfüllt sind, verändert sich diese Rechtslage einschließlich der sich darauf beziehenden Darlegungslast des Arbeitnehmers noch dadurch zum Nachteil des Arbeitnehmers, dass die Gerichte für Arbeitssachen die soziale Auswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfen können (§ 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG). Dabei bezieht sich der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit nicht nur auf die so genannten sozialen Indikatoren und deren Gewichtung selbst. Vielmehr wird die gesamte Sozialauswahl, also insbesondere auch die Bildung der auswahlrelevanten Gruppen, von den Gerichten für Arbeitssachen nur auf grobe Fehler überprüft. Grob Fehlerhaft im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG ist eine soziale Auswahl, wenn ein evidenter Fehler vorliegt und der Interessenausgleich insbesondere bei der Gewichtung der Auswahlkriterien jede Ausgewogenheit vermissen lässt.

3.Diese Voraussetzungen einer groben Fehlerhaftigkeit liegen hier nicht vor. Das tatsächliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt es nicht, die von der Beklagten getroffene Sozialauswahl als grob fehlerhaft zu bewerten.

a) Zwar traf den Kläger - soweit es um die Anzahl der Kinder des Klägers geht - bei Kündigungsausspruch eine Unterhaltspflicht nicht nur für zwei, sondern für drei Kinder. Ein Hinweis auf das erst im August oder September 2004 geborene dritte Kind fand sich in der Lohnsteuerkarte des Klägers jedoch nicht (- in der Klageschrift vom 18.10.2004 gibt der Kläger das Alter des dritten Kindes, dessen genaues Geburtsdatum er nicht nennt, mit "einem Monat" an -).Dies ist unstreitig. Dass vertretungsberechtigte Personen der Beklagten bzw. der Personalleiter zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt gleichwohl die weitere Unterhaltsverpflichtung des Klägers gekannt hätten, lässt sich nicht feststellen. Insoweit ist das Vorbringen des Klägers hinsichtlich des für die Geburt des Kindes beantragten Sonderurlaubes unsubstantiiert. Es ist nicht ersichtlich, wann genau - und wem gegenüber - er diesen Sonderurlaub beantragt und wer ihm von Seiten der Beklagten Urlaub bewilligt hat. Im Übrigen führt der Umstand, dass sich die Beklagte auf die unstreitigen Angaben in der Lohnsteuerkarte des Klägers verlassen hat, nicht zu einer groben Fehlerhaftigkeit im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG. In der Literatur wird - wenn auch vereinzelt und nach näherer Maßgabe der jeweiligen Ausführungen - die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber komme seiner Pflicht, bestehende Unterhaltspflichten zu beachten, nach, wenn er sie der Lohnsteuerkarte entnehme (ErfK - Ascheid, 5. Auflage, KSchG § 1 Rz 488; Hümmerich/Spirolke NZA 1998, 800; Fischermeier NZA 1997, 1094). In ähnlicher Weise hat das LAG Baden-Württemberg im Zusammenhang mit der Betriebsratsanhörung gemäß § 102 BetrVG entschieden, dass den Arbeitgeber keine dahingehende Nachforschungspflicht treffe, aufzuklären, ob die in der Lohnsteuerkarte enthaltenen Angaben zutreffen (Urteil vom 09.11.1990 - 15 Sa 86/90 -; ähnlich auch LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.08.2004 - 5 Sa 93/04 -). Mit Rücksicht auf diese in Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung kann die soziale Auswahl, zu der sich die Beklagte im Prozess ausreichend erklärt hat, nicht als grob fehlerhaft angesehen werden.

b) Konkret gerügt hat der Kläger die soziale Auswahl in Bezug auf die Staplerfahrerin A.. Der Vergleichbarkeit mit A. steht aber bereits entgegen, dass es sich bei dieser Arbeitnehmerin um eine Staplerfahrerin handelt, - wohingegen es sich bei dem Kläger um einen Maschinenbediener handelte. Unabhängig davon hebt der Kläger bei seiner diesbezüglichen Rüge lediglich die fehlenden Unterhaltsverpflichtungen von A. hervor. Zu den weiteren Sozialdaten dieser Arbeitnehmerin, insbesondere zur Frage der Dauer der Betriebszugehörigkeit, äußert sich der Kläger nicht. Die Beklagte hätte aber allenfalls dann A. vorrangig vor dem Kläger entlassen müssen, wenn unter Berücksichtigung aller gesetzlichen Kriterien bzw. Indikatoren, die das Gesetz in § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 KSchG nennt, eine grobe Fehlerhaftigkeit festgestellt werden könnte. Diese Feststellung lässt sich hier aufgrund des tatsächlichen Parteivorbringens aber nicht treffen. Nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat letztlich der klagende Arbeitnehmer im Prozess die - nach seiner Ansicht - sozial stärkeren Arbeitnehmer, die vor ihm hätten entlassen werden müssen, namentlich zu benennen. Soweit die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG abgestuft verteilt ist, hat die Beklagte die ihr obliegende Mitteilungs- und Einlassungslast erfüllt. Der Kläger hätte deswegen unter Angabe der individuellen Sozialdaten der Arbeitnehmer diejenigen Arbeitnehmer namentlich benennen müssen, die nach seiner Meinung die Kündigung weniger hart treffen würde als ihn. Erkennbar verfügt der Kläger über die insoweit notwendigen Kenntnisse. Dies belegt die vom Kläger zu Bl. 138 d. A. gereichte Liste "Personaleinteilung Kunststoff" ebenso wie sein Vorbringen auf S. 1 - unten - des Schriftsatzes vom 20.04.2005 (Bl. 185 d. A.: "[...] Mitarbeiter, die auch namentlich benannt werden können, [...]").

c) Außer der Arbeitnehmerin A. benennt der Kläger im Zusammenhang mit der Frage der sozialen Auswahl in der Berufungsbegründung lediglich noch die Arbeitnehmer V., H., K., T. und B.. Ob der Kläger dadurch, dass er die eben erwähnten Arbeitnehmer namentlich benannt hat, überhaupt geltend machen will, dass diese Arbeitnehmer von einer Kündigung weniger hart getroffen würden als er und dass diese deswegen vor ihm hätten entlassen werden müssen, ist zweifelhaft. Diesbezüglichen Zweifeln muss jedoch letztlich deswegen nicht nachgegangen werden, weil jedenfalls auch in Bezug auf diese Arbeitnehmer von einer groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl nicht ausgegangen werden kann. Dies ergibt sich jeweils daraus, dass der Kläger (- ebenso wie in Bezug auf die Arbeitnehmerin A. -) die Sozialdaten von V. und anderen - also insbesondere auch deren Dauer der Betriebszugehörigkeit -, seinen eigenen Sozialdaten nicht im Einzelnen gegenüber stellt. Nur der Vergleich mit allen Sozialdaten könnte unter Berücksichtigung des dem Arbeitgeber zustehenden Bewertungsspielraumes (allenfalls) zur Feststellung einer groben Fehlerhaftigkeit führen. So ergibt sich - beispielsweise - bereits aus den Angaben (- "zur Person" -) der am 26.04.2005 vernommenen Zeugen S. K. ("geboren am 31.03.1949") und Se. T. ("geboren am 01.01.1947"), dass diese beiden Arbeitnehmer wesentlich älter sind als der erst am 23.03.1963 geborene Kläger (- siehe dazu die Sitzungsniederschrift vom 26.04.2005 - 1 Ca 2828/04 - dort S. 3 - unten - und S. 6 - Mitte - = Bl. 193 und 196 d. A.).

d) Unabhängig davon musste die Beklagte den Kläger nicht mit allen Staplerfahrern vergleichen. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers bleibt auch im Berufungsverfahren unsubstantiiert, so dass auch hier den diesbezüglichen Beweisantritten des Klägers nicht nachzugehen war. Der Kläger bleibt weiter die Darlegung schuldig, wann genau, wie oft und mit welchen konkreten Fahraufträgen er in der Zeit von Juli 2003 bis zum Kündigungsausspruch als "Staplerfahrer" eingesetzt gewesen sein will. Ausreichend konkreten Vortrag zu den notwendigen Befähigungen zum Umgang mit Arbeitspapieren bringt der Kläger nicht.

e) Ebenso ist der Kläger nicht mit den Linienführern der Druckerei zu vergleichen. Dass er vertretungsweise für Linienführer in diesem Bereich eingesprungen ist, führt nicht zur Feststellung einer doch gegebenen Vergleichbarkeit. Er hat auch im Berufungsverfahren nicht näher dargelegt, dass er bei diesen Vertretungseinsätzen Qualitätskontrollen durchgeführt habe. Ebenso wenig ist der Kläger mit den Linienführern und Anlageführern der Kunststoffabteilung zu vergleichen. Jedenfalls ist die diesbezügliche Verfahrensweise der Beklagten im Rahmen der sozialen Auswahl nicht als grob fehlerhaft im Sinne des § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG anzusehen. Nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat - in einem Fall der vorliegenden Art - der jeweilige Kläger in Bezug auf vergleichbare Arbeitnehmer/Arbeitsplätze darzulegen, welche Qualifikationsanforderungen bei der Ausübung der Tätigkeiten, für die er sich geeignet hält, zu erfüllen sind. Dass dem Kläger derartige Darlegungen hier nicht möglich gewesen sind, ist nicht ersichtlich. Weiter hatte der Kläger mitzuteilen, welche Fertigkeiten er wann und wie erworben hat und ob sie ihn zur Ausfüllung des von ihm angestrebten Arbeitsplatzes befähigen. Dieser ihm jeweils obliegende Darlegungslast ist der Kläger vorliegend weder erstinstanzlich, noch im Berufungsverfahren genügend nachgekommen.

III.

Die Kosten seiner hiernach erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Das vorliegende Berufungsurteil ist deswegen derzeit mit der Revision nicht anfechtbar. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitgericht kann von dem Kläger unter den Voraussetzungen des § 72 a ArbGG und nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift selbstständig durch Beschwerde, die beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt einzulegen ist, angefochten werden. Darauf wird der Kläger hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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