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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 28.04.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 716/07
Rechtsgebiete: BetrVG, BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BetrVG § 95 Abs. 3
BetrVG § 95 Abs. 3 Satz 2
BetrVG § 99
BGB § 226
BGB § 612 a
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 26.09.2007 - 4 Ca 50/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Zuweisung einer neuen Arbeitstätigkeit durch die Beklagte an den Kläger rechtmäßig ist.

Der Kläger ist seit dem 17.04.1972 bei der Beklagten als Schlosser beschäftigt.

Die Beklagte hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.07.2005 zum 30.11.2005 gekündigt. Nach Obsiegen der zweiten Instanz hat die Beklagte den Kläger aufgefordert, am 27.11.2006 zu einem Gespräch im Betrieb zu erscheinen. Bei diesem Gespräch wurde ihm mitgeteilt, dass er nicht an seinen Arbeitsplatz im Gebäude 10 zurückkehren werde. Stattdessen werde er in der Halle 18 künftig mit der Reparatur bzw. Umbauten, insbesondere unter Verwendung eines Schweißgerätes, von so genannten Laffettenwagen beschäftigt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 02.02.2006 erhobenen Klage.

Der Kläger hat vorgetragen,

in Halle 18 würden ausschließlich Arbeitnehmer einer Fremdfirma beschäftigt. Sie reparierten und verschrotteten dort so genannte Kassetten, die zum Schutz der Profile verwendet würden. Die Reparatur der Kassetten erfolge im Wesentlichen dadurch, dass mit Hämmern auf diesen Stahlrahmen eingeschlagen werde. In der Halle herrsche ein ohrenbetäubender Lärm. Es handele sich um einen Lärmarbeitsplatz. Die Änderung hinsichtlich Ort und Art der Tätigkeit stelle eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG dar. Sie sei auch unter dem Gesichtspunkt des § 226 BGB rechtsunwirksam. Er sei nicht verpflichtet, diese Arbeit durchzuführen. Seit dem Jahr 2000 sei er im Magazin beschäftigt worden. Somit stehe fest, dass er seit Jahren nicht mehr an dem für Betriebsschlosser typischen ständigen Wechsel des Arbeitsplatzes teilgenommen habe. Zur weiteren Darstellung des streitigen erstinstanzlichen Sachvortrags des Klägers wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2, 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 87, 88 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Industriemechaniker Betriebstechnik Schlosserei in Gebäude 10 weiter zu beschäftigen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, ihm die Tätigkeit der Laffettenreparatur in Halle 18 zuzuweisen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

einen festen Arbeitsplatz bei dem Bereich Schlossereiinstandhaltung gebe es nicht. Die Schlosser im Bereich Instandhaltung müssten auf dem ganzen Betriebsgelände eingesetzt werden, wo auch immer Bedarf an ihrer Arbeit bestehe. Der Kläger arbeite seit 1972 als Schlosser und sei in all dieser Zeit an vielen Plätzen im Betrieb eingesetzt worden, immer mit Schlosserarbeiten. Er könne aber nicht mehr wie die anderen Schlosser eingesetzt werden. Denn diese arbeiteten in einen bestimmten mit dem Betriebsrat abgestimmten Schichtsystem. Der Kläger habe unter Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen jegliche Schichtarbeit verweigert; er sei auch rechtskräftig in dieser Position bestätigt worden, müsse also nicht schichtarbeiten. Da alle anderen Schlosser in Schicht arbeiteten, habe ein Arbeitsplatz gefunden werden müssen, der den für den Kläger geltenden Bedingungen entsprochen habe. Der Arbeitsplatz im Magazin könne vom Kläger nicht gefordert werden. Denn der Mitarbeiter im Magazin, der auch nur in Normalschicht eingesetzt werden könne, habe vor einiger Zeit einen Herzinfarkt erlitten. Er sei 62 Jahre alt und somit ein halbes Jahrzehnt älter als der Kläger. Nach dessen Pensionierung werde das Magazin personell nicht mehr besetzt werden.

Deshalb sei dem Kläger die Tätigkeit in der Halle 18 angeboten worden. Schleifen und Schweißarbeit käme bei dieser Tätigkeit äußerst selten vor, diese Arbeiten betrügen insgesamt auf das Jahr gesehen keine 10 % der Arbeitstätigkeit. Darüber hinaus verfüge die Beklagte in der Halle 18 über ein mobiles Schweißrauchabsauggerät, das dem Kläger zur Verfügung stehe. Auch liege hier ein Gutachten des Instituts für Arbeits- und Sozialhygiene Stiftung vom 14.02.2007 vor, das die Gefahrstoffkonzentration in der Luft in Arbeitsbereichen ermittele und beurteile und sich speziell über den Arbeitsbereich Gebäude 18 geäußert habe. Es habe festgestellt, dass Konzentrationen in der vom Kläger genannten Art, die die Arbeit beeinträchtigten oder zumindest das Benutzen von Atemschutzgeräten oder Absauggeräten erforderlich machten, überhaupt nicht vorhanden seien. Zwar entstehe bei den anfallenden Arbeiten auch Lärm. Allerdings hätten die Arbeitnehmer wahlweise die Möglichkeit, sich durch die Nutzung von Ohrmuscheln oder Wattestöpseln ausreichend zu schützen. Eine Versetzung im Sinne des § 99 BetrVG sei nicht gegeben. Der Bereich Instandhaltung umfasse nun einmal den Einsatz im gesamten Betrieb.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat daraufhin die Klage durch Urteil vom 26.09.2007 - 4 Ca 50/07 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 87 bis 91 d. A. Bezug genommen.

Gegen das ihm am 25.10.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 07.11.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 25.01.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 27.12.2007 auf seinen begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 25.01.2008 verlängert worden war.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die beanstandete Maßnahme der Beklagten stelle sich als Verstoß gegen § 226 BGB bzw. § 612 a BGB dar. Denn durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 06.11.2006 - 7 Sa 167/06 - sei rechtskräftig festgestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die vorangegangene Kündigung der Beklagten vom 29.07.2005 nicht beendet worden sei. Zugleich sei die Beklagte verurteilt worden, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen, also als Schlosser weiter zu beschäftigen. Das Urteil sei in vollständiger Ausfertigung dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26.03.2007 zugestellt worden. Die Beklagte habe dem Kläger bereits am 27.11.2006 mitgeteilt, er werde nicht an seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren können, sondern vielmehr in Halle 18 mit der Laffettenreparatur beschäftigt. Dies zeige, dass die Beklagte bereits lange vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz offenbar nicht bereit gewesen sei, den Kläger entsprechend der erfolgten Verurteilung zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen. Es gehe darum, dem Kläger einen möglichst unbeliebten Arbeitsbereich zuzuweisen, um ihn mürbe zu machen bzw. ihn letztlich dazu zu bringen, aufgrund eigener Entscheidung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden.

Dem Kläger gehe es mit seinem Hauptantrag nicht darum, dass sich das Arbeitsverhältnis auf den Arbeitsplatz im Gebäude 10 konkretisiert habe. Es gehe nur darum, den bisherigen Arbeitsbereich in örtlicher Hinsicht näher zu bestimmen, denn das Gebäude 10 befände sich auf dem Betriebsgelände der Beklagten, dem Sitz der technischen Abteilung und damit auch der Schlosserei. Er verlange auch nicht, ausschließlich, wie seit dem Jahre 2000, im Magazin der Beklagten beschäftigt zu werden. Er sei bereit, wie in den vor dem genannten Zeitpunkt liegenden Jahren als Schlosser bzw. Industriemechaniker direkt an den Maschinen zu arbeiten.

Hinsichtlich des Hilfsantrags gelte, dass die Beklagte dem Kläger eine Stellenbeschreibung mit der Stellenbezeichnung Industriemechaniker Betriebstechnik (Schlosserei) ohne Datum überreicht habe, aus der sich die Aufgabengebiete, die fachlichen Voraussetzungen und die zusätzlichen Fertigkeiten, die für die zu erledigenden Aufgaben erforderlich seien, ergäben (s. Bl. 111 d. A.). Gerade solche Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche habe die Beklagte dem Kläger durch die Zuweisung der Tätigkeiten der Laffettenreparatur entzogen. Bei diesen Tätigkeiten handele es sich nicht um Facharbeitertätigkeiten. Sie seien folglich nicht mehr von Direktionsrecht umfasst. Die Beklagte könne ihn ohne weiteres als Betriebsschlosser in Normalschicht einsetzen.

Schließlich scheitere die wirksame tatsächliche Zuweisung der Tätigkeit in der Laffettenreparatur schon an § 99 BetrVG.

Zur weiteren Ergänzung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 25.01.2008 (Bl. 105 bis 110. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 26.09.2007 - 4 Ca 50/07 - abzuändern und

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Industriemechaniker Betriebstechnik Schlosserei in Gebäude 10 zu beschäftigen,

2. hilfsweise,

festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, dem Kläger die Tätigkeiten der Laffettenreparatur in Halle 18 zuzuweisen,

sowie

3. festzustellen, dass die Versetzung des Klägers von der Schlosserei bzw. dem Magazin zu dem Bereich Laffettenreparatur in Halle 18 unwirksam ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, es gebe keinen Arbeitsplatz "in der Halle 10", der allein für den Kläger in Frage käme. Er sei seit 1972 an vielen Plätzen im Betrieb der Beklagten eingesetzt worden, immer mit Schlosserarbeiten. Die Beklagte habe im Jahr 2005 aufgrund zwingend notwendiger personalorganisatorischer Maßnahmen 117 Mitarbeitern kündigen bzw. Änderungskündigungen aussprechen müssen. Davon sei auch der Kläger betroffen gewesen, habe aber rechtskräftig die Feststellungen der Unwirksamkeit dieser Kündigung erstritten. Aufgrund dieses Urteils habe die Beklagte den Kläger am 27.11.2006 zu einem Gespräch in den Betrieb gebeten. Aus Sicht der Beklagten sei die Tätigkeit in Halle 18 die einzige Einsatzmöglichkeit für den Kläger. Es handele sich nicht um eine Schikane, sondern die Maßnahme sei allein aus der betrieblichen Situation begründet. Eine andere Beschäftigungsmöglichkeit bestehe nicht, weil alle anderen Schlosser bei der Beklagten im Rahmen eines Schichtsystems arbeiteten. Nachdem der Kläger aber die rechtskräftige Entscheidung erstritten habe, zur Schichtarbeit nicht verpflichtet zu sein, habe ein Arbeitsplatz gefunden werden müssen, der den für den Kläger geltenden Bedingungen entspreche. Die weitere Beschäftigung im Magazin sei nicht möglich, weil der Arbeitsplatz durch einen sozial schutzwürdigeren Arbeitnehmer besetzt sei. Ein Einsatz des Klägers in der Produktion als Handwerker komme nicht in Betracht, weil alle früheren Versuche mit dem Kläger auf diesem Gebiet, ob in der Mischerei, im Bereich E. III oder an der so genannten China-Baustelle immer wieder deshalb gescheitert seien, weil der Kläger sich den Weisungen der dortigen Vorgesetzten nicht oder nur nach großen Schwierigkeiten gebeugt und er dadurch immer wieder den Betriebsablauf gestört habe.

Schließlich könne keine Rede davon sein, dass die Arbeitstätigkeit durch Kälte beeinträchtigt werde. Denn die Arbeit erfolge in einer Halle, somit in einem geschlossenen Raum. Dieser sei zudem beheizt. Zwar müsse in der kalten Jahreszeit auch schon einmal das Hallentor geöffnet werden, wenn zum Beispiel ein Gabelstapler zu reparierende Kassetten bzw. Laffetten in die Halle bringe oder reparierte Kassetten bzw. Laffetten abhole. Dies geschehe pro Tag und Schicht höchstens bis zu zehnmal und dauere jeweils fünf Minuten.

Eines Verfahrens nach § 99 BetrVG bedürfe es nicht, denn der Bereich Instandhaltung umfasse den Einsatz im gesamten Betrieb.

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 18.03.2008 (Bl. 118 bis 132 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 28.04.2008.

Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Wegen der Klageerweiterung in der Berufungsbegründungsschrift vom 25.01.2008 hinsichtlich der geltend gemachten Feststellung, dass die Versetzung des Klägers in die Halle 18 unwirksam ist, ist die Kammer davon ausgegangen, dass es sich um eine zulässige Klageerweiterung im Berufungsverfahren handelt, die sachdienlich ist. Sie ist geeignet, den Streit zwischen den Parteien abschließend im Hinblick auf §§ 95 Abs. 3, 99 BetrVG abschließend zu klären.

III. Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger kann weder die Verurteilung der Beklagten verlangen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Industriemechaniker, Betriebstechnikschlosserei in Gebäude 10 zu beschäftigen, noch hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, dem Kläger die Tätigkeiten der Laffettenreparatur in Halle 18 zuzuweisen, noch die Feststellung, dass die Versetzung des Klägers in die Schlosserei bzw. dem Magazin und dem Bereich Laffettenreparaturen in Halle 18 unwirksam ist.

Hinsichtlich des Hauptantrags ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Der Kläger ist seit 1972 bei der Beklagten als Schlosser beschäftigt. Weitere Vereinbarungen haben die Parteien nicht getroffen; die Beklagte kann den Kläger also im Rahmen ihres Direktionsrechts in ihrem gesamten Berieb mit Schlosserarbeiten beschäftigen. Hinreichende Anhaltspunkte, die die Annahme einer Einschränkung des Direktionsrechts der Beklagten rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich, lassen sich insbesondere durch Sachvortrag der Parteien in beiden Rechtszügen nicht entnehmen.

Ziel des Klageantrags ist es offensichtlich, dass der Kläger wie alle anderen von der Beklagten beschäftigter Schlosser "im Gebäude 10" beschäftigt werden möchte. Ein Anspruch darauf besteht zunächst nicht durch eine so genannte Konkretisierung der Arbeitspflicht, denn zum einen bedarf es für deren Annahme besonderer konkreter Umstände; die langjährige Beschäftigung an einen bestimmten Arbeitsplatz reicht gerade nicht aus. Derartige konkrete Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Zum anderen ist der Kläger nach dem Sachvortrag beider Parteien bis zum Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung gar nicht dort beschäftigt gewesen, sondern im Magazin. Dieser Arbeitsplatz ist inzwischen allerdings anderweitig durch einen sozial schutzwürdigeren Arbeitnehmer besetzt. Eine Konkretisierung der Arbeitspflicht ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger mit der Berufungsbegründung vorgelegten Stellenbeschreibung, denn dieser beschreibt die vom Kläger zum damaligen Zeitpunkt ausgeübte Tätigkeit, begründet aber keine Bindung der Beklagten dahin, den Kläger ausschließlich auf dieser Stelle zu beschäftigen und dem Kläger keine anderen Arbeiten, insbesondere Schlosserarbeiten zuzuweisen. Schließlich kommt ein dahingehender Anspruch auch deshalb nicht in Betracht, weil alle anderen "im Gebäude 10" beschäftigten Schlosser im Schichtbetrieb tätig sind, den die Beklagte aufgrund einer mitbestimmten Regelung mit dem Betriebsrat vereinbart und eingeführt hat. Der Kläger hat dem gegenüber rechtskräftig eine Entscheidung erstritten, wonach er zur Schichtarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht verpflichtet ist. Dass er dazu auch nicht bereit ist, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Zwar muss die Beklagte aufgrund der langen Beschäftigungsdauer und der vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen im Rahmen der Fürsorgepflicht Rücksicht auf die Belange des Klägers nehmen. Das kann aber bei Vorhandensein anderer Schlossertätigkeiten, die in Tagschicht ausgeübt werden können, nicht dazu führen, das Direktionsrecht dahingehend einzuengen, dass die Beklagte das eingeführte Schichtsystem insofern aufbricht, als dass der Kläger dann als einziger Mitarbeiter in diesem Bereich immer in Tagschicht arbeitet.

Von daher ist der Hauptantrag unbegründet.

Nichts anderes gilt für das Begehren des Klägers festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ihm die Tätigkeiten der Laffettenreparaturen in Halle 18 zuzuweisen.

Zwar muss die Zuweisung einer (neuen) Arbeitstätigkeit im Rahmen des Direktionsrechts billigem Ermessen entsprechen, sie muss also insbesondere auch die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen. Dies ist vorliegend jedoch geschehen. Zwar kann mit dem Kläger davon ausgegangen werden, dass die neue Tätigkeit unter teilweise unangenehmeren Bedingungen auszuführen ist, als die zuvor ausgeübte. Andererseits sind die vom Kläger in beiden Rechtszügen beschriebenen Erschwernisse nicht so gravierend, dass sie zur Unwirksamkeit der Maßnahme führen. Die Beklagte hat im einzelnen das inhaltliche und zeitliche Ausmaß von Beeinträchtigungen der Tätigkeit durch Lärm, Kälte usw. beschrieben. Sowohl vom zeitlichen Ausmaß her als auch von der tatsächlichen Einwirkung auf den Arbeitsplatz sind diese Erschwernisse aber nicht so gravierend, dass sie zu dem Ergebnis führen könnten, dass die Zuweisung der neuen Arbeitstätigkeit billigem Ermessen nicht entspricht. Es ist vielmehr naheliegend, dass die Beklagte, nachdem der Kläger nicht bereit und auch nicht verpflichtet ist, Schichtarbeit zu leisten, sich bemüht hat, außerhalb des in Gebäude 10 durchgeführten Schichtbetriebs eine vertragsgemäße Beschäftigung zu finden. Dass es sich bei der zugewiesenen Tätigkeit nicht um Schlosserarbeiten handelt, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Dass es sich um andere Tätigkeiten handelt als die Aufgaben, die er zuvor wahrzunehmen hatte, genügt insoweit nicht. Allein der unsubstantiierte Hinweis, es handele sich nicht mehr um Facharbeitertätigkeiten, genügt den insoweit an den Sachvortrag des Klägers zu stellenden Anforderungen ebenfalls nicht.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der §§ 226 BGB, 612 a BGB gegeben sind. Zwar ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Arbeitgeber im Zusammenhang mit einem verlorenen Kündigungsschutzprozess den Inhalt der Arbeitstätigkeit eines obsiegenden Arbeitnehmers in einer Weise umgestaltet, die diesen möglicherweise dazu bewegen soll, von sich das Arbeitsverhältnis zu beenden. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Nachdem feststand, dass der Kläger rechtskräftig obsiegt hatte und nicht zur Schichtarbeit verpflichtet war, also außerhalb von Schichtarbeit weiter beschäftigt werden musste (als Schlosser), musste die Beklagte, um dem gegebenen Beschäftigungsanspruch des Klägers zu entsprechen, ihm eine Tätigkeit zuweisen, die aus Schlosserarbeiten besteht. Dem ist sie nachgekommen. Dass es andere Möglichkeiten einer vertragsgerechten Beschäftigung im Betrieb der Beklagten nach der Umstrukturierung gibt, auf deren Zuweisung der Kläger einen Anspruch hätte, lässt sich seinem Sachvortrag nicht entnehmen. Er empfindet die neu zugewiesene Tätigkeit als beschwerlicher als die zuvor ausgeübte. Andererseits hat die Beklagte im einzelnen vorgetragen, dass eine Beschäftigung "in Gebäude 10" aufgrund des dort geführten Schichtbetriebs, wie dargelegt, nicht möglich ist. Der Arbeitsplatz im Magazin, den der Kläger seit 2000 bis zur betriebsbedingten Kündigung inne hatte, ist mit einem sozial schutzwürdigeren Arbeitnehmer in einer nicht zu beanstandenden Weise besetzt. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass dieser Arbeitsplatz nach dessen altersbedingtem Ausscheiden nicht mehr besetzt wird. Eine Tätigkeit als Handwerker in der Produktion hat die Beklagte beim Kläger deshalb nicht in Erwägung gezogen, weil nach ihrer Darstellung sie in mehreren von ihr näher angegebenen Bereichen die Erfahrung gemacht hat, dass dies mit dem Kläger nicht funktioniert. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Aufgrund dieser Gesamtumstände sieht die Kammer trotz des zeitlichen Zusammenhangs zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit der betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme von Schikane oder einer Maßregelung.

Der im Berufungsverfahren erstmals zulässigerweise gestellte Antrag festzustellen, dass die Versetzung des Klägers in Halle 18 unwirksam ist, ist jedenfalls unbegründet. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 95 Abs. 3 BetrVG für die Annahme einer Versetzung in diesem Sinne sind bei der hier konkret gegebenen Zuweisung der neuen Arbeitstätigkeit nicht gegeben. Es handelt sich nicht um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Der Begriff des Arbeitsbereichs ist funktional zu verstehen und umfasst mehr als den Ort der Arbeitsleistung, nämlich die Art der Tätigkeit, wie sie sich aus der geschuldeten Arbeitsleistung und dem Inhalt der Arbeitsaufgabe ergibt und die Einordnung des Arbeitnehmers in die betriebliche Organisation (BAG 10.04.1984, EzA § 95 BetrVG 1972, Nr. 8; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 7. Auflage, 2008, I, Rz. 1652 ff.). Gemäß § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt dann, wenn Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt werden, die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung. Die Tätigkeit als Schlosser bei der Beklagten ist von vornherein so angelegt, dass ein fester Arbeitsplatz "regelmäßig" nicht vorhanden ist, sondern dass die mit diesen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer überall dort im Betrieb eingesetzt werden, wo es notwendig ist. Dies war vorliegend, wie von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen, bis 2000 (Tätigkeit des Klägers im Magazin) beim Kläger auch der Fall. Im Übrigen wäre die Zuweisung der neuen Arbeitstätigkeit, selbst wenn man die Voraussetzungen des § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG verneinen würde, jedenfalls keine erhebliche Änderung der Umstände. Unerheblich ist insoweit, ob der neu zugewiesene Arbeitsbereich höher / nieder oder gleichwertig ist. Keine Zuweisung eines neuen Arbeitsbereiches liegt aber dann vor, wenn sich die zugewiesene Tätigkeit - wie vorliegend - innerhalb der normalen Schwankungsbreite der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit hält.

Folglich erweist sich auch dieser Feststellungsantrag als unbegründet.

Nach alledem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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