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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 26.05.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 72/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
BetrVG § 78
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 29.11.2007 - 9 Ca 858/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeld wegen Mobbings und des Weiteren die Zahlung einer persönlichen Leistungszulage verlangen kann.

Der 1965 geborene Kläger ist bei der Beklagten, einem Zulieferer der Automobilindustrie, der sich mit der Beschichtung von Metallteilen befasst, seit dem 01.06.1999 zunächst als Teamleiter mit der Aufgabe des Führens einer Beschichtungsanlage einschließlich des effizienten Einsatzes des unterstellten Teams und der Erfüllung der Produktionsvorgaben, zuletzt auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24.11.2005 (Bl. 71 - 75 d. A.) in Verbindung mit einer Stellenbeschreibung (Bl. 76 - 77 d. A.) als Beauftragter für Arbeitsorganisation und Rationalisierung beschäftigt. Zuletzt wurde er eingesetzt in der Abteilung Arbeitsvorbereitung gegen einen Bruttostundenlohn von 11,50 EUR. Der Kläger ist Mitglied des aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrates; er war zunächst Betriebsratsvorsitzender bis zur Niederlegung dieser Funktion am 20.10.2005; derzeit ist er stellvertretender Betriebsratsvorsitzender.

Mit der am 15.05.2007 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage macht der Kläger wegen behaupteten wiederholten Mobbings durch Vorgesetzte der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe eines durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens (2.300,00 EUR) geltend; zum anderen verlangt er die Zahlung einer persönlichen Leistungszulage von 0,75 EUR pro Arbeitsstunde für die Monate Februar bis Oktober 2007 in rechnerischer Höhe von 877,87 EUR brutto.

Die Zahlung der freiwilligen persönlichen Leistungszulage erfolgt bei der Beklagten auf der Grundlage eines diesbezüglich bestehenden Beurteilungssystems (Bl. 94 - 98 d. A.), dass die Beklagten mit Wirkung ab dem 01.03.2006 mit ausdrücklicher einstimmiger Zustimmung des Betriebsrates vom 03.02.2006 (Bl. 99 d. A.) eingeführt hat. Hinsichtlich des näheren Inhaltes des Mitarbeiterhandbuches insoweit wird auf Bl. 94 - 98 d. A. Bezug genommen. Hinsichtlich der von unterschiedlichen Mitarbeitern der Beklagten durchgeführten insgesamt drei Leistungsbeurteilungen des Klägers, die zu Ergebnissen von 57 %, 55,1 % sowie 47 bzw. 59 % geführt haben, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung in der erstinstanzlichen Entscheidung (Seite 4, 5 = Bl. 200, 201 d. A) Bezug genommen.

Der Kläger hat vorgetragen,

die Beurteilungen seien unzutreffend erfolgt. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszugs wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 201 d. A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs wegen Mobbing trägt der Kläger vor, dass er sich seit seiner Wahl zum Betriebsratsmitglied vermehrt unberechtigten Angriffen seiner Vorgesetzte, insbesondere durch den technischen Leiter R. ausgesetzt sehe. Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen streitigen Sachvortrags des Klägers insoweit wird Seite 9 - 13 der angefochtenen Entscheidung (= 201 - 205 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

1. ein Schmerzensgeld, das der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, zu zahlen,

2. 221,81 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 21.05.2007 zu zahlen,

3. 230,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 06.07.2007 zu zahlen

4. 120,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 12.09.2007 zu zahlen,

5. 174,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 09.11.2007 zu zahlen

sowie

6. 132,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 29.11.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

im Ergebnis erfülle der Kläger schlicht anhand der vorgenommen Beurteilung die Voraussetzungen der Zahlung einer freiwilligen persönlichen Zulage nicht.

Hinsichtlich des Schmerzensgeldsanspruchs seien die vom Kläger besonders relevant genannten Vorfälle insgesamt inhaltlich nicht geeignet, das Vorliegen von Mobbing auch nur im Ansatz nachvollziehbar zu begründen. Es treffe vor allem nicht zu, dass der Kläger nach seiner Wahl in den Betriebsrat vermehrt unberechtigten Angriffen seiner Vorgesetzten ausgesetzt sei.

Zur weiteren Darstellung des streitigen erstinstanzlichen Sachvortrags der Beklagten wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 11 - 16 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 207 - 212 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 29.11.2007 - 9 Ca 858/07 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 199 - 231 d. A. Bezug genommen.

Gegen das ihm am 14.01.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 07.02.2008 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 14.04.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 17.03.2008 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 14.04.2008 einschließlich verlängert worden war.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Anspruch auf Zahlung einer Leistungszulage im streitgegenständlichen Zeitraum sei begründet. Die schlechten Beurteilungen durch die Vorgesetzten des Klägers könnten nicht losgelöst von den übrigen Anfeindungen seiner Vorgesetzten, insbesondere des Herrn R, gesehen werden. Auch sei das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates (§ 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVG) nicht bei der jeweiligen Anwendung der Regelung zur Ermittlung der Höhe der persönlichen Leistungszulage beachtet worden. Wie das Mitbestimmungsverfahren im einzelnen abgelaufen sei, habe die Beklagte nicht dargelegt. Im Übrigen sei das Beurteilungsergebnis sehr wohl offenbar unbillig. Die von der Beklagten zur Leistungsbeurteilung des Kläger erstellten Dokumentes seien insgesamt in sich widersprüchlich und damit letztlich unbrauchbar, soweit es um den Entzug der Leistungszulage gehe. Zudem sei nicht die gesamte Tätigkeit des Klägers beurteilt worden. Die betriebliche Regelung sehe insoweit aber keine getrennte Beurteilung nach einzelnen Aufgabenbereichen vor.

Die vom Kläger angeführten Vorfälle hinsichtlich des Mobbings seien als Gesamtkomplex zu betrachten. Insoweit sei der Mobbingvorwurf durchaus begründet.

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 14.04.2008 (Bl. 254 - 260 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 261 - 266 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 29.11.2007 - 9 Ca 858/07 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

1. ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen,

2. 221,81 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2007 zu zahlen,

3. 230,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2007 zu zahlen,

4. 120,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2007 zu zahlen,

5. 174,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2007 zu zahlen.

sowie

6. 132,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzliches Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Schlechtbeurteilungen des Klägers seien durchaus wirksame Grundlage für den Wegfall seiner Leistungszulage. Aufgrund der dem Kläger - unstreitig - gemäß Arbeitsvertrag vom 24.11.2005 ab November 2005 neu übertragene Aufgabe habe sich die Beklagte bereit gefunden, bis zur Durchführung einer Leistungsbeurteilung dem Kläger die Leistungszulage in Höhe von 0,75 EUR pro Stunde - was nicht streitig ist - zu zahlen. Diese werde bei Durchführung des Beurteilungsverfahrens bei einer überdurchschnittlichen Beurteilung von 85 - 89,9 % erreicht. Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sei Genüge getan; der Betriebsrat habe durch einstimmigen Beschluss allen ihm vorgelegten Unterlagen zugestimmt; auch dies ist nicht streitig. Bei allen durchgeführten Beurteilungen seien auch sehr wohl konkrete und vernünftige Gründe für die schlechte Bewertung angegeben worden. Zwar sei die zweite Beurteilung mit einer Gewichtung von 280 Punkten für Führungskräfte zunächst durchgeführt worden, statt mit einer Gewichtung von 225 Punkten für Mitarbeiter. Dabei habe es sich um einen Fehler der Geschäftsführerin, Frau Z. gehandelt, der sich aber letztlich nicht ausgewirkt habe, weil selbst dann, wenn die für den Kläger als Mitarbeiter maßgebliche Gewichtung von 225 Punkten eingestellt worden wäre, dieser das gleiche Feld eines Beurteilungsergebnisses von weniger als 25 % (gleich Stufe 0 = Leistungszulage 0) erreicht habe. Das weitere Vorgehen sei identisch mit dem vom Kläger durchlaufenen gewesen.

Der Anspruch auf Schmerzensgeld besteht nicht. Zwar sei der vom Kläger vorgelegte Aushang im Arbeitszimmer von Herrn R. jedenfalls unglücklich. Es müsse aber auch berücksichtigt werden, dass die Verärgerung des Vorgesetzten damit zusammenhänge, dass der Kläger sich zunächst mehrfach bereit erklärt habe, eine Ausarbeitung hinsichtlich von Regelungen über die Erweiterung des Rauchverbots zugesagt habe. Dem habe er sich dann durch Mitteilung vom 21.09.2005 auf der Grundlage der entsprechenden Beschlussfassung des Betriebsrates entzogen. Dadurch sei ein nicht unerheblicher Aufwand formal an die Geschäftsleitung der Beklagten, ausführend und belastend vor allem für Herrn R., diesem rückübertragen worden. Die daraus resultierende Verärgerung von Herrn R. sei durchaus verständlich. Ein Zusammenhang zum Betriebsratsamt des Klägers bestehe erkennbar nicht. Es treffe zwar zu, dass der Kläger hinsichtlich der Arbeitstätigkeit flexibel eingesetzt werde, u. a. auch als Staplerfahrer im Versandt. Dies erfolge aber immer wieder einmal und sei zuvor von ihm zu keinem Zeitpunkt beanstandet worden.

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 15.05.2008 (Bl. 271 - 287 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 288 - 354 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 26.05.2008.

Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage des Klägers in vollem Umfang unbegründet ist.

Das gibt zunächst für den Anspruch auf Zahlung einer persönlichen Leistungszulage für den streitgegenständlichen Zeitraum. Die Kammer teilt ausdrücklich die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Kläger im erstinstanzlichen Rechtszeug seiner insoweit gegebenen Darlegungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen ist. Deshalb wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 17 - 20 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 213 - 216 d. A.) Bezug genommen.

Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des insoweit maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn in der Berufungsbegründung (Bl. 254 - 258 d. A.) werden zwar einzelne Mängel der insgesamt drei durchgeführten Leistungsbeurteilungen behauptet. Für die Kammer ist aber nicht nachvollziehbar, woraus sich ergeben soll, dass der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihm in Anspruch genommenen Beurteilungsstufe erfüllt. Insoweit fehlt es auch im zweitinstanzlichen Rechtszug an jeglichem, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiertem Tatsachenvortrag. Selbst wenn die behaupteten Mängel möglicherweise ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten, wäre es Sache des Klägers gewesen, anhand des der Kammer vorliegenden und zwischen den Parteien unstreitigen Beurteilungssystems im Einzelnen schon auf Grund des Prinzips der Sachnähe darzulegen, warum die von ihm erbrachten Leistungen deutlich besser sind, als von der Beklagten in drei Beurteilungen aufgrund konkreter Einzelergebnisse bewertet. Nachdem darauf das Arbeitsgericht in seiner ausführlichen und zutreffend begründeten Entscheidung bereits ins Einzelne gehend hingewiesen hatte, wäre der Kläger gehalten gewesen, seinen Sachvortrag entsprechend zu präzisieren. Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen die Behauptung des Klägers, dem Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVG sei vorliegend nicht Rechnung getragen worden. Denn nach dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien in beiden Rechtszügen hat die Beklagte dem Betriebsrat, dessen Vorsitzender der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt war, alle insoweit maßgeblichen und von ihr später ohne Widerspruch des Betriebsrats angewendeten Unterlagen übermittelt; der Betriebsrat hat durch einstimmigen, also auch vom Willen des Klägers getragenen Beschluss, dem Ganzen zugestimmt. Warum bei der konkreten Einzelfallanwendung sodann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats darüber hinausgehend bestehen soll, erschließt sich der Kammer nicht. Aufgrund des fehlenden Tatsachenvortrags vermochte die Kammer auch nicht zu erkennen, inwieweit zwischen dem vom Kläger angenommenen, von der Kammer allerdings nicht feststellbaren sog. "Mobbingkomplex" ein Kausalzusammenhang bestehen soll, der zu einem besseren Ergebnis bei der Leistungsbeurteilung führen könnte. Abgesehen davon bestehen entgegen der Auffassung des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen derartigen "Mobbingkomplex".

Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers wegen "Mobbings" vorliegend nicht gegeben ist. Deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen sowohl hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs als auch hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen Einzelfälle auf Seite 26 - 34 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 223 - 231 d. A.) Bezug genommen. Es ist insoweit nicht zu verkennen, dass die Kommunikation und die Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und dem Mitarbeiter R. der Beklagten nicht unproblematisch ist. Das ist aber im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nichts ungewöhnliches, insbesondere dann nicht, wenn ein Arbeitnehmer auch Betriebsratsmitglied ist. Auch wenn mit dem Arbeitsgericht ohne weiteres davon auszugehen ist, dass der Aushang eines Schreibens des Klägers im Büro des Herrn R. eine klare Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, genügt allein dieser im Hinblick auf die Vorgeschichte menschlich auch irgendwie verständliche Vorfall nicht für die Annahme des Gegenteils, Gerade bei sog. "Mobbingvorwürfen" ist zu berücksichtigen, dass die Zusammenarbeit im Arbeitsverhältnis, aber auch zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung natürlich zu Konflikten führen kann, die auch teilweise auf einer emotionalen Ebene ausgetragen werden. Von daher ist stets eine Abwägung erforderlich zwischen den berechtigten beiderseitigen Parteiinteressen, nämlich insbesondere dem Interesse auf Wahrung der persönlichen Integrität einerseits und des Grundrechts auf Meinungsfreiheit andererseits. Die neben dem Aushang vom Kläger angeführten Vorfälle sind allesamt von ihrem Gewicht, selbst den Sachvortrag des Klägers als zutreffend unterstellt, nicht geeignet, mit dem Aushang den Rückschluss auf ein Zusammenwirken von Vorgesetzten im Hinblick auf die fortgesetzte Schikane und damit einen sog. Mobbingkomplex zu begründen.

Auch insoweit rechtfertigt das Berufungsvorbringen keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Insbesondere sieht sich die Kammer nicht in der Lage, einen Verstoß gegen § 78 BetrVG zu erkennen. Hinsichtlich des vom Kläger angeführten Einsatzes als Staplerfahrer kann auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen werden; neue Tatsachenbehauptungen enthält das Berufungsvorbringen des Klägers insoweit nicht. Die im Berufungsverfahren erstmals aufgestellte Behauptung, Herr R. sehe ihn nur noch als Auf- und Abhängepersonal oder als Staplerfahrer, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist nicht zu verkennen, dass die Beziehungen zwischen den Parteien nicht zuletzt aufgrund des vorliegenden Rechtsstreits, aber auch aufgrund des vor dem Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - noch anhängigen Verfahrens 9 Ca 787/07, das zu einem mehrseitigen Beweisbeschluss vom 29.11.2007 mit Tatsachenbehauptungen geführt hat, von denen die Beklagte ausgeht, dass sie teilweise, soweit es den Kläger betrifft, bewusst falsch erhoben worden sind, angespannt ist. Der dem zugrunde liegende Konflikt ist aber letztlich von beiden Parteien zu verantworten und führt keineswegs zur Annahme eines sog. Mobbingkomplexes. Insoweit kann die Beklagte nicht daran gehindert werden, ihre berechtigten Interessen - insoweit durch Beantragung die Abweisung einer gegen eine Abmahnung erhobenen Klage des Klägers - zu vertreten. Dass die Durchführung dieses Verfahrens zu einer gewissen Verärgerung führt, bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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