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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.04.2009
Aktenzeichen: 5 Sa 753/08
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO, TVG


Vorschriften:

BGB § 247
BGB §§ 305 ff.
BGB § 305c Abs. 1
BGB § 307 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
TVG § 4 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.09.2008 - 1 Ca 1000/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Klägerin noch Differenzvergütungsansprüche für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.10.2007 gegenüber der Beklagten zustehen. Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.06.1997 als Altenpflegerin eingestellt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 02.10.2001 (Bl. 8-11 d. A.) enthält eine Vergütungsregelung unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen DSK Gesundheitsdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft ÖTV, in Kraft seit dem 01.07.1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ein derartiger Tarifvertrag wurde am 24.04.2004 (Bl. 19-36 d. A.) abgeschlossen. Zwischen den Parteien bestand Streit über die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Vergütung im Hinblick auf verschiedene Einzelpositionen; darüber hinaus auch darüber, ob der neue, zwischen der Z und Y AG und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossene Tarifvertrag hinsichtlich der Vergütung Anwendung findet. Zur Darstellung der Differenzen im Einzelnen und der möglicherweise anzuwendenden Tarifnormen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 bis 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 133-136 d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 26.09.2006 kündigte die Beklagte den Manteltarifvertrag sowie den Vergütungstarifvertrag; die Kündigung des Letzteren wurde zum 31.10.2006 wirksam. Unter dem 29.10./02.11.2007 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag, hinsichtlich dessen Inhalt auf Bl. 12-17 d. A. Bezug genommen wird. Nach dessen § 4 Ziffer 1 erhält die Klägerin ab 01.11.2007 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.320,00 €. Er sieht ferner eine Ausgleichsklausel folgenden Inhalts vor: "§ 9 Ausgleichsklausel Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind sich darüber einig, dass mit Abschluss dieses Vertrages alle gegenseitigen Ansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis ausgeglichen sind." Streitgegenstand sind Differenzvergütungsansprüche der Klägerin für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.10.2007 in Höhe von insgesamt 2.410,25 €. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des unstreitigen Tatbestands im erstinstanzlichen Rechtszug wird auf Seite 2 bis 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 133-136 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat vorgetragen, die unter § 9 des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrages vereinbarte Ausgleichsklausel sei unwirksam. Zur Darstellung des streitigen Sachvortrags der Klägerin im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5 bis 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 136-138 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.410,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB jeweils aus 217,73 € seit dem 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007 und 01.06.2007 und aus jeweils 264,32 € seit 01.07.2007, 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007 und 01.11.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, die von ihr in Anspruch genommene Ausgleichsklausel sei rechtswirksam. Zur weiteren Darstellung des streitigen Sachvortrags der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 7 bis 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 138-140 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 25.09.2008 - 1 Ca 1000/08 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 133 bis 147 der Akte Bezug genommen. Gegen das ihr am 25.11.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 19.12.2008 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 16.02.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nach dem zuvor durch Beschluss vom 29.01.2009 auf ihren begründeten Antrag hin die Frist zu Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 16.02.2009 einschließlich verlängert worden war. Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die von der Beklagten in Anspruch genommene Ausgleichsklausel stelle kein negatives konstitutives Schuldanerkenntnis dar. Auch sei die fragliche Klausel nicht gemäß §§ 305 ff. BGB wirksamer Bestandteil des neuen Arbeitsvertrages der Parteien geworden. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 16.02.2009 (Bl. 162-165 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.09.2008 - 1 Ca 1000/08 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.410,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 217,73 € seit dem 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007 und 01.06.2007 und aus jeweils 264,32 € seit dem 01.07.2007, 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007 und 01.11.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, bei der Ausgleichsklausel handele es sich um ein wirksames negatives konstitutives Schuldanerkenntnis. Auch sei ein Verstoß gegen die §§ 305 ff. BGB nicht gegeben. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang insbesondere, dass beide Parteien einen umfassenden Verzicht auf etwaige Ansprüche geklärt hätten. Das sei sinnvoll gewesen, weil viele Einzelfragen zwischen ihnen streitig gewesen seien; es habe keineswegs festgestanden, dass der Klägerin noch Rechte gegen die Beklagte zustanden. Zudem sei die Möglichkeit von Rückzahlungsansprüchen der Beklagten gegenüber der Klägerin gegeben gewesen. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 17.03.2009 (Bl. 178-183 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 20.04.2009. Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin aufgrund der wirksam vertraglich vereinbarten Ausschlussklausel in § 9 des schriftlichen Arbeitsvertrages die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen, unterstellt, sie wären dem Grund und der Höhe nach überhaupt gegeben gewesen. Das Arbeitsgericht hat in der ausführlich und zutreffend begründeten Ausgangsentscheidung völlig zu Recht § 9 des Arbeitsvertrages als ein negatives konstitutives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB) ausgelegt, das die Klageforderung erfasst. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 9 bis 12 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 140-143 d. A.) Bezug genommen. Ein Verstoß gegen das Verzichtsverbot des § 4 Abs. 4 TVG liegt nicht vor; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 12, 13 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 143, 144 d. A.) Bezug genommen. Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB nicht vor. Denn die Ausgleichsklausel ist weder überraschend i. S. v. § 305c Abs. 1 BGB, noch stellt sie eine unangemessene Beteiligung i. S. v. § 307 Abs. 1 BGB dar. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 13 bis 15 der angefochtenen Entscheidung (= 144-146 d. A.) Bezug genommen. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist insbesondere, dass vor dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Vergütung bestanden; es war der erkennbare Zweck des neuen Vertrages, alle dahingehenden Auseinandersetzungen umfassend zu beenden. Von daher teilt die Kammer die Auffassung des Arbeitsgerichts insoweit ausdrücklich. Auch das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es hält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Das gilt sowohl hinsichtlich der Annahme eines negativen konstitutiven Schuldanerkenntnisses, als auch hinsichtlich der Verneinung eines Verstoßes gegen §§ 305 ff. BGB. Insoweit hat das Arbeitsgericht alle wesentlichen Tatsachen zutreffend gewürdigt und die notwendigen rechtlichen Subsumtionsschritte vorgenommen; weitere Ausführungen sind deshalb nicht veranlasst. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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