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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.04.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 817/07
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO, EFZG, TZBFG


Vorschriften:

BGB § 242
BGB §§ 293 ff.
BGB § 615
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
EFZG §§ 3 ff.
TZBFG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.09.2007 - 6 Ca 1120/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle verlangen kann.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Mitarbeiterin im Bereich Rechnungswesen beschäftigt gewesen. Im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung hat sie zuletzt 1.958,00 € brutto verdient.

Im Anschluss an ihre Elternzeit hat sie im Verfahren 6 Ca 875/07 einen durch die Beklagte zunächst verweigerten Anspruch auf Reduzierung von Arbeitszeit gerichtlich geltend gemacht. Die Parteien haben sich im Rahmen dieses Rechtsstreits gütlich auf eine Reduzierung der Arbeitszeit mit Wirkung ab dem 15.10.2007 verständigt. Zuvor hatte sie im Verfahren 6 Ga 9/07 - erfolglos -versucht, im Wege der einstweiligen Verfügung eine Absenkung der Arbeitszeit auf vier Stunden täglich bei einer Verteilung von montags bis freitags jeweils 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr zu erreichen. Zunächst hatte sie allerdings im Beschlusswege - ohne mündliche Verhandlung - einstweilen obsiegt; in der auf den Widerspruch der Beklagten anberaumten mündlichen Verhandlung wurde dieser Beschluss dagegen aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 16.08.2007 hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, sie habe bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ab dem 20.08.2007 ihre vertraglich geschuldeten Leistungen in Vollzeittätigkeit auszuüben (s. Bl. 12 d. A.).

Die Klägerin war sodann seit dem 20.08.2007 aufgrund einer Belastungsreaktion bei anhaltendem Arbeitsplatzkonflikt (s. Bl. 18 d. A.) arbeitsunfähig erkrankt und hat für den hier streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich auch keine Arbeitsleitung erbracht.

Die Klägerin hat vorgetragen,

für die Zeit vom 18.08.2007 bis zum 31.08.2007 stehe ihr Entgeltfortzahlung zu. Zur weiteren Darstellung des streitigen Sachvortrages der Klägerin im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 49 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.513,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 443,20 € seit dem 01.09.2007 und aus weiteren 1.069,80 € seit dem 01.10.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

die Klägerin sei auf jeden Fall nicht in der Lage gewesen, die ab 18.08.2007 geschuldete Vollzeittätigkeit anzubieten. Des weiteren habe sie sie auch tatsächlich zu keinem Zeitpunkt angeboten. Die Arbeitsunfähigkeit sei nicht die ausschließliche Ursache für die Verhinderung an der Arbeitsleistung. Deshalb könne sie wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht besser gestellt sein, als für die Zeiten der Arbeitsfähigkeit. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 50 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 24.10.2007 - 6 Ca 1120/07 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 48 bis 53 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihr am 28.11.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 28.12.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 25.01.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, sie habe ihre Arbeitsleistung von acht Stunden, die sie vertraglich geschuldet habe, nicht erbringen können. Die Beklagte sei aber verpflichtet gewesen, die Leistungen anzunehmen, die sie zu erbringen im Stande gewesen sei. So gesehen habe die Beklagte als Arbeitgeber, der nur formalrechtliche Argumente gegen das Teilzeitbegehren vorgebracht habe, dem also materiellrechtliche Gründe nicht zur Verfügung gestanden hätten, unter Berücksichtigung des § 242 BGB das Angebot der Klägerin auf Teilleistungen annehmen müssen, da das Beharren auf der Verweigerungsposition, die mit der materiellrechtlichen Position im Widerspruch stehe, eindeutig gegen § 242 BGB verstoße. Deshalb mache die Klägerin auch nur das Teilleistungsentgelt geltend.

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 25.01.2008 (Bl. 73 - 76 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.513,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 443,20 € seit dem 01.09.2007, aus weiteren 1.069,80 € seit dem 01.10.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, ein Anspruch der Klägerin bestehe nicht. Sie habe eine Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen ausgeschlossen. Deshalb sei die Beklagte nicht zur Annahme von Teilleistungen verpflichtet gewesen. § 242 BGB sei nicht anwendbar, weil die genannten Fragen abschließend durch das Gesetz geregelt seien; eine Lücke bestehe nicht. Die Beklagte habe sich zudem auch nicht formal verhalten, sondern auf den Arbeitsvertrag und das Gesetz verwiesen, wie es auch für die Klägerin gelte. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 14.02.2008 (Bl. 82, 83 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 21.04.2008.

Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist, nachdem sich die Parteien für die Zeit ab dem 15.10.2007 auf eine Teilzeitbeschäftigung der Klägerin verständigt haben, zu Recht davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht gegeben ist.

Der Anspruch für die Zeit vom 18.08.2007 bis zum 30.09.2007 ergibt sich zunächst nicht aus §§ 3 ff. EFZG.

Insoweit teilt die Kammer die Auffassung des Arbeitsgerichts vollinhaltlich; deshalb wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 4 bis 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 50 - 52 d. A.) Bezug genommen.

Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt insoweit keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Klage auch nicht gemäß §§ 615, 293 ff. BGB begründet. Dies würde unter anderem voraussetzen, dass die Beklagte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt verpflichtet gewesen wäre, ein Teilleistungsangebot der Klägerin, das ihr objektiv möglich war, anzunehmen.

Abgesehen davon, dass nach dem Sachvortrag der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit bereits zweifelhaft ist, ob überhaupt ein formal wirksames Angebot der Klägerin im Sinne der §§ 293 ff. BGB insoweit gegeben war, sind die gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzuges nicht erfüllt. Denn die Klägerin war nach der Aufhebung der zunächst erlassenen einstweiligen Verfügung zur Vollzeitarbeit nach ihrem Arbeitsvertrag - jedenfalls einstweilen - verpflichtet. Die Beklagte musste daher ein möglicherweise gegebenes Teilleistungsangebot nicht annehmen, um einen etwaigen Annahmeverzug zu vermeiden. Zwar wäre im Teilzeit-Hauptsacheverfahren auch eine rückwirkende Verurteilung der Beklagten zur Annahme eines entsprechenden Angebots der Klägerin für den hier streitgegenständlichen Zeitraum möglich gewesen; dazu ist es aber aufgrund der gütlichen Einigung zwischen den Parteien letztlich nicht gekommen. Die Beklagte durfte folglich für den streitgegenständlichen Zeitraum das Teilleistungsangebot der Klägerin ablehnen.

Insoweit ist auch entgegen der Auffassung der Klägerin kein Verstoß gegen § 242 BGB gegeben. Denn nach § 8 TZBFG ist es durchaus legitim, dass dann, wenn der Arbeitgeber dies nicht wünscht, er zunächst den Abschluss einer Teilzeitvereinbarung ablehnt. Ob diese Ablehnung rechtlichen Bestand hat, hängt von dem sodann anschließenden Hauptsacheverfahren und einer dort ergehenden abschließenden rechtskräftigen Entscheidung ab. Allein der Umstand, dass die Beklagte die Klägerin insoweit durch ihr Verhalten auf eine mögliche einstweilige Verfügung und das anschließende Hauptsacheverfahren verwiesen hat, ist weder illoyal, noch begründet es einen Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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