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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.01.2006
Aktenzeichen: 5 Sa 869/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB, KSchG, TzBfG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 256 Abs. 1
BGB §§ 305 ff.
BGB § 305 c Abs. 2
BGB § 613a Abs. 1 S. 1
BGB § 625
KSchG § 4 Satz 1
KSchG § 7 Halbs. 1
TzBfG § 15 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 869/05

Entscheidung vom 17.01.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20.09.2005 - 1 Ca 1173/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.513,- EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem Jahre 1967 im Kaufhaus der Firma B. GmbH & Co. KG beschäftigt gewesen. Über das Vermögen der Kaufhausbetreiberin wurde im Jahre 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet (- 3 a IN 250/04 - Amtsgericht Ludwigshafen -). Der Insolvenzverwalter kündigte dem Kläger mit dem Schreiben vom 27.09.2004 fristgemäß zum 31.12.2004. Nach näherer Maßgabe der vom Insolvenzverwalter und von dem Kläger jeweils unterzeichneten Schreiben vom 17.12.2004, 26.01.2005 und 24.02.2005 wurde in der Folgezeit die befristete Weiterbeschäftigung des Klägers vereinbart (- bis letztmals zum 31.03.2005).

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 20.09.2005 - 1 Ca 1173/05 - (dort S. 2 ff. = Bl. 37 ff. d. A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 18.10.2005 zugestellte Urteil vom 20.09.2005 - 1 Ca 1173/05 - hat der Kläger am 26.10.2005 Berufung eingelegt und diese am 04.11.2005 mit dem Schriftsatz vom 02.11.2005 begründet.

Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 02.11.2005 (Bl. 59 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger macht dort insbesondere geltend, dass der Insolvenzverwalter mit dem Kläger gerade nicht einen befristeten Vertrag habe schließen, sondern ausdrücklich die Verlängerung der Kündigungsfrist habe vereinbaren wollen. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung erweise sich als fehlerhaft. Auch müsse sich die Auslegung des Inhaltes der (drei) Schreiben an den einschlägigen AGB-Vorschriften messen lassen. Danach gingen zumindest Unklarheiten (wie hier) zu Lasten des Verwenders. Im Übrigen stehe die rechtsgestaltende Wirkung einer Kündigungserklärung nicht zur Disposition der Parteien, sodass die zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter getroffene Vereinbarung ohnehin rechtlich bedeutungslos sei. Ein (erneuter) Beendigungstatbestand sei nicht gegeben. Demzufolge sei im Sinne des Klageantrages zu entscheiden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20.09.2005 - 1 Ca 1173/05 - abzuändern und festzustellen, dass der Kläger beim Beklagten als Filialleiter des Kaufhauses B. in F-Stadt, C-Straße in Vollzeit zu einer monatlichen Bruttoarbeitsvergütung von 3.171,00 € beschäftigt ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgericht nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 28.11.2005 (Bl. 76 ff. d. A.), auf die zwecks Darstellung der Einzelheiten verwiesen wird.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.

II.

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1.

Die Auslegung des Klageantrages ergibt, dass dieser auf ein Arbeitsverhältnis, - also auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO abzielt. Das nach dieser Vorschrift weiter erforderliche rechtliche Interesse steht dem Kläger ebenfalls zur Seite. Damit ist die Klage als Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.

2.

Die Klage erweist sich deswegen als unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers im Zeitpunkt des von ihm behaupteten Betriebsinhaberwechsels gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB rechtlich beendet war. Die in § 613a Abs. 1 S. 1 BGB angeordnete Rechtsfolge tritt nur bei "den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen" ein, - nicht dagegen bei zuvor bereits beendeten Arbeitsverhältnissen.

a) Das frühere Arbeitsverhältnis des Klägers mit der B. GmbH & Co. KG bzw. (zuletzt) mit dem Insolvenzverwalter Dr. R. ist durch die Kündigung vom 27.09.2004 (zunächst) wirksam mit Ablauf des 31.12.2004 beendet worden. Wollte der Kläger geltend machen, dass die Kündigung vom 27.09.2004 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sei, so hätte er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vom 27.09.2004 Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben müssen, dass sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger eine derartige Kündigungsschutzklage gemäß § 4 Satz 1 KSchG erhoben hat. Folglich wurde die Kündigung vom 27.09.2004 gemäß § 7 Halbsatz 1 KSchG wirksam.

b) Dadurch, dass der Insolvenzverwalter den Kläger über den 31.12.2004 hinaus sowie über den 31.01.2005 und den 28.02.2005 hinaus bis zum 31.03.2005 weiter beschäftigt hat, ist das Arbeitsverhältnis nicht auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Auf § 625 BGB und auf § 15 Abs. 5 TzBfG oder auf den Rechtsgrundsatz, der den beiden genannten Vorschriften zu Grunde liegt, kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Die in § 625 BGB und § 15 Abs. 5 TzBfG angeordnete Rechtsfolge ist (jedenfalls) deswegen nicht eingetreten, weil jeweils ein "unverzüglicher Widerspruch" im Sinne des Gesetzes durch den Insolvenzverwalter erfolgt ist. Dieser unverzügliche Widerspruch ist jeweils konkludent in den Schreiben vom 17.12.2004, vom 26.01.2005 und vom 24.02.2005 enthalten. Nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es anerkanntes Recht, dass der Widerspruch auch bereits - wie jeweils hier in den drei genannten Schreiben - kurz vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erklärt werden kann.

Aufgrund der Kündigung vom 27.09.2004 in Verbindung mit der letzten Verlängerungsvereinbarung vom 24.02.2005 endete das Arbeitsverhältnis des Klägers deswegen mit dem 31.03.2005.

c) Durchgreifende Bedenken gegen die einvernehmliche Verlängerung der Kündigungsfrist bestehen nicht. Die Verlängerungsvereinbarungen verstoßen weder gegen ein Gesetz, noch gegen die guten Sitten (§§ 134 und 138 BGB). Auch sonstige rechtliche Erwägungen führen nicht zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Verlängerungsvereinbarungen. Der Inhalt der getroffenen Verlängerungsvereinbarungen - und der darin jeweils liegende unverzügliche Widerspruch des Insolvenzverwalters - ist eindeutig. Zweifel bei der Auslegung der drei Verlängerungsschreiben bestehen nicht. Damit führt auch die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB nicht zum Erfolg der Berufung. Auch die sonstigen Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB stehen der Rechtswirksamkeit der Verlängerungsvereinbarungen nicht entgegen. Entscheidend ist, dass der Insolvenzverwalter die Kündigungsfrist nicht einseitig, sondern im schriftlichen Einvernehmen mit dem Kläger und im Anschluss an eine gemäß § 7 Halbsatz 1 KSchG wirksam gewordene Kündigung verlängert hat. Zu derartigen Verlängerungsvereinbarungen sind die Arbeitsvertragsparteien aufgrund des Grundsatzes der Vertragsfreiheit jedenfalls in einem Fall der vorliegenden Art befugt. Ergänzend wird unter Bezugnahme auf § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts verwiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt es nicht, die Sach- und Rechtslage abweichend von der Beurteilung des Arbeitsgerichts zu bewerten.

III.

Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen. Der Streitwert wurde gemäß den §§ 42 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 und 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst. Aus diesem Grunde unterliegt dieses Berufungsurteil derzeit nicht der Revision. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann von dem Kläger unter den Voraussetzungen des § 72 a ArbGG und nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift selbständig durch Beschwerde, die beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, einzulegen ist, angefochten werden. Darauf wird der Kläger hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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