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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 01.03.2005
Aktenzeichen: 5 Sa 929/04
Rechtsgebiete: ArbGG, TzBfG, BeschFG 1985, KSchG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
TzBfG § 14 Abs. 2
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2
TzBfG § 14 Abs. 3
TzBfG § 14 Abs. 3 S. 2
TzBfG § 14 Abs. 3 S. 3
TzBfG § 14 Abs. 3 S. 4
TzBfG § 15 Abs. 1
TzBfG § 15 Abs. 5
TzBfG § 17
TzBfG § 17 S. 1
TzBfG § 17 S. 3
BeschFG 1985 § 1
KSchG § 7 HS. 1
KSchG § 17 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 929/04

Verkündet am: 01.03.2005

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2004 - am 28.09.2004 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - 2 Ca 1006/04 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.862,40 € festgesetzt.

Tatbestand:

Der am 08.10.1949 geborene Kläger hat in der Zeit vom 01.06.2002 bis zum 31.05.2004 als Arbeitnehmer für die Beklagte gearbeitet. Die Parteien haben die Arbeitsverträge

- vom 09.04./10.05.2002 (Bl. 5 ff. d. A.) für die Zeit vom 01.06.2002 bis zum 31.05.2003,

- vom 17.06./21.06.2003 (Bl. 9 ff. d. A.) für die Zeit vom 01.06.2003 bis zum 30.11.2003 und

- vom 03.11./27.11.2003 (Bl. 13 ff. d. A.) für die Zeit vom 01.12.2003 bis zum 31.05.2004 abgeschlossen.

In den genannten Verträgen heißt es jeweils, dass der Kläger als "Saalassistent-Anfänger" eingestellt wird.

Der Beschäftigung des Klägers ging dessen Bewerbungsschreiben vom 04.03.2002 voran. Darauf befindet sich folgender Vermerk des technischen Leiters der Beklagten:

"Zum 1.5.02 als Aushilfe ab 1.6.02 befr. 1 Jahr Ersatz für VV" (s. Bl. 4 d. A.).

Mit der Klageschrift vom 05.04.2004, die der Beklagten am 13.04.2004 zugestellt wurde, erhob der Kläger die vorliegende Feststellungsklage.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils - 2 Ca 1006/04 -, das das Arbeitsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2004 am 28.09.2004 verkündet hat (Urteil S. 3 ff. = Bl. 59 ff. d. A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Gegen das am 20.10.2004 zugestellte Urteil vom 10.08./28.09.2004 - 2 Ca 1006/04 - hat der Kläger am 17.11.2004 Berufung eingelegt und diese am 15.12.2004 mit dem Schriftsatz vom 14.12.2004 begründet. Der Kläger führt dort insbesondere aus:

In dem Bewerbungsschreiben des Klägers vom 04.03.2002 liege ein Antrag auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, den die Beklagte mit dem schriftlichen Vermerk auf dem Bewerbungsschreiben und der Anfrage an den Betriebsrat auch angenommen habe. Wenn nun aber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden habe, sei es der Beklagten gem. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG verwehrt, im Anschluss an dieses Arbeitsverhältnis überhaupt noch irgendeinen befristeten Vertrag mit dem Kläger zu schließen.

(Jedenfalls) - so führt der Kläger weiter aus - habe sich das bis zum 31.05.2003 befristete Arbeitsverhältnis gem. § 15 Abs. 5 TzBfG auf unbestimmte Zeit verlängert. Der nachträgliche Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages - für die Zeit ab dem 01.06.2003 - habe nicht zu einer wirksamen weiteren Befristung des Arbeitsverhältnisses geführt. Der Kläger verweist auf BAG (vom 26.07.2000 =) EzA Nr. 19 zu § 1 BeschFG 1985 sowie auf das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG. Ab dem 01.06.2003 habe er, der Kläger, sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befunden, da die Beklagte seiner Weiterbeschäftigung über den 31.05.2003 hinaus nicht unverzüglich widersprochen habe. Die nachträgliche "Umwandlung" in ein befristetes Arbeitsverhältnis sei unwirksam.

Weiter macht der Kläger geltend, dass eine nachträgliche Befristung hier auch nicht nach § 14 Abs. 3 TzBfG habe erfolgen können. Schließlich führt der Kläger noch dazu aus, dass er durch § 14 Abs. 3 TzBfG ganz erheblich benachteiligt werde. Wegen aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 14.12.2004 (Bl. 95 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.09.2004 - 2 Ca 1006/04 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten nicht aufgrund der Befristung zum 31.05.2004 endet, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31.05.2004 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe der Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 28.01.2005 (Bl. 110 ff. d. A.), auf deren Inhalt zwecks Darstellung aller Einzelheiten verwiesen wird. Die Beklagte macht dort insbesondere geltend, dass im Mai 2002 noch kein Arbeitsverhältnis der Parteien bestanden habe. Der Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom 01.06. bis zum 30.11.2003 sei wirksam gem. § 14 Abs. 3 TzBfG befristet gewesen. Es sei hier keine Verlängerung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG, sondern gem. § 14 Abs. 3 TzBfG erfolgt. Aufgrund der Fristversäumung des § 17 TzBfG und aufgrund des fehlenden Tatbestandsmerkmals der "Verlängerung" in § 14 Abs. 3 TzBfG sei es dem Kläger verwehrt, sich auf das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu berufen. Die Parteien hätten also auch hinsichtlich des zweiten Arbeitsvertrages eine wirksame Befristung vereinbart. An der Wirksamkeit des letzten befristeten Arbeitsvertrages bestünden keine Zweifel. Dazu und zur Vereinbarkeit des § 14 Abs. 3 TzBfG mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht führt die Beklagte weiter aus.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.

II.

Die - als Feststellungsklage i. S. d. § 17 S. 1 TzBfG zulässige - Klage ist unbegründet.

Das Arbeitsverhältnis endete gem. § 15 Abs. 1 TzBfG mit dem Ablauf der im Vertrag vom 03.11./27.11.2003 vereinbarten Zeit, - d. h. mit Ablauf des 31.05.2004. Diese Befristung ist wirksam. Nach näherer Maßgabe des § 14 Abs. 3 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem älteren Arbeitnehmer zulässig. Der am 08.10.1949 geborene Kläger gehört unstreitig zu dem von § 14 Abs. 3 TzBfG erfassten Personenkreis. Die auch derzeit noch gültige Fassung des § 14 Abs. 3 S. 4 TzBfG wurde durch das Gesetz vom 23.12.2002, Bundesgesetzblatt I 4607, mit Wirkung vom 01.01.2003 in das TzBfG eingefügt. In dieser Fassung galt § 14 Abs. 3 TzBfG also bereits bei Abschluss der Verträge der Parteien vom 17.06./21.06.2003 und vom 03.11./27.11.2003.

1. Werden - wie vorliegend - mehrere Arbeitsverträge befristet abgeschlossen, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Prüfungsgegenstand grundsätzlich nur der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag. Der hier zu beurteilende Sachverhalt gibt keinen Anlass, von diesem Grundsatz gerade im vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen. Der Vertrag vom 03.11./27.11.2003 stellt keinen Annexvertrag zu den vorhergehenden Verträgen dar.

Demgemäß wäre die dort - im Vertrag vom 03.11./27.11.2003 - vorbehaltlos vereinbarte Befristung (nur) dann nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber - also mit der Beklagten - ein enger sachlicher Zusammenhang bestünde. Nach § 14 Abs. 3 S. 3 TzBfG ist ein solcher enger sachlicher Zusammenhang insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt.

2. Die Voraussetzungen des Anschlussverbotes des § 14 Abs. 3 S. 2 TzBfG sind vorliegend nicht erfüllt. Dem Arbeitsvertrag vom 03.11./27.11.2003 ist kein unbefristeter Arbeitsvertrag der Parteien vorhergegangen.

a) Entgegen der Ansicht des Klägers ist zwischen den Parteien nicht bereits mit Wirkung vom 01.05.2002 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Der Kläger hat das Zustandekommen eines derartigen Arbeitsverhältnisses weder erstinstanzlich, noch im Berufungsverfahren schlüssig dargelegt. Die zur Einstellung des Klägers führenden Willenserklärungen der Parteien sind in einer Vertragsurkunde, - dem Arbeitsvertrag vom 09.04./10.05.2002 -, verkörpert. Für derartige Vertragsurkunden spricht die (widerlegbare) Vermutung, dass dort die Willenserklärungen der Parteien vollständig und richtig wiedergegeben werden. Da der Kläger mit seinem tatsächlichen Vorbringen diese Vermutung nicht entkräftet hat, ist (jedenfalls) deswegen davon auszugehen, dass zwischen den Parteien erst ab dem 01.06.2002 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, - und zwar ein (zunächst) bis zum 31.05.2003 befristetes Arbeitsverhältnis.

b) Ein Verstoß gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 3 S. 2 TzBfG ist auch nicht etwa deswegen anzunehmen, weil das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es im Vertrag vom 09.04./10.05.2002 eingegangen war, fortgesetzt worden ist. Zwar gilt ein (zunächst befristetes) Arbeitsverhältnis, das nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, fortgesetzt wird, als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht (§ 15 Abs. 5 TzBfG). Die Rechtsfolge des § 15 Abs. 5 TzBfG tritt nur dann ein, wenn die Fortsetzung "mit Wissen des Arbeitgebers" erfolgt. Vorliegend kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger zu dieser Voraussetzung (- "mit Wissen des Arbeitgebers" -) in tatsächlicher Hinsicht ausreichend vorgetragen hat (- im Rahmen den § 15 Abs. 5 TzBfG genügt nicht jegliche Weiterarbeit des Arbeitnehmers, - sie muss vielmehr mit Wissen des Arbeitgebers selbst oder eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters erfolgen; vgl. dazu Lakies "Befristete Arbeitsverträge" 2005, S. 77 Rz 184 m. w. N.). Dem Kläger ist es jedenfalls deswegen verwehrt, sich darauf zu berufen, dass zwischen ihm und der Beklagten ab dem 01.06.2003 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, weil er mit der Beklagten mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt dann schließlich doch den befristeten Vertrag vom 17.06./21.06.2003 abgeschlossen hat. Mit dem vorbehaltlosen Abschuss dieses neuen (zweiten) befristeten Arbeitsvertrages haben die Parteien - auch der Kläger - zum Ausdruck gebracht, dass der neue Vertrag (vom 17.06./21.06.2003) fortan maßgeblich für ihre Rechtsbeziehungen sein sollte. Darin besteht der rechtsgeschäftlich relevante, objektive Erklärungswert des Verhaltens der Parteien im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss vom 17.06./21.06.2003. Der Kläger hat es unterlassen, eine etwaige Unwirksamkeit der im Vertrag vom 17.06./21.06.2003 vereinbarten Befristung rechtzeitig im Sinne des § 17 S. 1 TzBfG gerichtlich geltend zu machen. Durch die Vorlage des von ihr auf den 17.06.2003 datierten Vertrages bzw. Vertragsangebotes und der dort in § 1 S. 1 enthaltenen Formulierung "mit Wirkung vom 1.6.2003" hat die Beklagte dem Kläger genügend deutlich gemacht, dass - nach ihrer Ansicht - der vorangegangene Vertrag vom 09.04./10.05.2002 aufgrund der dort vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31.05.2003 beendet sei. Damit lag eine die Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG in Lauf setzende schriftliche Erklärung der Beklagten im Sinne des § 17 S. 3 TzBfG vor. Der Kläger hätte deswegen innerhalb von 3 Wochen nach dem Zugang dieser Erklärung eine Feststellungsklage i. S. d. § 17 S. 1 KSchG erheben müssen. Dies hat er nicht getan. Da der Kläger hiernach die etwaige Rechtsunwirksamkeit der Befristung vom 17.06./21.06.2003 nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht hat, gilt die dort vereinbarte Befristung zum 30.11.2003 als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 HS. 1 KSchG i. V. m. § 17 S. 2 TzBfG).

Die Grundsätze der BAG-Urteile vom 26.07.2000 - 7 AZR 51/99 - und vom 01.12.2004 - 7 AZR 198/04 - sind, - da sie zu anderen Sachverhalten ergangen sind -, auf einen Fall der vorliegenden Art nicht übertragbar.

Hiernach ist festzustellen, dass dem letzten befristeten Vertrag der Parteien (vom 03.11./27.11.2003) zu keinem Zeitpunkt ein unbefristeter Arbeitsvertrag der Parteien vorhergegangen ist.

3. Die in dem Vertrag vom 03.11./27.11.2003 vereinbarte Befristung erweist sich auch nicht aus europarechtlichen Gründen als unzulässig. Trotz der - in der Literatur und teilweise auch in der Rechtsprechung - geltend gemachten europarechtlichen Bedenken können jedenfalls private Arbeitgeber von der erleichterten Befristungsmöglichkeit mit älteren Arbeitnehmern im Sinne des § 14 Abs. 3 TzBfG Gebrauch machen (vgl. LakiesaaORz 242). Bei der - in der Rechtsform einer GmbH und Co. KG betriebenen - Beklagten handelt es sich um einen privaten Arbeitgeber in diesem Sinne (vgl. dazu die Handelsregisterauszüge HR B 3183, Bl. 121 ff. d. A. und HR A 2703, Bl. 124 ff. d. A. nebst der Gesellschafterliste, Bl. 127 d. A.). Jedenfalls hat der Kläger nicht ausreichend dazu vorgetragen, dass es sich bei der Beklagten um einen öffentlichen bzw. staatlichen Arbeitgeber handeln würde. Allein der Umstand, dass die Beklagte zum Betrieb der Spielbank eine staatliche Genehmigung benötigt, führt noch nicht dazu, die Beklagte als öffentchen Arbeitgeber zu behandeln oder sie dem Öffentlichen Dienst zuzuordnen. Unabhängig davon hält die Berufungskammer die Vorschrift des § 14 Abs. 3 TzBfG für vereinbar mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen von Koberski, NZA 2005, 79 ff. wird verwiesen. Die Berufungskammer macht sich die Argumentation von Koberski zu eigen (a. A. Schlachter RdA 2004, 352 (358): "Rechtsfolge (ist) unklarer als je zuvor").

III.

Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gem. § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen. Die Festsetzung des Streitwertes wird auf die §§ 42 Abs. 4 S. 1 HS. 1, 63 Abs. 2 GKG gestützt. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen haben nach Ansicht der Berufungskammer grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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