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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 01.07.2004
Aktenzeichen: 5 Ta 104/04
Rechtsgebiete: ArbGG, GKG


Vorschriften:

ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1
ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 HS 1
GKG § 19 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Ta 104/04

Verkündet am: 01.07.2004

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin (= Beschwerdeführer) gegen die im Beschluss des ArbG Koblenz vom 15.04.2004 erfolgte Wertfestsetzung für das Verfahren - 10 Ca 326/04 ArbG Koblenz - wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

II. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 550,00 festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Klägerin wurde - wie aus Bl. 7 d.A. - 10 Ca 4551/03 - ersichtlich - (zunächst) mit dem Schreiben vom 03.11.2003 zum 31.05.2004 gekündigt.

Mit dem Schreiben vom 16.01.2004 wurde der Klägerin - wie aus Bl. 7 d.A. - 10 Ca 326/04 - ersichtlich zum 31.07.2004 gekündigt.

Jeweils mit Klageschrift vom 10.11.2003 erhob die Klägerin in den Verfahren - 10 Ca 4551/03 - gegen die Firma C. Güterkraftverkehr, Inhaber Herr C., C-Straße, C-Stadt und - - 10 Ca 4552/03 - gegen die Firma Z.-C., Inhaber: Herr C., C-Straße, C-Stadt, Klage mit (jeweils) folgenden Anträgen:

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 03.11.2003 nicht aufgelöst worden ist.

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.05.2004 hinaus weiterhin unverändert fortbesteht.

3. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder zu 2. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als kaufmännische Angestellte weiter zu beschäftigen.

Im Erkenntnisverfahren - 10 Ca 326/04 - wies die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.03.2004 u.a. darauf hin, dass

- das Integrationsamt durch Bescheid vom 12.01.2004 der krankheitsbedingten Kündigung zum 31.07.2004 zugestimmt habe und

- dass die Klägerin seit langer Zeit keine Tätigkeit mehr ausgeübt habe und es unterstellt werden dürfe, dass die Klägerin auch keinerlei Tätigkeiten mehr ausüben werde aufgrund der gesundheitlichen Situation.

Im Verfahren - 10 Ca 326/04 - klagte die Klägerin mit den aus Bl. 1 f d.A. - 10 Ca 326/04 - ersichtlichen Klageanträgen.

Im Termin vom 09.03.2004 - 10 Ca 326/04 - schlossen die Parteien den aus Bl. 17 ff der vorbezeichneten Akte ersichtlichen Vergleich. Hierauf wird verwiesen. Nach näherer Maßgabe der in Ziffer 1. des Vergleiches enthaltenen Formulierungen ist die Klägerin "aus gesundheitlichen Gründen nicht länger in der Lage ..., die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen".

Mit dem Beschluss vom 15.04.2004 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Verfahren in dem Rechtsstreit - 10 Ca 326/04 - auf EUR 4.569,81 fest.

Gegen den, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20.04.2004 zugestellten Beschluss vom 15.04.2004 legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 28.04.2004 sofortige Beschwerde ein und nahmen zur Begründung auf ihre schriftsätzlichen Ausführungen vom 23.03.2004 Bezug. Im Beschwerdeverfahren haben sich die Beschwerdeführer ergänzend mit dem Schriftsatz vom 19.05.2004 geäußert, auf den ebenfalls verwiesen wird. Sie stützen ihre Beschwerde darauf, dass der Weiterbeschäftigungsantrag mit drei - hilfsweise mit zwei - Bruttomonatsgehältern in Ansatz zu bringen sei.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Die Akten der Verfahren - 10 Ca 4551/03 - und - 10 Ca 4552/03 - waren zu Informationszwecken beigezogen.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Auslegung des Beschwerdevorbringens ergibt, dass Beschwerdeführer die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind und nicht etwa die Klägerin selbst.

2.

Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Erkenntnisverfahren - 10 Ca 326/04 - gem. § 12 Abs. 7 S. 1 -Halbsatz1- ArbGG zu Recht in Höhe von 3 Monatsgehältern, - also auf EUR 4.569,81 (= 3 x EUR 1.523,27) festgesetzt. Zwar hat die Klägerin zwei - optisch auch hervorgehobene - Feststellungsanträge verfolgt. Gleichwohl liegt insoweit nur eine Bestandsstreitigkeit i. S. d. § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG vor. Zumindest aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles wirkt sich (auch) der Antrag zu 3) nicht werterhöhend aus. Jedenfalls für einen Fall der vorliegenden Art folgt die erkennende Beschwerdekammer den Ausführungen von Ramm ArbuR 1986, 331 (dort unter Ziffer 4. b)). Ramm legt dort überzeugend dar, dass hier kein Raum für eine zusätzliche Streitwertbemessung des Weiterbeschäftigungsantrages ist. Eine zusätzliche Stütze findet die Auffassung von Ramm aaO. - für einen Fall der vorliegenden Art - in § 19 Abs. 1 S. 2 GKG. Demgemäß hat (auch) das Hessische LAG mit Beschluss vom 26.06.1997 - 6 Ta 25/97 - entschieden, dass der Weiterbeschäftigungsanspruch nur dann werterhöhend angesetzt werden kann, wenn eine Entscheidung über ihn getroffen wird. Daran fehlt es vorliegend. Die Klägerin hat die Weiterbeschäftigung ausdrücklich nur für den Fall des Obsiegens in der Bestandsstreitigkeit gestellt. Die Klägerin hat in der Bestandsstreitigkeit aber nicht obsiegt. Vielmehr endete das Arbeitsverhältnis aufgrund des Vergleichs vom 09.03.2004 bereits mit Ablauf des 31.03.2004, - also schon deutlich vor Ablauf der Kündigungsfrist, die in der Kündigung vom 03.11.2003 eingehalten worden war (= 31.05.2004). Soweit der von den Beschwerdeführern zitierten Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte eine andere Rechtsauffassung zugrunde liegen sollte, ist diese jedenfalls auf einen Fall der vorliegenden Art nicht zu übertragen.

Soweit es um Einbeziehung des Zeugnisses in den Vergleich geht, wirkt sich dieser Umstand aus dem Grund nicht werterhöhend aus, auf den das Arbeitsgericht im Anhörungsschreiben vom 18.03.2004 zu Recht abgestellt hat. Diesbezüglich haben (auch) die Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 19.05.2004 keine Werterhöhung mehr geltend gemacht.

3.

Die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde müssen die Beschwerdeführer gem. § 97 Abs. 1 ZPO tragen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde gem. § 25 Abs. 2 GKG festgesetzt. (= gem. den §§ 3 ff ZPO geschätztes Gebühreninteresse der Beschwerdeführer). Die Rechtsbeschwerde kann in einem Fall der vorliegenden Art nicht zugelassen werden (BAG, 17.03.2003, NZA 2003, 682). Dieser Beschluss ist deswegen unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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