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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.12.2003
Aktenzeichen: 5 Ta 1076/03
Rechtsgebiete: ArbGG, GKG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 49 Abs. 3
ArbGG § 68
GKG § 25 Abs. 2
ZPO §§ 3 ff
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 538 Abs. 2
ZPO § 572 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Ta 1076/03

Verkündet am: 09.12.2003

Tenor:

I. Die Beschwerde des Beklagten wird kostenpflichtig verworfen.

II. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200,--€ festgesetzt.

Gründe:

I.

Wegen des dort näher bezeichneten Gegenstandes legte der Beklagte mit dem Schriftsatz vom 13.08.2003 (Bl. 116 ff. d.A.) am 15.08.2003 Beschwerde ein und begründete diese zugleich. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 13.08.2003 verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.02.2003 - 4 Ca 2827/02 -("über das Ablehnungsgesuch gegenüber RArbG Z.") und das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.02.2003 - 4 Ca 2827/02 - aufzuheben.

Der Kläger beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Kläger hat die Beschwerde mit dem Schriftsatz vom 26.09.2003 (Bl. 174 ff. d.A.) beantwortet. Hierauf wird verwiesen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

1.

Das Beschwerdegericht hat gemäß § 572 Abs. 2 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es - wie hier - an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerde ist - soweit sie sich gegen den im Richterablehnungsverfahren (gegen RArbG Z.) erlassenen Beschluss vom 05.02.2003 - 4 C 2827/02 - richtet - bereits nicht statthaft. Dies ergibt sich aus § 49 Abs. 3 ArbGG. Das Beschwerdegericht ist an diese Bestimmung (= § 49 Abs. 3 ArbGG) gebunden. Die Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht ist in Art. 20 Abs. 3 GG verankert. Die vom Beklagten vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte bzw. Umstände rechtfertigen es nicht, sich über die in § 49 Abs. 3 ArbGG getroffene Entscheidung des Gesetzgebers (= Unanfechtbarkeit des arbeitsgerichtlichen Beschlusses, der in einem Richterablehnungs-Verfahren ergangen ist, -) hinwegzusetzen.

2.

Das Rechtsmittel des Beklagten erweist sich (auch) nicht unter dem Gesichtspunkt eines außerordentlichen Rechtsbehelfs als statthaft. Für einen derartigen außerordentlichen Rechtsbehelf fehlt es vorliegend jedenfalls am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Aus diesem Grund kann dahingestellt bleiben, ob ein derartiger außerordentlicher Rechtsbehelf überhaupt rechtlich anzuerkennen ist und ob im Übrigen die in der (bisherigen) Rechtsprechung entwickelten Anwendungsvoraussetzungen diesbezüglich erfüllt sind. Das erstinstanzliche Verfahren - Az.: 4 Ca 2827/02 - ist durch das Urteil vom 05.02.2003 abgeschlossen. Der Rechtsstreit ist in das Berufungsverfahren gelangt - (- 5 Sa 799/03 -). Die Vorschrift des § 68 ArbGG ordnet zwingend an, dass wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts die Zurückverweisung unzulässig ist. (Auch) unter Berücksichtigung des § 538 Abs. 2 ZPO im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es zu einer Zurückverweisung des Verfahrens - 4 Ca 2827/02 - an das Arbeitsgericht kommen könnte. Damit erscheint es ausgeschlossen, dass der vom Beklagten abgelehnte Richter erneut mit der Sache befasst werden könnte. Das Berufungsgericht wird je nach Entscheidung der Rechtswegfrage entweder in der Sache selbst entscheiden oder die Sache an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verweisen. Für das weitere Verfahren spielt es in keinem Fall eine Rolle, ob und inwieweit die erstinstanzlichen Befangenheitsanträge des Beklagten zulässig und begründet waren oder nicht.

3.

Soweit der Beklagte mit der Beschwerde auch die Aufhebung des Urteils vom 05.02.2003 - 4 Ca 2827/02 - beantragt, handelt es sich dabei erkennbar nicht um ein eigenständiges Beschwerdebegehren. Dieses Ziel (= die Aufhebung des Urteils vom 05.02.2003 -) verfolgt der Beklagte nämlich bereits in dem Berufungsverfahren - 5 Sa 799/03 -.

III.

Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagte tragen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 25 Abs. 2 GKG festgesetzt und gemäß den §§ 3 ff ZPO geschätzt. Hierbei war entsprechend den obigen Ausführungen zu Ziffer II.3. zu beachten, dass sich das eigentliche Beschwerdebegehren des Beklagten auf die Aufhebung des Beschlusses vom 05.02.2003 - 4 Ca 2827/02 - beschränkt. Das Interesse des Beklagten an der Aufhebung des genannten Beschlusses erscheint mit dem Betrag von 200,-- € angemessen bewertet. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. Dieser Beschluss ist deswegen unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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