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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.08.2008
Aktenzeichen: 5 Ta 126/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 114 ff.
ZPO § 120 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.05.2008 - 2 Ca 2580/04 - wird aufgehoben. Gründe:

Der Klägerin wurde durch Beschluss vom 21.12.2004 für die Durchführung einer Zahlungsklage (2 Ca 2580/04) vor dem Arbeitsgericht Koblenz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Diese Bewilligung wurde durch Beschluss vom 02.05.2008 (vgl. Bl. 47, 48 d. A.) aufgehoben, weil gemäß § 120 Abs. 4 ZPO zu prüfen war, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zwischenzeitlich wesentlich geändert haben; die Klägerin hat im erstinstanzlichen Rechtszug insoweit keinerlei Angaben gemacht. Gegen den ihr am 08.05.2008 zugestellten Beschluss hat die Klägerin durch am 16.05.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich des Inhalts des Beschwerdeschreibens wird auf Blatt 50 des Prozesskostenhilfebeiheftes Bezug genommen. Daraufhin hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 30.06.2008 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich des Inhalts der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Blatt 55 des Prozesskostenbeihilfeheftes Bezug genommen. Am 01.07.2008 ist im laufenden Beschwerdeverfahren beim Arbeitsgericht Koblenz eine von der Beschwerdeführerin vollständig ausgefüllte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 14.06.2008 eingegangen. Die angehörte B. hat daraufhin durch Schreiben vom 09.07.2008 in ihrer Stellungnahme angeregt, den Beschluss vom 02.05.2008 aufzuheben. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Stellungnahme wird auf Blatt 58 des Prozesskostenhilfebeiheftes Bezug genommen. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat letztlich auch in der Sache Erfolg; der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Zwar ist der angefochtene Beschluss zunächst zu Recht ergangen; gleiches gilt für die Nichtabhilfeentscheidung. Denn bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, so dass die nach § 120 Abs. 4 ZPO gebotene Prüfung aufgrund der unterlassenen Mitwirkung, zu der sie verpflichtet war, nicht möglich war. Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten vollständig ausgefüllten Erklärung der Beschwerdeführerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse steht aber, wie die B. in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, fest, dass sich ihre insoweit maßgeblichen Verhältnisse nicht zum Guten verändert haben. Folglich war der angefochtene Beschluss aufzuheben. Zwar ist das vorliegende Beschwerdeverfahren völlig überflüssig gewesen, weil die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin mühelos auch im erstinstanzlichen Verfahren möglich gewesen wären. Da die gesetzliche Regelung der §§ 114 ff. ZPO insoweit aber keine Sanktion für die fehlende Mitwirkung im erstinstanzlichen Rechtszug vorsieht, ist maßgeblich für die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts allein die fortbestehende tatsächliche Bedürftigkeit, die nunmehr als gegeben feststeht. Nach alledem war der sofortigen Beschwerde stattzugeben. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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