Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: 5 Ta 129/05
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 2 Abs. 1 Ziffer 3
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Ta 129/05

Entscheidung vom 06.10.2005

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 24.05.2005 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.04.2005 - 2 Ca 138/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte nach näherer Maßgabe seines Klagevorbringens auf Zahlung von Lohn und Scheckkosten in Anspruch. Er stützt seine Klage im Wesentlichen darauf, dass er am 22.12.2004 und am 23.12.2004 bei der Beklagten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig gewesen sei.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf die tatbestandlichen Teile der Beschlüsse des Arbeitsgerichts vom 13.04.2005 (Bl. 62 ff. d. A.) und vom 20.07.2005 (Bl. 140 ff. d. A.). In dem Beschluss vom 13.04.2005 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass für die Klage der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für eröffnet sei. Gegen den - nicht vor dem 20.05.2005 zugestellten - Beschluss vom 13.04.2005 - 2 Ca 138/05 - hat die Beklagte mit dem Schriftsatz vom 24.05.2005 am 25.05.2005 sofortige Beschwerde eingelegt.

Zwecks Darstellung der Beschwerdebegründung und des weiteren Vorbringens der Beklagten im Beschwerdeverfahren wird insbesondere auf deren Schriftsätze vom 24.05.2005 (Bl. 70 ff. d. A.), vom 01.06.2005 (Bl. 93 d. A.), vom 10.06.2005 (Bl. 98 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit dem Beschluss vom 20.07./29.08.2005 (Bl. 140 ff. d. A.) half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vor.

Der Kläger beantragt nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in den Schriftsätzen vom 03.06.2005 (Bl. 97 d. A.) und vom 28.06.2005 (Bl. 121 ff. d. A.), auf deren Inhalt verwiesen wird, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.

2.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist vorliegend eröffnet. Die entsprechende Zuständigkeit im Urteilsverfahren ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Ziffer 3 ArbGG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.

Das Arbeitsgericht hat jedenfalls im Nichtabhilfebeschluss zutreffend festgestellt, dass es sich bei dem Kläger um einen Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes handelt. Mit den diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen und den darauf aufbauenden rechtlichen Wertungen hat sich die Beklagte im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht mehr hinreichend auseinander gesetzt. Aus diesem Grunde nimmt die Beschwerdekammer in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf die zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichts wie sie unter Ziffer II der Begründung des Beschlusses vom 20.07./29.08.2005 (Bl. 140 ff. d. A.) enthalten sind.

3.

Demgemäß war die Beschwerde kostenpflichtig gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

Die Parteien haben lediglich über die Rechtswegfrage gestritten. Angemessen ist deswegen die Festsetzung des Streitwertes auf einen Bruchteil des Hauptsachestreitwerts.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück