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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.09.2005
Aktenzeichen: 5 Ta 130/05
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 3
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2 2. Alt.
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Ta 130/05

Entscheidung vom 22.09.2005

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 24.05.2005 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.04.2005 - 2 Ca 139/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte nach näherer Maßgabe seines Klagevorbringens auf Zahlung von Lohn, Auslösung sowie von Fahrt- und Scheckkosten in Anspruch. Er stützt seine Klage u.a. darauf, dass er in der Zeit vom 05.11.2004 bis zum 07.01.2005 bei der Beklagten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig gewesen sei.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf die tatbestandlichen Teile der Beschlüsse des Arbeitsgerichts vom 13.04.2005 (Bl. 63 ff. d. A.) und vom 13.07.2005 (Bl. 130 ff. d. A.). In dem Beschluss vom 13.04.2005 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass für die Klage der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet sei. Gegen den am 11.05.2005 zugestellten Beschluss vom 13.04.2005 - 2 Ca 139/05 - hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.05.2005 am 25.05.2005 sofortige Beschwerde eingelegt.

Zwecks Darstellung der Beschwerdebegründung und des weiteren Vorbringens der Beklagten im Beschwerdeverfahren wird insbesondere auf deren Schriftsätze vom 24.05.2005 (Bl. 77 f. d. A.), vom 01.06.2005 (Bl. 100 d. A.), vom 10.06.2005 (Bl. 105 ff. d. A.), vom 07.06.2005 (Bl. 144 d. A.) und vom 12.06.2005 (Bl. 151 d. A.) Bezug genommen.

Mit dem Beschluss vom 13.07.2005 - 2 Ca 139/05 - half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vor.

Der Kläger beantragt nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in den Schriftsätzen vom 03.06.2005 (Bl. 104 d. A.) und vom 28.06.2005 (Bl. 114 ff. d. A.), auf deren Inhalt verwiesen wird,

die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.

2.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist vorliegend mit der Maßgabe eröffnet, dass eine Zuständigkeit im Urteilsverfahren gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 3 ArbGG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 - 2. Alt. - ArbGG gegeben ist.

a) Nach der letztgenannten Bestimmung gelten als Arbeitnehmer (auch) sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Bei dem Kläger handelt es sich zumindest um eine derartige arbeitnehmerähnliche Person, so dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen jedenfalls deswegen gegeben ist. Für das Beschwerdeverfahren kann dahingestellt bleiben, ob auch der Arbeitnehmerbegriff des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG auf den Kläger zutrifft. Die Frage kann deswegen offen bleiben, weil bei Rechtsweg- bzw. Zuständigkeitsfragen der vorliegenden Art eine Wahlfeststellung zulässig ist. Dies ist anerkanntes Recht.

Arbeitnehmerähnliche Personen sind wegen ihrer fehlenden Eingliederung in eine betriebliche Organisation und im Wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht im gleichen Maße persönlich abhängig wie Arbeitnehmer. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Eine arbeitnehmerähnliche Person kann für mehrere Auftraggeber tätig sein, wenn die Beschäftigung für einen von ihnen überwiegend und die daraus fließende Vergütung die entscheidende Existenzgrundlage darstellt. Der wirtschaftlich Abhängige muss außerdem seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sein.

b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend in Bezug auf die Vertragsbeziehungen der Parteien erfüllt. Der Kläger war während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes von der Beklagten wirtschaftlich abhängig.

aa) In diesem Zusammenhang ist zunächst unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts, - die sich die Beschwerdekammer insoweit in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG zu eigen macht -, festzustellen, dass vorliegend eine Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten und dem Kläger persönlich zustande gekommen ist, - nicht etwa ein Vertrag zwischen der Beklagen und der Firma K. und Badestudio A. GmbH, B-Stadt. Es ist unstreitig, dass die Beklagte seinerzeit die Verhandlungen mit dem Kläger persönlich geführt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass bei den seinerzeitigen Vertragsverhandlungen ein Wille des Klägers, in fremdem Namen, - etwa im Namen der Küchengalerie und Badestudio A. GmbH - zu handeln, erkennbar hervorgetreten wäre. Die seinerzeit abgegebenen rechtsgeschäftlich relevanten Willenserklärungen wirken daher unmittelbar für und gegen den Kläger persönlich.

Das Vorbringen der Beklagten im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine von der Bewertung des Arbeitsgerichts abweichende Beurteilung.

bb) Auch wenn man das tatsächliche Vorbringen der Beklagten im Übrigen zugrunde legt, war der Kläger von der Beklagten wirtschaftlich abhängig. Es ist nicht ersichtlich, dass er in der Zeit von Anfang/Mitte November 2004 bis zum 07.01.2005 neben seiner Tätigkeit für die Beklagte einer anderen Beschäftigung nachgegangen wäre. Von daher stellt die aus seiner Tätigkeit für die Beklagte erzielte Vergütung seine einzige wirtschaftliche Existenzgrundlage dar. Der Kläger hat in seinen Stundennachweisen für November 2004, Dezember 2004 und Januar 2005 vom 01.12.2004 und vom 11.01.2005 (Bl. 6 f. d. A.) im Einzelnen aufgezeigt, in welchem arbeitszeitmäßigen Umfang er für die Beklagte tätig geworden ist. Zwar bestreitet die Beklagte den genauen Umfang der vom Kläger behaupteten Arbeitszeiten, - auch stellt sie die Vertragsgrundlage anders als vom Kläger geltend gemacht dar. Dass der Kläger aber überhaupt im Rahmen des Bauvorhabens der Beklagten "R. in J." tätig geworden ist, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. In J. errichtete der Hausaufbautrupp "B." ein Fertighaus. Der Kläger hat dort jedenfalls Dachrinnen - und Regenfallrohrarbeiten ausgeführt, Material besorgt und ist dem Aufbautrupp zur Hand gegangen.

Auch die Tätigkeit des Klägers im Rahmen des Bauvorhabens der Beklagten in L. ist an sich unstreitig, - wenn auch Einzelheiten dieser Tätigkeit von den Parteien unterschiedlich dargestellt werden. Der Kläger hatte jedenfalls Arbeiten auf dem Dach (Lüftungsausgang) auszuführen, Regenfallrohre anzubringen sowie Sanitärarbeiten zu erledigen (Lüftungsrohr im Bad einbauen). Schließlich ist auch der Einsatz des Klägers auf der Baustelle der Beklagten in V. (Anfang Januar 2005) als solcher unstreitig. Der Umstand, dass der Kläger in der Zeit nach dem 22./23.12.2004 und dem 02.01.2005 "Urlaub" gehabt haben will, steht seiner rechtlichen Einordnung als arbeitnehmerähnliche Person nicht entgegen. War hiernach die aus der Vertragsbeziehung der Parteien fließende Vergütung während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums die entscheidende Existenzgrundlage für den Kläger, so ergibt sich aus dem jeweiligen Parteivorbringen weiter, dass der Kläger damals seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedüftig gewesen ist.

3.

Demgemäß war die Beschwerde kostenpflichtig gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

Die Parteien haben lediglich über die Rechtswegfrage gestritten. Angemessen ist deswegen die Festsetzung des Streitwertes auf einen Bruchteil des Hauptsachestreitwerts.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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