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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.07.2004
Aktenzeichen: 5 Ta 136/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 124 Nr. 2 - letzte Alternative -
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Ta 136/04

Verkündet am: 05.07.2004

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 13.05.2004 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.04.2004 - 2 Ca 3801/98 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit dem Beschluss vom 13.03.2000 - 2 Ca 3801/98 - änderte das Arbeitsgericht seinen Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 14.01.2000 - 2 Ca 3801/98 - nach näherer Maßgabe des Beschlusstenors (Bl. 23 des PKH-Beiheftes) - dahingehend ab, dass der Kläger "vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht".

Im Rahmen des Prüfungsverfahrens gemäß § 120 Abs. 4 ZPO bat das Arbeitsgericht den Kläger mit dem Schreiben vom 20.01.2004 (Bl. 87 des PKH-Heftes) um möglichst umgehende Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Mit den Schreiben vom 26.02.2004 und vom 23.03.2004 (Bl. 88 f. des PKH-Beiheftes) erinnerte das Arbeitsgericht den Kläger an die Abgabe der notwendigen Erklärungen. Da der Kläger die ihm zuletzt bis zum 06.04.2004 gesetzte Frist verstreichen ließ, hob das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 13.04.2004 - 2 Ca 3801/98 - den Beschluss vom 13.03.2000 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf. Gegen den dem Kläger am 17.04.2004 zugestellten Beschluss vom 13.04.2004 - 2 Ca 3801/98 - legte der Kläger am 17.05.2004 mit dem Schriftsatz vom 13.05.2004 Beschwerde ein (s. Bl. 94 f. d.A.). Nach näherer Maßgabe der Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 13.05.2004 kündigte der Kläger an, dass er dem Arbeitsgericht den Vordruck baldmöglichst zukommen lassen werde.

Mit dem Beschluss vom 08.06.2004 - 2 Ca 3801/98 - half das Arbeitsgericht der Beschwerde des Klägers nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vor.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 16.06.2004 wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben zum Nichtabhilfebeschluss vom 08.06.2004 bis zum 01.07.2004 Stellung zu nehmen.

Davon machte der Kläger mit dem auf den 18.06.2004 datierten Schriftsatz Gebrauch (s. Bl. 273 ff. d.A.).

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerde ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.

2.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.04.2004 - 2 Ca 3801/98 -, durch den hinreichend konkludent auch die ursprüngliche Prozesskostenhilfebewilligung vom 14.01.2000 - 2 Ca 3801/98 - aufgehoben wurde (- bei dem Beschluss vom 13.03.2000 - 2 Ca 3801/98 - handelt es sich lediglich um einen Abänderungsbeschluss -) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschluss vom 13.04.2004 - 2 Ca 3801/98 - hat seine Rechtsgrundlage in § 124 Nr. 2 - letzte Alternative - ZPO. Nach der zitierten Bestimmung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe dann aufheben, wenn die Partei - nach näherer Maßgabe des Gesetzes - eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Von dieser gesetzlichen Aufhebungsbefugnis hat das Arbeitsgericht in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Der Kläger hat vorliegend - bis zuletzt - die ihm abverlangte Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben. Gemäß den gerichtlichen Schreiben vom 22.01.2004, 26.02.2004 und 23.03.2004 hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Für die Abgabe der Erklärung wurde dem Kläger erfolglos eine Frist bis zum 06.04.2004 gesetzt. Aus diesem Grunde hat das Arbeitsgericht, - da der Kläger die Erklärung gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat -, zu Recht den PKH-Bewilligungsbeschluss aufgehoben. Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 13.05.2004 (Beschwerdeschrift) und das für den Kläger erfolgte Vorbringen im Schriftsatz vom 18.06.2004 rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung. Aus dem Schriftsatz vom 13.05.2004 ergibt sich, dass sich der Kläger - trotz der dort erwähnten Erkrankung - im Klaren darüber war, was das Arbeitsgericht von ihm verlangte. Der Kläger hat dort unmissverständlich zugesagt, dass er den Vordruck dem Gericht baldmöglichst zukommen lassen werde. Daran hat sich der Kläger jedoch nicht gehalten. Aus seinen Schreiben vom 13.05.2004 und vom 18.06.2004 ergibt sich, dass sich der Kläger selbst oder doch über die Z. A.-Y. mit Eingaben an das Gericht wenden kann. Die Partei, die sich so - wie in den Schriftsätzen vom 13.05.2004 und vom 18.06.2004 belegt - äußern kann, ist auch in der Lage eine Erklärung gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO abzugeben. Das liegt - trotz der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers - auf der Hand.

Hiernach war die Beschwerde kostenpflichtig gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten. Dieser Beschluss ist deswegen unanfechtbar.

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