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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.11.2008
Aktenzeichen: 5 Ta 166/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 124 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.07.2008 - 10 Ca 558/07 - wird zurückgewiesen. Gründe:

Mit dem Arbeitsgericht ist vorliegend davon auszugehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 124 Nr. 3 ZPO für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gegeben sind. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 22 des Prozesskostenhilfebeiheftes) Bezug genommen. Es kann insoweit vorliegend dahinstehen, ob die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, im Rahmen der Überprüfung ihrer Vermögensverhältnisse verpflichtet ist, eine neue Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen; des Weiteren kann offen bleiben, ob sie zu ihren Gunsten abweichende oder fortbestehende Angaben durch entsprechende Belege untermauern muss. Zumindest muss aber die vorliegend beschwerdeführende Partei behaupten, dass sich ihre Vermögensverhältnisse nicht zu ihren Gunsten verändert haben, muss also auf entsprechende Aufforderungsschreiben des Arbeitsgerichts reagieren und zu den insoweit maßgeblichen Verhältnissen Stellung nehmen. Darin fehlt es vorliegend. Der Beschwerdeschriftsatz enthält keinerlei inhaltliche Begründung, sondern kündigt lediglich - die bislang immer noch nicht - erfolgte Vorlage einer neuen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an. Auch ansonsten hat der Beschwerdeführer in beiden Rechtszügen keinerlei konkrete tatsächliche Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht. Folglich war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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