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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 07.09.2004
Aktenzeichen: 5 Ta 169/04
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 a. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Ta 169/04

Verkündet am: 07.09.2004

Tenor:

I. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des ArbG Mainz vom 07.07.2004 - 3 Ca 830/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 350,00 festgesetzt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

In dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 3 Ca 830/04 - klagte der Kläger nach näherer Maßgabe seines jeweiligen schriftsätzlichen Vorbringens mit folgenden (- abgekürzt wiedergegebenen -) Klageanträgen:

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 30.01.2004 zum 29.02.2004 nicht aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 29.02.2004 hinaus fortbesteht;

3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, dass sich auf Führung und Leistung erstreckt;

4. ....

Hilfsweise für den Fall der Abweisung des Feststellungsantrages zu Ziffer 1.:

5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, dass sich auf Führung und Leistung erstreckt;

für den Fall, dass die Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erklären sollte, dass sie den Kläger weiterbeschäftigen werde, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergehe:

6. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1. als Monteur bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen;

7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 300,00 netto (nebst Zinsen) zu zahlen;

8. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 19.02.2004 zum 31.03.2004 nicht aufgelöst worden ist und

9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 150,00 netto (nebst Zinsen) zu zahlen.

Mit dem Schriftsatz vom 02.04.2004 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Streitwerte wie folgt festzusetzen:

Antrag zu Ziffer 1 (Monatsbetrag in Höhe von EUR 3.614,76 x 3) EUR 10.844,29 Antrag zu Ziffer 2 (Monatsbetrag) EUR 3.614,76 Antrag zu Ziffer 3 (Monatsbetrag) EUR 3.614,76 Antrag zu Ziffer 5 (Monatsbetrag) EUR 3.614,76 Antrag zu Ziffer 6 (2-Monatsbeträge) EUR 7.229,52 Antrag zu Ziffer 7 EUR 300,00 Antrag zu Ziffer 8 (Monatsbetrag in Höhe von EUR 3.614,76 x 3) EUR 10.844,29 Antrag zu Ziffer 9 EUR 150,00 Gesamtbetrag EUR 40.212,39.

Im Gütetermin vom 29.04.2004 - 3 Ca 830/04 - schlossen die Parteien den aus Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 29.04.2004 ersichtlichen Vergleich (s. Bl. 40 d.A.).

Im Anschluss an das Anhörungsschreiben vom 15.06.2004 (Bl. 50 ff d.A.) setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten auf EUR 18.523,80 fest (Beschluss s. Bl. 59 f d.A.). Der Betrag von EUR 18.523,80 setzt sich so zusammen, wie dies aus dem gerichtlichen Anhörungsschreiben vom 15.06.2004 ersichtlich ist.

Der Wertfestsetzungsbeschluss vom 07.07.2004 - 3 Ca 830/04 - wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.07.2004 zugestellt. Mit dem Schriftsatz vom 14.07.2004 - per Telefax am 14.07.2004 bei dem Arbeitsgericht Mainz eingegangen - legten die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss vom 07.07.2004 - 3 Ca 830/04 - Beschwerde ein. Zur Beschwerdebegründung bezogen sie sich auf den Antrag vom 02.04.2004 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 17.06.2004 (Bl. 58 d.A.). In dem Schriftsatz vom 17.06.2004 führten die Prozessbevollmächtigten des Klägers u.a. aus:

- für den Antrag zu Ziffer 1 sei der 3-fache Monatsverdienst festzusetzen;

- es sei fehlerhaft, den Antrag zu Ziffer 2. mit dem Antrag zu Ziffer 8. streitwertmäßig zu verbinden;

- die Klageanträge zu 3 (Zwischenzeugnis) und zu 5 (Endzeugnis) seien jeweils mit einem Monatsbetrag für jeden Antrag zu bewerten;

- der Weiterbeschäftigungsantrag sei mit zwei Monatsverdiensten zu bewerten.

Mit dem Beschluss vom 15.07.2004 (Bl. 65 R und 66 f d.A.) half das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Akte dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur weiteren Entscheidung vor.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt - insbesondere auch auf das gerichtliche Schreiben vom 22.07.2004 (Bl. 70 f d.A.) - Bezug genommen.

II.

1.

Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Unter den gegebenen Umständen sind als Beschwerdeführer die Prozessbevollmächtigten des Klägers (- nicht etwa der Kläger selbst -) anzusehen. Die Beschwerde zielt darauf ab, eine höhere Gegenstandswertfestsetzung zu erreichen. An diesem Beschwerdeziel können vernünftigerweise nur die Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst interessiert sein.

2.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert zutreffend auf insgesamt EUR 18.523,80 festgesetzt.

a) Die Klageanträge zu Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 8 beinhalten zwar - prozessual (und punktuell) betrachtet - mehrere Streitgegenstände. Gleichwohl stellt das Klagebegehren mit den vorgenannten Streitgegenständen eine Bestandsstreitigkeit im Sinne des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG a. F. dar. Der soziale Schutzzweck des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG a. F. verbietet es, den Gegenstandswert in derartigen Fällen im Wege der einfachen Zusammenzählung zu ermitteln. Vielmehr darf auch in einem Fall der vorliegenden Art der Höchstbetrag des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG a. F. nicht überschritten werden. Bei dem Vierteljahresverdienst des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG a. F. handelt es sich (auch) nicht um einen Regelwert, - sondern um einen Höchstbetrag, der in keinem Fall überschritten werden darf. Diese Grenze hat das Arbeitsgericht beachtet, denn es hat die Klageanträge zu 1. und 2. und 8. mit insgesamt 3 Monatsverdiensten bewertet. Dabei ist es - im Hinblick auf die erst seit dem 28.03.2003 bestehende Betriebszugehörigkeit des Klägers - nicht zu beanstanden, dass der Klageantrag zu 1 mit 2 Monatsverdiensten und der allgemeine Feststellungsantrag zu 2 sowie der - die Folgekündigung betreffende - Antrag zu 8 mit zusammen einem Monatsverdienst bewertet werden. Diese Bewertung haben (auch) - anders als die Beschwerdeführer - die Prozessbevollmächtigten der Beklagten für zutreffend erachtet (= Schriftsatz vom 03.05.2004, Bl. 43 f d.A.)

b) Zutreffend hat das Arbeitsgericht das Zeugnisbegehren des Klägers mit einem Monatslohn bewertet. Das Klagebegehren ist insoweit nicht dahingehend zu verstehen, dass der Kläger ein Zwischenzeugnis und zusätzlich ein endgültiges Zeugnis erstreiten wollte. Der Kläger wollte - wie der Aufbau und die Formulierung seiner Klageanträge zu 3. und 5. belegt - entweder ein Zwischenzeugnis oder ein endgültiges Zeugnis. Das endgültige Zeugnis begehrte er lediglich für den Fall, dass sein Feststellungsantrag zu 1 abgewiesen wurde. Mit Rücksicht darauf kann sein Zeugnisbegehren nicht höher als mit dem Betrag von EUR 3.614,76 bewertet werden.

c) Der Weiterbeschäftigungsantrag kann in einem Fall der vorliegenden Art auf keinen Fall höher als mit einem Monatsverdienst bewertet werden (vgl. Ramm, ArbuR 1986, 331 dort unter Ziffer 4. b); § 19 Abs. 1 GKG a. F.).

Da die Bewertung der übrigen Anträge nicht im Streit ist, hat das Arbeitsgericht zu Recht den Gesamtgegenstandswert auf EUR 18.523,74 festgesetzt.

III.

Die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde müssen gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Prozessbevollmächtigten des Klägers tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde gem. § 25 Abs. 2 GKG a. F. festgesetzt. Bei der insoweit analog den §§ 3 ff ZPO vorgenommenen Schätzung wurde berücksichtigt, dass der Gegenstandswert die maßgebende Berechnungsgrundlage für den Gebührenanspruch der Prozessbevollmächtigten darstellt.

Die Rechtsbeschwerde kann in einem Beschwerdeverfahren der vorliegenden Art nicht zugelassen werden. Dieser Beschluss ist deswegen unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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