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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.01.2008
Aktenzeichen: 5 Ta 175/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 05.06.2007 - 5 Ca 934/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin trotz Antragsrücknahme durch den Beschwerdegegner die Kosten des Zwangsmittelverfahrens zu tragen hat (§ 788 ZPO). Denn nach Maßgabe dieser Vorschrift sind die Kosten zu erstatten, die zur Rechtsverfolgung notwendig waren.

Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen, denn der Kläger hatte aufgrund des am 15.02.2007 verkündeten arbeitsgerichtlichen Teilurteils (5 Ca 934/06) einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung. Dem kam die Beklagte nicht nach. Mit Anwaltsschreiben vom 16.02.2007 (Bl. 177, 178 d. A.) hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte aufgefordert, sich binnen 10 Tagen dahin zu erklären, dass der Kläger wieder tatsächlich beschäftigt wird. In diesem Schreiben wird für den Fall, dass eine positive Antwort nicht erfolgt, angekündigt, dass entsprechende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Wege geleitet werden. Die Beklagte hat auch nach diesem Anwaltsschreiben den Kläger zunächst nicht beschäftigt und die nachvollziehbarer Weise gesetzte Frist des Klägervertreters ohne Antwort verstreichen lassen. Erst daraufhin hat der Klägervertreter durch am 13.03.2007 eingegangenem Schriftsatz, also fast drei Wochen nach Fristablauf, die Festsetzung von Zwangsmitteln beantragt. Erst daraufhin hat der Beklagtenvertreter durch Schreiben vom 14.03. mitgeteilt, dass der Kläger weiterbeschäftigt wird. Im Hinblick auf das Verhalten der Beklagten war das Tätigwerden des Klägervertreters zur Wahrung der berechtigten Interessen des Klägers folglich notwendig; daher hat die Beschwerdegegnerin die Kosten des Zwangsmittelverfahrens zu tragen.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 3 ZPO.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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