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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.11.2008
Aktenzeichen: 5 Ta 179/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.09.2008 - 3 Ca 1200/08 - teilweise aufgehoben.

2. Die Klägerin hat auf die Prozesskosten keine einmalige Zahlung aus ihrem Vermögen in Höhe von 687,79 € zu leisten.

3. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, aus ihrem derzeitigen Einkommen und/oder Vermögen monatliche Ratenzahlungen zu erbringen. Gründe:

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten und zwischenzeitlich abgeschlossenen Rechtsverfolgung zutreffend bejaht; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 16 d. Prozesskostenhilfebeiheftes) Bezug genommen. Die durchzuführende Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt vorliegend, dass die Beschwerdeführerin keine Einmalzahlung aus ihrem Vermögen zu leisten hat. Hinsichtlich des insoweit vorhandenen Vermögens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2, 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 16, 17 des Prozesskostenhilfebeiheftes) Bezug genommen. Die Bezirksrevisorin beim Landesarbeitsgericht hat in ihrer Stellungnahme vom 06.10.2008 (Bl. 25, 26 d. Prozesskostenhilfebeiheftes) zutreffend darauf hingewiesen, dass es für die zu beantwortende Frage, ob der das Vermögen schützende Schonbetrag von 2.600,00 € überschritten wird, hinsichtlich des Spar- und Kontoguthabens der Klägerin von angenommenen 1.011,11 € darauf ankommt, inwieweit insbesondere das Girokontoguthaben Vermögen oder lediglich laufende Einkünfte zur Bestreitung des täglichen Lebens darstellt. Die Beschwerdeführerin hat im Anschluss daran durch die Vorlage von Fotokopien ihrer Kontoauszüge als Anlage zum Schriftsatz vom 17.10.2008 belegt, dass das jeweils bezogene Krankengeld in seiner vollen Höhe für den laufenden Lebensunterhalt, wie Miete, Versicherungen, Telefon, Strom, Lebensmittel usw. - naheliegender Weise - eingesetzt wird. Folglich kommt eine Berücksichtigung dieses Guthabens vorliegend im hier konkret zu entscheidenden Einzelfall nicht in Betracht. Im Hinblick auf die zuletzt vorgelegten Unterlagen besteht auch keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung monatlicher Ratenzahlungen, die nach den zutreffenden Ausführungen der Bezirksrevisorin jedenfalls in Betracht zu ziehen war. Nach alledem war die angefochtene Entscheidung, wie geschehen, teilweise aufzuheben und abzuändern. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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