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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.09.2005
Aktenzeichen: 5 Ta 187/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 572 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 707 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 767 Abs. 1
ZPO § 769
ZPO § 769 Abs. 1
ArbGG § 46 Abs. 2
ArbGG § 62 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Ta 187/05

Entscheidung vom 23.09.2005

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 20.07.2005 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11.07.2005 - 4 Ca 1708/05 - wird (im Übrigen) als unzulässig kostenpflichtig verworfen.

2. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens - 5 Ta 187/05 - wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

In dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 4 Ca 1708/05 - klagt die Klägerin im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage u.a. mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen am 22.11.2004 geschlossenen Vergleich - 4 Ca 1229/04 - für unzulässig zu erklären.

Auf den (weiteren) Antrag der Klägerin stellte das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 11.07.2005 - 4 Ca 1708/05 - (Bl. 38 ff. d. A.) die Vollstreckung aus dem Vergleich vom 22.11.2004 - 4 Ca 1229/04 - einstweilen ein.

Gegen den ihm am 13.07.2005 zugestellten Beschluss vom 11.07.2005 - 4 Ca 1708/05 - legte der Beklagte am 27.07.2005 mit dem Schriftsatz vom 20.07.2005 (Bl. 66 ff. d. A.) sofortige Beschwerde ein und begründete diese gleichzeitig.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 20.07.2005 verwiesen. Ergänzend hat sich der Beklage mit Schriftsatz vom 05.09.2005 (Bl. 111 ff. d. A.) geäußert; hierauf wird ebenfalls verwiesen.

Die Klägerin beantragt nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Beschwerdebeantwortung vom 04.08.2005 (Bl. 84 ff. d. A.)

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Mit dem Beschluss vom 09.08.2005 - 4 Ca 1708/05 - (Bl. 80 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde teilweise abgeholfen und sie im Übrigen dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt (s. dazu im Einzelnen den Beschluss, Bl. 80 ff. d. A.).

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

Gemäß § 572 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat das Beschwerdegericht von Amts wegen u. a. zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft ist. Diese Prüfung ergibt hier, dass es an dem Erfordernis der Statthaftigkeit der Beschwerde fehlt. Deswegen ist die Beschwerde, soweit ihr das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, als unzulässig zu verwerfen (§ 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Statthaftigkeit der Beschwerde lässt sich vorliegend nicht aus § 567 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 46 Abs. 2 und 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ableiten. Vielmehr ergibt sich aus dem hier entsprechend anwendbaren § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO, dass in einem Fall der vorliegenden Art eine Anfechtung des Beschlusses, der die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnet, nicht stattfindet. Das Arbeitsgericht hat seine Einstellungsentscheidung auf § 769 Abs. 1 ZPO gestützt. Die genannte Vorschrift ist in den Fällen einer Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO anwendbar. Insoweit ist es allerdings (weiter) anerkanntes Recht, dass in den Fällen des § 769 ZPO die sofortige Beschwerde analog § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen ist (vgl. Zöller/Herget 25. Auflage ZPO § 769 Rz 13; BGH vom 21.04.2005 XII ZB 279/03 -). Das Vorbringen des Beklagten rechtfertigt es nicht, die Statthaftigkeit seiner Beschwerde (doch) zu bejahen.

Die in dem Beschluss vom 22.11.2004 - 4 Ca 1229/04 - enthaltene Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Statthaftigkeit der Beschwerde. Eine - wie hier - nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch eine gleichwohl erteilte Rechtsmittelbelehrung der Anfechtung unterworfen werfen (vgl. BGH vom 21.04.2004 - XII ZB 279/03 -). Auch aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung ergibt sich in einem Fall der vorliegenden Art die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht. Im Übrigen ist das Arbeitsgericht aufgrund der von dem Beklagten eingelegten Beschwerde nach Erlass seines Beschlusses vom 11.07.2005 erneut in eine Prüfung der Sach- und Rechtslage eingetreten und hat seine Entscheidung vom 11.07.2005 durch den Beschluss vom 09.08.2005 - 4 Ca 1708/05 - teilweise korrigiert. Damit hat das Arbeitsgericht der Sache nach die nicht statthafte Beschwerde des Beklagten quasi wie eine Gegenvorstellung behandelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens - 5 Ta 187/05 - wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Abgestellt wurde auf das Interesse des Beschwerdeführers daran, dass die Zwangsvollstreckung nicht einstweilen eingestellt werde. Dieses Interesse wurde geschätzt. Es beträgt unter den gegebenen Umständen einen Bruchteil des Hauptsachestreitwertes. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. Dieser Beschluss ist deswegen unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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