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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.11.2006
Aktenzeichen: 5 Ta 209/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 124 Nr. 2 letzte Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Ta 209/06

Entscheidung vom 24.11.2006

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des ArbG Koblenz vom 14.09.2006 - 2 Ca 1959/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30.08.2005 - 2 Ca 1959/05 - war der Klägerin unter RA-Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten mit Wirkung vom 30.06.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

Im Rahmen des PKH-Nachprüfungsverfahrens wurde die Klägerin vom Arbeitsgericht so angeschrieben, wie dies aus Blatt 10 bis 13 des PKH-Beiheftes zu - 2 Ca 1959/05 - ersichtlich ist (= gerichtliche Schreiben vom 03.07.2006, 02.08.2006 und - mit Fristsetzung zum 06.09.2006 - vom 23.08.2006). Nachdem sich die Klägerin nicht erklärt hatte, hob das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 14.09.2006 - 2 Ca 1959/05 (Blatt 14 f. des PKH-Beiheftes) den Beschluss vom 30.08.2005 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf.

Gegen den am 15.09.2006 zugestellten Beschluss vom 14.09.2006 - 2 Ca 1959/05 - legte die Klägerin am 20.09.2006 mit dem Schriftsatz vom 19.09.2006 Beschwerde ein und begründete diese gleichzeitig im Wesentlichen wie folgt:

Das Arbeitsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Klägerin nicht reagiert habe. Die Klägerin behauptet, entsprechende Schreiben an das Gericht angefertigt zu haben.

Wegen aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift vom 19.09.2006 (Blatt 18 f. d. PKH-Beiheftes) verwiesen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 27.09.2006 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, dass eine Erklärung der Klägerin beim Arbeitsgericht nicht eingegangen sei. Mit dem Beschluss vom 06.11.2006 - 2 Ca 1959/05 - (Blatt 28 f. des PKH-Beiheftes) half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 14.09.2006 nicht ab und legte dem Landesarbeitsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die seinerzeit erfolgte Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben. Dies ergibt sich aus § 124 Nr. 2 - letzte Alternative - ZPO. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei auf gerichtliches Verlangen darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Ein derartiges Verlangen hat das Arbeitsgericht - wie aus Blatt 11 bis 13 des PKH-Beiheftes ersichtlich ist - wiederholt an die Klägerin gerichtet. Die erbetene Erklärung hat die Klägerin jedoch nicht abgegeben. Zwar wird in der Beschwerdeschrift behauptet, dass die Klägerin "entsprechende Schreiben an das Gericht angefertigt" habe. Derartige Schreiben sind jedoch ausweislich des Akteninhalts nicht zur Gerichtsakte gelangt. Darauf ist die anwaltlich vertretene Klägerin mit dem gerichtlichen Schreiben vom 27.09.2006 hingewiesen worden.

(Auch) im Anschluss daran hat die Klägerin die ihr abverlangte Erklärung gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben. Da überhaupt keine Erklärung erfolgt ist, ist die Aufhebung der PKH-Bewilligung jedenfalls deswegen rechtlich nicht zu beanstanden. In welchem Umfang sich die Klägerin gegebenenfalls zu erklären hätte, kann dahingestellt bleiben.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Die Kosten der erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin tragen.

Ende der Entscheidung

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